Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Thüringen
Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 15 EUV 2016/679
Entfristung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (Professur). - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abstimmung; Abwägung; Anhörung; Anordnungsgrund; Anordnungsanspruch; Antragserweiterung; Auslegung; Ausschluss; Ausstattungsmittel; Beamtenverhältnis auf Zeit; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Befähigung; Befangenheit; institutionelle; Befangenheitsgrund; ...
Verfahrensgang
- VG Gera, 25.04.2024 - 1 E 1329/23
- OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (61)
- OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit - Professur - in ein …
Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Durch Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 ) hatte der Senat auf die Beschwerde der Antragstellerin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über ihre Ernennung durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum Ablauf des 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut zu entscheiden.Auch seien die maßgeblichen Erwägungsgründe seiner Entscheidung - wie vom Thüringer Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 14. Dezember 2023 zum Az. 2 EO 623/23 (hinsichtlich der vorherigen Fakultätsratssitzungen) bestätigt - hinreichend dokumentiert worden.
Darüber hinaus wird Bezug genommen auf die elektronischen Gerichtsakten zum vorherigen, zum Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 geführten vorinstanzlichen Verfahren mit dem Az. 1 E 1214/23 Ge und dem dazu geführten Beschwerdeverfahren mit dem Az. 2 EO 623/23 , ferner auf die elektronischen Gerichtsakten zum vorherigen, zum Fakultätsratsbeschluss vom 4. Juli 2023 geführten erstinstanzlichen Verfahren mit dem Az. 1 E 1075/23 Ge sowie auf die vorliegenden Personalakten der Antragstellerin.
Damit ist eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51 , m. w. N.).
Rn. 100 a) Soweit die Antragstellerin ihr Hauptbegehren zu 1., das auf Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung (inzwischen) über eine Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist, bereits auf den Fakultätsratsbeschluss vom 4. Juli 2023 stützt, dem sie (bereits) eine Mehrheitsentscheidung zu ihren Gunsten zu entnehmen glaubt, steht dem entgegen, dass der Senat darüber bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2023 ablehnend entschieden hat ( 2 EO 623/23 , Juris, Rn. 24 ), auch wenn der Antrag - zwangsläufig - noch anders gefasst war und aus anderen Gründen erfolgreich war.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GrundO-FSU gehören dazu unter anderem insbesondere die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen gemäß § 85 Abs. 2 ThürHG und Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen gemäß § 89 Abs. 5 ThürHG und damit ersichtlich auch Entscheidungen - wie vorliegend - über die Entfristung eines Professorenamts; die Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag steht einer Entscheidung darüber gleich, ob ein Professor weiterhin und auf Lebenszeit der Universität angehören soll (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 28 ).
Rn. 154 Der Senat hat bereits in seinem den vorherigen Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 betreffenden Beschluss vom 14. Dezember 2023 (zum Az. 2 EO 623/23 ) erkannt, dass sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners, insbesondere aus der Beschwerdeerwiderungsschrift zum Az. 2 EO 623/23 vom 12. Dezember 2023 (dort S. 2) nachvollziehbar ergibt, dass an der … Fakultät gemäß § 28 Abs. 3, § 38 Abs. 1 ThürHG , § 25 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz GrundO-FSU ein großer Fakultätsrat eingerichtet wurde, dem aus jeder der vier Statusgruppen im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 ThürHG - nämlich der Gruppe der Hochschullehrer, der Gruppe der Studierenden, der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung - im Ansatz jeweils vier Mitglieder angehören.
Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar die der Einrichtung eines großen Fakultätsrats zugrundeliegende und im Benehmen mit dem Fakultätsrat nach § 25 Abs. 3 Satz 8 GrundO-FSU zu treffende Entscheidung des Senats der Hochschule dargelegt (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 33 f.).
Rn. 155 An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren, die im Wesentlichen bisheriges Vorbringen wiederholt, fest und verweist auf die nachvollziehbaren Darlegungen in den Erwiderungsschriften des Antragsgegners, insbesondere in dem bereits den vorhergehenden Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 betreffenden erstinstanzlichen Antrags- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Az. 1 E 1214/23 Ge und 2 EO 623/23) nebst den dort vorgelegten Dokumenten:.
Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14. Dezember 2023 Bezug genommen, wonach es bei der Fakultätsratsentscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 3, Var. 3 GrundO-FSU der Erhöhung der Anzahl der stimmberechtigten Hochschullehrer bedurfte (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 36 ff.).
Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (…vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40 ), denn der Fakultätsrat tagt unter anderem in Personalangelegenheiten nichtöffentlich ( § 27 Abs. 1 ThürHG , § 25 Abs. 9 Satz 1 GrundO-FSU) und entscheidet über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung ( § 25 Abs. 2 ThürHG ).
Diese Maßgaben wirken sich grundsätzlich auch auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Dokumentationspflicht aus bzw. die Obliegenheit, ob und inwieweit einem Betroffenen nähere Umstände und Unterlagen aus dem Verfahren zu offenbaren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 41 ).
Rn. 221 Eine Pflicht zur Wiederholung von Argumenten bzw. deren wiederholter Dokumentation ergibt sich im Übrigen auch nicht - wie die Antragstellerin geltend macht (vgl. S. 60 f. der Beschwerdebegründung) - aus der gerichtlich angeordneten Wiederholung der Umwandlungsentscheidung vom 4. Juli 2023 mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gera vom 3. November 2023 (Az. 1 E 1075/23 Ge) oder der gerichtlich angeordneten Wiederholung der Entscheidung vom 21. November 2023 mit Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 ).
Rn. 226 Wie der Senat bereits entschieden hat und wie vorstehend in anderem Zusammenhang bereits festgestellt, hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Fakultätsrats zu erfahren (…vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40 ).
Dieses Recht steht, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden und vorstehend festgestellt hat, unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (…vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40 ), wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Fakultätsrat unter anderem in Personalangelegenheiten nichtöffentlich tagt ( § 27 Abs. 1 ThürHG , § 25 Abs. 9 Satz 1 GrundO-FSU) und über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung entscheidet ( § 25 Abs. 2 ThürHG ).
Wie ausgeführt, wirken sich diese Maßgaben grundsätzlich auch auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Dokumentationspflicht aus bzw. die Obliegenheit, ob und inwieweit einem Betroffenen nähere Gründe oder Umstände aus dem Verfahren zu offenbaren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 41 ).
Insofern ist die Lage im Ansatz vergleichbar mit der ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Mehrheitsentscheidung von Richterwahlausschüssen, wie der Senat bereits im Rahmen seiner Befassung mit dem Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 ausgeführt hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 41 ).
Rn. 239 Hierzu hat der Senat bereits in seinem die Fakultätsratsentscheidung vom 21. November 2023 betreffenden Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 48 f.) Stellung bezogen.
An anderer Stelle folgert sie aus ihrer Rüge, Frau Prof. Dr. J… habe in der Sitzung vom 21. November 2023 aus dem Gutachten von Prof. Dr. G… zitiert, diese habe "sich also ausdrücklich zur Sache geäußert und gegen die Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin argumentiert" (vgl. etwa S. 3 f. ihrer vorinstanzlich eingereichten Antragsbegründung vom 4. Januar 2024 nebst dortiger Bezugnahme auf ihren im vorherigen Verfahren mit dem Az. 1 E 1214/23 Ge eingereichten Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 [vgl. S. 1 f.] nebst dortiger Bezugnahmen [vgl. Bl. 462 f. der GA Az. 1 E 1214/23 Ge]; vgl. auch etwa S. 18 ihrer im Beschwerdeverfahren mit dem Az. 2 EO 623/23 eingereichten Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2023).
Rn. 254 Der Senat hat sich bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 ) zu einem Verlesen bzw. einer Inbezugnahme des Gutachtens von Prof. Dr. G… in der Fakultätsratssitzung geäußert.
Der entscheidende Amtsträger müsse sich lediglich bewusst sein, dass die Angaben von einem Verfasser stammten, der möglicherweise befangen sei, und er müsse sie vor diesem Hintergrund würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2024 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 47 ff.; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 EO 653/16 - Abdruck S. 14 f.;… Senatsbeschluss vom 28. Juli 2021 - 2 EO 48/21 - Juris, Rn. 48 , zur Verwertbarkeit des Beurteilungsbeitrags eines Konkurrenten).
Rn. 257 Soweit die Antragstellerin ihre Befangenheitsrüge gegenüber Frau Prof. Dr. J… weiterhin auch an den Vorwurf knüpft, diese habe in der Sitzung vom 21. November 2023 "wahrheitswidrig geleugnet, dass sie - abweichend von der 'üblichen Vorgehensweise' des Antragsgegners - eine Antragstellung im Entfristungsverfahren verhindert und hierfür die Antragstellerin selbst verantwortlich" gemacht habe (vgl. S. 4 ihrer in der Vorinstanz eingereichten Antragsbegründung vom 4. Januar 2024; vgl. auch etwa S. 19 ihrer im Beschwerdeverfahren mit dem Az. 2 EO 623/23 eingereichten Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2023), stimmen schon die Prämissen nicht.
Rn. 280 (e) Auch soweit die Antragstellerin hinsichtlich des Fakultätsratsbeschlusses vom 21. November 2023 "ihre begründete Sorge" geäußert hatte, dass "bei dem Antragsgegner und insbesondere beim Fakultätsrat der … Fakultät eine manifeste - inzwischen wohl sogar institutionelle - Befangenheit zu besorgen" sei (vgl. S. 20 ihrer diesbezüglichen Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2023 zum Az. 2 EO 623/23 ) und auch an dieser Befangenheitsrüge durch Inbezugnahme im vorliegenden Antrags- und Beschwerdeverfahren (mutmaßlich) festhält (vgl. etwa S. 2 f. ihrer Antragsbegründungsschrift vom 4. Januar 2024), mangelt es nicht nur an einer Substantiierung dieser Rüge durch rational nachvollziehbare Tatsachen.
Rn. 283 Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 ) ausgeführt hat, kann die Antragstellerin keinen Rechtsschutz gegen die Besetzung der in Bezug genommenen Stelle in Anspruch nehmen, bevor der Antragsgegner ein neues Verfahren zur Besetzung überhaupt eingeleitet hat; ansonsten würde die Antragstellerin nicht nur vorläufigen, sondern unzulässigerweise vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz begehren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Juli 2018 - 2 EO 392/18 - Abdruck S. 4 f.).
Damit ist eine nachträgliche Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51 m. w. N.).
- OVG Thüringen, 30.07.2021 - 2 EO 445/21
Eilantrag auf Fortsetzung eines ablaufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit
Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Eine ablehnende Entscheidung des Fakultätsrats, die nicht zu einem Antrag auf Entfristung eines Professorenamts führt und der keine ablehnende Entscheidung des Präsidenten der Universität folgt, die sich aber mittelbar auf den künftigen Status des Beamten auf Zeit auswirkt, stellt kein bloßes Internum des Selbstverwaltungsorgans oder der Universität dar, sondern unterliegt als Maßnahme der öffentlichen Gewalt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und muss einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sein (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 27 ).Aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass ein Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden kann (Anschluss an BVerwG…, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 Juris, Rn. 17; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22 ).
Rn. 87 1. Ihr Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung über ihre Ernennung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, wie auch ihr Hilfsbegehren auf vorläufige Verpflichtung zur erneuten Entscheidung des Fakultätsrats über einen Antrag gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 ThürHG (als ein Zwischenschritt zur Entscheidung des Antragsgegners), sind auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 19 ; vgl. BayVGH…, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 7 CE 14.823 - Juris, Rn. 12).
Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f. m. w. N.;… Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26 m. w. N.;… Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - Juris, Rn. 22 ; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 19 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - 2 EO 582/23 - Beschlussabdruck S. 12 f.).
In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - Juris, Rn. 24;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - Juris, Rn. 17 f.;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Juris, Rn. 16 ff.;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - Juris, Rn. 10;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. N.;… Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - Juris, Rn. 23 ; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 20 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - 2 EO 582/23 - Beschlussabdruck S. 12 f.).
Dies ergibt sich bereits aus dem Normgefüge des § 8 Abs. 1 BeamtStG; es folgt überdies daraus, dass die Umwandlung einer Ernennung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) und diese nicht rückwirkend (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) verfügt werden kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 14; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22 ).
Rn. 98 Aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass das Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag fortgeführt werden kann, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 17; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22 ;… hierzu auch OVG Bln.-Brbg., Beschluss vom 20. Februar 2017 - OVG 4 S 2.17 - Juris, Rn. 11 bis 13, Beschwerdeentscheidung zu VG Cottbus…, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 L 477/16 - Juris, Rn. 12 ff.).
Rn. 138 Zutreffend verweist die Antragstellerin auf den Beschluss vom 30. Juli 2021 (Az. 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22), wonach es der Senat mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für denkbar gehalten hat, dass ein erstrittener Anspruch auf Umwandlung des Beamtenverhältnisses, auch wenn diese im engeren Sinne nicht mehr möglich sei, zumindest in der Rechtsfolge den Anspruch verleihe, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, ohne dass es dann noch eines erneuten hochschulrechtlichen Berufungsverfahrens bedürfe.
Es spricht nämlich vieles dafür, dass der ablehnende Beschluss des Fakultätsrats, der nicht zu einem Antrag auf Umwandlung führt und dem keine ablehnende Endentscheidung des Präsidenten folgt, der sich aber mittelbar auf den künftigen Status der Antragstellerin auswirkt, kein bloßes Internum des Selbstverwaltungsorgans oder der Universität darstellt, sondern als Maßnahme der öffentlichen Gewalt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterliegt und einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sein muss (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10, Juris, Rn. 27).
Dementsprechend kann die Entscheidung über eine Berufung bzw. hier über die Umwandlung einer Professorenstelle gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (…Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 - Beschlussabdruck S. 9, Juris, Rn. 29 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10, Juris, Rn. 27).
Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ;… Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40 ), denn der Fakultätsrat tagt unter anderem in Personalangelegenheiten nichtöffentlich ( § 27 Abs. 1 ThürHG , § 25 Abs. 9 Satz 1 GrundO-FSU) und entscheidet über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung ( § 25 Abs. 2 ThürHG ).
Rn. 226 Wie der Senat bereits entschieden hat und wie vorstehend in anderem Zusammenhang bereits festgestellt, hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Fakultätsrats zu erfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ;… Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40 ).
Dieses Recht steht, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden und vorstehend festgestellt hat, unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ;… Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40 ), wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Fakultätsrat unter anderem in Personalangelegenheiten nichtöffentlich tagt ( § 27 Abs. 1 ThürHG , § 25 Abs. 9 Satz 1 GrundO-FSU) und über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung entscheidet ( § 25 Abs. 2 ThürHG ).
Insoweit weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass beispielsweise in dem vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2021 entschiedenen Verfahren (Az. 2 EO 445/21 ) der Antrag auf Entfristung durch jenen Antragsteller selbst gestellt wurde und dass letztlich maßgebend ist, dass ein solches Verfahren rechtzeitig gestartet wird.
- BVerwG, 14.09.2023 - 2 C 9.22
Rehabilitierungsinteresse bei abgelehnter "Entfristung" des Beamtenverhältnisses …
Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass ein Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag auf Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortgeführt werden kann (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 Juris, Rn. 17;… Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22 ).Dies ergibt sich bereits aus dem Normgefüge des § 8 Abs. 1 BeamtStG; es folgt überdies daraus, dass die Umwandlung einer Ernennung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) und diese nicht rückwirkend (§ 8 Abs. 4 BeamtStG) verfügt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 14;… Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22 ).
Durch die Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses der Antragstellerin mit Ablauf des 20. Dezember 2023 hat sich daher das Verpflichtungsbegehren, soweit es sich auf eine Umwandlung bezieht, erledigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 14).
Rn. 98 Aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass das Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf mit dem Antrag fortgeführt werden kann, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 17;… Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 22 ;… hierzu auch OVG Bln.-Brbg., Beschluss vom 20. Februar 2017 - OVG 4 S 2.17 - Juris, Rn. 11 bis 13, Beschwerdeentscheidung zu VG Cottbus…, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 L 477/16 - Juris, Rn. 12 ff.).
Zwar ist die Ablehnung der begehrten Entfristung geeignet, ihr berufliches Fortkommen zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 34).
Rn. 132 Zwar ist die Versagung einer Entfristung in der Fachöffentlichkeit geeignet, das Ansehen des Betroffenen herabzusetzen, weil damit bei verständiger Würdigung die Annahme einer fehlenden Bewährung verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 32).
In der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit und damit auch der Ablehnung einer Entfristung liegt für sich genommen keine durch behördliches Handeln verursachte Stigmatisierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 31).
Rn. 141 Auch die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 2023 - 2 C 9/22 - Juris, Rn. 17) betrifft, wie die Antragstellerin selbst anführt (vgl. S. 28 f. der Beschwerdebegründung), ein Hauptsacheverfahren und insoweit (lediglich) die Festlegung, dass das Begehren auf Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach dessen Ablauf "mit dem Antrag, zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt zu werden, fortgeführt werden kann".
In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner auch zurecht darauf hingewiesen, dass damit zugleich die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. September 2023 (Az. 2 C 9/22, Juris, Rn. 20) geforderte Sicherung der Stelle auch gewährleistet werde; denn die (konkrete) Professur werde nicht anderweitig vergeben und die (konkrete) Stelle nicht dauerhaft neu besetzt.
- BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15
Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des …
Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung solcher Beschlüsse infolge einer fehlenden Begründung nicht ausgeschlossen, sondern nur begrenzt und erschwert (…BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - Juris, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 33 f.; BVerwG…, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29/83 - Juris, Rn. 53 f.; BVerwG…, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24/96 - Juris, Rn. 18 ff.).Nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 19) bezieht sich die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthält zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt.
Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 19;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Juris, Rn. 56;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 - Juris, Rn. 29 m. w. N.).
Rn. 237 Hiernach sind auch nicht offensichtlich Maßgaben missachtet, wonach der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG insbesondere dadurch operationalisierbar gemacht werden muss, dass das Verfahren selbst entsprechend ausgestaltet und die Entscheidung eignungs- und leistungsorientiert "eingehegt" wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 33).
- BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvR 469/20
Kategorische Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Entlassung aus …
Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - Juris, Rn. 24;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - Juris, Rn. 17 f.;… Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Juris, Rn. 16 ff.;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - Juris, Rn. 10;… Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. N.;… Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2020 - 2 EO 727/20 - Juris, Rn. 23 ;… Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 20 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 27. November 2024 - 2 EO 582/23 - Beschlussabdruck S. 12 f.).Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und seine vorläufige Regelung oder Sicherung umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - Juris Rn. 24;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - Juris, Rn. 19;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 - Juris, Rn. 31 f.;… BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - Juris, Rn. 38 f.).
Die dadurch verlorenen Studienjahre stellen für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - Juris, Rn. 25;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 - Juris, Rn. 13;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 1999 - 1 BvR 355/99 - Juris, Rn. 5).
Zudem sind in der Ausbildung befindliche Betroffene gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 - Juris, Rn. 25;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 - Juris, Rn. 21;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - Juris, Rn. 19).
- OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
Anzeigepflicht; Befangenheit; Berufungskommission
Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Prof. Dr. … W…, eine Fehlerhaftigkeit jenes Fakultätsratsbeschlusses nicht bereits daraus folge, dass der Fakultätsrat trotz der vorherigen Geltendmachung der Befangenheit durch die Antragstellerin nicht im Beschlusswege über die Befangenheit einzelner Personen beschlossen habe; fehlerhaft sei die Entscheidung vielmehr nur dann, wenn ein Mitglied mitgewirkt habe, gegen das die Besorgnis der Befangenheit besteht (…vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 21 Rn. 30; OVG Nds., Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 - Juris, Rn. 30 f.; vgl. auch VG Schwerin…, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 - Juris, Rn. 61).Rn. 249 Dass der Fakultätsrat bereits keine Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf eines der Mitglieder angenommen und geltend gemacht hat, ist, wie dies auch etwa für eine förmliche negative Beschlussfassung gelten würde, gerichtlich voll überprüfbar; insoweit steht dem Gremium kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu (…vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 2263/21 - Juris, Rn. 28; OVG Nds., Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 - Juris, Rn. 31;… vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 21 Rn. 25).
Hierfür ist eine tatsächliche Befangenheit nicht erforderlich; es genügt der "böse Schein" (…vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 21 Rn. 15; OVG Nds., Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 - Juris, Rn. 31).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst eine - unterstellt - persönliche Abneigung nach den Umständen des Einzelfalls eine Besorgnis der Befangenheit nur zu rechtfertigen vermag, sofern sie sich in nachprüfbaren Tatsachen manifestiert hat (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 - Juris, Rn. 32).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2005 - 14 A 3934/03
Prüfereigenschaft der zur Entscheidung über die Annahme einer …
Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Dem liegt zugrunde, dass die zur Entscheidung über die Annahme einer Habilitationsschrift berufenen Mitglieder eines (erweiterten) Fakultätsrats rechtlich als Prüfer zu betrachten sind (vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 8. September 2005 - 14 A 3934/03 - Juris, 1. Leitsatz sowie Rn. 49).Insoweit passen - wie aufgezeigt - mangels Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Gremienentscheidungen auch die Ausführungen des von ihr hierzu angeführten Urteils des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2005 (Az. 14 A 3934/03) nicht auf die vorliegende Fallkonstellation; dies gilt für die - entsprechend ihrer Einwendungen zu Stimmabgabe und Stimmenzählung - hier zur Überprüfung stehende Fakultätsratsentscheidung (bereits) vom 4. Juli 2023 sowie im Übrigen auch für die Fakultätsratsentscheidung vom 19. Dezember 2023, auf die sie diese Argumentation offenbar ebenfalls übertragen will (vgl. S. 54 f. der Beschwerdebegründung).
Die angeführte Entscheidung (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 8. September 2005 - 14 A 3934/03 - Juris) ist im Übrigen zu der (wiederholten) Gremiumsentscheidung über die Annahme der(-selben) Habilitationsschrift ergangen, auf die sich nach wiederholter Befassung der Gerichte die Maßgaben der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1/93 - Juris) bezogen hatten.
Rn. 112 Von vornherein fehl geht deshalb im Übrigen auch ihr in diesem Zusammenhang erhobener, auf die Fakultätsratsabstimmung vom 19. Dezember 2023 bezogener Einwand, trotz dort größerer Anzahl an Nein-Stimmen als der Anzahl an Ja-Stimmen nebst Enthaltungen könne - für jene Abstimmung - ein Verfahrensfehler (wegen unheilbar rechtsfehlerhafter Leistungsbewertung durch das Gremium aufgrund tolerierter Stimmenthaltungen) nicht etwa als nach § 46 VwVfG geheilt angesehen werden, weil der Antragsgegner die Mitglieder zu keinem Zeitpunkt auf das "Verbot der Stimmenthaltung" und das "Gebot der sachkundigen Bewertung" hingewiesen habe (so S. 55 der Beschwerdebegründung unter Anknüpfung offenkundig an OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 8. September 2005 - 14 A 3934/03 - Juris, Rn. 73).
- BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 45.14
Akademische Selbstverwaltung; Berufsfreiheit; Entziehung eines Doktorgrades; …
Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Die Universitäten sind ungeachtet ihrer Organisationsform als juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, das sie auch in ihrem Recht auf akademische Selbstverwaltung schützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45/14 - Juris, Rn. 18 m. w. N.;… BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - Juris, Rn. 18 ff. m. w. N.).Der Bezug zur Wissenschaft begrenzt andererseits das legitime universitäre Regelungsinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45/14 - Juris, Rn. 18).
So dürfen sie etwa nur solchen Taten oder solchem Verhalten Relevanz beimessen, die die Funktionsfähigkeit und die Glaubwürdigkeit des Wissenschaftsprozesses in Frage stellen und deshalb einen unmittelbaren Bezug zur fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45/14 - Juris, Rn. 19).
- BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 1.93
Habilitation
Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Rn. 109 Bei der Fakultätsratsentscheidung über eine Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit handelt es sich aber schon nicht um eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung und auch nicht um eine berufsbezogene Prüfungsentscheidung über eine Qualifizierungsarbeit wie die einer Habilitationsschrift, wie sie dem in ihrer Beschwerdebegründung (dort auf S. 52 f.) angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1994 (Az. 6 C 1/93) zugrunde lag, und im Übrigen auch nicht um eine mit diesen vergleichbare berufsbezogene Entscheidung.Die Antragstellerin verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung einer Habilitationsschrift als eine (maßgeblich) "fachwissenschaftlich ausgerichtete" und "gebundene Bewertung" einer "Prüfungsleistung" erachtet (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1/93 - Juris, Rn. 35) und die von ihm angenommenen "Eingrenzungen des Stimmrechts einzelner Mitglieder des Fachbereichsrats" den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entnommen hat, die in jenem Fall nicht mit denjenigen des Art. 5 Abs. 3 GG kollidierten, sondern ihnen inhaltlich entsprächen (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1/93 - Juris, Rn. 36).
Die angeführte Entscheidung (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 8. September 2005 - 14 A 3934/03 - Juris) ist im Übrigen zu der (wiederholten) Gremiumsentscheidung über die Annahme der(-selben) Habilitationsschrift ergangen, auf die sich nach wiederholter Befassung der Gerichte die Maßgaben der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 1/93 - Juris) bezogen hatten.
- VG Schwerin, 20.03.2012 - 3 A 1641/10
Auszug aus OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24
Prof. Dr. … W…, eine Fehlerhaftigkeit jenes Fakultätsratsbeschlusses nicht bereits daraus folge, dass der Fakultätsrat trotz der vorherigen Geltendmachung der Befangenheit durch die Antragstellerin nicht im Beschlusswege über die Befangenheit einzelner Personen beschlossen habe; fehlerhaft sei die Entscheidung vielmehr nur dann, wenn ein Mitglied mitgewirkt habe, gegen das die Besorgnis der Befangenheit besteht (…vgl. Ramsauer/Schlatmann in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 21 Rn. 30;… OVG Nds., Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 - Juris, Rn. 30 f.; vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 - Juris, Rn. 61).Weil ernsthafte oder sich aufdrängende Zweifel an einer Unvoreingenommenheit einzelner Fakultätsratsmitglieder im summarischen Prüfverfahren nicht offenkundig sind, war im Übrigen auch unschädlich, dass diejenigen Mitglieder, hinsichtlich deren die Antragstellerin eine Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht hat, an der Befassung des Fakultätsrats mit den Befangenheitsfragen teilgenommen haben; so führt auch etwa (allein) die Behauptung von Befangenheit durch Beteiligte als solche nicht zu einem automatischen Mitwirkungsverbot (…vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 20 Rn. 50 f. m. w. N., § 21 Rn. 24 f. m. w. N. sowie Rn. 30, 33 m. w. N.; vgl. auch etwa VG Schwerin, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 - Juris, Rn. 61).
Rn. 267 Umgekehrt reicht eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die etwa auf persönlichen Vorstellungen oder Mutmaßungen beruht, ohne dass ein vernünftiger und objektiv fassbarer Grund vorliegt, nicht aus; es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Amtswalter, hier das Fakultätsratsmitglied, die notwendige Distanz und sachliche Neutralität nicht aufbringt (vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 20. März 2012 - 3 A 1641/10 - Juris, Rn. 62).
- BVerfG, 23.06.2015 - 2 BvR 161/15
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung familiärer Beziehungen eines …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2019 - 6 B 1459/18
Anspruch eines Oberrechtsrats auf Rückumsetzung auf den zuvor innegehabten …
- OVG Thüringen, 18.12.2020 - 2 EO 727/20
Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen …
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2007 - 2 B 10825/07
Rechtmäßigkeit eines Verfahrens zur Besetzung einer Professur für Geologie
- BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83
Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss …
- OVG Thüringen, 26.06.2019 - 2 EO 292/18
Konkurrentenstreit um Professorenstelle
- OVG Thüringen, 27.11.2024 - 2 EO 582/23
Anspruch auf Ernennung zur Professorin, abgeleitet aus Ruf und …
- OVG Sachsen, 14.10.2020 - 2 B 271/20
Umsetzung ohne sachlichen Grund; Anspruch auf Rückumsetzung bei unplausibler …
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.01.1999 - 2 A 10946/98
- VGH Bayern, 27.10.2014 - 7 CE 14.823
Antrag auf einstweilige Anordnung; Fortsetzung eines abgelaufenen …
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.1984 - 9 S 3066/83
Neubewertung einer schriftlichen Abiturarbeit; Vorwegnahme der Hauptsache
- BezG Erfurt, 14.07.1992 - 1 B 82/92
- BVerwG, 29.11.2012 - 2 C 6.11
Konkurrentenstreit; Richterstelle; Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; …
- BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13
Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür …
- BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13
Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren; …
- BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73
Ausländerausweisung
- BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
- BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19
Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab
- BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der …
- BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13
Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Satzungsautonomie der Universitäten bzgl der …
- BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83
Offensichtlich unbegründeter Asylantrag
- BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 11.11
Alter; Altersaufbau; Auswahlverfahren; Bedarf; Umwandlung; Zeitsoldat; …
- BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem verwaltungsgerichtlichen …
- BVerfG, 29.02.1996 - 2 BvR 136/96
Vorläufige Dienstenthebung eines Richters durch die Dienstgerichte
- BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die …
- BVerwG, 16.06.2016 - 9 A 4.15
Anhörung; Erörterung; Anhörungstermin; Erörterungstermin; Verhandlungsleiter; …
- BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 2263/21
Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende gerichtliche Überprüfung einer …
- BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13
Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug …
- BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83
Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen …
- BVerwG, 16.08.1978 - 1 WB 112.78
Hauptsacheverfahren - Eilverfahren - Faktische Identität von Anträgen - Antrag …
- VGH Baden-Württemberg, 27.07.2022 - 4 S 713/22
Konkurrentenstreit; W-3 Professur; Auswahl eines muttersprachlichen …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2010 - 2 M 14/10
Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern einer Berufungskommission an einer …
- BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14
Nichtannahmebeschluss: Anspruch politischer Parteien auf Chancengleichheit bzgl …
- BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96
Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß - …
- BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 355/99
Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen …
- BVerfG, 21.07.2005 - 1 BvR 584/05
- OVG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 2 B 10821/20
Hinausschieben des Ruhestandes des Beamten über das Erreichen der …
- OVG Thüringen, 29.04.2024 - 8 DO 415/23
Vorläufige Dienstenthebung eines Oberbürgermeisters
- OVG Niedersachsen, 28.06.2021 - 5 ME 50/21
Becherde gegen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens einer Professur wegen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2010 - 6 A 3302/08
Entscheidung über die Übernahme einer angestellten Lehrkraft in das …
- BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- OVG Thüringen, 28.07.2021 - 2 EO 48/21
Auswahlentscheidung nach bekanntgegebener, aber noch nicht eröffneter Beurteilung
- BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 35.95
Recht der Richter und Staatsanwälte - Berufung eines Staatsanwalts der ehemaligen …
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2017 - 4 S 2.17
Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Kanzler …
- OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14
Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im …
- VGH Hessen, 14.07.1988 - 11 TG 1736/85
Nutzung eines Flughafens durch US-NATO-Streitkräfte; vorläufiger Rechtsschutz
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2023 - 6 N 5.23
Notenverbesserung der ersten juristischen Prüfung
- VG Cottbus, 19.01.2017 - 4 L 477/16
Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses für den Kanzler der BTU …
- BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 34.95
Recht der Richter und Staatsanwälte - Neuberufung eines Richters der ehemaligen …
- BVerwG, 16.04.1980 - 6 C 49.78
Beamtenrecht - Ruhensregelung - Übertritt in ein Kommunalbeamtenverhältnis - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1980 - 9 B 67/80
- OVG Thüringen, 14.11.2025 - 2 EO 257/25
Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Personalakten zu einem Disziplinarverfahren
Dies gilt jedenfalls, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falles die Ermessensentscheidung nur in einer bestimmten Richtung fehlerfrei getroffen werden kann (sog. Ermessensreduktion auf Null), oder mit der Beschränkung auf die Verpflichtung der Behörde, über den ihr vorliegenden Antrag zu entscheiden (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112/78 - Juris, Rn. 16; HessVGH…, Beschluss vom 14. Juli 1988 - 11 TG 1736/85 - Juris, Rn. 32; Beschluss des Senats vom 15. Juli 2025 - 2 EO 207/24 - zur Veröffentlichung vorgesehen, Abdruck S. 22; vgl. zum Ermessen bei Auskunft aus Personalakten: BVerwG…, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 2 C 41/18 - Juris, Rn. 52).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".