Rechtsprechung
| FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 10
Wiederaufleben eines aufgehobenen Feststellungsbescheids nach Aufhebung des nachfolgenden Feststellungsbescheids - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wiederaufleben eines aufgehobenen Feststellungsbescheids nach Aufhebung des nachfolgenden Feststellungsbescheids
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
- BFH - III R 39/09 (anhängig)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (18)
- BFH, 03.12.2008 - X R 31/05
Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten ohne Grundlagenbescheid - Auswertung …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
Allerdings wäre der Beklagte gehalten gewesen, über den Änderungsantrag der Kläger vom 10. Juli 2004 zunächst einen (Ablehnungs-)Bescheid zu erlassen, gegen dann Einspruch einzulegen gewesen wäre (zum ordnungsgemäßen Verfahrensablauf vgl. etwa BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 X R 31/05, JurisDok und FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2008 8 K 4007/06, EFG 2008, 752 ).Im ebenfalls vergleichbaren Revisionsverfahren X R 31/05 war der Einwand des Wiederauflebens vom dortigen Finanzamt erhoben worden.
Mit Urteil vom 3. Dezember 2008 ( X R 31/05, JurisDok) hat der BFH im Ergebnis die Theorie des Wiederauflebens verworfen.
Davon konnte und musste im Streitfall beim erstmaligen Ansatz der vom Kläger erklärten Beteiligungsverluste ausgegangen werden, weil es sich bei einer Kommanditgesellschaft um eine Gesellschaft handelt, deren Einkünfte nach § 180 , § 179 Abs. 1 , Abs. 2 Satz 2 AO zwingend dem Regime des Feststellungsverfahrens unterworfen sind (zum Ganzen BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 X R 31/05, JurisDok).
- FG Köln, 26.02.2008 - 8 K 4007/06
Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids in Form der Änderung des …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
Allerdings wäre der Beklagte gehalten gewesen, über den Änderungsantrag der Kläger vom 10. Juli 2004 zunächst einen (Ablehnungs-)Bescheid zu erlassen, gegen dann Einspruch einzulegen gewesen wäre (zum ordnungsgemäßen Verfahrensablauf vgl. etwa BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 X R 31/05, JurisDok und FG Köln, Urteil vom 26. Februar 2008 8 K 4007/06, EFG 2008, 752 ).Allerdings hat das FG Köln (Urteil vom 26. Februar 2008 8 K 4007/06, EFG 2008, 752 , Rev. I 23/08) in einem vergleichbaren Fall ein Wiederaufleben im vorgenannten Sinne verneint und dazu ausgeführt:.
- BFH, 24.05.2006 - I R 93/05
Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24.05.2006 (BFH/NV 2006, 2144 ) ausführt, dass für eine eigenständige Ermittlung jener Einkünfte im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer grundsätzlich kein Raum ist und sowohl Art. als auch Höhe der Einkünfte nur im Rahmen des Feststellungsverfahrens geprüft werden können, wenn es einer gesonderten Feststellung nach § 179 Abs. 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO bedarf und zwar unabhängig davon, ob ein Feststellungsbescheid tatsächlich erlassen und ob er bestandskräftig oder ob er zwar zunächst erlassen aber in der Folge wieder aufgehoben wird, kann dies hier nicht zu einer anderen Entscheidung führen.Sind die einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 155 Abs. 2 AO vorläufig in der Steuerfestsetzung angesetzt worden und ergeht, obwohl erforderlich, kein Grundlagenbescheid (auch kein negativer Feststellungsbescheid), der Bindungswirkung für den Folgebescheid hätte, verbleibt es (mangels einer Änderungsvorschrift) bei der auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO durchgeführten Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 24. Mai 2006 I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019 , und I R 93/05, BStBl II 2007, 76 ; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 177 Rz 12.7).
- BFH, 12.08.1987 - II R 202/84
Feststellungsbescheid - Frist - Steuerfestsetzung - Bindungswirkung - …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
Soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindung dieses Grundlagenbescheids gehemmt und wird diese Hemmung durch § 171 Abs. 10 AO auf die Frist von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt (BFH-Urteil vom 12.08.1987, BStBl. II 1988, 318).Eine Änderung des hier streitigen Einkommensteuerbescheides konnte daher nach Eintritt der für ihn geltenden allgemeinen Festsetzungsverjährung (1987) durch den negativen Feststellungsbescheid vom 02.08.1991 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr erfolgen, da dieser außerhalb der für ihn geltenden Feststellungsfristen ergangen war und daher eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nicht mehr hervorrufen konnte (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 04.02.2005, EFG 2005, 1241 ; BFH-Urteil vom 12.08.1987, BStBl. II 1988, 318).
- BFH, 17.02.1993 - II R 15/91
Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
(vgl. BFH Urteil vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1). - BFH, 24.05.2006 - I R 9/05
Aufhebung eines Feststellungsbescheids
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
Sind die einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 155 Abs. 2 AO vorläufig in der Steuerfestsetzung angesetzt worden und ergeht, obwohl erforderlich, kein Grundlagenbescheid (auch kein negativer Feststellungsbescheid), der Bindungswirkung für den Folgebescheid hätte, verbleibt es (mangels einer Änderungsvorschrift) bei der auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO durchgeführten Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 24. Mai 2006 I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019 , und I R 93/05, BStBl II 2007, 76 ; v. Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 177 Rz 12.7). - BFH, 11.05.1993 - IX R 27/90
Nach Erlaß eines sog. negativen Feststellungsbescheides sind die betreffenden …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
Zudem sei die zitierte Rechtsprechung, wonach bei Erlass eines negativen Feststellungsbescheides die Kompetenzverteilung gewahrt bleibe, auch wenn das für den Folgebescheid zuständige Finanzamt den Sachverhalt selbst ermittle, nicht anwendbar (Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. Mai 1993 IX R 27/90), weil hier nicht ein negativer Grundlagenbescheid erlassen, sondern ein solcher aufgehoben worden sei. - FG Düsseldorf, 18.01.2005 - 9 K 3270/04
Grundlagenbescheid; Bindungswirkung; Negativer Feststellungsbescheid; …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
So habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 18. Januar 2005 EFG 2006, 388 ) entschieden, dass das Finanzamt gem. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu einer erneuten Änderung der Einkommensteuerveranlagung und Wiederberücksichtigung der Verluste und Ausgleichsbeträge nicht verpflichtet sei, wenn es bei der Einkommensteuerveranlagung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO gesondert festzustellende, aber zunächst allein aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen anerkannte Verluste nach späterem Erlass eines Grundlagenbescheides nicht mehr berücksichtigt habe und wenn dieser Grundlagenbescheid später wegen bereits eingetretener Feststellungsverjährung wieder aufgehoben werde. - BFH, 16.07.1992 - VII R 61/91
Bedeutung einer Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit einer gegen …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
Zwar ist eine nur gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete isolierte Anfechtungsklage regelmäßig unzulässig (BFH-Urteil vom 16. Juli 1992 VII R 61/91, BFH/NV 1991 1993, 39). - BFH, 21.06.1989 - X R 14/88
Zur Art und zur Ermittlung der Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.04.2009 - 2 K 1674/07
Die Bindungswirkung reicht soweit wie ihr Inhalt, bindend sind sowohl die positiven als auch die negativen Feststellungen, d.h. auch negative Feststellungsbescheide haben Bindungswirkung i.S. des § 182 Abs. 1 AO 1977 (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.06.1989, BStBl. II 1989, 881; BFH-Urteil vom 19.11.1991, BStBl. II 1992, 719; vom 24.03.1998, BStBl. II 1998, 601). - BFH, 24.03.1998 - I R 83/97
USA: Verluste aus stiller Beteiligung an einer US-limited partnership nach …
- BFH, 29.08.2001 - VIII R 1/01
Vorläufigkeitsvermerk
- BFH, 20.07.2004 - XI B 189/03
Versorgungsleistungen als Sonderausgaben; Ehegatten-Arbeitsverhältnis
- BFH, 07.02.1995 - IX R 68/92
Vorläufigkeitsvermerk bei der Steuerfestsetzung der Einkünfte aus Vermietung und …
- BFH, 19.11.1991 - IX R 41/88
Bindungswirkung des Einheitswertbescheides für die Einkunftsermittlung gem. § 21a …
- BFH, 14.07.2003 - II B 121/01
Klageverfahren; Änderungsbescheid
- BFH, 24.02.1977 - VIII R 237/72
Besteuerung - Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde - Festsetzung der Steuer - …
- FG Hamburg, 04.02.2005 - I 297/04
Abgabenordnung: Keine Verwirkung durch langjährige Aussetzung der Vollziehung - …
- FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 6 K 6216/06
Gewerbesteuerrechtlicher Verlustvortag: Sachliche Unbilligkeit, wenn im …
Die Klägerin könnte in diesem Fall zwar statt der von ihr erhobenen Verpflichtungsklage (s. oben unter 1.) eine isolierte Anfechtungsklage erheben, weil die Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist, da ihr weder ein Ablehnungsbescheid noch ein Einspruch zu Grunde liegt (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 2009 2 K 1674/07, EFG 2010, 2, unter I. der Gründe, Rev. beim BFH: III R 39/09).
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