Rechtsprechung
| BGH, 28.07.2006 - 2 StR 194/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 44 StPO; § 346 Abs. 2 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unzulässige Revision (Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 45 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 45 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 46; ; StPO § 345 Abs. 1; ; StPO § 346 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Dauer der Beiordnung eines Rechtsanwalts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 45 § 346 Abs. 2
Kostenentscheidung bei abgelehnter Wiedereinsetzung und erfolglosem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- BGH, 21.02.2018 - 1 StR 6/18
Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos (§ 473 Abs. 7 StPO) bleibt und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gebühr nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz auslöst, ist eine Kostenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 194/06).
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