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Rechtsprechung
   OLG München, 08.08.2024 - 2 Ws 522/24, 2 Ws 523/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,22811
OLG München, 08.08.2024 - 2 Ws 522/24, 2 Ws 523/24 (https://dejure.org/2024,22811)
OLG München, Entscheidung vom 08.08.2024 - 2 Ws 522/24, 2 Ws 523/24 (https://dejure.org/2024,22811)
OLG München, Entscheidung vom 08. August 2024 - 2 Ws 522/24, 2 Ws 523/24 (https://dejure.org/2024,22811)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    EGStGB Art. 313 Abs. 5, Art. 316p; StGB § 11 Abs. 1 Nr. 8, § 55 Abs. 2, § 73 Abs. 1, § 73c; StPO § 37 Abs. 2, § 458 Abs. 1, § 460, § 462 Abs. 3 S. 1; KCanG § 34 Abs. 1 Nr. 1
    Sofortige Beschwerde, Gesamtfreiheitsstrafe, Neufestsetzung, Nebenentscheidung, Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Vorwegvollzug, Einzelstrafen, Unerlaubter Erwerb, Entziehungsanstalt, Nicht geringe Menge, Tatertrag, Tateinheit, Rechtskräftige Urteile, ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.12.2003 - 4 StR 398/03

    Aufrechterhaltung der fünfjährigen Sperrfrist nach § 69 a StGB bei der …

    Auszug aus OLG München, 08.08.2024 - 2 Ws 522/24
    Rn. 15 Eine nachträgliche Gesamtstrafenentscheidung gem. § 460 StPO bildet hingegen die alleinige Vollstreckungsgrundlage und muss daher alle fortbestehenden Bestandteile der früheren Entscheidungen im Tenor enthalten; dem trägt § 55 Abs. 2 StGB iVm. § 460 StPO Rechnung (…MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 2020, StGB § 55 Rn. 45; BGH Urt. v. 11.12.2003 - 4 StR 398/03, BeckRS 2004, 462, Rn 4;… KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 460 Rn. 20).

    Ist eine im früheren Urteil angeordnete Maßnahme - wie vorliegend ggf. die Anordnung nach § 64 StGB - aus welchen Gründen auch immer erledigt, fehlt es zwar an der Notwendigkeit, ihre Aufrechterhaltung anzuordnen; geschieht dies dennoch, ist dies regelmäßig unschädlich (…MüKoStGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl. 2020, StGB § 55 Rn. 49; BGH Urt. v. 11.12.2003 - 4 StR 398/03, BeckRS 2004, 462, Rn 4).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2024 - 4 Ws 167/24

    Zuständigkeit des erkennenden Gerichts für Neufestsetzung einer Strafe infolge …

    Auszug aus OLG München, 08.08.2024 - 2 Ws 522/24
    Rn. 10 Nach Art. 316p EGStGB, Art. 313 Abs. 5 EGStGB, § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO ist gegen die Entscheidung der Neufestsetzung durch das erkennende Gericht (zur Zuständigkeit vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2024 - 4 Ws 167/24, BeckRS 2024, 12407; OLG Köln Beschluss vom 18.6.2024 - 2 Ws 319/24, BeckRS 2024, 17222) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.
  • BGH, 05.03.2020 - 1 StR 598/19

    Beschwer (keine Beschwer durch Nichtanordnung einer Maßregel)

    Auszug aus OLG München, 08.08.2024 - 2 Ws 522/24
    Diese ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines auf diesen Beschwerdepunkt beschränkten Rechtsmittels (vgl. BGH Beschluss vom 5.3.2020 - 1 StR 598/19, BeckRS 2020, 4712).
  • OLG Köln, 18.06.2024 - 2 Ws 319/24

    Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs i.R.d. Neufestsetzung einer …

    Auszug aus OLG München, 08.08.2024 - 2 Ws 522/24
    Rn. 10 Nach Art. 316p EGStGB, Art. 313 Abs. 5 EGStGB, § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO ist gegen die Entscheidung der Neufestsetzung durch das erkennende Gericht (zur Zuständigkeit vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2024 - 4 Ws 167/24, BeckRS 2024, 12407; OLG Köln Beschluss vom 18.6.2024 - 2 Ws 319/24, BeckRS 2024, 17222) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.
  • OLG Hamm, 19.11.2024 - 3 Ws 368/24

    Neufestsetzung der Gesamtstrafe im Rahmen der Verurteilung wegen BtM-Delikten und …

    Die Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (…BGH, Beschluss v. 9.5.2012 - 4 StR 649/11, BeckRS 2012, 11490 Rn. 5; OLG München, Beschluss v. 8.8.2024 - 2 Ws 522/24, BeckRS 2024, 23324 Rn. 11;… MüKoStPO/Allgayer, 2. Aufl. 2024, StPO § 296 Rn. 41).

    Wie in anderen Fällen einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 458 Abs. 1 StPO verliert das ursprüngliche Urteil nicht seine Bedeutung als Grundlage der Vollstreckung, denn das Verfahren richtet sich nicht gegen den Bestand des Urteils, dieses wird vielmehr durch den Neufestsetzungsbeschluss lediglich ggf. in Einzelpunkten korrigiert (OLG München, Beschluss v. 8.8.2024 - 2 Ws 522/24, BeckRS 2024, 23324 Rn. 14).

    Nach dem Normzweck von Art. 316p, 313 Abs. 4 EGStGB ist auch ein Bedürfnis für eine Anwendung von § 55 Abs. 2 StGB nicht anzunehmen, weil die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB eine Gefahrenprognose im Hinblick auf erhebliche rechtswidrige Taten als Folge des festgestellten Hangs voraussetzt, die auch nach bisheriger Rechtslage beim bloßen Besitz geringer Mengen von Cannabis zum Eigenkonsum ausschied (vgl. OLG München, Beschluss v. 8.8.2024 - 2 Ws 522/24, BeckRS 2024, 23324 Rn. 13).

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