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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,49980
OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23 (https://dejure.org/2023,49980)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 14.12.2023 - 2 EO 623/23 (https://dejure.org/2023,49980)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 (https://dejure.org/2023,49980)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 123 VwGO, § 146 VwGO
    Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit - Professur - in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Besetzung des Fakultätsrats; Erfordernis der Begründung der Entscheidung; Nichtöffentlichkeit; Ausschließungsgründe

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (17)

  • OVG Thüringen, 30.07.2021 - 2 EO 445/21

    Eilantrag auf Fortsetzung eines ablaufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
    Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GrundO-FSU gehören dazu unter anderem insbesondere die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen gemäß § 85 Abs. 2 ThürHG und Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen gemäß § 89 Abs. 5 ThürHG und damit ersichtlich auch Entscheidungen - wie vorliegend - über die Entfristung eines Professorenamts; die Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag steht einer Entscheidung darüber gleich, ob ein Professor weiterhin und auf Lebenszeit der Universität angehören soll (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10 f., Juris, Rn. 29).

    Es spricht nämlich vieles dafür, dass der ablehnende Beschluss des Fakultätsrats, der sich mittelbar auf den künftigen Status der Antragstellerin auswirkt, kein bloßes Internum des Selbstverwaltungsorgans oder der Universität darstellt, sondern als Maßnahme der öffentlichen Gewalt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unterliegt und einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich sein muss (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10, Juris, Rn. 27).

    Dementsprechend kann die Entscheidung über eine Berufung bzw. hier über die Umwandlung einer Professorenstelle gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (…Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 - Beschlussabdruck S. 9, Juris, Rn. 29 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10, Juris, Rn. 27).

    Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ).

  • OVG Thüringen, 26.06.2019 - 2 EO 292/18

    Konkurrentenstreit um Professorenstelle

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
    Zugleich gewährt sie jedem, der in diesem Bereich tätig ist, ein individuelles Freiheitsrecht (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 - Beschlussabdruck S. 9, Juris, Rn. 29).

    Dementsprechend kann die Entscheidung über eine Berufung bzw. hier über die Umwandlung einer Professorenstelle gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 - Beschlussabdruck S. 9, Juris, Rn. 29 m. w. N.;… Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Beschlussabdruck S. 10, Juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des …

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
    Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Beschlusses infolge einer fehlenden Begründung nicht ausgeschlossen, sondern nur begrenzt und erschwert (…BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - Juris, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 33 f.; BVerwG…, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29/83 - Juris, Rn. 53 f.; BVerwG…, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24/96 - Juris, Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
    Damit soll eine frühere Tätigkeit in amtlicher Eigenschaft nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einem Ausschluss von einer weiteren Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren führen (…vgl. Schoch/Schneider/Schuler-Harms, VwVfG, 3. EL August 2022, zu § 20 Rn. 59 ff.;… Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2022, zu § 20 Rn. 40; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13/85 - Juris, zu Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 A 8.03

    Umfang des Erfordernisses der Überprüfung der Eignung und Leistung des Beamten; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
    Hierbei kann sich die Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung zwar daraus ergeben, dass sie durch die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers oder des Verfassers des Beurteilungsbeitrags beeinflusst ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8/03- Juris, Rn. 25).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - 4 MB 42/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung: Antragsänderung im …

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
    Damit ist eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (…vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 - Juris, Rn. 5; HessVGH…, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 1 TG 2464/07 - Juris, Rn. 3;… OVG Nds., Beschluss vom 23. November 2018 - 10 ME 372/18 - Juris, Rn. 5; OVG NRW…, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 18 B 1992/21 - Juris, Rn. 9; OVG SH, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 - Juris, Rn. 19; Sächs. OVG…, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 B 225/20 - Juris, Rn. 6).
  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96

    Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß - …

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
    Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Beschlusses infolge einer fehlenden Begründung nicht ausgeschlossen, sondern nur begrenzt und erschwert (…BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - Juris, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 33 f.; BVerwG…, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29/83 - Juris, Rn. 53 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24/96 - Juris, Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss …

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
    Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung des Beschlusses infolge einer fehlenden Begründung nicht ausgeschlossen, sondern nur begrenzt und erschwert (…BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - Juris, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - Juris, Rn. 33 f.; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - 2 C 29/83 - Juris, Rn. 53 f.; BVerwG…, Urteil vom 19. Juni 1997 - 2 C 24/96 - Juris, Rn. 18 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2014 - 8 S 2146/13

    Gerichtliche Hinweispflicht auf Erkenntnisquellen; Folgen einer erstinstanzliches …

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
    Damit ist eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 - Juris, Rn. 5; HessVGH…, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 1 TG 2464/07 - Juris, Rn. 3;… OVG Nds., Beschluss vom 23. November 2018 - 10 ME 372/18 - Juris, Rn. 5; OVG NRW…, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 18 B 1992/21 - Juris, Rn. 9; OVG SH…, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 - Juris, Rn. 19; Sächs. OVG…, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 B 225/20 - Juris, Rn. 6).
  • VGH Hessen, 09.01.2008 - 1 TG 2464/07

    Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Thüringen, 14.12.2023 - 2 EO 623/23
    Damit ist eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (…vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Februar 2014 - 8 S 2146/13 - Juris, Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 1 TG 2464/07 - Juris, Rn. 3;… OVG Nds., Beschluss vom 23. November 2018 - 10 ME 372/18 - Juris, Rn. 5; OVG NRW…, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 18 B 1992/21 - Juris, Rn. 9; OVG SH…, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 - Juris, Rn. 19; Sächs. OVG…, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 B 225/20 - Juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • OVG Thüringen, 28.07.2021 - 2 EO 48/21

    Auswahlentscheidung nach bekanntgegebener, aber noch nicht eröffneter Beurteilung

  • BVerwG, 18.08.1992 - 1 WB 106.91

    Wehrrecht - Beurteilung der Vertrauensperson - Beurteilungsbeiträge

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2018 - 10 ME 372/18

    Anerkenntnis; Anordnungsverfahren; Antragserweiterung; Antragserweiterung im …

  • BVerwG, 18.07.1979 - 1 WB 105.78

    Rechtmäßigkeit einer planmäßigen soldatenrechtlichen Beurteilung - Notwendigkeit …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2022 - 18 B 1992/21

    Eine Antragsänderung ist in von §

  • OVG Sachsen, 16.06.2021 - 6 B 225/20

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Gewerbeerlaubnis; Altspielhalle

  • OVG Thüringen, 15.07.2025 - 2 EO 207/24

    Entfristung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (Professur).

    Durch Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 ) hatte der Senat auf die Beschwerde der Antragstellerin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über ihre Ernennung durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bis zum Ablauf des 20. Dezember 2023 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts erneut zu entscheiden.

    Auch seien die maßgeblichen Erwägungsgründe seiner Entscheidung - wie vom Thüringer Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 14. Dezember 2023 zum Az. 2 EO 623/23 (hinsichtlich der vorherigen Fakultätsratssitzungen) bestätigt - hinreichend dokumentiert worden.

    Darüber hinaus wird Bezug genommen auf die elektronischen Gerichtsakten zum vorherigen, zum Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 geführten vorinstanzlichen Verfahren mit dem Az. 1 E 1214/23 Ge und dem dazu geführten Beschwerdeverfahren mit dem Az. 2 EO 623/23 , ferner auf die elektronischen Gerichtsakten zum vorherigen, zum Fakultätsratsbeschluss vom 4. Juli 2023 geführten erstinstanzlichen Verfahren mit dem Az. 1 E 1075/23 Ge sowie auf die vorliegenden Personalakten der Antragstellerin.

    Damit ist eine Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51 , m. w. N.).

    Rn. 100 a) Soweit die Antragstellerin ihr Hauptbegehren zu 1., das auf Verpflichtung des Antragsgegners zur erneuten Entscheidung (inzwischen) über eine Ernennung zum nächstmöglichen Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist, bereits auf den Fakultätsratsbeschluss vom 4. Juli 2023 stützt, dem sie (bereits) eine Mehrheitsentscheidung zu ihren Gunsten zu entnehmen glaubt, steht dem entgegen, dass der Senat darüber bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2023 ablehnend entschieden hat ( 2 EO 623/23 , Juris, Rn. 24 ), auch wenn der Antrag - zwangsläufig - noch anders gefasst war und aus anderen Gründen erfolgreich war.

    Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 GrundO-FSU gehören dazu unter anderem insbesondere die Beschlussfassung über Berufungsvorschläge für Professoren und Professorinnen gemäß § 85 Abs. 2 ThürHG und Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen gemäß § 89 Abs. 5 ThürHG und damit ersichtlich auch Entscheidungen - wie vorliegend - über die Entfristung eines Professorenamts; die Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag steht einer Entscheidung darüber gleich, ob ein Professor weiterhin und auf Lebenszeit der Universität angehören soll (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 28 ).

    Rn. 154 Der Senat hat bereits in seinem den vorherigen Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 betreffenden Beschluss vom 14. Dezember 2023 (zum Az. 2 EO 623/23 ) erkannt, dass sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners, insbesondere aus der Beschwerdeerwiderungsschrift zum Az. 2 EO 623/23 vom 12. Dezember 2023 (dort S. 2) nachvollziehbar ergibt, dass an der … Fakultät gemäß § 28 Abs. 3, § 38 Abs. 1 ThürHG , § 25 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz GrundO-FSU ein großer Fakultätsrat eingerichtet wurde, dem aus jeder der vier Statusgruppen im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 ThürHG - nämlich der Gruppe der Hochschullehrer, der Gruppe der Studierenden, der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung - im Ansatz jeweils vier Mitglieder angehören.

    Der Antragsgegner hat insoweit nachvollziehbar die der Einrichtung eines großen Fakultätsrats zugrundeliegende und im Benehmen mit dem Fakultätsrat nach § 25 Abs. 3 Satz 8 GrundO-FSU zu treffende Entscheidung des Senats der Hochschule dargelegt (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 33 f.).

    Rn. 155 An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung im vorliegenden Verfahren, die im Wesentlichen bisheriges Vorbringen wiederholt, fest und verweist auf die nachvollziehbaren Darlegungen in den Erwiderungsschriften des Antragsgegners, insbesondere in dem bereits den vorhergehenden Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 betreffenden erstinstanzlichen Antrags- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren (Az. 1 E 1214/23 Ge und 2 EO 623/23) nebst den dort vorgelegten Dokumenten:.

    Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 14. Dezember 2023 Bezug genommen, wonach es bei der Fakultätsratsentscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 ThürHG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 3, Var. 3 GrundO-FSU der Erhöhung der Anzahl der stimmberechtigten Hochschullehrer bedurfte (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 36 ff.).

    Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (…vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40 ), denn der Fakultätsrat tagt unter anderem in Personalangelegenheiten nichtöffentlich ( § 27 Abs. 1 ThürHG , § 25 Abs. 9 Satz 1 GrundO-FSU) und entscheidet über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung ( § 25 Abs. 2 ThürHG ).

    Diese Maßgaben wirken sich grundsätzlich auch auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Dokumentationspflicht aus bzw. die Obliegenheit, ob und inwieweit einem Betroffenen nähere Umstände und Unterlagen aus dem Verfahren zu offenbaren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 41 ).

    Rn. 221 Eine Pflicht zur Wiederholung von Argumenten bzw. deren wiederholter Dokumentation ergibt sich im Übrigen auch nicht - wie die Antragstellerin geltend macht (vgl. S. 60 f. der Beschwerdebegründung) - aus der gerichtlich angeordneten Wiederholung der Umwandlungsentscheidung vom 4. Juli 2023 mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gera vom 3. November 2023 (Az. 1 E 1075/23 Ge) oder der gerichtlich angeordneten Wiederholung der Entscheidung vom 21. November 2023 mit Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 ).

    Rn. 226 Wie der Senat bereits entschieden hat und wie vorstehend in anderem Zusammenhang bereits festgestellt, hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, die wesentlichen Gründe für die Entscheidung des Fakultätsrats zu erfahren (…vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40 ).

    Dieses Recht steht, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden und vorstehend festgestellt hat, unter dem Vorbehalt, dass diese Gründe benannt und offenbart werden können (…vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 31 ; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 40 ), wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Fakultätsrat unter anderem in Personalangelegenheiten nichtöffentlich tagt ( § 27 Abs. 1 ThürHG , § 25 Abs. 9 Satz 1 GrundO-FSU) und über Personalangelegenheiten in geheimer Abstimmung entscheidet ( § 25 Abs. 2 ThürHG ).

    Wie ausgeführt, wirken sich diese Maßgaben grundsätzlich auch auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Dokumentationspflicht aus bzw. die Obliegenheit, ob und inwieweit einem Betroffenen nähere Gründe oder Umstände aus dem Verfahren zu offenbaren sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 41 ).

    Insofern ist die Lage im Ansatz vergleichbar mit der ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung getroffenen Mehrheitsentscheidung von Richterwahlausschüssen, wie der Senat bereits im Rahmen seiner Befassung mit dem Fakultätsratsbeschluss vom 21. November 2023 ausgeführt hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 41 ).

    Rn. 239 Hierzu hat der Senat bereits in seinem die Fakultätsratsentscheidung vom 21. November 2023 betreffenden Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 48 f.) Stellung bezogen.

    An anderer Stelle folgert sie aus ihrer Rüge, Frau Prof. Dr. J… habe in der Sitzung vom 21. November 2023 aus dem Gutachten von Prof. Dr. G… zitiert, diese habe "sich also ausdrücklich zur Sache geäußert und gegen die Umwandlung des Beamtenverhältnisses der Antragstellerin argumentiert" (vgl. etwa S. 3 f. ihrer vorinstanzlich eingereichten Antragsbegründung vom 4. Januar 2024 nebst dortiger Bezugnahme auf ihren im vorherigen Verfahren mit dem Az. 1 E 1214/23 Ge eingereichten Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 [vgl. S. 1 f.] nebst dortiger Bezugnahmen [vgl. Bl. 462 f. der GA Az. 1 E 1214/23 Ge]; vgl. auch etwa S. 18 ihrer im Beschwerdeverfahren mit dem Az. 2 EO 623/23 eingereichten Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2023).

    Rn. 254 Der Senat hat sich bereits im Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 ) zu einem Verlesen bzw. einer Inbezugnahme des Gutachtens von Prof. Dr. G… in der Fakultätsratssitzung geäußert.

    Der entscheidende Amtsträger müsse sich lediglich bewusst sein, dass die Angaben von einem Verfasser stammten, der möglicherweise befangen sei, und er müsse sie vor diesem Hintergrund würdigen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2024 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 47 ff.; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 EO 653/16 - Abdruck S. 14 f.;… Senatsbeschluss vom 28. Juli 2021 - 2 EO 48/21 - Juris, Rn. 48 , zur Verwertbarkeit des Beurteilungsbeitrags eines Konkurrenten).

    Rn. 257 Soweit die Antragstellerin ihre Befangenheitsrüge gegenüber Frau Prof. Dr. J… weiterhin auch an den Vorwurf knüpft, diese habe in der Sitzung vom 21. November 2023 "wahrheitswidrig geleugnet, dass sie - abweichend von der 'üblichen Vorgehensweise' des Antragsgegners - eine Antragstellung im Entfristungsverfahren verhindert und hierfür die Antragstellerin selbst verantwortlich" gemacht habe (vgl. S. 4 ihrer in der Vorinstanz eingereichten Antragsbegründung vom 4. Januar 2024; vgl. auch etwa S. 19 ihrer im Beschwerdeverfahren mit dem Az. 2 EO 623/23 eingereichten Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2023), stimmen schon die Prämissen nicht.

    Rn. 280 (e) Auch soweit die Antragstellerin hinsichtlich des Fakultätsratsbeschlusses vom 21. November 2023 "ihre begründete Sorge" geäußert hatte, dass "bei dem Antragsgegner und insbesondere beim Fakultätsrat der … Fakultät eine manifeste - inzwischen wohl sogar institutionelle - Befangenheit zu besorgen" sei (vgl. S. 20 ihrer diesbezüglichen Beschwerdebegründung vom 8. Dezember 2023 zum Az. 2 EO 623/23 ) und auch an dieser Befangenheitsrüge durch Inbezugnahme im vorliegenden Antrags- und Beschwerdeverfahren (mutmaßlich) festhält (vgl. etwa S. 2 f. ihrer Antragsbegründungsschrift vom 4. Januar 2024), mangelt es nicht nur an einer Substantiierung dieser Rüge durch rational nachvollziehbare Tatsachen.

    Rn. 283 Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2023 (Az. 2 EO 623/23 ) ausgeführt hat, kann die Antragstellerin keinen Rechtsschutz gegen die Besetzung der in Bezug genommenen Stelle in Anspruch nehmen, bevor der Antragsgegner ein neues Verfahren zur Besetzung überhaupt eingeleitet hat; ansonsten würde die Antragstellerin nicht nur vorläufigen, sondern unzulässigerweise vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz begehren (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Juli 2018 - 2 EO 392/18 - Abdruck S. 4 f.).

    Damit ist eine nachträgliche Antragsänderung oder -erweiterung (entsprechend § 91 VwGO) regelmäßig nicht vereinbar (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51 m. w. N.).

  • OVG Thüringen, 27.11.2024 - 2 EO 582/23

    Anspruch auf Ernennung zur Professorin, abgeleitet aus Ruf und …

    Es handelt sich jedenfalls nicht um eine im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unzulässige Antragserweiterung (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2023 - 2 EO 623/23 - Juris, Rn. 51 m. w. N.).
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