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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,20315
OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23 (https://dejure.org/2024,20315)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18.06.2024 - 2 F 164/23 (https://dejure.org/2024,20315)
OVG Saarland, Entscheidung vom 18. Juni 2024 - 2 F 164/23 (https://dejure.org/2024,20315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 5 Abs 2 Nr 2 JVEG, § 8 Abs 1 JVEG, § 9 JVEG, § 151 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO
    Erstattungsfähigkeit der durch einen Beigeladenen geltend gemachten Kosten für privat beauftragte Gutachter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JVEG § 5 Abs. 2 ; JVEG § 8 Abs. 1
    Anerkennung der Kosten für die Tätigkeit eines privaten Gutachters als erstattungsfähig; Anfechtung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (16)

  • VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15

    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten eines beigeladenen …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
    Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39][vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.8[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich beide Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu den erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihren jeweiligen Fachbereichen (betreffend etwaige Erschütterungen an der Erdoberfläche sowie betreffend Geländehebungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben,[vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.][vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.] sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag der Gutachter über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.

    Rn. 28 Die beiden Gutachter Prof. Dr. J. und Dr. I. sind im Rahmen der mündlichen Verhandlung als - sachverständige - Beistände der Beigeladenen aufgetreten.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17] Sie waren weder Zeugen im gerichtlichen Verfahren noch wurden sie als gerichtliche Sachverständige im Sinne des § 8 Abs. 1 JVEG bestellt, sodass eine Entschädigung dieser Privatgutachter unmittelbar auf Grundlage der Bestimmungen des JVEG ausscheidet.[vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17][vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 - 2 E 917/19 -, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 17].

    Dies erscheint angesichts des Umfangs des klägerischen Vortrags und der erforderlichen fachlichen Auseinandersetzung mit den spezifischen Einwendungen der Klägerseite sowie der Komplexität der Materie nicht als unangemessen.[vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9].

    Rn. 39 Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen zu Gunsten des beigeladenen Vorhabenträgers möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14] Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),[ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] [ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten "nicht übermäßig teuer" sein dürfen.

    Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.] Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.[vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 - juris, Rn. 18][vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 - juris, Rn. 18].

    Rn. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 - 3 KSt 1/22 -, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 25][vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 - 3 KSt 1/22 -, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 25] Die Kostentragungspflicht knüpft hier an das anteilige Unterliegen an.

  • VGH Bayern, 15.09.2023 - 22 M 23.40003

    Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen, …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
    Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39][vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.8[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].

    dargestellt - an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sachgerecht, die diesbezügliche Kostenerstattung an den Regelungen zu orientieren, die für vom Gericht herangezogene Sachverständige gelten würden, sodass jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG erfolgen kann.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13][vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13].

    Zu dieser Zeit kommen notwendige Reise- und Wartezeiten[vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 15][vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 15] sowie erforderliche Vorbereitungszeiten[Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11][Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11] hinzu.

    Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.] Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.[vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 - juris, Rn. 18][vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 - juris, Rn. 18].

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21

    Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
    Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses I vom 30.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.11.2023und des Kostenfestsetzungsbeschlusses II vom 30.10.2023 werden die der Beigeladenen nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 - 2 C 220/21 - von der Klägerin zu 1.) zu erstattenden Kosten auf 5.497,04 Euro und von der Klägerin zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 2.748,52 Euro festgesetzt.

    Rn. 2 Im zugrundeliegenden Verfahren (Az. 2 C 220/21) hatten die Kläger auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 geklagt, mit dem das Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf planfestgestellt worden war.

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich beide Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu den erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihren jeweiligen Fachbereichen (betreffend etwaige Erschütterungen an der Erdoberfläche sowie betreffend Geländehebungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben,[vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.][vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.] sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag der Gutachter über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.

    Die Beigeladene hat im streitgegenständlichen Verfahren (2 C 220/21) als Gutachterkosten 4.061,79 Euro begehrt, wobei bereits im Kostenfestsetzungsverfahren 1.126,73 Euro anerkannt wurden, sodass im Erinnerungsverfahren weitere Gutachterkosten i.H.v. 2.935,06 Euro in Streit standen.

  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
    An der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 20.6.2023, in der zugleich die gegen denselben Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage mit dem Az. 2 C 251/21 verhandelt wurde, nahmen gemeinsam mit den Vertretern der Beigeladenen und deren Rechtsbeiständen auch die Gutachter Dr. I. - der ein Fachgutachten zu der Frage der potentiellen Geländehebung in Folge des Grubenwasseranstiegs erstattet hatte - und Prof. Dr. J. - der ein Fachgutachten zu prognostizierten Erschütterungsstärken in Folge des Grubenwasseranstiegs erstattet hatte - teil.

    hiervon anteilig 1/2 (mit 2 C 251/21).

    Rn. 51 hiervon anteilig 1/2 (mit 2 C 251/21) 3.421,79 EUR.

  • BVerwG, 15.06.2011 - 4 KSt 1002.10
    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
    Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39][vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.8[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich beide Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu den erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihren jeweiligen Fachbereichen (betreffend etwaige Erschütterungen an der Erdoberfläche sowie betreffend Geländehebungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben,[vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.][vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.] sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag der Gutachter über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.

    Rn. 39 Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen zu Gunsten des beigeladenen Vorhabenträgers möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14] Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),[ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] [ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten "nicht übermäßig teuer" sein dürfen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2008 - 8 E 1152/07

    Verwaltungsgericht: Kostenerstattung für Privatgutachten?

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe beispielsweise mit Beschluss vom 4.1.2008 - 8 E 1152/07 - einen Stundensatz in Höhe von 109 Euro als noch angemessen eingestuft, obwohl in der Anlage 1 des JVEG für das jeweilige Fachgebiet ein Stundensatz von 70 Euro vorgesehen gewesen sei.

    Rn. 38 Soweit die Beigeladene diesbezüglich einwendet, aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.1.2007 - VIII ZB 74/06 - sowie dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4.1.2008 - 8 E 1152/07 - ergebe sich, dass - angesichts der Spezialisierung des Gutachters - auch Stundenansätze festgesetzt werden könnten und angemessen seien, die die in der Anlage des JVEG festgesetzten Stundensätze überschritten, folgt der Senat dieser Einschätzung nicht.

  • VGH Bayern, 28.01.2010 - 8 M 09.40063

    Kostenerinnerung; Beigeladener; Sachverständigenkosten des Vorhabensträgers

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
    Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachtens können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] Gleiches gilt betreffend die Kosten für die Beiziehung des privaten Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Seiten des beigeladenen Planungsträgers.[vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39][vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.5.2021 - 22 M 21.40010 -, juris, Rn. 6 sowie Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 162 Rn. 38-39] Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)] Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.8[vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragter Gutachter in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)][vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 - 4 KSt 2000/08 u.a. -, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.)].

    Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich beide Gutachter - ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag - vertiefend zu den erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus ihren jeweiligen Fachbereichen (betreffend etwaige Erschütterungen an der Erdoberfläche sowie betreffend Geländehebungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben,[vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.][vgl. hierzu das Protokoll der mündlichen Verhandlung in Sachen 2 C 220/21 u.a.] sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war[vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12][vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 KSt 1010/07 -, juris, Rn. 12] und der Beitrag der Gutachter über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.[vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9][vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 - 8 M 09.40063 -, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 9] Die Anwesenheit der beiden Gutachter in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist.

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
    Rn. 39 Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen zu Gunsten des beigeladenen Vorhabenträgers möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 - 2 BvR 1274/09 -, juris Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 -, juris, Rn. 14] Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),[ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] [ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29] wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten "nicht übermäßig teuer" sein dürfen.
  • EuGH, 11.04.2013 - C-260/11

    Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
    Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.[vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.][vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 - 2 C 2461/15.T -, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 - C-260/11 -, juris Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 - C-470/16 -, juris, Rn. 49 ff.] Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.[vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 - juris, Rn. 18][vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 - 7 OB 62/14 - juris, Rn. 18].
  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach in Vorlagetretung des Bürgervereins …

    Auszug aus OVG Saarland, 18.06.2024 - 2 F 164/23
    Zu dieser Zeit kommen notwendige Reise- und Wartezeiten[vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 15][vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 - 22 M 23.40003 -, juris, Rn. 15] sowie erforderliche Vorbereitungszeiten[Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11][Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 - 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11] hinzu.
  • EuGH, 15.03.2018 - C-470/16

    North East Pylon Pressure Campaing und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • BVerfG, 30.07.2009 - 2 BvR 1274/09

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Überbürdung der Kosten einer …

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2015 - 7 OB 62/14

    Naturschutzrechtliche Bedenken gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2020 - 2 E 917/19

    Anforderungen an die Kostenfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; …

  • LSG Schleswig-Holstein, 02.05.2023 - L 5 AR 2/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines sachverständigen Zeugen - …

  • VGH Bayern, 03.05.2021 - 22 M 21.40010

    Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Gutachters (hier: Lärm- und …

  • VGH Bayern, 07.08.2026 - 1 M 25.2446

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, Gutachterkosten für die …

    Eine Kostenerstattung für externe Sachverständige auf Seiten der Antragsgegnerin bzw. des Vorhabenträgers kommt daher nicht in Betracht, wenn es um Fragen geht, die in Erfüllung einer Amtsermittlungs- und Beweiserhebungspflicht (Art. 24, Art. 26 BayVwVfG) bereits im Verwaltungsverfahren hätte geklärt werden müssen, oder soweit es sich um Ermittlungen und Begutachtungen handelt, die im Verwaltungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen (…vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - BeckRS 2015, 54989 Rn. 12;… OVG NW, B.v. 17.12.2020 - 8 E 862/20 - juris Rn. 6; OVG Saarl, B.v. 18.6.2024 - 2 F 164/23 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 18.12.2024 - 8 M 24.40033

    Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Eine Kostenerstattung für externe Sachverständige auf Seiten des Beklagten bzw. Vorhabenträgers kommt daher nicht in Betracht, wenn es um Fragen geht, die der Vorhabenträger in Erfüllung seiner Amtsermittlungs- und Beweiserhebungspflicht (Art. 24, 26 BayVwVfG) bereits im Verwaltungsverfahren hätte klären müssen, oder es sich um Ermittlungen und Begutachtungen handelt, die im Verwaltungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen (…vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - BeckRS 2015, 54989 Rn. 12;… Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.8.2024 - 9 A 18.21 - Rn. 31;… OVG NW, B.v. 17.12.2020 - 8 E 862/20 - juris Rn. 6; OVG Saarl, B.v. 18.6.2024 - 2 F 164/23 - juris Rn. 22).

    Rn. 12 Eine Erstattung von Kosten für eine gutachtliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, scheidet ebenfalls aus (…vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2011 - 4 KSt 1002.10 - BeckRS 2015, 54989 Rn. 12 f., 18, 28;… BayVGH, B.v. 28.1.2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 - juris Rn. 8;… HessVGH, B.v. 9.11.2021 - 2 C 2461/15.T - DVBl 2022, 1171 = juris Rn. 9; OVG Saarl, B.v. 18.6.2024 - 2 F 164/23 - juris Rn. 22).

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