Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 12.06.1996 - 20 W 440/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
AktG § 294; KStG § 14
Rückwirkung eines Organschaftsvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DB 1996, 1616
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91
Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.1996 - 20 W 440/94
Der Senat geht im Hinblick auf das Erfordernis der Identität steuer- und gesellschaftsrechtlicher Wirksamkeit von Gewinnabführungsverträgen davon aus, daß nach heutiger Rechtslage auch aus handelsregistergerichtlicher Sicht rechtliche Bedenken gegen eine Rückwirkung über das im Zeitpunkt der Anmeldung laufende Wirtschaftsjahr hinaus nach Maßgabe der Frist des § 14 Nr. 4 KStG nicht bestehen (vgl. dazu die allerdings noch zur alten Fassung des § 14 Nr. 4 KStG ergangene Entscheidung ( BGHZ 122, 211, 224; vgl. dazu auch Knepper, DStR 1994, 377, 378). - KG, 24.09.1996 - 1 W 4534/95
Nichtigkeit einer GmbH-Gründung durch ausländischen Gesellschafter ohne …
- OLG Frankfurt, 05.07.2004 - 20 W 414/92
Änderung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages: Notwendiger …
Rn. 65 Es ist in der Rechtsprechung (z.B. Bundesgerichtshof Urteil vom 5. April 1993 in der Sache II ZR 238/91 = BGHZ 122, 211, 223 = ZIP 1993, 751 = WM 1993, 1087 = DB 1993, 1074 = NJW 1993, 1976; Senat Beschluss vom 12.6.1996 in der Sache 20 W 440/94 = GmbHR 1996, 859 = MittRhNotK 1997, 32) und in der Literatur (…z.B. Hüffer, AktG, 6. Aufl. § 294 Rn. 20; Kort NZG 2004, 313, 314) anerkannt, dass bei der Gewinnabführung die Vereinbarung einer Rückwirkung grundsätzlich zulässig ist. - OLG Frankfurt, 11.02.2022 - 20 W 47/21
Handelsregister: Eintragungsfähigkeit des Unternehmesvertrages bei der …
Letzteres wird - soweit ersichtlich - auch zu Recht in der Rechtsprechung, die insoweit immer nur auf die Eintragung bei dem beherrschten Unternehmen hinweist, ohne die Frage einer kumulativen Eintragung bei dem herrschenden Unternehmen als Erfordernis für die Wirksamkeit des Unternehmensvertrags überhaupt zu erwähnen, nicht vertreten (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 24.10.1988 und 30.01.1992, jeweils a.a.O., und vom 16.07.2019, Az. II ZR 175/18 im Zusammenhang mit einem Teilgewinnabführungsvertrag, der nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu seiner Wirksamkeit dort keiner Eintragung in das Handelsregister der beherrschten GmbH bedurfte habe, weil er wegen der dort vereinbarten Abführung von nur 20 % deren Jahresüberschusses keine satzungsüberlagernde Wirkung im Sinne von §§ 53, 54 GmbHG gehabt hätte; Senat, Beschluss vom 12.06.1996, Az. 20 W 440/94, GmbHR 1996, 859; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.02.2021, Az. 2 W 31/21 im Zusammenhang mit der Beendigung eines bislang bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verbunden mit dem Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrags; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05.02.2003, Az. 3Z BR 232/02, und vom 16.06.1988, Az. …
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