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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,17653
OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21 (https://dejure.org/2023,17653)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20.06.2023 - 2 C 250/21 (https://dejure.org/2023,17653)
OVG Saarland, Entscheidung vom 20. Juni 2023 - 2 C 250/21 (https://dejure.org/2023,17653)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 52 Abs 2a S 1 BBergG, § 57a Abs 4 S 1 BBergG, § 73 Abs 1 S 2 VwVfG SL, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwRG, § 2 Abs 1 UmwRG
    Planfeststellungsbeschluss des Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von Grubenwasser in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspriegels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bergrecht; Grundwasser; Grundwasserkörper; Gutachten; Klagebefugnis; Nebenbestimmung; Offenlegung; Planfeststellungsbeschluss; Rahmenbetriebsplan; Trinkwasser; Trinkwassergefährdung; Umweltvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Verbandsklagerecht; Vernässungen; ...

  • rechtsportal.de

    Bergrecht; Grundwasser; Grundwasserkörper; Gutachten; Klagebefugnis; Nebenbestimmung; Offenlegung; Planfeststellungsbeschluss; Rahmenbetriebsplan; Trinkwasser; Trinkwassergefährdung; Umweltvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Verbandsklagerecht; Vernässungen; ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (22)

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21

    Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21
    Für die gelösten Stoffe könnten aufgrund des Verdünnungseffektes und der schon bei Mittelwasser nicht mehr auftretenden vorhabenbedingten Veränderung Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser ausgeschlossen werden.[Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)][Umweltverträglichkeitsstudie, S. 145 (Bl. 2458 der Verwaltungsunterlagen)] Das überzeugt und wird durch die Ausführungen bestätigt, die der Gutachter Prof. Wagner im Parallelverfahren 2 C 220/21 in der mündlichen Verhandlung zu den möglichen Auswirkungen von Hochwasser und Überschwemmungen - einschließlich einer zeichnerischen Darstellung - gemacht hat.

    Der Gutachter Prof. Wagner hat hierzu in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren 2 C 220/21 ausgeführt, es liege eine recht gute Datengrundlage vor.

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21
    Eine erneute Beteiligung sei nach der Rechtsprechung allgemein dann erforderlich, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit erfolgt sei, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens finde.[vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, NVwZ 2018, 1202][vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, NVwZ 2018, 1202] Bei im Laufe des Verfahrens hinzugekommenen auslegungspflichtigen Unterlagen sei grundsätzlich eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich.

    Denn anders als in den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - habe nicht die Planfeststellungsbehörde Anlass zu einer Überarbeitung des Fachbeitrags gesehen und über Nebenbestimmungen die Einleitungsparameter einer grundsätzlichen Revision unterzogen.

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21
    Eine erneute Beteiligung sei nach der Rechtsprechung allgemein dann erforderlich, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit erfolgt sei, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens finde.[vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, NVwZ 2018, 1202][vgl. BVerwG, Urteile 28.4.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 151, 91, und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, NVwZ 2018, 1202] Bei im Laufe des Verfahrens hinzugekommenen auslegungspflichtigen Unterlagen sei grundsätzlich eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich.

    Denn anders als in den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.4.2016 - 9 A 9.15 - und vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - habe nicht die Planfeststellungsbehörde Anlass zu einer Überarbeitung des Fachbeitrags gesehen und über Nebenbestimmungen die Einleitungsparameter einer grundsätzlichen Revision unterzogen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - 11 A 2168/20

    Anpflanzung einer freiwachsenden Feldhecke im Rahmen eines …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21
    Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19, 8 Mio. cbm Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hat der Kläger oder die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden "Tatsachen und Beweismittel" anzugeben.[vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 - 11 A 2168/20 -, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage - hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend - durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt][vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 - 11 A 2168/20 -, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage - hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend - durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt] Werden solche erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist.

    Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19, 8 Mio. cbm Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hat der Kläger oder die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden "Tatsachen und Beweismittel" anzugeben.[vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 - 11 A 2168/20 -, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage - hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend - durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt][vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 - 11 A 2168/20 -, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage - hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend - durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt] Diese 10-Wochen-Frist ist vorliegend eingehalten, da der Kläger seinen auf die UVP bezogenen Einwand, dass eine einheitliche und umfassende UVP für die Phasen 1 und 2 des Grubenwassergesamtkonzepts erforderlich gewesen wären, bereits mit dem am 28.12.2021 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz erhoben hat.

  • BVerwG, 30.09.1993 - 7 A 14.93

    Planfeststellungsverfahren - Ausbau einer Bundesbahnstrecke - …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21
    Innerhalb der mit der Klageerhebung - hier bezogen auf den Kläger am 20.10.2021 - in Gang gesetzten Klagebegründungsfrist muss der jeweilige Kläger die ihn beschwerenden "Tatsachen" so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch, hier auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 herleitet, "unverwechselbar feststeht", was jedoch einen späteren vertiefenden oder ergänzenden Sachvortrag - wie generell bei Rechtsausführungen - auch zu Tatsachen und Beweismitteln nicht ausschließt.[vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 - 7 A 14/93 -, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991][vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 - 7 A 14/93 -, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991] An dieser Stelle mag dahinstehen, inwieweit davon ausgegangen werden kann, dass dem Senat aufgrund einer jahrelangen vielfältigen und detaillierten Berichterstattung in Printmedien und im regionalen Fernsehen sowie wegen einer Vorbefassung mit dem "Projekt" der Beigeladenen in anderen Verfahren nicht ohnehin in insoweit "ausreichendem Maß" bekannt beziehungsweise "unschwer ermittelbar" war, um was es bei der Anfechtung des "Rahmenbetriebsplans zum Heben und Einleiten von Grubenwasser" aus den Gruben des ehemaligen Steinkohlebergbaus im Saarland im Tatsächlichen geht und was insbesondere die dagegen klagenden Städte und Gemeinden in tatsächlicher Hinsicht bewogen hat, diese Rechtsbehelfe zu ergreifen (§§ 6 Satz 3 UmwRG, 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).

    Ein späterer vertiefender oder ergänzender Sachvortrag ist insoweit nicht ausgeschlossen.[vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 - 7 A 14/93 -, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991][vgl. hierzu etwa Winkler in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 - 7 A 14/93 -, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991].

  • EGMR, 20.06.2024 - 44960/15

    PLAVAK AND STEPANOV v. UKRAINE

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21
    Rn. 4 Für das Ansteigenlassen des Grubenwassers auf ein Niveau von -320 m NHN in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf und für das Heben und Einleiten von maximal 19, 8 Mio. cbm Grubenwasser jährlich am Standort Duhamel in die Saar als Folge wurde der Beigeladenen vom Bergamt B-Stadt unter dem gleichen Datum auch ein Abschlussbetriebsplan zugelassen.[vgl. den "Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar" des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 - 4860/17/45-79][vgl. den "Abschlussbetriebsplan unter Tage für die Zentrale Wasserhaltung Reden, Duhamel inklusive Nordschacht mit Ansteigenlassen des Grubenwassers auf -320 m NHN, Umleiten, Heben und Einleiten in die Saar" des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 - 4860/17/45-79] Dieser ist Gegenstand zahlreicher Rechtsbehelfsverfahren.

    Die Befugnis des Beklagten zur Durchsetzung der Auflagen und Vorgaben in den einzelnen Nebenbestimmungen, insbesondere auch in dem die konkrete Durchführung regelnden Abschlussbetriebsplan,[vgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 - 4860/17/45-79 -, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs ist][vgl. den Abschlussbetriebsplan des Bergamts Saarbrücken vom 17.8.2021 - 4860/17/45-79 -, nach dessen Inhalt umgekehrt auch die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Ausführung des Anstiegs ist] gegenüber der Beigeladenen unterliegt in mehrfacher Hinsicht keinen ernsthaften Zweifeln.

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21
    Soweit dort maßgeblich auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung abgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), kommt darin zum Ausdruck, dass nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist.[vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7/19 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7/19 -, juris] Vielmehr muss der satzungsgemäße Aufgabenbereich der Vereinigung durch den geltend gemachten Verstoß betroffen sein,[vgl. BT-DRs.

    Diese Autonomie würde entwertet, könnte sich ein Dritter diese Rechte im Wege einer gegen das Vorhaben gerichteten Klage zu eigen machen.[vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7/19 -, juris][vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7/19 -, juris].

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl; …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21
    Die Planfeststellungsbehörde ist weder zu einem ständigen Abstimmungsprozess noch zur Herstellung des Einvernehmens mit der betroffenen Öffentlichkeit und den Naturschutzverbänden verpflichtet.[vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BRS 80 Nr. 100 ][vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 6.11.2012 - 9 A 17.11 -, BRS 80 Nr. 100 ].
  • BVerwG, 09.11.2017 - 3 A 4.15

    Planfeststellungsbeschluss für neue S-Bahn-Trasse in Fürth Nord rechtswidrig und …

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21
    Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist danach auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn aus Änderungen der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind.[vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 -, AbfallR 2018, 141, und vom 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, DVBl 2018, 187][vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 -, AbfallR 2018, 141, und vom 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, DVBl 2018, 187] Bei Planänderungen, die lediglich den Aufgabenbereich einer Behörde oder einer bekannten Umweltvereinigung oder die Belange einzelner Dritter erstmalig oder stärker als bisher berühren, genügt es gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 SVwVfG, wenn die Änderungen den Betroffenen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt werden.
  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

    Auszug aus OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 250/21
    Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist danach auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG grundsätzlich nur dann durchzuführen, wenn aus Änderungen der nach § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind.[vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 -, AbfallR 2018, 141, und vom 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, DVBl 2018, 187][vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 4.15 -, AbfallR 2018, 141, und vom 29.6.2017 - 3 A 1.16 -, DVBl 2018, 187] Bei Planänderungen, die lediglich den Aufgabenbereich einer Behörde oder einer bekannten Umweltvereinigung oder die Belange einzelner Dritter erstmalig oder stärker als bisher berühren, genügt es gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 SVwVfG, wenn die Änderungen den Betroffenen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt werden.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine …

  • BVerwG, 29.06.2006 - 7 C 11.05

    Klagebefugnis; Rechtsverletzung; Braunkohlentagebau; Braunkohlenplan; …

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als …

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil; …

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung - …

  • BVerwG, 06.04.2000 - 9 B 50.00

    Neues Vorbringen im Verwaltungsprozeß; vereinfachtes Berufungsverfahren; …

  • BVerwG, 05.07.2016 - 7 B 43.15

    Erweiterung Tagebau in Bannwald

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 B 181/07

    Rechtsschutz gegen Bergbauvorhaben (Steinkohle)

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …

  • BVerwG, 11.10.2017 - 9 A 14.16

    Rheinbrücke Leverkusen: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 16.09.2021 - 7 A 5.21

    Ein Teil der Klagen gegen die S-Bahnstrecke 4 in Hamburg unzulässig

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 188/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    Zudem nahm dieser Gutachter auf Seiten des Beklagten an der mündlichen Verhandlung des nachfolgend - am selben Tag - verhandelten Verfahrens 2 C 250/21 teil, das ebenfalls den benannten Planfeststellungsbeschluss zum Gegenstand hatte.

    Verhandlung: Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden, vom OBA zugesandten Verfahrensunterlagen (68 Dateien mit über 1000 Seiten Gesamtumfang)",.

    Rn. 13 wobei die Abrechnung die Gutachtertätigkeit in den Verfahren 2 C 220/21, 2 C 250/21 und 2 C 251/21 umfasste.

    Rn. 22 Die Gesamtsumme ist aufzuteilen auf die Verfahren 2 C 250/21 und 2 C 251/21.

    Rn. 42 Indes sind die (weiteren) Zeiten von 11 Stunden für eine "Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden […] Verfahrensunterlagen" sowie von 26 Stunden für ein "Detailliertes Durcharbeiten des nach Absprache mit dem [Beklagten] reduzierten Unterlagenumfangs von dann noch 17 Dateien mit ca. 550 Seiten" nicht in vollem Umfang als erstattungsfähig anzuerkennen.

    Rn. 50 Eine Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist demnach zunächst insoweit veranlasst, als bislang lediglich 1.990,35 Euro statt 4.413,42 Euro als erstattungsfähige Gutachterkosten in Ansatz gebracht wurden, sodass weitere erstattungsfähige Kosten hinzukommen, wobei dieser Betrag (4.413,42 Euro) aufgrund der gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 2 C 251/21 sowie der Einbeziehung des weiteren Verfahrens 2 C 250/21 zu dritteln ist, sodass sich betreffend das hier streitgegenständliche Verfahren 2 C 220/21 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.471,14 Euro ergibt.

  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 187/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    Zudem nahm dieser Gutachter auf Seiten des Beklagten an der mündlichen Verhandlung des nachfolgend - am selben Tag - verhandelten Verfahrens 2 C 250/21 teil, das ebenfalls den benannten Planfeststellungsbeschluss zum Gegenstand hatte.

    Verhandlung: Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden, vom OBA zugesandten Verfahrensunterlagen (68 Dateien mit über 1000 Seiten Gesamtumfang)",.

    Rn. 13 wobei die Abrechnung die Gutachtertätigkeit in den Verfahren 2 C 220/21, 2 C 250/21 und 2 C 251/21 umfasste.

    Rn. 22 Die Gesamtsumme ist aufzuteilen auf die Verfahren 2 C 250/21 und 2 C 251/21.

    Rn. 42 Indes sind die (weiteren) Zeiten von 11 Stunden für eine "Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden […] Verfahrensunterlagen" sowie von 26 Stunden für ein "Detailliertes Durcharbeiten des nach Absprache mit dem [Beklagten] reduzierten Unterlagenumfangs von dann noch 17 Dateien mit ca. 550 Seiten" nicht in vollem Umfang als erstattungsfähig anzuerkennen.

    Rn. 50 Eine Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist demnach zunächst insoweit veranlasst, als bislang lediglich 1.990,35 Euro statt 4.413,42 Euro als erstattungsfähige Gutachterkosten in Ansatz gebracht wurden, sodass weitere erstattungsfähige Kosten hinzukommen, wobei dieser Betrag (4.413,42 Euro) aufgrund der gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 2 C 251/21 sowie der Einbeziehung des weiteren Verfahrens 2 C 250/21 zu dritteln ist, sodass sich betreffend das hier streitgegenständliche Verfahren 2 C 220/21 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.471,14 Euro ergibt.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2023 - 5 S 1693/21

    Betroffenheit einer nach § 3 UmwRG anerkannten regional tätigen Umweltvereinigung …

    Erst recht wird damit nicht der zuvor genannte Vereinszweck und damit der Aufgabenbereich des Vereins erweitert (vgl. hierzu auch OVG Saarland, Urteil vom 20.6.2023 - 2 C 250/21 - juris Rn. 58).
  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Ergänzend wird auf die sich mit den gleichen Einwänden befassenden Ausführungen des Senats in seinem die Klage des Vereins ProH2O betreffenden Urteil vom heutigen Tag Bezug genommen.[vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.6.2023 - 2 C 250/21 - (zu II.4.f. ab Seite 114)][vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.6.2023 - 2 C 250/21 - (zu II.4.f. ab Seite 114)].
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2023 - 5 S 1972/21

    Klagebefugnis einer regional tätigen Umweltvereinigung - sachlicher Umfang einer …

    Erst recht wird damit nicht der zuvor genannte Vereinszweck und damit der Aufgabenbereich des Vereins erweitert (vgl. zu einem vergleichbaren Fall auch OVG Saarl., Urteil vom 20.6.2023 - 2 C 250/21 - juris Rn. 13 und 58).
  • OVG Saarland, 14.06.2024 - 2 F 165/23

    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für …

    Rn. 2 Im zugrundeliegenden Verfahren (Az. 2 C 250/21) hatte der Kläger auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 geklagt, mit dem das Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf planfestgestellt worden war.
  • OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 165/23

    Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater …

    Im zugrundeliegenden Verfahren (Az. 2 C 250/21) hatte der Kläger auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 geklagt, mit dem das Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf planfestgestellt worden war.
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