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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 01.03.2021 - 2 N 19.1128   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,54773
VGH Bayern, 01.03.2021 - 2 N 19.1128 (https://dejure.org/2021,54773)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.03.2021 - 2 N 19.1128 (https://dejure.org/2021,54773)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. März 2021 - 2 N 19.1128 (https://dejure.org/2021,54773)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 1 Abs. 3, § 14; VwGO § 47; BauNVO § 1 Abs. 6, § 12 Abs. 6
    Mögliche Veränderungssperre zur Sicherung eines Parkraumkonzepts für einen Flugahfen - keine unzulässige Verhinderungsplanung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für den Beschluss einer Veränderungssperre

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen; …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2021 - 2 N 19.1128
    Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - NVwZ 1994, 685).

    Auch aus § 14 Abs. 2 BauGB ergibt sich das Erfordernis eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung, denn nach dieser Vorschrift kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen; ob jedoch der in der Praxis wichtigste öffentliche Belang - die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung - beeinträchtigt ist, kann nur dann beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2021 - 2 N 19.1128
    Im Übrigen können positive Planungsziele auch durch negative Festsetzungen erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.1999 - 4 B 129/98 - BayVBl 1999, 410).
  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2021 - 2 N 19.1128
    Die mit der Veränderungssperre wirksam werdenden Verbote des § 14 Abs. 1 BauGB sind dem Grundstückseigentümer - auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121/128) oder die auf nicht ausräumbare rechtliche Hindernisse stößt.
  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 8.90

    Bauleitplanung zur Verhinderung von Fehlentwicklungen und unzulässige …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2021 - 2 N 19.1128
    Eine Regelung kann selbst dann unbedenklich sein, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - DVBl. 1991, 445).
  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2021 - 2 N 19.1128
    Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 4 CN 13/03 - NVwZ 2004, 984) und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - NVwZ 1994, 685).
  • BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 35.92

    Bauplanungsrecht: Abwägungsgebot beu Erlaß einer Veränderungssperre

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2021 - 2 N 19.1128
    Inhaltlich muss sich die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB stellen; der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird insbesondere nicht nach Art einer vorweggenommenen Normenkontrolle geprüft (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1992 - 4 NB 35/92 - NVwZ 1993, 473).
  • VGH Bayern, 19.11.2007 - 1 N 05.2521

    Normenkontrolle; Veränderungssperre; Konkretisierung der gesicherten Planung in …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2021 - 2 N 19.1128
    Hierunter wird eine Planung verstanden, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, ohne dass die nach den Darstellungen bzw. Festsetzungen zulässigen Nutzungen in Wirklichkeit gewollt sind, sondern nur vorgeschoben werden, um andere Nutzungen zu verhindern (vgl. BayVGH, U.v. 19.11.2007 - 1 N 05.2521 - juris).
  • VGH Bayern, 13.02.2025 - 9 N 24.940

    Normentkontrollantrag gegen Veränderungssperre

    Inhaltlich muss sich die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB stellen; der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird insbesondere nicht nach Art einer vorweggenommenen Normenkontrolle geprüft (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1992 - 4 NB 35.92 - NVwZ 1993, 473; BayVGH, U.v. 1.3.2021 - 2 N 19.1128 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 09.01.2025 - 2 N 22.2186

    Aufhebung eines Bebauungsplans wegen Ermittlungs- und Bewertungsfehler - …

    Rn. 14 Im Schriftsatz vom 6. September 2024 trägt die Antragsgegnerin selbst vor, sie habe den Ausschluss von Stellplatz- und Garagenanlagen als selbstständige Hauptnutzung entsprechend dem von ihr am 30. Juli 2018 beschlossenen Entwicklungs- und Rahmenplan zum Parkplatzflächenbedarf im Umfeld des A. Airport vorgenommen, der grundsätzlich einen geeigneten Leitfaden für die weitere gemeindliche Bauleitplanung betreffend die Steuerung von solchen Parkplatzflächen darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2021 - 2 N 19.1128 - juris).
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