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Rechtsprechung
   BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5091
BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23 (https://dejure.org/2023,5091)
BayObLG, Entscheidung vom 20.03.2023 - 206 StRR 1/23 (https://dejure.org/2023,5091)
BayObLG, Entscheidung vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23 (https://dejure.org/2023,5091)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Volksverhetzung, Verharmlosung der NS-Verbrechen, Corona-Impfpflicht

  • BAYERN | RECHT

    StGB § 130 Abs. 3; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Volksverhetzung in Form des Verharmlosens durch Darstellung eines KZ-Eingangstors mit dem Schriftzug "Impfen macht frei"

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Coronaimpfung "Impfen macht frei" - Verharmlosen von NS-Verbrechen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Geistige Brandbeschleunigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Volksverhetzung bestätigt: "Impfen macht frei" verharmlost den Holocaust

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    "Impfen macht frei"

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 673/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Leugnung des …

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Dass es sich bei diesen Massenmorden um rassistisch motivierten Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB handelt, auf den § 130 Abs. 3 StGB Bezug nimmt, liegt auf der Hand (zur Offenkundigkeit des Völkermordes an insbesondere jüdischen Menschen, namentlich im KZ Auschwitz-Birkenau, vgl. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. April 2002, 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115; st. Rspr.).

    Eine solche unterfällt stets dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweist, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, als gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (st. Rspr. des BVerfG; vgl. BVerfG, Beschluss v. 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 19).

    Rn. 42 Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob eine Gefährdung des öffentlichen Friedens durch derartige in die Öffentlichkeit gebrachte Äußerungen diesen regelmäßig anhaftet (BGH NJW 2002, 215;… ihm folgend für einen Fall des Verharmlosens BayObLG a.a.O., unbeanstandet gelassen von BVerfG BeckRS 2021, 38103) oder in der hier vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens, im Unterschied zu den Varianten der Billigumng und Leugnung, bei der die Geeignetheit zur Friedensstörung indiziert sei (BVerG NJW 2018, 2858 Rn. 31), nicht von einer Indizierung auszugehen sei, sondern die Geeignetheit zur Friedensstörung besonderer Feststellung bedürfe (BVerfG…, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23).

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des …

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Rn. 42 Der Senat kann insoweit dahinstehen lassen, ob eine Gefährdung des öffentlichen Friedens durch derartige in die Öffentlichkeit gebrachte Äußerungen diesen regelmäßig anhaftet (BGH NJW 2002, 215;… ihm folgend für einen Fall des Verharmlosens BayObLG a.a.O., unbeanstandet gelassen von BVerfG BeckRS 2021, 38103) oder in der hier vorliegenden Tatbestandsvariante des Verharmlosens, im Unterschied zu den Varianten der Billigumng und Leugnung, bei der die Geeignetheit zur Friedensstörung indiziert sei (…BVerG NJW 2018, 2858 Rn. 31), nicht von einer Indizierung auszugehen sei, sondern die Geeignetheit zur Friedensstörung besonderer Feststellung bedürfe (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23).

    Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit (BVerfG NJW 2018, 2861 Rn. 27).

  • OLG Celle, 16.08.2019 - 2 Ss 55/19

    Positive Feststellung der Eignung von Handlungen zur Störung des öffentlichen …

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Rn. 29 Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB erfasst nicht nur deren explizites Herunterspielen oder Beschönigen, sondern alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung (BGH NJW 2000, 2217, 2218), ebenso wie alle Formen des Relativierens oder Bagatellisieren des Unrechtsgehalts einer NS-Gewalttat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 691; OLG Celle, Urteil vom 16. August 2019, 2 Ss 55/19, BeckRS 2019, 21220, Rn. 26).

    Die Abgrenzung mag im Einzelfall fragwürdig er scheinen (vgl. OLG Celle BeckRS 2019, 21220 Rn. 40); jedoch liegen die Voraussetzungen jedenfalls im vorliegenden Fall vor und sind durch die Feststellungen des Landgerichts in Zusammenschau mit dem offenkundigen Kontext der im November 2020 geführten gesellschaftlichen hinreichend belegt.

  • EGMR, 05.07.2022 - 1854/22

    LANZERATH v. GERMANY

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Beide aufgezeigte Aspekte der Äußerung, die Überzeichnung eigener Betroffenheit von staatlichen Maßnahmen im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland zum Schutz der Bevölkerung und die missachtende Abwertung des Schicksals der in den Lagern internierten Menschen sind jedenfalls im vorliegenden Fall nicht voneinander zu trennen; dies würde zu einer künstlichen Aufspaltung der einheitlichen Äußerung führen (anders Hoven/Obert, NStZ 2022, 331, 334f. für den Fall des Verwendens eines sog. Judensterns mit der Aufschrift "Ungeimpft";… für den Fall eines "Impfen macht frei"-Schildes im Stil des Eingangstores zum KZ Auschwitz jedoch eine Strafbarkeit wohl grundsätzlich bejahend, a.a.O. S. 334; zur Auslegung der Verwendung eines sog. Judensterns mit der Beschriftung "AfD", um eine vergleichbare Verfolgung dieser Partei zu suggerieren, als Verharmlosung der Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten vgl. BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 205 StRR 240/20, BeckRS 2020, 52510 [vorangehend AG Augsburg, Urteil vom 23. August 2019, 06 Cs 101 Js 134200/18, BeckRS 2019, 57849; Berufung verworfen vom LG Augsburg, Urteil vom 9. Dezember 2019, 14 Ns 101 Js 134200/18, nicht veröffentlicht; zur hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde [nicht zur Entscheidung angenommen] vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. September 2021, 1 BvR 1787/20, BeckRS 2021, 38103, sowie zur - erfolglosen - Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR, Urteil vom 5. Juli 2022, 1ndividualbeschwerde Nr. 1854/22, juris; zur Wertung eines Judensterns mit der Aufschrift "Nicht geimpft" als Volksverhetzung vgl. LG Würzburg, Beschluss vom 18. Mai 2022, 1 Qs 80/22, NStZ-RR 2022, 242; anders LG Aachen…, Beschluss vom 18. August 2022, 60 Qs 16/22, BeckRS 2022, 24946 sowie Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 130 Rn. 27).

    Sie beinhaltet einen Angriff auf die Ehre von Opfern und Überlebenden des Holocaust, ihrer Familien und die heute in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden (so EGMR, Urteil vom 5. Juli 2022, 1854/22, juris Rn. 14).

  • BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Rn. 21 (1) Ein Verharmlosen im Sinne des § 136 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn eine unter der NSHerrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird (BGH, Urteil vom 6. April 2000, 1 StR 502/99, BGHSt 46, 36, 40 = NJW 2000, 2217, 2218; BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115).

    Rn. 29 Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB erfasst nicht nur deren explizites Herunterspielen oder Beschönigen, sondern alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung (BGH NJW 2000, 2217, 2218), ebenso wie alle Formen des Relativierens oder Bagatellisieren des Unrechtsgehalts einer NS-Gewalttat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 691; OLG Celle…, Urteil vom 16. August 2019, 2 Ss 55/19, BeckRS 2019, 21220, Rn. 26).

  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Rn. 29 Verharmlosen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB erfasst nicht nur deren explizites Herunterspielen oder Beschönigen, sondern alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung (BGH NJW 2000, 2217, 2218), ebenso wie alle Formen des Relativierens oder Bagatellisieren des Unrechtsgehalts einer NS-Gewalttat (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004, 2 StR 365/04, NJW 2005, 689, 691; OLG Celle…, Urteil vom 16. August 2019, 2 Ss 55/19, BeckRS 2019, 21220, Rn. 26).

    Gestört ist der öffentliche Frieden unter anderem dann, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird (BGH NJW 2005, 689, 691 m.w.N.) Er kann durch eine infolge des Hervorrufens offener oder latenter Gewaltpotentiale entstandene Erschütterung des Vertrauens in die allgemeine Rechtssicherheit, vor allem auch durch die Verminderung des Sicherheitsgefühls des angegriffenen Teils der Bevölkerung, und zum anderen durch ein Aufhetzen des Publikums und der dadurch begründeten Gefahr von Übergriffen beeinträchtigt werden (…vgl. Schäfer/Anstötz in MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2021, § 130 Rn. 22 m.N.).

  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01

    Volksverhetzung durch Strafverteidiger

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Dass es sich bei diesen Massenmorden um rassistisch motivierten Völkermord im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB handelt, auf den § 130 Abs. 3 StGB Bezug nimmt, liegt auf der Hand (…zur Offenkundigkeit des Völkermordes an insbesondere jüdischen Menschen, namentlich im KZ Auschwitz-Birkenau, vgl. BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. April 2002, 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115; st. Rspr.).

    Rn. 21 (1) Ein Verharmlosen im Sinne des § 136 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn eine unter der NSHerrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird (BGH, Urteil vom 6. April 2000, 1 StR 502/99, BGHSt 46, 36, 40 = NJW 2000, 2217, 2218; BGHSt 47, 278, 280 = NJW 2002, 2115).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 103/92 und1 BvR 221/92, NJW 1995, 3303, 3305).
  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft …

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, zudem ist ihr Kontext einzubeziehen; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (st. Rspr; vgl nur BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680 Rn. 28 m.w.N. [zu § 185 StGB]; vgl. auch BayObLG…, Beschluss vom 15. November 2022, 206 StRR 289/22, juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00

    Holocaust-Leugnung im Internet

    Auszug aus BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23
    Es genügt eine konkrete Geeignetheit der Tat zur Friedensstörung, denn es handelt sich um ein abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, 1 StR 184/00, NJW 2001, 624, 626).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BayObLG, 25.06.2020 - 205 StRR 240/20

    Strafbarkeit wegen Volksverhetzung

  • LG Aachen, 18.08.2022 - 60 Qs 16/22

    Judenstern, ungeimpft, Facebook, Gruppenbild, Volksverhetzung

  • BVerfG, 21.09.2021 - 1 BvR 1787/20

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22

    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • LG Würzburg, 18.05.2022 - 1 Qs 80/22

    Strafbarkeit der Verwendung des Judensterns mit der Inschrift "NICHT GEIMPFT"

  • AG Augsburg, 23.08.2019 - 6 Cs 101 Js 134200/18

    Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung.

  • BayObLG, 30.12.1987 - RReg. 3 St 226/87

    Kraftfahrzeug; Unfall; Täuschung; Konkrete Gefahr; Nachahmung; …

  • FG Nürnberg, 20.07.1992 - V 103/92
  • OLG Hamm, 15.06.2023 - 5 ORs 34/23

    Beschimpfung als Neger keine Volksverhetzung; Beschimpfung als Zigeuner keine …

    Rn. 23 Bei der Auslegung einer Meinungsäußerung ist durch den Tatrichter deren objektiver Sinn zu ermitteln, wobei nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden und nicht das subjektive Verständnis eines gegebenenfalls von einer Äußerung Betroffenen maßgeblich ist, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23 -, Rn. 19, juris m.w.N.).

    Auszugehen ist insofern nach ständiger Rechtsprechung stets vom Wortlaut der Äußerung, zudem ist ihr Kontext einzubeziehen; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23 -, Rn. 19, juris).

    Im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23 -, Rn. 19, juris m.w.N.).

  • BayObLG, 02.08.2023 - 203 StRR 287/23

    Volksverhetzung - Verharmlosen des Holocaust

    Dies erschient, auch wenn es sich um ein individuelles Schicksal der Angeklagten handelt, plausibel, da die Angeklagte durch das Suggerieren, ihr werde ein dem NS-Völkermord vergleichbares Unrecht zugefügt, diejenigen Kreise der Bevölkerung ansprechen wollte, die in vielerlei Aspekten mit dem staatlichen Handeln nicht einverstanden sind und die jeden Anlass wahrnehmen würden um sich als Widerstandskämpfer gegen den Staat zu positionieren (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, Rn. 46).

    aa) So hat das Bayerische Oberste Landesgericht beim bildlichen Vergleich von Coronaimpfungen mit der Vernichtung von Juden in den Konzentrationslagern ("Impfen macht frei" i.V.m. dem Eingangstor eines Konzentrationslagers und zwei schwarz uniformierten Männern mit einer überdimensionierten Spritze) in einem öffentlich einsehbaren Facebook-Account nicht nur die Verharmlosung des Holocaust i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB, sondern auch die Eignung zur Friedensstörung gesehen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, zur Eignung zur Friedensstörung: Rn. 36 - 46).

    bb) Die im Anschluss daran vorzunehmende Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Äußerung (vgl. nur Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, Rn. 19) hat das Amtsgericht zutreffend nach Wortlaut und Kontext vorgenommen.

    Dies erschient, auch wenn es sich um ein individuelles Schicksal der Angeklagten handelt, plausibel, da die Angeklagte durch das Suggerieren, ihr werde ein dem NS-Völkermord vergleichbares Unrecht zugefügt, diejenigen Kreise der Bevölkerung ansprechen wollte, die in vielerlei Aspekten mit dem staatlichen Handeln nicht einverstanden sind und die jeden Anlass wahrnehmen würden um sich als Widerstandskämpfer gegen den Staat zu positionieren (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, Rn. 46).

    aa) So hat das Bayerische Oberste Landesgericht beim bildlichen Vergleich von Coronaimpfungen mit der Vernichtung von Juden in den Konzentrationslagern ("Impfen macht frei" i.V.m. dem Eingangstor eines Konzentrationslagers und zwei schwarz uniformierten Männern mit einer überdimensionierten Spritze) in einem öffentlich einsehbaren Facebook-Account nicht nur die Verharmlosung des Holocaust i.S.v. § 130 Abs. 3 StGB, sondern auch die Eignung zur Friedensstörung gesehen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, zur Eignung zur Friedensstörung: Rn. 36 - 46).

    bb) Die im Anschluss daran vorzunehmende Ermittlung des Bedeutungsgehalts der Äußerung (vgl. nur Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, juris, Rn. 19) hat das Amtsgericht zutreffend nach Wortlaut und Kontext vorgenommen.

  • BGH, 04.02.2025 - 3 StR 468/24

    Volksverhetzung (Coronaschutzmaßnahmen; Verharmlosung von NS-Verbrechen; Eignung …

    Gegen diese Auslegung ist von Rechts wegen nichts zu erinnern (zu verwandten Fällen s. BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23, juris Rn. 20 ff.; KG…, Urteil vom 13. Februar 2023 - (2) 121 Ss 140/22 (44/22), juris Rn. 10 ff.;… zustimmend SSW-StGB/Lohse, 6. Aufl., § 130 Rn. 36; berichtend Stegbauer, NStZ 2023, 400, 404; zu dem unmittelbaren Bezug auf das Konzentrationslager Auschwitz auch Hoven/Obert, NStZ 2022, 331, 333 f.).

    Vor diesem Hintergrund habe die Abbildung die rein geistige Sphäre des Fürrichtig-Haltens verlassen und könne in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (zu einem ähnlichen Fall vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23, juris Rn. 46).

  • BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23

    Strafverfahren gegen Florian J. wegen des Verdachts der Volksverhetzung

    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG München…, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 11ff. (zu § 130 StGB)).

    So verstößt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG…, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris, dort Rdn. 34 (zu § 185 StGB); BayObLG…, Beschluss vom 20.10.2004, 1St RR 153/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 21 (zu § 185 StGB), vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, aaO Rdn. 19, und vom 02.08.2023, 203 StRR 287/23, BeckRS 2023, 28655, dort Rd. 20 (jeweils zu § 130 StGB)).

  • OLG Bremen, 30.05.2024 - 1 ORs 6/24

    Strafbarkeit wegen Volksverhetzung durch Zeigen eines sog Ungeimpften-Sterns als …

    Weitere Umstände, auf deren Grundlage in anderen Fällen von der Rechtsprechung Äußerungen nach den Gesamtumständen als auf den Völkermord bezogen verstanden wurden, sind vom Landgericht in seinen tatrichterlichen Feststellungen verneint worden; dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch von weiteren Verfahren mit Bezug auf Vergleiche zwischen den Corona-Maßnahmen und Verbrechen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, in denen aufgrund der weiteren Umstände ein Bezug der inkriminierten Äußerungen auf den Völkermord bejaht wurde (siehe BayObLG, Urteil vom 20.03.2023 - 206 StRR 1/23 (164/22), juris Rn. 30; LG München II…, Urteil vom 17.08.2023 - 6 Ns 510 Js 5/22, juris Rn. 75; ähnlich auch BayObLG…, Urteil vom 25.06.2020 - 205 StRR 240/20, juris Rn. 8;… Urteil vom 02.08.2023 - 203 StRR 287/23, juris Rn. 5).
  • KG, 30.09.2024 - 2 ORs 14/24

    Strafbarkeit der Verwendung der Abbildung einer medizinischen …

    Rn. 21 Der Vergleich von Corona-Maßnahmen, die durch die Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung verkörpert werden sollen, mit dem durch das Hakenkreuz symbolisierten NS-Terrorregime stellt eine Verharmlosung des Nationalsozialismus und des nationalsozialistischen Völkermordes an Millionen Juden dar, nicht aber eine Kritik daran (zu § 130 StGB vgl. BayObLG, Urteil vom 20. März 2023 - 206 StRR 1/23 -).
  • LG Köln, 12.06.2024 - 113 KLs 16/23

    Facebook-Postings zur COVID-19-Pandemie können strafbare Volksverhetzung sein

    Denn sie stellt ein Lager dar, dessen Eingangstor durch den geschwungenen Schriftzug "R. X. S." offensichtlich an die Eingangstore nationalsozialistischer Konzentrationslager, insbesondere an das Eingangstor des Konzentrationslagers Y., und den dortigen geschwungenen Schriftzug "K. X. S." angelehnt ist (so auch BayObLG, Beschluss v. 20.03.2023, 206 StRR 1/23, Rn. 15 - juris;… KG Berlin, Urteil v. 13.02.2023, 121 Ss 140/22, Rn. 6 - juris).

    Hiervon erfasst werden nicht nur das explizite Herunterspielen oder Beschönigen, sondern alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung, ebenso wie alle Formen des Relativierens oder Bagatellisierens des Unrechtsgehalts einer NS-Gewalttat (…vgl. BGH, Urteil v. 22.12.2004, 2 StR 365/04, Rn. 24 - juris;… BGH, Urteil v. 06.04.2000, 1 StR 502/99, Rn. 13 - juris; BayObLG, Beschluss v. 20.03.2023, 206 StRR 1/23, Rn. 21, 29 - juris).

    Durch die qualitative Gleichsetzung der durch die Abbildung verglichenen, jedoch nicht im Ansatz vergleichbaren Sachverhalte wurde das historisch einzigartige Unrecht der Vernichtung von Millionen Juden und anderen vom NS-Regime verfolgten Gruppen in Konzentrationslagern mithin erheblicher Weise in seinem wahren Gewicht verschleiert und bagatellisiert (zu vergleichbaren Fällen im Ergebnis so auch BayObLG, Beschluss v. 20.03.2023, 206 StRR 1/23, Rn. 20 ff. - juris;… KG Berlin, Urteil v. 13.02.2023, 121 Ss 140/22, Rn. 7 ff. - juris; LG Augsburg, Urteil v. 02.12.2021, 2 Ns 103 Js 112562/21, Bl. 32 ff. SB "Gerichtsentscheidungen"; AG Baden-Baden, Strafbefehl v. 29.04.2021, 17 Cs 550 Js 1126/21, Bl. 18 ff. SB "Gerichtsentscheidungen").

    In Bezug auf die von dem Angeklagten veröffentlichte Abbildung sind somit die Überzeichnung eigener Betroffenheit von staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland und die damit verbundene missachtende Abwertung des Schicksals der in Konzentrationslagern internierten Menschen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht voneinander zu trennen (zu vergleichbaren Fällen im Ergebnis so auch BayObLG, Beschluss v. 20.03.2023, 206 StRR 1/23, Rn. 28, 34 - juris;… KG Berlin, Urteil v. 13.02.2023, 121 Ss 140/22, Rn. 12 - juris).

    Mithin hat die Veröffentlichung der Abbildung die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und ist in eine konkrete Gefährdungslage für den öffentlichen Frieden im Sinne der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung umgeschlagen (zu vergleichbaren Fällen im Ergebnis so auch BayObLG, Beschluss v. 20.03.2023, 206 StRR 1/23, Rn. 46; LG Augsburg, Urteil v. 02.12.2021, 2 Ns 103 Js 112562/21, Bl. 32 ff. SB "Gerichtsentscheidungen").

  • BayObLG, 02.07.2024 - 206 StRR 199/24

    Voraussetzungen der Strafbarkeit der Verwendung eines sog. Judensterns als …

    Rn. 16 (1) Die Verwendung eines sog. Judensterns oder sonstiger Symbole und Begriffe, die im Zusammenhang mit der Judenverfolgung im Nationalsozialismus Verwendung fanden, kann, wie das Bayerische Oberste Landesgericht bereits mehrfach entschieden hat, je nach den Umständen des Einzelfalls eine Assoziation an den Holocaust hervorrufen und ist demzufolge grundsätzlich geeignet, eine strafbare Handlung nach § 130 Abs. 3 StGB zu begründen (zum sog. Judenstern: BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 205 StRR 240/20, BeckRS 2020, 52510, juris [dazu BVerfG, Beschluss vom 21. September 2021, 1 BvR 1787/20, BeckRS 2021, 38103: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen]; Beschluss vom 12. Mai 2022, 207 StRR 108/22 [n.v.]; zum Begriff "Geltungsjude": Beschluss vom 17. Februar 2023, 207 StRR 32/23, NStZ-RR 2023, 174, juris; zur Floskel "Impfen macht frei": Beschluss vom 20. März 2023, 206 StRR 1/23, BeckRS 2023, 4591, juris); im Ausgangspunkt ebenso, jedoch im konkreten Kontext eine Verharmlosung des Holocaust verneinend BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2024, 207 StRR 440/23, BeckRS 2024, 187 Rn. 5 (zur Auslegung der Äußerung, die Politik suche immer "Sündenböcke", das seien 1938 die Juden gewesen, heute die Ungeimpften).

    Rn. 26 Das neue Tatgericht wird dabei andererseits auch, je nach den weiteren festzustellenden Umständen, zu prüfen haben, ob eine Erklärung, die sich eine eigene Opferstellung in der Weise anmaßt, dass sie die Einschränkungen für ungeimpfte Personen während der Corona-Pandemie mit der Diskriminierung von Juden im Dritten Reich gleichsetzt, zwingend und gleichsam untrennbar mit einer Bagatellisierung der damals begangenen massenhaften Vernichtung jüdischen Lebens einhergeht (so BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023, 206 StRR 1/23, juris Rn. 34 betreffend eine Darstellung des Tores zum KZ Auschwitz mit der Aufschrift "Impfen macht frei"; eine untrennbare Verknüpfung verneinend Hoven/Obert, NStZ 2022, 331, 334).

    Rn. 36 Bejaht wurde diese für die Verwendung eines Plakats beim Bundesparteitag der AfD, auf welchem mittels Verwendung des Judensterns die Behandlung von AfD-Anhängern mit dem Schicksal der Juden gleichgesetzt wurde (BayObLG, Beschluss vom 25. Juni 2020, 205 StRR 240/20, BeckRS 2020, 52510, juris; vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. September 2021, 1 BvR 1787/20, BeckRS 2021, 38103 sowie EGMR, Entscheidung vom 5. Juli 2022, 1854/22 [Lanzerath/Deutschland], NJW 2023, 1929), für den bildlichen Vergleich von Coronaimpfungen mit dem Tor zum KZ Auschwitz, das mit der Aufschrift "Impfen macht frei" versehen war (BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023, 206 StRR 1/23, BeckRS 2023, 4591 Rn. 36 ff.), für die öffentliche Verwendung des Begriffs "Geltungsjude" zur Bezeichnung eigener vermeintlicher Diskriminierung (BayObLG, Beschluss vom 17. Februar 2023, 207 StRR 32/23, NStZ-RR 2023, 174, 176) und für den öffentlich gezogenen Vergleich des eigenen individuellen Schicksals mit NS-Opferschicksalen (BayObLG…, Beschluss vom 2. August 2023, 203 StRR 287/23, NJW 2023, 3525 Rn. 10); verneint wurde sie für den Fall der Verwendung eines "Judensterns" u. a. mit der Aufschrift "ungeimpft" in einem für jedermann sichtbaren Facebook-Profil (OLG Saarbrücken…, Urteil vom 8. März 2021, Ss 72/20 (2/21), BeckRS 2021, 4322 Rn. 18 ff.).

  • OLG Hamm, 10.02.2026 - 5 ORs 94/25

    Beleidigung gegen eine Person des politischen Lebens; notwendige …

    Im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre (Senatsbeschluss vom 15.06.2023, III - 5 ORs 34/23; BayObLG, Beschluss vom 20. März 2023, 206 StRR 1/23, Rn. 19, juris m.w.N.).
  • AG Bamberg, 29.10.2024 - 8 Cs 1123 Js 3361/22

    Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, Holocaust-Relativierung, Kontextauslegung, …

    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG München…, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 11 ff. (zu § 130 StGB)).

    Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung verstößt schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen eine zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG…, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris, dort Rdn. 34 (zu § 185 StGB); BayObLG…, Beschluss vom 20.10.2004, 1 St RR 153/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 21 (zu § 185 StGB), vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, a.a.O. Rdn. 19, und vom 02.08.2023, 203 StRR 287/23, BeckRS 2023, 28655, dort Rd. 20 (jeweils zu § 130 StGB)).

    Beispielhaft sei hier auf den Beschluss des BayObLG vom 02.07.2024, Az. 206 StRR 199/24, BeckRS 2024, 15772, auf den Beschluss des BayObLG vom 02.08.2023, Az. 203 StRR 287/23, BeckRS 2023, 28655, auf den Beschluss des BayObLG vom 20.03.2023, Az. 206 StRR 1/23, BeckRS 2023, 4591, sowie auf den Beschluss des BayObLG vom 17.02.2023, Az. 207 StRR 32/23, BeckRS 2023, 2859, verwiesen.

  • BayObLG, 24.06.2025 - 203 StRR 67/25

    Revisionsgericht, Kammerbeschluss, Meinungsfreiheit, Urteilsgründe, Bayerisches …

  • OLG Zweibrücken, 14.04.2025 - 1 ORs 1 SRs 34/24

    Volksverhetzung: Verharmlosen der Verbrechen des Nationalsozialismus durch …

  • OLG Brandenburg, 17.04.2024 - 1 ORs 23/23

    Verharmlosen der Judenverfolgung während der nationalsozialistischen Herrschaft …

  • BayObLG, 03.02.2025 - 203 StRR 573/24

    Aufhebung und Zurückverweisung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, …

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