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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 19.09.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07   

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BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07 (https://dejure.org/2009,1954)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 (https://dejure.org/2009,1954)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 (https://dejure.org/2009,1954)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    Richtlinie 2003/88/EG Art. 2; BBG § 72 Abs. 3; EZulV § 3 Abs. 3, §§ 5, 6; AZV § 2 Nr. 12
    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten; Bundespolizei; Seestreifen; Seewache; Freiwache; wache Aufmerksamkeit; Ruhephasen; Häufigkeit einer dienstlichen Inanspruchnahme; typisierende Betrachtungsweise; volle Berücksichtigungsfähigkeit des ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Richtlinie 2003/88/EG Art. 2
    Ausgleich der Erschwernis auf andere Weise; Bereitschaftsdienst; Bundespolizei; Dienst zu ungünstigen Zeiten; Erschwerniszulage; Freiwache; Häufigkeit einer dienstlichen Inanspruchnahme; Mehrarbeitsausgleich; Ruhephasen; Seestreifen; Seewache; typisierende ...

  • Judicialis

    EZulV § 3 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Bereitschaftsdienst eines Polizeihauptmeisters i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV); Häufigkeit und Intensität von Einsätzen während der Freiwachen i.R.d Bereitschaftsdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EZulV § 3 Abs. 3
    Anforderungen an den Bereitschaftsdienst eines Polizeihauptmeisters i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV); Häufigkeit und Intensität von Einsätzen während der Freiwachen i.R.d Bereitschaftsdienstes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erschwerniszulage gilt auch für Bereitschaftsdienst

  • dbb.de PDF, S. 20 (Leitsatz)

    Berücksichtigungsfähigkeit des Bereitschaftsdienstes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 525
  • NZA 2009, 733
  • DÖV 2009, 635
 
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Wird zitiert von ... (121)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht; …

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
    Danach kommt es für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes insbesondere von der Rufbereitschaft in ständiger Rechtsprechung allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 , vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 , vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 , vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8).

    Demgemäß ist der erkennende Senat schon bisher davon ausgegangen, dass ein Bereitschaftsdienst auch Ruhephasen einschließen kann (Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. S. 3;… s. ferner Urteil vom 9. Mai 1985 a.a.O. zum Bereitschaftsdienst einer Krankenhausärztin;… Urteil vom 29. Januar 1987 a.a.O. zu den Flugzeiten des Schutz- und Begleitdienstes für Regierungsmitglieder).

    Richtig ist, dass die gemeinschaftsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 Rs. C-52/04; Urteil vom 9. September 2003 Rs. C-151/02) nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung hat und keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermittelt (Urteil vom 29. April 2004 a.a.O.; Beschluss vom 3. Januar 2005 - BVerwG 2 B 57.04 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10; EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 Rs. C-437/05).

    Deshalb kann der nationale Gesetzgeber etwa die Mehrarbeitsvergütung für Bereitschaftsdienst niedriger ansetzen als für Volldienst (Urteil vom 29. April 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit - …

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
    Danach kommt es für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes insbesondere von der Rufbereitschaft in ständiger Rechtsprechung allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 , vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 , vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 , vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8).

    Demgemäß ist der erkennende Senat schon bisher davon ausgegangen, dass ein Bereitschaftsdienst auch Ruhephasen einschließen kann (…Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. S. 3;… s. ferner Urteil vom 9. Mai 1985 a.a.O. zum Bereitschaftsdienst einer Krankenhausärztin; Urteil vom 29. Januar 1987 a.a.O. zu den Flugzeiten des Schutz- und Begleitdienstes für Regierungsmitglieder).

  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine …

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
    Danach kommt es für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes insbesondere von der Rufbereitschaft in ständiger Rechtsprechung allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 , vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 , vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 , vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8).

    Demgemäß ist der erkennende Senat schon bisher davon ausgegangen, dass ein Bereitschaftsdienst auch Ruhephasen einschließen kann (…Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. S. 3; s. ferner Urteil vom 9. Mai 1985 a.a.O. zum Bereitschaftsdienst einer Krankenhausärztin;… Urteil vom 29. Januar 1987 a.a.O. zu den Flugzeiten des Schutz- und Begleitdienstes für Regierungsmitglieder).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT …

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
    Richtig ist, dass die gemeinschaftsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 Rs. C-52/04; Urteil vom 9. September 2003 Rs. C-151/02) nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung hat und keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermittelt (…Urteil vom 29. April 2004 a.a.O.; Beschluss vom 3. Januar 2005 - BVerwG 2 B 57.04 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10; EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 Rs. C-437/05).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95

    Beamtenrecht: Anspruch auf Zulagen von Feuerwehrbeamten im Leitstellendienst

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
    Danach kommt es für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes insbesondere von der Rufbereitschaft in ständiger Rechtsprechung allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 , vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 , vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 , vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung - …

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
    Richtig ist, dass die gemeinschaftsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 Rs. C-52/04; Urteil vom 9. September 2003 Rs. C-151/02) nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung hat und keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermittelt (…Urteil vom 29. April 2004 a.a.O.; Beschluss vom 3. Januar 2005 - BVerwG 2 B 57.04 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10; EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 Rs. C-437/05).
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit …

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
    Danach kommt es für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes insbesondere von der Rufbereitschaft in ständiger Rechtsprechung allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 , vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 , vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 , vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der …

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
    Richtig ist, dass die gemeinschaftsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 Rs. C-52/04; Urteil vom 9. September 2003 Rs. C-151/02) nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung hat und keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermittelt (…Urteil vom 29. April 2004 a.a.O.; Beschluss vom 3. Januar 2005 - BVerwG 2 B 57.04 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10; EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 Rs. C-437/05).
  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
    Danach kommt es für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes insbesondere von der Rufbereitschaft in ständiger Rechtsprechung allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 , vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 , vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 , vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8).
  • BVerwG, 03.01.2005 - 2 B 57.04

    Arbeitsrechtliche Bewertung eines von einem Beamten geleisteten Dienstes; Eine …

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07
    Richtig ist, dass die gemeinschaftsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit (vgl. nur EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 Rs. C-52/04; Urteil vom 9. September 2003 Rs. C-151/02) nur arbeitszeitrechtliche Bedeutung hat und keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermittelt (…Urteil vom 29. April 2004 a.a.O.; Beschluss vom 3. Januar 2005 - BVerwG 2 B 57.04 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 10; EuGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 Rs. C-437/05).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2020 - 5 LB 49/18

    Arbeitszeit; beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch; Bereitschaftsdienst; …

    Rn. 61 aa) "Bereitschaftsdienst" liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Beamte an einem vom Dienstherrn bestimmten Bereich außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (BVerwG…, Urteil vom 9.5.1985 - BVerwG 2 C 20.82 -, juris Rn. 14, 21ff.; Urteil vom 22.1.2009 - BVerwG 2 C 90.07 -, juris Rn. 14, 17;… Urteil vom 29.9.2011, a. a. O., Rn. 12;… Urteil vom 17.11.2016 - BVerwG 2 C 23.15 -, juris Rn. 15).

    "Bereitschaftsdienst" in diesem Sinne ist Arbeitszeit (BVerwG…, Urteil vom 17.11.2016, a. a. O., Rn. 23); er kann auch Ruhephasen einschließen (BVerwG…, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 9.03 -, juris Rn. 14; Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 14;… Urteil vom 20.7.2017, a. a. O., Rn. 65).

    Rn. 66 Zum Begriffsmerkmal "erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist" hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, insoweit seien die Art der Aufgaben und die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebs zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17).

    Es komme maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während des in Rede stehenden Dienstes an (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17).

    Danach entscheide sich, ob während dieser Zeiten typischerweise in nennenswertem Umfang mit dienstlichen Einsätzen zu rechnen sei, die den Zeiten das Gepräge eines Bereithaltens zu einem jederzeit möglichen Einsatz gäben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellten, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen werde (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 17, 20).

    Sollte sich herausstellen, dass diese Einsätze im Regelfall geschähen, seien die in Rede stehenden Zeiten als "Bereitschaftsdienst" zu werten (BVerwG, Urteil vom 22.1.2009, a. a. O., Rn. 20), komme es hingegen nur sporadisch zu Einsätzen, liege eine Form der "Rufbereitschaft" vor.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als …

    Rn. 17 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 m.w.N.; Urteil vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351).

    Rn. 23 Hinzu kommt die bereits vom Verwaltungsgericht herausgestellte Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der "häuslichen Alarmbereitschaft", die dieser das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz gibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.), sodass sich diese Zeit bei wertender Betrachtung nicht mehr als Rufbereitschaft darstellt, die lediglich sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (dazu auch: BVerwG, Urteil vom 19.01.1988 - 1 C 11.85 -, Buchholz 451.23 Arbeitszeitrecht Nr. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14

    Klagen von Personenschützern an den deutschen Botschaften Bagdad und Kabul wegen …

    Rn. 76 Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom allgemeinen und vom Normgeber rezipierten arbeitszeitrechtlichen Verständnis des Begriffs des Bereitschaftsdienstes im Beamtenrecht für die Abgrenzung insbesondere zur Rufbereitschaft für (allein) maßgeblich erachtet, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31 m.w.N.;… Urteil vom 29.09.2011, a.a.O.).

    Danach entscheidet sich, ob während dieser Zeiten typischerweise mit nennenswerten Einsätzen zu rechnen ist, die ihnen das Gepräge eines Bereithaltens für einen jederzeit möglichen Einsatz geben, oder ob sich diese Zeiten bei wertender Betrachtung als Freizeit oder eine Form der Rufbereitschaft darstellen, die allenfalls sporadisch von Einsätzen unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

    Er musste nach alledem während der Zeiten der "Rufbereitschaft" nach den insoweit maßgeblichen üblichen Umständen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.) nicht, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang mit seiner Inanspruchnahme zur Erfüllung der von den HOD-Kräften wahrzunehmenden Aufgaben rechnen.

    Maßgeblich ist vielmehr, wie oft es in einem überschaubaren, repräsentativen Zeitraum (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.) tatsächlich zu derartigen Einsätzen gekommen ist, weil nur dies einen Rückschluss darauf zulässt, ob die in "Rufbereitschaft" befindlichen Personenschutzbeamten in prognostisch verlässlicher Regelmäßigkeit mit einer Alarmierung und einer sofortigen Einsatzübernahme haben rechnen müssen (…vgl. bereits Senatsurteil vom 26.06.2013, a.a.O.).

    Das Unionsrecht regelt indes nicht die Entlohnung für als Mehrarbeit erbrachten Bereitschaftsdienst, weshalb die arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften der Richtlinie 2003/88/EG keine besoldungsrechtlichen Ansprüche vermitteln (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255, und vom 22.01.2009, a.a.O.; EuGH…, Beschluss vom 11.01.2007, a.a.O., RdNr. 32 ff.).

    Rn. 121 Der Sache nach ebenso BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, NVwZ-RR 2009, 525 = juris, Rn. 14 f., m. w. N.

    Rn. 146 Vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010- C-429/09 -, Slg. 2010, I-12167 = juris, Rn. 55; BVerwG, Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 = ZBR 2013, 42 = juris, Rn. 13, und vom 22. Januar 2009 - 2 C 90.07 -, NVwZ-RR 2009, 525 = juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.

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