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Rechtsprechung
   FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,20638
FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20 (https://dejure.org/2021,20638)
FG Köln, Entscheidung vom 11.05.2021 - 2 V 1929/20 (https://dejure.org/2021,20638)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Mai 2021 - 2 V 1929/20 (https://dejure.org/2021,20638)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung/Außensteuergesetz: Festsetzung von auf die sog. "Wegzugsteuer" gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG entfallenden Nachzahlungszinsen bei Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei einer Wegzugsbesteuerung

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen bei einer Wegzugsbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Wegzug: Besteuerung - Keine Stundungs- und Nachzahlungszinsen auf die sog. "Wegzugsteuer" nach AStG bei Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 26.02.2019 - C-581/17

    Wächtler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen …

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
    Rn. 10 Im Übrigen habe der EuGH mit Urteil vom 26. Februar 2019 (C-581/17) entschieden, dass auch bei einem Wegzug in die Schweiz § 6 Abs. 5 AStG anzuwenden sei.

    Rn. 17 Der Verweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019 (C-581/17) führe zu keinem anderen Ergebnis, da dieses Urteil die Frage betreffe, ob bei Wegzug eines deutschen Staatsangehörigen in die Schweiz der auf § 6 AStG beruhende Steueranspruch zu stunden sei, wie dies § 6 Abs. 5 ASGG bei einem Wegzug in einen Mitgliedsstaat der EU oder des EWR vorsehe.

    Rn. 51 Allerdings hat der EuGH für den Fall des Wegzugs einer natürlichen, eine selbstständige Tätigkeit ausübenden Person in die Schweiz mittlerweile entschieden, dass unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens der EU und der Schweiz auch für diese Fallkonstellation eine dauerhafte Stundung der Wegzugsteuer geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019, C-581/17, DStR 2019, 425).

    Soweit damit das zulässige Ziel verfolgt wird, die Wertzuwächse von Gesellschaftsanteilen, die im Rahmen der Besteuerungsbefugnis der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind, zu besteuern, müssen die Maßnahmen gleichwohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sein (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019, C-581/17, DStR 2019, 425, Rn. 63).

    Die Versagung der Stundung der in Rede stehenden Steuer bedeutet jedenfalls eine Maßnahme, die über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele - Wahrung der Besteuerungsbefugnis und Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen - erforderlich ist, da Deutschland im Wege des abkommensrechtlichen Informationsaustauschs in Steuersachen die notwendigen Informationen über eine spätere tatsächliche Realisierung der in Rede stehenden latenten Wertzuwächse erhalten kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019, C-581/17, DStR 2019, 425, Rn. 64).

    Zudem bleibt sie für den Steuerpflichtigen kostspieliger als eine Maßnahme, die die Stundung der geschuldeten Steuer bis zur Veräußerung dieser Gesellschaftsanteile - wie in § 6 Abs. 5 AStG für Steuerpflichtige aus EU/EWR-Staaten geregelt - vorsähe (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2019, C-581/17, DStR 2019, 425, Rn. 68).

    Zwar hat der EuGH in der Entscheidung vom 26. Februar 2019 (C-581/17) nicht unmittelbar zu einer möglichen Verzinsung der gestundeten Steuer, wie sie hier im Streit steht, Stellung genommen.

  • FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3233/11

    Vollverzinsung bei verspäteter Festsetzung der zu stundenden Wegzugsteuer

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
    Die Steuer soll aber erst dann erhoben werden, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich einen Veräußerungsgewinn erzielt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013, 1 K 3233/11 AO, EFG 2014, 108).

    Auch in der Festsetzung der Zinsen gemäß § 233a AO bezogen auf Sachverhalte, die der Wegzugsteuer unterfallen, liegt eine Benachteiligung des Steuerpflichtigen, der von Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat verzieht, gegenüber dem Steuerpflichtigen, der innerhalb Deutschlands umzieht, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung erkennbar wäre (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013, 1 K 3233/11 AO, EFG 2014, 108).

    Nicht erforderlich zur Sicherstellung dieses Besteuerungsrechts ist jedoch, dass bei verspäteter Festsetzung der zu stundenden Steuer Zinsen gemäß § 233a AO festgesetzt werden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013, 1 K 3233/11 AO, EFG 2014, 108).

    Die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse sind in die betroffene nationale Norm hineinzulesen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013, 1 K 3233/11 AO, EFG 2014, 108 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 25. August 2009, I R 88, 89/07, BFH/NV 2009, 2295).

    Hierdurch wird die Festsetzung der Zinsen und damit die Belastung des Steuerpflichtigen nicht beseitigt, sondern - wie ausgeführt - lediglich der Zeitpunkt der europarechtlich unzulässigen Belastung mit den festgesetzten Zinsen hinausgeschoben (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013, 1 K 3233/11 AO, EFG 2014, 108).

    Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum für die Zeit zwischen materiell-rechtlicher Entstehung und Festsetzung einer Steuerschuld Zinsen für diese gemäß § 233a AO entstehen sollen, wenn dies für die Zeit nach der Festsetzung durch die Verpflichtung zur zinslosen Stundung gemäß § 6 Abs. 5 AStG ausgeschlossen ist (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2013, 1 K 3233/11 AO, EFG 2014, 108).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN …

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
    Rn. 35 (2) Mit der durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 2782, BGBl. I 2007, 68) geänderten Regelung des § 6 AStG sollte die Wegzugsbesteuerung u.a. den Vorgaben des EuGH-Urteils vom 11. März 2004 (C-9/02 Lasteyrie du Saillant, HFR 2004, 587) angepasst und europarechtskonform ausgestaltet werden.

    Ein Mitgliedstaat darf den zugrunde liegenden Betrag, über den er seine Besteuerungshoheit wahren will, festlegen, sofern dies nicht zu einer sofortigen Erhebung der Steuer führt und der Steueraufschub an keine weiteren, den Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastenden Bedingungen gebunden ist (vgl. EuGH-Urteile vom 11. März 2004 C-9/02, HFR 2004, 587 und vom 7. September 2006, C-470/04, IStR 2006, 702).

    Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben darf es nicht zu einer mit wirtschaftlichen Nachteilen belasteten Festsetzung der Wegzugsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. März 2004 C-9/02, HFR 2004, 587 und vom 7. September 2006, C-470/04, IStR 2006, 702).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG - …

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
    Ein Mitgliedstaat darf den zugrunde liegenden Betrag, über den er seine Besteuerungshoheit wahren will, festlegen, sofern dies nicht zu einer sofortigen Erhebung der Steuer führt und der Steueraufschub an keine weiteren, den Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastenden Bedingungen gebunden ist (vgl. EuGH-Urteile vom 11. März 2004 C-9/02, HFR 2004, 587 und vom 7. September 2006, C-470/04, IStR 2006, 702).

    Unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben darf es nicht zu einer mit wirtschaftlichen Nachteilen belasteten Festsetzung der Wegzugsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. März 2004 C-9/02, HFR 2004, 587 und vom 7. September 2006, C-470/04, IStR 2006, 702).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
    Vielmehr kann der Aufschub der Einziehung der Steuer von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden (vgl. hierzu auch EuGH-Urteile vom 29. November 2011, C-371/10, und vom 23. Januar 2014, C-164/12).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-164/12

    DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
    Vielmehr kann der Aufschub der Einziehung der Steuer von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden (vgl. hierzu auch EuGH-Urteile vom 29. November 2011, C-371/10, und vom 23. Januar 2014, C-164/12).
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den …

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
    Insoweit ist für den durch § 233a AO bezweckten "Ausgleich" kein Raum (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juli 1996, V R 18/95, BStBl. II 1997, 259).
  • FG Baden-Württemberg, 31.08.2020 - 2 K 835/19

    Rechtmäßigkeit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG i. V. m. § 17 EStG im Falle …

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
    Des Weiteren kann die Möglichkeit der Zahlung der Steuer in Teilbeträgen gemäß § 6 Abs. 4 AStG aufgrund der mit der sofortigen Einziehung verbundenen erheblichen Härten den Liquiditätsnachteil bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz nicht aufheben (ebenso bereits FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2020, 2 K 835/19, EFG 2021, 20).
  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten …

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
    Zum anderen sollen erlangte Nutzungsvorteile abgeschöpft werden, indem der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen und der Zinsvorteil des Steuergläubigers gleichermaßen ausgeglichen werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1997, I R 7/96, BStBl. II 1997, 446).
  • BFH, 26.04.2017 - I R 27/15

    Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG - Keine Berücksichtigung fiktiver …

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2021 - 2 V 1929/20
    Rn. 27 Die sog. Wegzugsbesteuerung setzt nicht stets einen vollständigen Wegzug im Sinne einer Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (vgl. § 1 Abs. 1 EStG) voraus, sondern wird auch durch die Ersatztatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 2 AStG ausgelöst, so wie im Streitfall durch die Begründung eines Wohnsitzes in einem ausländischen Staat, wenn der Steuerpflichtige auf Grund dessen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als in diesem Staat ansässig anzusehen ist und seine mindestens zehnjährige unbeschränkte Einkommensteuerpflicht im Inland endet (vgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation BFH-Urteil vom 26. April 2017, I R 27/15, BStBl. II 2017, 1194).
  • BFH, 23.07.1999 - VI B 116/99

    Zufluß von Arbeitslohn bei Aktienoptionsrechten

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

  • BFH, 15.07.1998 - I B 134/97

    Anschlussbeschwerde; KSt-Pflicht ausländischer KapG

  • FG Köln, 16.06.2021 - 2 K 2329/18

    Sonderausgabenabzug für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung; Anrechnung …

  • BFH, 06.09.2023 - I R 35/20

    Wegzugsbesteuerung bei einem Wegzug in die Schweiz und Freizügigkeit

    Mithin ist, wie vom FG richtig erkannt, eine dauerhafte und zinslose Stundung des gesamten Betrags der festgesetzten Wegzugsteuer geboten (gleicher Auffassung z.B. Häck, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2020, 17; Häck/Kahlenberg, IStR 2019, 253;… Häck in Hummel/Kaminski [Hrsg.], Neue Herausforderungen im Internationalen Steuerrecht, 2022, S. 1, 6 f.; Hörnicke, ISR 2021, 97, 98 f.; Hohenwarter-Mayr, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht 2019, 129; Oellerich, EFG 2021, 25; Schlücke, IStR 2019, 264; Weiss, Ertrag-Steuerberater 2019, 117; s.a. Schönfeld/Erdem, StuW 2022, 70, 77 ff.; FG Köln, Beschluss vom 11.05.2021 - 2 V 1929/20, juris; a.A. BMF-Schreiben vom 13.11.2019, BStBl I 2019, 1212).

    Damit wird auch ermöglicht, auf den Zeitpunkt des Wegzugs festzuhalten, auf welchen Anteil des Steuersubstrats das Besteuerungsrecht des Wegzugsstaates entfällt (so FG Köln, Beschluss vom 11.05.2021 - 2 V 1929/20, juris, Rz 33).

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