Rechtsprechung
| BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- Judicialis
BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; StGB § 266 a; ; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; SGB IV § 7 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Arbeitgeber - Arbeitsentgelt - Vorenthalten - Veruntreuen - Gewinnerzielungsabsicht - Ehrenamt - Schutzzweck - Sozialversicherung - Beitragszahlung - Sozialbeiträge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 20.11.2001 - 8 Ns 103 Js 10653/00
- OLG Dresden, 05.03.2002 - 3 Ss 49/02
- BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
Papierfundstellen
- NJW 2003, 961
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51
Südweststaat
Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14 ; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BGBl I 2002 S. 1305). - BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14 ; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BGBl I 2002 S. 1305). - BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
Transsexuelle II
Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
Rn. 2 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ).
- BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
Die Norm schützt in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BGHZ 144, 311 ff.;… Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 266 a Rn. 2 m.w.N.). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
BVerfGE 90, 22 - Annahmegründe
Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95
Schuldrechtsanpassungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
Rn. 2 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ). - BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81
Konkursausnahme
Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14 ; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BGBl I 2002 S. 1305). - BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88
Gewerkschaftliche Beratungshilfe
Auszug aus BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
Rn. 2 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 101, 54 ).
- BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und …
Rn. 9 § 266a StGB schützt in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BT-Drs. 10/5058 S. 31; BVerfG, NJW 2003, 961; BGH, NJW 2000, 2993, 2994; Martens, wistra 1986, 154, 155). - OLG Köln, 28.03.2003 - 1 Zs 120/03
Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens bei fehlendem Ermittlungsverfahren …
Denn die Bestimmung des § 266a StGB dient in ihrem hier ausschließlich in Betracht kommenden Absatz 1 - Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - nicht dem Schutz der einzelnen Arbeitnehmer, sondern des Interesses der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BVerfG NJW 2003, 961; BGHZ 144, 311 (321( = NJW 2000, 2993 (2995(;… Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 172 Rdnr. 92;… Lenckner/Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 266a Rdnr. 2;… Tröndle/Fischer a. a. O. § 266a Rdnr. 2; jw. m. w. N.). - BGH, 17.12.2025 - 5 StR 358/25
Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Für das von § 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB geschützte Rechtsgut des Interesses der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2002 - 2 BvR 562/02, NJW 2003, 961) ist es jedenfalls unerheblich, ob der Angriff darauf von einem Verhalten als Arbeitgeber oder als Unterstützer des Arbeitgebers ausgeht.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".