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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,17652
OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21 (https://dejure.org/2023,17652)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.06.2023 - 2 C 220/21 (https://dejure.org/2023,17652)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Juni 2023 - 2 C 220/21 (https://dejure.org/2023,17652)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 48 Abs 2 S 1 BBergG, § 52 Abs 2a BBergG, § 57a Abs 4 S 1 BBergG, Art 14 Abs 1 GG, Art 28 Abs 2 GG
    Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in die Saar aus dem Bergwerk Duhamel-Ensdorf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bergrecht; Ergänzung; Erschütterungen; Gemeinde; Grubengas; Grubenwasseranstieg; Grundwasser; Grundwasserkörper; Gutachten; Hebungen; Klagebefugnis; Klagebegründungsfrist; Methan; Offenlegung; Planfeststellungsbeschluss; Planungshoheit; Präklusion; Radon; ...

  • rechtsportal.de

    Bergrecht; Ergänzung; Erschütterungen; Gemeinde; Grubengas; Grubenwasseranstieg; Grundwasser; Grundwasserkörper; Gutachten; Hebungen; Klagebefugnis; Klagebegründungsfrist; Methan; Offenlegung; Planfeststellungsbeschluss; Planungshoheit; Präklusion; Radon; ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde bei Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (40)

  • BVerwG, 23.06.2022 - 7 C 1.21

    Klage der Gemeinde Nalbach gegen Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar unzulässig

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
    Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - in der es um die Zulassung eines Sonderbetriebsplanes zum Anstieg des Grubenwassers in der Wasserprovinz Duhamel auf -400 mNHN gegangen sei, seien nicht deckungsgleich auf das vorliegende Planfeststellungsverfahren und auf andere Kommunen zu übertragen.

    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 - sehr deutlich in einem Klageverfahren der Gemeinde Nalbach entschieden, das sich ebenfalls gegen die Zulassung eines Grubenwasseranstiegs gerichtet habe.

    Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)] Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben.

    Ihre Klagebefugnis ist darauf beschränkt, Verstöße zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung geltend zu machen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1.21 -, juris] Eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung durch eine Einleitung über die Saar (auch im Hochwasserfall) ist aber nach dem oben Gesagten ebenso von vornherein ausgeschlossen wie ein Kontakt des Grundwassers in den Grubengebäuden mit den mehrere Hunderte Meter darüber liegenden Hauptgrundwasserleitern, aus denen das Trinkwasser gewonnen wird.

    Sie kann vielmehr grundsätzlich nur die Verletzung solcher Rechtsnormen rügen, die auch zu ihrem Schutz bestimmt sind.[vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N.][vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 - und vom 28.11.2017 - 7 A 3/17 - jeweils bei juris und m.w.N.] An letzterem fehlt es hier.

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
    Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest möglich erscheinen.[vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 7 B 3.18 - juris (m.w.N.)][vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 7 B 3.18 - juris (m.w.N.)] Für die Annahme der Klagebefugnis reicht es daher aus, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.[vgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 - 7 A 10/19 - und vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, jeweils bei juris][vgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 - 7 A 10/19 - und vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, jeweils bei juris] Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen.

    Rn. 34 Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1) durch die Folgen des Vorhabens in ihrer Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit derart schwer und nachhaltig betroffen wird, dass eine Verletzung des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zumindest in Betracht zu ziehen, also möglich ist.[vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 - und Beschluss vom 3.5.2021 - 2 R 9/21 -, jeweils bei juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 - und Beschluss vom 3.5.2021 - 2 R 9/21 -, jeweils bei juris] Die Klägerin zu 1) hat nachvollziehbar vorgetragen, dass sich in ihrem Stadtgebiet und in der Nähe des früheren Abbaugebiets das Industrie- und Gewerbegebiet Lisdorfer Berg befindet, das sich aufgrund seiner Ausmaße und seiner strategisch günstigen Lage in besonderem Maße für die Ansiedlung größerer Industriebetriebe eignet.

    Auch aufgrund dieses Vorbringens erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1) durch die Folgen des Grubenwasseranstiegs in ihrer auch vom Tourismus geprägten Wirtschaftsstruktur derart nachhaltig betroffen wird, dass eine Verletzung des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zumindest in Betracht zu ziehen ist.[vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, juris].

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
    Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers erfordere auf Grundlage der Ummeln-Entscheidung des EuGH vom 28.5.2020 (Az.: C-535/18) zudem eine Überschreitung von Schwellenwerten an einer repräsentativen Messstelle eines Grundwasserkörpers.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren.

    Der mit der Wasserrahmenrichtlinie bezweckte "gute Zustand" aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers soll dazu beitragen, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine "nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung" erforderlich ist; das Grundwasser soll "als Ressource für die menschliche Nutzung" geschützt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris] Nach der Rechtsprechung können diejenigen, die in Bezug auf den in Rede stehenden Grundwasserkörper zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind, eine drohende Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich kontrollieren lassen, da derartige Verschlechterungen ihre Nutzungsrechte zu beeinträchtigten drohen.[vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris][vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris] Die Klägerin zu 2) kann sich daher als diejenige, der von der Klägerin zu 1) im Wege eines Konzessionsvertrags[Bl. 496 ff. der Gerichtsakte][Bl. 496 ff. der Gerichtsakte] die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung übertragen worden ist, gegen eine drohende Verschlechterung des Grundwassers gerichtlich zur Wehr setzen.

  • BVerwG, 15.12.2006 - 7 C 1.06

    Rahmenbetriebsplan; Zulassung; Planfeststellung, Vorhaben; Änderung; endgültige …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
    Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259] Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73] Aus dem kommunalen Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken.

    Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen allerdings eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259].

    Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind.[vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259][vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259] Dies gilt auch für die fortdauernde Betroffenheit in der Phase der Stilllegung bergbaulicher Anlagen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris] Auch hierdurch wird die Klägerin zu 1) nicht an einer Bauleitplanung gehindert.

  • OVG Saarland, 10.12.2019 - 2 A 185/18

    Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans zum Anstieg des Grubenwassers …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
    Die Klägerin zu 1) verweist hierzu auf die Entscheidung des Senats vom 10.12.2019 - 2 A 185/18 -.

    Für diese Sichtweise spreche auch das Urteil des Senats vom 10.12.2019 - 2 A 185/18 -, demzufolge es nicht überzeugen könne, lediglich einen Teil des Grubenwasseranstiegs mit nicht wieder rückgängig zu machenden Folgen aus dem Gesamtkonzept herauszulösen und ohne inhaltliche Verknüpfung mit dem Gesamtkonzept ins Werk zu setzen.

    Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass eine gänzlich andere Sachlage vorliege als in dem vom Senat mit Urteil vom 10.12.2019 entschiedenen Verfahren 2 A 185/18, in dem der Senat davon ausgegangen sei, dass "nicht abschätzbare und nicht erforschte Auswirkungen des Bergbaus" vorlagen und daraus Auswirkungen auf Vermarktungsmöglichkeiten resultieren können.

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
    Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des "Gesamtvorhabens" ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.[vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173][vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, NVwZ 2006, 1173].

    Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.[vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte][vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 - 7 C 11.05 -, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte] Da diese Prüfung bereits in das Zulassungsverfahren verlagert worden ist, kommt eine nachträgliche, auf § 48 Abs. 2 BBergG gestützte Untersagung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht.[vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130][vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130].

  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 2.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
    Eine Kommune kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.[vgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei juris][vgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei juris].

    Dies folgt bereits daraus, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung im Falle der Aufgabenübertragung nicht von der Kommune selbst, sondern nur von dem Rechtsträger, dem die Aufgabe übertragen worden ist, geltend gemacht werden können.[vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris] Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wann die zuständigen Behörden sich in der Lage sehen, die nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin zu 2) von ihr bereits im Jahr 2001 gestellten Anträge auf die wasserrechtliche Zulassung für die Trinkwasserversorgung im Versorgungsgebiet der von ihr betriebenen Wasserwerke Ost und West zu bescheiden, und ob infolge dieser Untätigkeit von einer Duldung oder gar von einer Berechtigung der Klägerin zu 2) zur Wassernutzung auszugehen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - 11 A 2168/20

    Anpflanzung einer freiwachsenden Feldhecke im Rahmen eines …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
    Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19, 8 Mio. m³ Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hat der Kläger oder die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden "Tatsachen und Beweismittel" anzugeben.[vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 - 11 A 2168/20 -, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage - hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend - durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt][vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 - 11 A 2168/20 -, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage - hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend - durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt] Werden solche erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist.

    Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19, 8 Mio. m³ Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hat der Kläger oder die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden "Tatsachen und Beweismittel" anzugeben.[vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 - 11 A 2168/20 -, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage - hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend - durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt][vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 - 11 A 2168/20 -, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage - hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend - durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt] Diese 10-Wochen-Frist ist vorliegend eingehalten, da die Klägerinnen ihren auf die UVP bezogenen Einwand, dass eine einheitliche und umfassende UVP für die Phasen 1 und 2 des Grubenwassergesamtkonzepts erforderlich gewesen wäre, bereits mit dem am 29.11.2021 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz erhoben haben.

  • BVerwG, 30.09.1993 - 7 A 14.93

    Planfeststellungsverfahren - Ausbau einer Bundesbahnstrecke - …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
    Innerhalb der mit der Klageerhebung - hier bezogen auf die Klägerin zu 2) am 20.9.2021 - in Gang gesetzten Klagebegründungsfrist muss der jeweilige Kläger die ihn beschwerenden "Tatsachen" so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch, hier auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 herleitet, "unverwechselbar feststeht", was jedoch einen späteren vertiefenden oder ergänzenden Sachvortrag - wie generell bei Rechtsausführungen - auch zu Tatsachen und Beweismitteln nicht ausschließt.[vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 - 7 A 14/93 -, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991][vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 - 7 A 14/93 -, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991] An dieser Stelle mag dahinstehen, inwieweit davon ausgegangen werden kann, dass dem Senat aufgrund einer jahrelangen vielfältigen und detaillierten Berichterstattung in Printmedien und im regionalen Fernsehen sowie wegen einer Vorbefassung mit dem "Projekt" der Beigeladenen in anderen Verfahren nicht ohnehin in insoweit "ausreichendem Maß" bekannt beziehungsweise "unschwer ermittelbar" war, um was es bei der Anfechtung des "Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von Grubenwasser" aus den Gruben des ehemaligen Steinkohlebergbaus im Saarland im Tatsächlichen geht und was insbesondere die dagegen klagenden Städte und Gemeinden in tatsächlicher Hinsicht bewogen hat, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen (§§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Ein späterer vertiefender oder ergänzender Sachvortrag ist insoweit nicht ausgeschlossen.[vgl. hierzu etwa Winkler, in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 - 7 A 14/93 -, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991][vgl. hierzu etwa Winkler, in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 - 7 A 14/93 -, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991].

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
    Die Planfeststellungsbehörde ist weder zu einem ständigen Abstimmungsprozess noch zur Herstellung des Einvernehmens mit der betroffenen Öffentlichkeit und den Naturschutzverbänden verpflichtet.[vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BRS 80 Nr. 100 ][vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BRS 80 Nr. 100 ].
  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873

    Präklusion des Klagevorbringens nach § 6 UmwRG

  • OVG Saarland, 05.07.2021 - 2 A 123/20

    Präklusion nach § 6 UmwRG; Dienende Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses …

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung, …

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als …

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des …

  • BVerwG, 16.03.1989 - 4 C 36.85

    Bergbau - Bodenschätze - Berschadensregelung - Betriebsplan - Nachbarschutz - …

  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg …

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil; …

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung - …

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 17.15

    Anteil an geeignetem Material; Eigentum; Feuerfesteignung; Gemeinde; Gewinnen; …

  • BVerwG, 12.10.2010 - 6 B 26.10

    Wehrdienstfähigkeit; sachverständiger Zeuge; Sachverständiger; zur Abgrenzung der …

  • BVerwG, 13.12.1991 - 7 C 25.90

    Rahmenbetriebsplan - Gesichtspunkte - Steuerungsfunktion

  • BVerwG, 23.06.2021 - 7 A 10.20

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oberhausen - Emmerich im Bereich …

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer …

  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 4.17

    Erforderlichkeit einer Rechtsverletzung für erfolgreiche Anfechtungsklage gegen …

  • BVerwG, 06.04.2000 - 9 B 50.00

    Neues Vorbringen im Verwaltungsprozeß; vereinfachtes Berufungsverfahren; …

  • BVerwG, 05.03.2019 - 7 B 3.18

    Unzulässigkeit der Klage eines Hafenbetreibers gegen die Genehmigung der …

  • BVerwG, 05.07.2016 - 7 B 43.15

    Erweiterung Tagebau in Bannwald

  • BVerwG, 15.10.2020 - 7 A 10.19

    Klagen gegen den Ausbau der Eisenbahnstrecke Oldenburg - Wilhelmshaven …

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14

    Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Erneuerung einer Verrohrung durch den …

  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85

    Einreiseverbot - Staatenloser - Gewöhnlicher Aufenthalt - Politische Verfolgung - …

  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 B 181/07

    Rechtsschutz gegen Bergbauvorhaben (Steinkohle)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.05.2021 - 2 R 9/21

    Widerspruch einer Gemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von …

  • EGMR, 20.06.2024 - 44960/15

    PLAVAK AND STEPANOV v. UKRAINE

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 188/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses VI vom 7.12.2023 werden die dem Beklagten nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 - von der Klägerin zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 490, 38 Euro festgesetzt.

    Rn. 2 Im zugrundeliegenden Verfahren (Az. 2 C 220/21) hatten die Klägerinnen auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 geklagt, mit dem das Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf planfestgestellt worden war.

    Die Klage in dem Verfahren 2 C 220/21 wurde mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.6.2023 abgewiesen.

    Verhandlung: Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden, vom OBA zugesandten Verfahrensunterlagen (68 Dateien mit über 1000 Seiten Gesamtumfang)",.

    Rn. 13 wobei die Abrechnung die Gutachtertätigkeit in den Verfahren 2 C 220/21, 2 C 250/21 und 2 C 251/21 umfasste.

    Hiervon ausgehend begehrte der Beklagte bezogen auf das vorliegende Verfahren 2 C 220/21 die Festsetzung von 2.871,87 Euro als Gutachterkosten (1/3 von8.615,60 Euro).

    Rn. 25 Zur Begründung führt er aus, das Honorar für Prof. Dr. I. sei in vollem Umfang als Sachverständigenkosten festzusetzen und die Quotelung zwischen der Klägerin 1) und der Klägerin 2) entsprechend der Kostengrundentscheidung in dem Urteil vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 - zu korrigieren.

    Rn. 42 Indes sind die (weiteren) Zeiten von 11 Stunden für eine "Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden […] Verfahrensunterlagen" sowie von 26 Stunden für ein "Detailliertes Durcharbeiten des nach Absprache mit dem [Beklagten] reduzierten Unterlagenumfangs von dann noch 17 Dateien mit ca. 550 Seiten" nicht in vollem Umfang als erstattungsfähig anzuerkennen.

    Rn. 50 Eine Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist demnach zunächst insoweit veranlasst, als bislang lediglich 1.990,35 Euro statt 4.413,42 Euro als erstattungsfähige Gutachterkosten in Ansatz gebracht wurden, sodass weitere erstattungsfähige Kosten hinzukommen, wobei dieser Betrag (4.413,42 Euro) aufgrund der gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 2 C 251/21 sowie der Einbeziehung des weiteren Verfahrens 2 C 250/21 zu dritteln ist, sodass sich betreffend das hier streitgegenständliche Verfahren 2 C 220/21 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.471,14 Euro ergibt.

    Rn. 51 Von diesem Betrag trägt die Klägerin zu 2) aufgrund der Kostengrundentscheidung in dem Verfahren 2 C 220/21 einen Anteil von 1/3 (folglich 490, 38 Euro) und nicht die Hälfte.

    Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Verfahren (2 C 220/21) als Gutachterkosten 2.871,87 Euro begehrt, wobei bereits im Kostenfestsetzungsverfahren 663, 45 Euro anerkannt wurden, sodass im Erinnerungsverfahren weitere Gutachterkosten i.H.v. 2.208,42 Euro in Streit standen.

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 187/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses V vom 7.12.2023 werden die dem Beklagten nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 - von der Klägerin zu 1.) zu erstattenden Kosten auf 980, 76 Euro festgesetzt.

    Rn. 2 Im zugrundeliegenden Verfahren (Az. 2 C 220/21) hatten die Klägerinnen auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 geklagt, mit dem das Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf planfestgestellt worden war.

    Die Klage in dem Verfahren 2 C 220/21 wurde mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.6.2023 abgewiesen.

    Verhandlung: Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden, vom OBA zugesandten Verfahrensunterlagen (68 Dateien mit über 1000 Seiten Gesamtumfang)",.

    Rn. 13 wobei die Abrechnung die Gutachtertätigkeit in den Verfahren 2 C 220/21, 2 C 250/21 und 2 C 251/21 umfasste.

    Hiervon ausgehend begehrte der Beklagte bezogen auf das vorliegende Verfahren 2 C 220/21 die Festsetzung von 2.871,87 Euro als Gutachterkosten (1/3 von8.615,60 Euro).

    Rn. 25 Zur Begründung führt er aus, das Honorar für Prof. Dr. I. sei in vollem Umfang als Sachverständigenkosten festzusetzen und die Quotelung zwischen der Klägerin 1) und der Klägerin 2) entsprechend der Kostengrundentscheidung in dem Urteil vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 - zu korrigieren.

    Rn. 42 Indes sind die (weiteren) Zeiten von 11 Stunden für eine "Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden […] Verfahrensunterlagen" sowie von 26 Stunden für ein "Detailliertes Durcharbeiten des nach Absprache mit dem [Beklagten] reduzierten Unterlagenumfangs von dann noch 17 Dateien mit ca. 550 Seiten" nicht in vollem Umfang als erstattungsfähig anzuerkennen.

    Rn. 50 Eine Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist demnach zunächst insoweit veranlasst, als bislang lediglich 1.990,35 Euro statt 4.413,42 Euro als erstattungsfähige Gutachterkosten in Ansatz gebracht wurden, sodass weitere erstattungsfähige Kosten hinzukommen, wobei dieser Betrag (4.413,42 Euro) aufgrund der gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 2 C 251/21 sowie der Einbeziehung des weiteren Verfahrens 2 C 250/21 zu dritteln ist, sodass sich betreffend das hier streitgegenständliche Verfahren 2 C 220/21 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.471,14 Euro ergibt.

    Rn. 51 Von diesem Betrag trägt die Klägerin zu 1) aufgrund der Kostengrundentscheidung in dem Verfahren 2 C 220/21 einen Anteil von 2/3 (folglich 980, 76 Euro) und nicht die Hälfte.

    Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Verfahren (2 C 220/21) als Gutachterkosten 2.871,87 Euro begehrt, wobei bereits im Kostenfestsetzungsverfahren 663, 45 Euro anerkannt wurden, sodass im Erinnerungsverfahren weitere Gutachterkosten i.H.v. 2.208,42 Euro in Streit standen.

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 151/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Rn. 33 Darüber hinaus erscheint es nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1) durch die Folgen des Vorhabens in ihrer Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit derart schwer und nachhaltig betroffen wird, dass auch insofern eine Verletzung des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zumindest in Betracht zu ziehen, also möglich ist.[vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, juris, Rn. 17, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 34][vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, juris, Rn. 17, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 34] So hat die Klägerin zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass sich in ihrem Gemeindegebiet in direkter Nachbarschaft zu den Ford-Werken Saarlouis und in der Nähe des früheren Abbaugebiets der Industriepark John befindet, in dem eine Reihe von Industrieunternehmen ansässig sei, die mit empfindlichen Produktionsanlagen arbeiteten.

    Rn. 76 In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 hatte der Gutachter Prof. L. erneut ausgeführt, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde.[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] In der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 148/24 und 2 C 152/24] hat er diese Ausführungen noch einmal präzisiert.

    In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 hatte der Gutachter Prof. I.hierzu auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen.

    Der Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN führe zur Spannungsentlastung.[vgl. Beschluss des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Beschluss des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77].

    Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.[UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)][UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)] Dies überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. I.in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 C 220/21 zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen - einschließlich einer zeichnerischen Darstellung auf einem Flipchart - gemacht hatte.

    Selbst 14 Tage würden nicht ausreichen, damit das Hochwasser in trinkwasserführende Schichten gelange.137[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 88][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 88] Der Beklagte weist in dem Zusammenhang unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss im Übrigen zutreffend darauf hin, dass auch jetzt bereits Grubenwasser in die Saar eingeleitet wird, ohne dass es bisher zu Gefährdungen des Trinkwassers gekommen ist.

    Maßnahmen zur Druckentlastung dieses Damms sowie diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsplans, sondern wären im Rahmen der bergrechtlichen Betriebspläne zu dem ehemaligen Bergwerk Warndt/Luisenthal zu treffen.[vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177][vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177] Abgesehen davon hatte der Gutachter Prof. I.in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 C 220/21 zu dem Hochdruckdamm erklärt, dessen prognostizierte Lebensdauer betrage 30 Jahre.

    Für die vorliegende Situation sei dies unproblematisch.[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 99][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 99].

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 148/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Rn. 89 Nachdem der Gutachter Prof. J. bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 ausgeführt hatte, dass es in der Primsmulde (wie schon beim Abbau) die stärksten Erschütterungen geben werde,[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 77] hat er diese Ausführungen in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung[im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24][im hiesigen Verfahren und in den Parallelverfahren 2 C 151/24 und 2 C 152/24] noch einmal präzisiert.

    In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 und 2 C 252/21 hatte der Gutachter Prof. G. hierzu auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen.

    Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.[UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)][UVS, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)] Dies überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. G. in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 C 220/21 zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen - einschließlich einer zeichnerischen Darstellung auf einem Flipchart - gemacht hatte.

    Selbst 14 Tage würden nicht ausreichen, damit das Hochwasser in trinkwasserführende Schichten gelange.123[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 88][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 88] Der Beklagte weist in dem Zusammenhang unter Bezugnahme auf den Planfeststellungsbeschluss im Übrigen zutreffend darauf hin, dass auch jetzt bereits Grubenwasser in die Saar eingeleitet wird, ohne dass es bisher zu Gefährdungen des Trinkwassers gekommen ist.

    Maßnahmen zur Druckentlastung dieses Damms sowie diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsplans, sondern wären im Rahmen der bergrechtlichen Betriebspläne zu dem ehemaligen Bergwerk Warndt/Luisenthal zu treffen.[vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177][vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177] Abgesehen davon hatte der Gutachter Prof. G. in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 C 220/21 zu dem Hochdruckdamm erklärt, dessen prognostizierte Lebensdauer betrage 30 Jahre.

    Für die vorliegende Situation sei dies unproblematisch.[vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 99][vgl. Urteil des Senats vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 -, juris, Rn. 99].

  • OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    In der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 in den Verfahren 2 C 220/21 und 2 C 251/21 hatte der Gutachter Prof. F. hierzu auf die im Gebirge vorhandenen Spannungen verwiesen.

    Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.[Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)][Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)] Dies überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. F. in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen - einschließlich einer zeichnerischen Darstellung auf einem Flipchart - gemacht hatte.

    Maßnahmen zur Druckentlastung dieses Damms sowie diesbezügliche Überwachungsmaßnahmen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsplans, sondern wären im Rahmen der bergrechtlichen Betriebspläne zu dem ehemaligen Bergwerk Warndt/Luisenthal zu treffen.[vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177][vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 177] Abgesehen davon hatte der Gutachter Prof. F. in der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 im Verfahren 2 C 220/21 zu dem Hochdruckdamm erklärt, dessen prognostizierte Lebensdauer betrage 30 Jahre.

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I vom 30.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.11.2023und des Kostenfestsetzungsbeschlusses II vom 30.10.2023 werden die der Beigeladenen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 - von der Klägerin zu 1.) zu erstattenden Kosten auf 5.497,04 Euro und von der Klägerin zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 2.748,52 Euro festgesetzt.

    Rn. 2 Im zugrundeliegenden Verfahren (Az. 2 C 220/21) hatten die Kläger auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 geklagt, mit dem das Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf planfestgestellt worden war.

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich beide Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu den erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihren jeweiligen Fachbereichen (betreffend etwaige Erschütterungen an der Erdoberfläche sowie betreffend Geländehebungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben,[vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.][vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.] sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag der Gutachter über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.

    Die Beigeladene hat im streitgegenständlichen Verfahren (2 C 220/21) als Gutachterkosten 4.061,79 Euro begehrt, wobei bereits im Kostenfestsetzungsverfahren 1.126,73 Euro anerkannt wurden, sodass im Erinnerungsverfahren weitere Gutachterkosten i.H.v. 2.935,06 Euro in Streit standen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2023 - 22 D 65/23

    Windenergieanlage; Nachbaranfechtung; erneute Öffentlichkeitsbeteiligung; …

    Rn. 83 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris, Beschlüsse vom 3. November 2023 - 8 B 1049/23.AK -, juris Rn. 70, und vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 C 220/21 -, juris Rn. 82; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 -, juris Rn. 34, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 -, juris.
  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21

    Planfeststellungsbeschluss des Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von …

    Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.[Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)][Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)] Das überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. Wagner im Parallelverfahren 2 C 220/21 in der mündlichen Verhandlung zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen - einschließlich einer zeichnerischen Darstellung - gemacht hat.

    Der Gutachter Prof. Wagner hat hierzu in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 2 C 220/21 ausgeführt, es liege eine recht gute Datengrundlage vor.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2023 - 22 D 271/21

    Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Betreibung einer …

    Rn. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f., m. w. N., ;bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris, und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 C 220/21 -, juris Rn. 82; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 -, juris Rn. 34, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2026 - 22 D 122/25

    Windenergieanlage; Immissionsschutz; Genehmigung; absoluter Verfahrensfehler; …

    Rn. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 46, und vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris, und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 C 220/21 -, juris Rn. 82; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 -, juris Rn. 34, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - 22 D 81/25

    Erfolgreiche Beschwerde der Klägerin gegen Ersetzung ihres versagten …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - 22 D 86/25

    Erfolgreiche Beschwerde der Klägerin gegen Ersetzung ihres versagten …

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2026 - 22 D 70/25

    Windenergieanlage; Immissionsschutz; Vorbescheid; Windfarm; …

  • VGH Bayern, 19.12.2023 - 8 A 19.40024

    Klage einer Umweltvereinigung gegen Planfeststellungbeschluss für Neubau einer …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - 22 D 84/25

    Erfolgreiche Beschwerde der Klägerin gegen Ersetzung ihres versagten …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2026 - 22 D 71/25

    Erfolgreiche Anfechtungsklage der Gemeinde gegen Errichtung und Betrieb der …

  • OVG Saarland, 04.09.2023 - 2 B 70/23

    Genehmigung von Windenergieanlagen (aufschiebende Wirkung)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - 22 D 85/25

    Erfolgreiche Beschwerde der Klägerin gegen Ersetzung ihres versagten …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2026 - 22 D 82/25

    Rechtswidrigkeit des Vorbescheids des Beklagten für Errichtung und Betrieb einer …

  • OVG Saarland, 14.06.2024 - 2 F 165/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 165/23

    Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2026 - 22 D 69/25

    Windenergieanlage; Immissionsschutz; Vorbescheid; Windfarm; …

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