Rechtsprechung
| LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Nachprüfungsverfahren - sofortige Beschwede, nachgereichte Unterlagen nach Fristsetzung
- IWW
- LAG Düsseldorf
Nachprüfungsverfahren - sofortige Beschwede, nachgereichte Unterlagen nach Fristsetzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 22.11.2017 - 15 Ca 5147/17
- ArbG Düsseldorf, 21.11.2018 - 15 Ca 5147/17
- ArbG Düsseldorf, 02.01.2019 - 15 Ca 5147/17
- LAG Düsseldorf, 14.01.2019 - 2 Ta 12/19
- BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 427/19
- LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
- BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
- BVerfG, 23.06.2021 - 1 BvR 427/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- BAG, 18.11.2003 - 5 AZB 46/03
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurück, da die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hatte und eine Divergenz zwischen der Entscheidung der Beschwerdekammer und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.11.2003 (5 AZB 46/03, juris) gegeben sei.Rn. 17 Soweit vorgetragen wird, es handele sich bei der Vorlagefrist nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist, und hierzu die Entscheidung vom 18.11.2003 des BAG - 5 AZB 46/03 - in Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung bereits am 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, juris - vom Bundesarbeitsgericht gegenteilig entschieden wurde.
Rn. 24 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes war die Rechtsbeschwerde nach den §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen wegen einer Divergenz zur Entscheidung des BAG 18.11.2003 - 5 AZB 46/03.
- BAG, 03.12.2003 - 2 AZB 19/03
Versagung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Anderes gilt lediglich, soweit eine Verletzung der Mitwirkungspflicht innerhalb gesetzter Frist i.S. des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorliegt, da es sich hierbei um eine spezielle gesetzliche Regelung handelt, die der allgemeinen Bestimmung des § 571 Abs. 2 ZPO vorgeht (vgl. BAG, Beschluss v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -, MDR 2004, 415; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. Beschluss v. 11.05.2007 - 3 Ta 250/07 -, LAG Düsseldorf 3 Ta 27/13).Rn. 17 Soweit vorgetragen wird, es handele sich bei der Vorlagefrist nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht um eine Ausschlussfrist, und hierzu die Entscheidung vom 18.11.2003 des BAG - 5 AZB 46/03 - in Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung bereits am 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, juris - vom Bundesarbeitsgericht gegenteilig entschieden wurde.
Zutreffend ist allerdings, dass die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit insoweit von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.12.2003 (aaO.) abweicht.
- LAG Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 17 Ta 36/15
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe - grobe Nachlässigkeit
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Rn. 21 Die Gegenauffassung (LAG Berlin-Brandenburg v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15 - juris, LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 17 Ta 36/15 - juris) führt an, dass es sich in diesem Fall um eine unverhältnismäßige Sanktion für die unterbliebene Mitteilung handelt.
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.02.2016 - 17 Ta 2159/15
Aufhebung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Rn. 21 Die Gegenauffassung (LAG Berlin-Brandenburg v. 26.02.2016, 17 Ta 2159/15 - juris, LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 17 Ta 36/15 - juris) führt an, dass es sich in diesem Fall um eine unverhältnismäßige Sanktion für die unterbliebene Mitteilung handelt. - BGH, 10.10.2012 - IV ZB 16/12
Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Rn. 20 Dass der Kläger nach den Ausführungen ebenfalls weiterhin bedürftig ist, ändert an der Entscheidung nichts, da eine Kausalität vom Gesetz nicht vorausgesetzt wird (vgl. für den Fall objektiv unrichtiger Angaben bei der Bewilligung: BGH v. 10.10.2012, IV ZB 16/12 - juris). - BAG, 18.08.2016 - 8 AZB 16/16
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Rn. 19 Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, ein schlichtes Vergessen der Erfüllung der gerichtlichen Auflagen sei nicht grob nachlässig und sich insoweit auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.08.2016 - 8 AZB 16/16 - beruft, bezieht sich die angeführte Entscheidung auf ein Vergessen der Angabe der neuen Adresse bei einem Wohnungswechsel. - BGH, 09.10.2018 - VIII ZB 44/18
Die Prozesskostenhilfe wurde in erster Instanz aufgehoben, weil der …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Rn. 18 Soweit sich der Beschwerdeführer die auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2018 - VIII ZB 44/18 - bezieht, wurde dort der Rechtsstreit zurückverwiesen, da der Einzelrichter unrichtigerweise entschieden hatte. - BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 427/19
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Sachlich nicht zu rechtfertigende …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Mit der Verfassungsbeschwerde - 1 BvR 427/19 - wandte sich der Kläger gegen die Entscheidung. - LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2011 - 1 Ta 156/11
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Umfang der Erklärungspflicht
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Insbesondere ist § 118 ZPO auch im Nachprüfungsverfahren anwendbar (so bereits zur Rechtslage vor 2014: LAG Rheinland-Pfalz v. 16.01.2012, 1 Ta 262/11, juris; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz v. 31.08.2011, 1 Ta 156/11, juris; LAG Köln v. 12.08.2010, 1 Ta 209/10, juris; LAG Bremen v. 12.06.1990, 1 Ta 68/90, juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2012 - 1 Ta 262/11
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Umfang der Erklärungspflicht
Auszug aus LAG Düsseldorf, 26.05.2020 - 2 Ta 84/20
Insbesondere ist § 118 ZPO auch im Nachprüfungsverfahren anwendbar (so bereits zur Rechtslage vor 2014: LAG Rheinland-Pfalz v. 16.01.2012, 1 Ta 262/11, juris; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz v. 31.08.2011, 1 Ta 156/11, juris; LAG Köln v. 12.08.2010, 1 Ta 209/10, juris; LAG Bremen v. 12.06.1990, 1 Ta 68/90, juris). - LAG Köln, 12.08.2010 - 1 Ta 209/10
Anforderung von Belegen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe
- LAG Bremen, 12.06.1990 - 1 Ta 68/90
Änderung von persönlichen Verhältnissen; Änderung von wirtschaftlichen …
- BAG, 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue …
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2020 - 2 Ta 84/20 - aufgehoben.
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Rechtsprechung
| LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- IWW
§ 68 Abs. 1 GKG, § ... 63 Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 32 Abs. 2 RVG, § 140 BGB, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 42 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GKG, § 42 Abs. 2 GKG, § 78 Satz 3 ArbGG, § 68 Abs. 3 GKG
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)
Vereinbarung von Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 18.03.2020 - 10 Ca 767/20
- LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Papierfundstellen
- NZA-RR 2020, 603
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (11)
- LAG Nürnberg, 19.03.2020 - 2 Ta 15/20
Streitwert - Weiterbeschäftigung - uneigentlicher Hilfsantrag Vergleich
Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Rn. 13 a. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).
Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde (vgl. LAG Nürnberg 19.03.2020 - 2 Ta 15/20) und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist.
- LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20
Werterhöhende Wirkung des Weiterbeschäftigungsantrags im Bestandsschutzverfahren; …
Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Rn. 13 a. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).
- LAG Hamburg, 16.03.2011 - 7 Ta 4/11
Bemessung des Gegenstandswerts bei einem Teilzeitbegehren
Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt (LAG Nürnberg 04.02.2013 - 2 Ta 5/13 n.v.; LAG Nürnberg 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 juris; LAG Hamburg 16.03.2011 - 7 Ta 4/11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Der Wert könnte sonst in den Fällen, in denen es um den Verlust des gesamten Arbeitsverhältnisses geht, niedriger sein, als bei einem Streit lediglich um die Modalitäten des Arbeitsvertrages (LAG Nürnberg 04.02.2013 - 2 Ta 5/13 n.v.; LAG Hamburg 16.03.2011 - 7 Ta 4/11 m.w.N.).
- BAG, 13.08.2014 - 2 AZR 871/12
Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung
Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Denn ihn betreffend haben die Parteien im Vergleich keine Vereinbarung getroffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG vergleichbar ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12). - LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
Streitwert - Reduzierung der Arbeitszeit - Beendigungsvereinbarung
Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt (LAG Nürnberg 04.02.2013 - 2 Ta 5/13 n.v.; LAG Nürnberg 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 juris; LAG Hamburg 16.03.2011 - 7 Ta 4/11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). - LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren
Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (LAG Baden-Württemberg 30.12.2015 - 5 Ta 71/15; LAG Köln 23.06.2016 - 4 Ta 118/16). - LAG Nürnberg, 28.05.2020 - 2 Ta 76/20
Streitwert - Auskunft Art. 15 DSGVO
Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Dies gilt auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts (LAG Nürnberg 28.05.2020 - 2 Ta 76/20 juris; 24.02.2016 - 4 Ta 16/16 juris mwN). - LAG Nürnberg, 24.02.2016 - 4 Ta 16/16
Streitwertfestsetzung - Vergleichsmehrwert - Verwaltungsverfahren
Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Dies gilt auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts (LAG Nürnberg 28.05.2020 - 2 Ta 76/20 juris; 24.02.2016 - 4 Ta 16/16 juris mwN). - LAG Nürnberg, 08.07.2016 - 4 Ta 78/16
Streitwertfestsetzung - Weiterbeschäftigung - Hilfsantrag
Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Rn. 13 a. Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris). - LAG Düsseldorf, 07.05.2018 - 4 Ta 124/18
Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und eine …
Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
Nach Ziff. I Nr. 21.1 Streitwertkatalog 2018 für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine außerordentliche Kündigung, die hilfsweise als ordentliche erklärt wird (einschließlich Umdeutung nach § 140 BGB), höchstens mit der Vergütung für ein Vierteljahr zu bewerten, unabhängig davon, ob sie in einem oder mehreren Schreiben erklärt werden (vgl. z.B. LAG Düsseldorf 07.05.2018 - 4 Ta 124/18 mwN; GMP/Künzl ArbGG, 9.Aufl. § 12 ArbGG Rn 109). - LAG Köln, 23.06.2016 - 4 Ta 118/16
Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrages
- LAG München, 06.06.2023 - 3 Ta 59/23
Gegenstandswertfestsetzung, Urteilsverfahren, Vergleichsabschluss, …
Dies ist dann der Fall, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist; eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (vgl. LAG Niedersachsen…, Beschluss vom 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 17; LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn.15 …und vom 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 18). - LAG München, 31.07.2023 - 3 Ta 121/23
Streitwert, Gegenstandswert, Kündigungsschutzklage, hilfsweiser …
Eine sachliche und nicht bloß verfahrensmäßige Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag wird dabei angenommen, wenn durch den Prozessvergleich ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist; eine tatsächliche Beschäftigung sei nur für die Zukunft regelbar (vgl. LAG Niedersachsen…, Beschluss vom 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 16; LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn.15;… 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 18; Beschluss vom 30.09.2022 - 2 Ta 49/22 -).Die Parteien einigten sich am 02.05.2023 in Ziff. 1 des Vergleichs auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum Kündigungstermin der hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 10.02.2023 zum 30.09.2023 und damit über die Beendigungszeitpunkte der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 10.02.2023 und der ordentlichen Kündigung vom 16.08.2022 hinaus, die das Arbeitsverhältnis mit Zugang im Februar 2023 bzw. zum 31.03.2023 aufgelöst hätten (vgl. auch LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn. 16, das im Fall einer außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung ebenfalls auf den Kündigungstermin der außerordentlichen Kündigung abstellt).
- LAG Nürnberg, 31.08.2022 - 2 Ta 45/22
Streitwertfestsetzung bei Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung
Rn. 14 Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).
Eine mit einer Entscheidung vergleichbare Regelung über die Weiterbeschäftigung (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG) liegt vor, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN; 11.05.2022 - 2 Ta 12/22).
- LAG Nürnberg, 30.09.2022 - 2 Ta 49/22
Streitwert - Vergleichsmehrwert - Arbeitsbescheinigung
Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).
Eine mit einer Entscheidung vergleichbare Regelung über die Weiterbeschäftigung (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG) liegt vor, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN; 11.05.2022 - 2 Ta 12/22).
- LAG Nürnberg, 19.07.2022 - 2 Ta 49/22
Streitwert - Vergleichsmehrwert - Arbeitsbescheinigung
Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu.Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).
Eine mit einer Entscheidung vergleichbare Regelung über die Weiterbeschäftigung (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG) liegt vor, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN; 11.05.2022 - 2 Ta 12/22).
- LAG Nürnberg, 15.07.2022 - 2 Ta 45/22
Streitwert - Hilfsantrag - Sprinterklausel - Verschwiegenheitsklausel - …
Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).
2 Ta 45/22 -5einbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN; 11.05.2022 - 2 Ta 12/22).
- LAG Nürnberg, 30.06.2022 - 2 Ta 12/22
Höhe des Streitwertes bei Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag
Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).Dies ist dann der Fall, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN).
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2024 - 26 Ta 6072/24
Gegenstandswert - keine Berücksichtigung eines bedingten …
Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit etwas bezüglich der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt wird, ist nicht ausreichend, um von einer inhaltlichen Regelung im vorstehenden Sinne ausgehen zu können (…vgl. Hessisches LAG 21. Juni 2024 - 12 Ta 101/24, Rn. 11; LAG Nürnberg 4. August 2020 - 2 Ta 84/20, Rn. 15;… LAG Niedersachsen 24. Januar 2020 - 8 Ta 13/20, Rn. 17;… LAG München 16. August 2024 - 3 Ta 62/24, Rn. 30;… Sächsisches LAG 18. April 2024 - 1 Ta 26/24, Rn. 18;… LAG Hamm 6. Januar 2023 - 8 Ta 254/22, Rn. 15;… LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15, Rn. 25).Die bloße Tatsache, dass ein Prozessvergleich abgeschlossen worden ist, der zum Gegenstand hat, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Tag endet und damit der Rechtsstreit erledigt ist, ohne dass explizit etwas zu der Frage der Weiterbeschäftigung geregelt worden ist, ist nicht ausreichend, um von einer inhaltlichen Regelung im vorstehenden Sinne ausgehen zu können (…vgl. Hessisches LAG 21. Juni 2024 - 12 Ta 101/24, Rn. 11; LAG Nürnberg 4. August 2020 - 2 Ta 84/20, Rn. 15;… Sächsisches LAG 18. April 2024 - 1 Ta 26/24, Rn. 18;… LAG Hamm 6. Januar 2023 - 8 Ta 254/22, Rn. 15;… LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15, Rn. 25).
- LAG München, 18.09.2023 - 3 Ta 147/23
Arbeitszeitveränderung, Verteilung der Arbeitszeit
Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung und/oder Neuverteilung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung und/oder Neuverteilung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt (LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn. 18; GKArbGG/Schleusener, Stand Nov. - LAG Nürnberg, 11.05.2022 - 2 Ta 12/22
Streitwert - mehrere Kündigungen - Weiterbeschäftigung - Freistellung - Zeugnis - …
- juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).2 Ta 12/22 -6hältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN).
- LAG Nürnberg, 30.09.2021 - 2 Ta 89/21
Beschwerde, Streitwertkatalog, Freistellung, Vergleich, Streitwert, Verfahren, …
- LAG Nürnberg, 22.09.2021 - 2 Ta 89/21
Streitwert - Vergleichswert - Weiterbeschäftigung - Freistellung
- LAG München, 16.08.2024 - 3 Ta 62/24
Gegenstandswert, Streitwert, allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch, …
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - 2 Ta 130/20
- LAG Schleswig-Holstein, 11.09.2023 - 5 Ta 49/23
Streitwert, Wertfestsetzung, Weiterbeschäftigungsantrag, Hilfsantrag, unechter, …
- LAG Nürnberg, 02.06.2025 - 2 Ta 25/25
Streitwert - außerordentliche und ordentliche Kündigung
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