Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2014 - 2 S 54.14 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 19 Abs 4 GG, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 4 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
Abschiebungsandrohung in den "Herkunftsstaat"; Verfahrensweise der Ausländerbehörde nach Konkretisierung des Zielstaates - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 19 Abs 4 GG, § ... 60 Abs 2 AufenthG, § 60 Abs 3 AufenthG, § 60 Abs 4 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 6 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG, § 72 Abs 2 AufenthG, § 42 S 1 AsylVfG, § 88 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
Armenien; vorläufiger Rechtsschutz; einstweilige Anordnung; Aussetzung der Abschiebung; Duldung; Abschiebungsandrohung des Bundesamtes in ungeklärten Herkunftsstaat; ungeklärte Staatsangehörigkeit; Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen; fehlende ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 07.07.2014 - 24 L 165.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2014 - 2 S 54.14
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99
Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2014 - 2 S 54.14
Die Angabe eines noch ungeklärten Herkunftsstaates in der Abschiebungsandrohung hat - anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaates - keinen Regelungscharakter; sie stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen allgemeinen Hinweis auf andere aufnahmebereite Staaten nach § 59 Abs. 2 AufenthG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 -, juris Rn. 10 und 14 zu § 50 Abs. 2 AuslG).
- VG Berlin, 26.02.2019 - 31 K 230.18
Zulässigkeit des Asylantrags nach Ablauf der Überstellungsfrist in einen …
Über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote kann nämlich nur in Ansehung eines konkreten Zielstaates entschieden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2014 - OVG 2 S 54.14 -, juris Rn. 6). - VG Gießen, 21.10.2016 - 4 K 203/16
Aufgedrängter Bescheid
Darüber hinaus ist das Schreiben ausdrücklich an die Ausländerbehörde adressiert und auf Art. 8 EMRK gestützt, so dass es insgesamt an Anhaltspunkten für eine Zuständigkeit des Bundesamtes fehlt (vgl. die Fallgestaltungen in den Entscheidungen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.08.2014, 2 S 54/14; OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2005, 18 B 1967/04), weil diesem Schreiben weder ein Asylantrag noch ein Antrag auf Flüchtlings- oder subsidiären Schutz noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten zu entnehmen ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10.01.2014, 10 C 13.2376). - VG Cottbus, 22.01.2018 - 6 L 726/17
Asyl, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung
Eine solche Abschiebungsandrohung hat mangels eines vollstreckbaren Inhaltes keinen Regelungscharakter, sondern stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar, aus dem sich (noch) keine Rechtsfolgen ergeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2014 - OVG 2 S 54.14 -, juris Rn. 6; Verwaltungsgericht München…, Beschluss vom 8. April 2002 - M 21 S 02.60182 -, juris Rn. 15; Verwaltungsgericht Greifswald…, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 4 B 763/17 As HGW -, juris Rn. 13; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 13. Oktober 2017 - VG 1 L 549/17.A - Seite 3 EA).
- VG Berlin, 27.02.2019 - 31 K 646.17
Guinea: Dublin; Italien: Verpflichtung wegen Ablauf der Überstellungsfrist
Über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote kann nämlich nur in Ansehung eines konkreten Zielstaates entschieden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2014 - OVG 2 S 54.14 juris Rn. 6). - VG Berlin, 11.03.2019 - 31 K 335.18
Guinea: Dublin, Spanien, Überstellungsfrist abgelaufen
Über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote kann nämlich nur in Ansehung eines konkreten Zielstaates entschieden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2014 - OVG 2 S 54.14 - , juris Rn. 6). - VG Meiningen, 12.04.2018 - 8 K 440/17
Subsidiärer Schutz, Passbeschaffung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, …
Unabhängig, dass diese Regelung ausdrücklich nur Anwendung findet hinsichtlich der Entscheidung, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegt, und gerade nicht hinsichtlich des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F., betrifft § 72 AufenthG ausschließlich die Fälle, in denen gerade nicht im Rahmen eines Asylverfahrens bereits über die Frage von Abschiebungsverboten abschließend entschieden wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 20.07.2017 - 7 B 11085/17 - OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.08.2014 - OVG 2 S 54.14 -, beides zitiert nach juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".