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Rechtsprechung
   LG Detmold, 28.03.2023 - 02 O 85/22 - Urteil, Berichtigungsbeschluss   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,17034
LG Detmold, 28.03.2023 - 02 O 85/22 - Urteil, Berichtigungsbeschluss (https://dejure.org/2023,17034)
LG Detmold, Entscheidung vom 28.03.2023 - 02 O 85/22 - Urteil, Berichtigungsbeschluss (https://dejure.org/2023,17034)
LG Detmold, Entscheidung vom 28. März 2023 - 02 O 85/22 - Urteil, Berichtigungsbeschluss (https://dejure.org/2023,17034)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    EuGVVO 1215/2012 Art. 17; EuGVVO 1215/2012 Art. 18
    Zuständigkeit --> Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand; Zuständigkeit --> Sonstige besondere Gerichtsstände

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • LG Essen, 10.11.2022 - 6 O 111/22

    Schadensersatz wegen DS-GVO-Verstoß bei Nutzung einer Social Media Plattform

    Auszug aus LG Detmold, 28.03.2023 - 2 O 85/22
    Rn. 46 Soweit die Klägerin der Beklagten weitere Verstöße gegen die DSGVO vorwirft, nämlich ungenügende Information und Aufklärung über die Verarbeitung der sie betreffenden Daten durch ungenügende Aufklärung zur Verwendung und Geheimhaltung der Telefonnummer (Art. 5 Abs. 1 lit. a), einen unmittelbaren Verstoß gegen Art. 13, 14 DSGVO, die konkrete Informationspflichten enthalten, die seitens der Beklagten nicht eingehalten worden seien, unvollständige Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO, da nicht mitgeteilt worden sei, welchen Empfängern ihre Daten zugänglich gemacht worden seien (Art. 33, 34 DSGVO) sind solche Verstöße bereits weder vom Schutzzweck des Art. 82 DSGVO noch von dessen sachlichen Anwendungsbereich umfasst (LG Essen, Urt. v. 10.11.2022 - 06 O 111/22).

    Es ist nicht für jede bloß individuell empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gewähren; vielmehr muss dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Essen, Urt. v. 10.11.2022 - 06 O 111/22).

  • LG Bielefeld, 19.12.2022 - 8 O 182/22

    Kein DSGVO-Schadensersatzanspruch ggü. Facebook wegen Daten-Scraping durch Dritte

    Auszug aus LG Detmold, 28.03.2023 - 2 O 85/22
    Immerhin darf nicht außer Acht gelassen werden, dass jedenfalls Name, "A"-ID und Geschlecht von ihr öffentlich bekanntgegeben wurden und damit bereits nicht mehr unter ihrer ausschließlichen Kontrolle standen (LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2022 - 8 O 182/22).
  • LG Hamburg, 04.09.2020 - 324 S 9/19

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ersatz immaterieller Schäden aus Art. 82 …

    Auszug aus LG Detmold, 28.03.2023 - 2 O 85/22
    Die - hier nicht feststellbare - Verletzungshandlung muss in jedem Fall zu einer konkreten, nicht nur völlig unbedeutenden oder empfundenen Verletzung von Persönlichkeitsrechten der betroffenen Person geführt haben (LG Hamburg, Urt. v. 04.09.2020 - 324 S 9/19).
  • LG Gießen, 03.11.2022 - 5 O 195/22

    Ansprüche wegen sog. Daten-Scrapings

    Auszug aus LG Detmold, 28.03.2023 - 2 O 85/22
    Was die Verwendung der Telefonnummer angeht, so liegt es jederzeit in der Hand der Klägerin, dies in den Einstellungen zu verändern (vgl. LG Gießen, Urt. v. 03.11.2022 - 5 O 195/22).
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2023 - 10 W 5/23

    Scraping

    Rn. 19 6. In der Summe (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO) hat das Landgericht den Streitwert damit in im Beschwerdeverfahren nicht zu beanstandender Weise auf 6.000 Euro festgesetzt (im Ergebnis ebenso LG Darmstadt, Urteil vom 19.6.2023, 27 O 194/22; LG Konstanz, Urteil vom 28.4.2023, 6 O 98/22; LG Detmold, Urteil vom 28.3.2023, 2 O 85/22; LG Verden, Urteil vom 16.2.2023, 2 O 51/22; LG Heilbronn, Urteil vom 9.2.2023, 2 O 125/22; LG Paderborn, Urteil vom 19.12.2022, 3 O 99/22).
  • OLG München, 11.03.2024 - 21 U 2766/23

    Dsgvo, Personenbezogene Daten, Technische und organisatorische Maßnahmen, …

    Die Befassung mit den Privatsphäre-Einstellungen vor dem Hintergrund des Schutzes eigener Daten kann von den Nutzern der Beklagten, die selbst auch eine gewisse Verantwortung für den Umgang ihrer persönlichen Daten in sozialen Netzwerken oder im Internet im Allgemeinen haben, durchaus verlangt werden; so auch LG Detmold, Urteil vom 28.03.2023 - 02 O 85/22, Rn. 28, juris.
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