Rechtsprechung
| BGH, 24.02.2025 - 2 StR 93/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 2 Abs. 3 StGB; § 34 KCanG; § 29a BtMG; § 30a BtMG
Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (Meistbegünstigungsgrundsatz: Bestimmung des milderen Gesetzes bei minder schwerem Fall und Sperrwirkung eines anderen Strafrahmens) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 2 Abs. 3 StGB, § ... 354a StPO, § 34 KCanG, § 30a Abs. 3 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 30a Abs. 3, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 3 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 2 Abs. 3 ; KCanG § 34 Abs. 4 Nr. 4
Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts hinsichtlich des Umgangs mit Konsumcannabis - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Aachen, 14.09.2023 - 401 Js 12/23
- LG Aachen, 14.09.2023 - 52 Ks 10/23
- BGH, 24.02.2025 - 2 StR 93/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.05.2024 - 3 StR 154/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - 2 StR 93/24
Das mildere von zwei Gesetzen ist dasjenige, das anhand des konkreten Falles nach einem Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 5, …und vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 382/24, NStZ 2025, 106, 107 Rn. 3). - BGH, 29.10.2024 - 1 StR 382/24
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis (Irrtum des Gehilfen über das …
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - 2 StR 93/24
Das mildere von zwei Gesetzen ist dasjenige, das anhand des konkreten Falles nach einem Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 5, und vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 382/24, NStZ 2025, 106, 107 Rn. 3). - BGH, 12.06.2024 - 3 StR 108/24
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall); …
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - 2 StR 93/24
Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24, Rn. 6). - BGH, 26.03.2024 - 4 StR 19/24
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (neue Fassung; überwiegendes …
Auszug aus BGH, 24.02.2025 - 2 StR 93/24
Die Zurückverweisung hat entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zu erfolgen, weil eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - 4 StR 19/24, Rn. 10 mwN).
- BGH, 30.07.2025 - 2 StR 198/25
Meistbegünstigungsgrundsatz (Bestimmung des milderen Gesetzes: bandenmäßiges …
Rn. 7 Das mildere von zwei Gesetzen ist dasjenige, das anhand des konkreten Falles nach einem Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts das dem Angeklagten günstigere Ergebnis zulässt (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2024 - 3 StR 154/24, NStZ 2024, 547 Rn. 5;… vom 29. Oktober 2024 - 1 StR 382/24, NStZ 2025, 106, 107 Rn. 3, und vom 24. Februar 2025 - 2 StR 93/24, Rn. 3).Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (…vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24, Rn. 6, und vom 24. Februar 2025 - 2 StR 93/24, Rn. 3).
- BGH, 10.12.2025 - 6 StR 480/25 Hängt die Beurteilung des im Einzelfall milderen Rechts davon ab, ob die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung genutzt, etwa ein gesetzlich geregelter besonders oder minder schwerer Fall angenommen wird, obliegt die Bewertung grundsätzlich dem Tatgericht, sofern eine abweichende Würdigung nicht sicher auszuschließen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2024 - 3 StR 108/24; vom 24. Februar 2025 - 2 StR 93/24).
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