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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2024 - 2 K 32/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,33569
OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2024 - 2 K 32/23 (https://dejure.org/2024,33569)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29.10.2024 - 2 K 32/23 (https://dejure.org/2024,33569)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 29. Oktober 2024 - 2 K 32/23 (https://dejure.org/2024,33569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 1 Abs 3 Nr 1 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 3 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 1 Abs 4 BauNVO, § 6a BauNVO
    Festsetzung eines urbanen Gebiets

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artenschutz; Bebauungsplan; urbanes Gebiet; Nutzungsmischung; Lärmbelästigung; Offenlegungsbeschluss; Störfallbetriebe; Trennungsgebot; Zweckbestimmung; Festsetzung eines urbanen Gebiets

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Muss im urbanen Gebiet das Wohnen erlaubt sein?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Muss im urbanen Gebiet das Wohnen erlaubt sein? (IBR 2025, 1018)

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (78)

  • BVerwG, 13.06.2023 - 4 BN 33.22

    Überplanung eines ehemaligen Hafengebiets als urbanes Gebiet

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2024 - 2 K 32/23
    Die Frage, wie weit der im Baugebiet "zurückgesetzte Typ" in den Hintergrund treten darf, d.h. unter welchen Umständen trotz des Übergewichts einer Nutzung noch von einer Nutzungsmischung auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich der fallübergreifenden Beantwortung entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 4 BN 33.22 - juris Rn. 12).

    Dies kommt in Betracht, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige andere, also nicht störfallspezifische, insbesondere soziale, ökologische und wirtschaftliche Belange für die Zulassung des Vorhabens streiten (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 4 BN 33.22 - juris Rn. 22| m.w.N.).

    Auch technische Maßnahmen, sei es im Betriebsbereich oder außerhalb, zur Verminderung des Unfallrisikos oder zur weiteren Begrenzung möglicher Unfallfolgen können zu berücksichtigen sein (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023, a.a.O., Rn. 21| m.w.N.).

    Auch aus der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, ber. S. 3527) ergibt sich kein Gebot zur Einhaltung eines bestimmten Abstands zwischen einem Störfallbetrieb und einer schutzbedürftigen Nutzung (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2023, a.a.O.| Rn. 2, m.w.N.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2024 - 3 K 543/21

    Bauplanungsrechtliche Festsetzung eines urbanen Gebiets; getrennte Teilbereiche; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2024 - 2 K 32/23
    Rn. 129 Zur Wahrung des Gebietscharakters müssen die Hauptnutzungsarten das Gebiet prägen (…vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 14. Aufl., § 6a Rn. 12 f.; OVG MV, Urteil vom 27. Februar 2024 - 3 K 543/21 - juris Rn. 66).

    Einigkeit besteht aber darin, dass mit der Ergänzung der Nutzungsarten um soziale, kulturelle und andere Einrichtungen die Offenheit des Gebietstyps betont und zugleich eine größere Bandbreite an Nutzungsmischungen zum wesensbestimmenden Merkmal wird (OVG MV, Urteil vom 27. Februar 2024, a.a.O., Rn. 66).

    Keine der Hauptnutzungsarten darf völlig verdrängt werden (…vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Rn. 12; OVG MV, Urteil vom 27. Februar 2024, a.a.O., Rn 67).

    So ist es im Falle eines Mischgebiets unzulässig, dieses derart zu gliedern, dass in einem Teilbereich nur Wohnungen, in dem anderen Teilbereich nur Gewerbebetriebe vorgesehen sind, weil dies der Zweckbestimmung des Mischgebiets, nämlich der Mischung von Wohnen und (verträglichem) Gewerbe, widersprechen würde (OVG MV, Urteil vom 27. Februar 2024, a.a.O. Rn 71;… Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Aufl. 2022, § 6a Rn. 7| m.w.N.).

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 CN 3.11

    Bebauungsplan; Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung"; Tierimpfstoffforschung; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2024 - 2 K 32/23
    Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive; er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 - juris Rn. 29| m.w.N.).

    Rn. 162 Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen; das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot und besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 19| m.w.N.).

    Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 28| m.w.N.).

  • VGH Hessen, 21.01.2025 - 4 C 655/21

    Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans bei Verkehrszunahme außerhalb des Plangebiets

    Sofern eine bestimmte Art von Information bereits durch die Angabe eines aussagekräftigen Titels nach ihrem Inhalt strukturiert ist, ist die Anstoßwirkung erfüllt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 CN 7.19 -, juris Rdnr. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 2 K 32/23 -, juris Rdnr. 98).

    Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 2 K 32/23 -, juris Rdnr. 214 m.w.N.; OVG Bremen…, Urteil vom 13. Februar 2019 - 1 D 19/18 -, juris Rdnr. 58; Bayer. VGH…, Urteil vom 24. November 2017 - 15 N 16.2158 -, juris Rdnr. 25 m.w.N.).

    Die Umsetzung einer solchen Summenpegelbetrachtung erfolgt im Wege einer energetischen Addition (vgl. dazu Diagramm V der Anl. 1 zur 16. BImSchV) der für die jeweiligen Schallarten bestimmten Beurteilungspegel, auch wenn die Ausgangswerte nach unterschiedlichen lärmtechnischen Regelwerken erstellt worden sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 2 K 32/23 -, juris Rdnr. 220).

    Damit begrenzt sich der Planungsmangel nicht auf eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, so dass eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB nicht in Betracht kommt (vgl. Bay. VGH…, Urteil vom 24. November 2016 - 15 N 16.2158 -, juris Rdnr. 34; OVG Bremen…, Urteil vom 13. Februar 2019 - 1 D 19/18 -, juris Rdnr. 64; VGH BW…, Urteil vom 17. Februar 2021 - 3 S 2249/20 -, juris Rdnr. 87; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2024 - 2 K 32/23 -, juris Rdnr. 229; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 13. April 2016 - OVG 10 A 9.13 -, juris Rdnr. 65).

  • OVG Saarland, 30.01.2025 - 2 B 177/24

    Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf vorläufige Außervollzugsetzung …

    Nichts anderes folgt aus der im Umweltbericht (Stand: Februar 2024) benannten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3.12.2013 (Az. Vf. 8-VII-13), in der davon ausgegangen worden ist, dass es im Fall der Bauleitplanung - anders als bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung oder einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan - "häufig" genüge, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen, sodass es einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort nicht bedürfe.[vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 -, juris, Rn. 36][vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 -, juris, Rn. 36] Zwar mag es denkbar sein, im Fall eines Angebotsbebauungsplans, mit dem ein überwiegend bebautes Gebiet überplant wird, eine Potenzialabschätzung in Bezug auf den Artenschutz ausreichen zu lassen.27[vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 - 2 K 32/23 -, juris, Rn. 124][vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 - 2 K 32/23 -, juris, Rn. 124] Auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums kann z.B. dann verzichtet werden, wenn im Wesentlichen nur intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, an die lediglich in Randbereichen neben der Bahn bzw. der vorhandenen Wohnbebauung einzelne Gärten angrenzen und die im Übrigen nur von einem schmalen Gehölzstreifen durchzogen werden.[vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 - 2 E 8/17.N -, juris, Rn. 66 zur Ermittlungstiefe in der Bauleitplanung (m.w.N.)][vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 - 2 E 8/17.N -, juris, Rn. 66 zur Ermittlungstiefe in der Bauleitplanung (m.w.N.)].
  • OVG Saarland, 09.10.2025 - 2 C 168/24

    Erfolgreiche Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Überplanung eines bewaldeten …

    Rn. 107 Zwar mag es denkbar sein, im Fall eines Angebotsbebauungsplans, mit dem ein überwiegend bebautes Gebiet oder auch eine Brachfläche überplant wird, eine Potenzialabschätzung in Bezug auf den Artenschutz ausreichen zu lassen.38[vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 - 2 K 32/23 -, juris, Rn. 124][vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2024 - 2 K 32/23 -, juris, Rn. 124] Auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums kann z.B. dann verzichtet werden, wenn im Wesentlichen nur intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, an die lediglich in Randbereichen neben der Bahn bzw. der vorhandenen Wohnbebauung einzelne Gärten angrenzen und die im Übrigen nur von einem schmalen Gehölzstreifen durchzogen werden.[vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 - 2 E 8/17.N -, juris, Rn. 66 zur Ermittlungstiefe in der Bauleitplanung (m.w.N.)][vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11.4.2019 - 2 E 8/17.N -, juris, Rn. 66 zur Ermittlungstiefe in der Bauleitplanung (m.w.N.)].
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2025 - 2 K 118/24

    Projektbezogener Angebotsbebauungsplan für ein Seniorenwohn- und Pflegeheim im …

    Im Falle einer (teilweisen) Planänderung kann allerdings eine Gemeinde ihr Planungsermessen nicht mehr so frei ausüben wie bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans, weil das Vertrauen eines Betroffenen in die bisherigen Festsetzungen grundsätzlich umso schutzwürdiger und stärker zu gewichten ist, je weiter sie realisiert worden sind (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 29. Oktober 2024 - 2 K 32/23 - juris Rn. 155 , m.w.N.).

    Wählt die Gemeinde das Instrument der Angebotsplanung, muss sie allerdings grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen (vgl. Urteil des Senats vom 29. Oktober 2024 - 2 K 32/23 - juris Rn. 214 , m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2023 - 2 R 37/23

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Rn. 4 Am 5. April 2023 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt ( 2 K 32/23 ) und zur Begründung u.a. ausgeführt: Sie sei antragsbefugt und habe auch ein Rechtsschutzinteresse.
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