Rechtsprechung
| VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hamburg
Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG
Verfassungsmäßigkeit der Besoldung eines Studienrats nach der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022 (Hamburg) - VG Hamburg
Klagabweisendes Urteil zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022 (verheiratet und zwei Kinder, Zweiverdienerfamilie)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
Besoldung für einen Teil der Hamburger Beamtinnen und Beamten im Jahr 2022 verfassungsgemäß
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Hamburger Beamtenbesoldung
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (87)
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18
Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …
Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, Rn. 47) ergebe sich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht nur hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung, sondern auch hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße.Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).
Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 25;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.) ergibt sich nicht, dass die Besoldung des Klägers in diesem Zeitraum mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77).
Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31).
Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 53 Erfüllt ist der 1. Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei - und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu bb) und cc)) - in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 + x) / (100 + y)) x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128).
Rn. 59 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122).
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es grundsätzlich auf deren Gesamthöhe einschließlich der allgemeinen Stellenzulage an (vgl. zu letzterem: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, juris Rn. 56 ("Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B")).
Diese Aussage ist jedoch - wie bei anderen Bezügebestandteilen auch - auf allgemeine Stellenzulagen beschränkt, die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73, zwar zum Mindestabstandsgebot, aber mit schlichter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 sowie die Ausführungen zum allgemeinen Prüfungsmaßstab in: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 72;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93).
Rn. 62 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 53 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Konkrete Vorgaben dazu lassen sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig entnehmen (vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag);… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88, 93, 132, 134 f.; vgl. auch Bü-Drs.
Rn. 73 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 38;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 92 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 41;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43).Neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen ist beim systeminternen Besoldungsvergleich außerdem in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist.
Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Leitsatz 5).
Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47 m.w.N.).
Rn. 105 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 96, 103;… Bü-Drs. 22/12727, S. 2).
Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen, wobei ihm bei der Festsetzung von Bezügen, die den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung tragen, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48 f.).
Rn. 107 (a) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207).
Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51).
Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die - bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende - verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.).
Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.).
Rn. 110 Ausgehend hiervon nimmt die Kammer für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen - nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens - zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53;… BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.).
Auf der Anwendungsebene zieht die Kammer entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1010).
Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Umstand jedenfalls bislang bei Ermittlung des Grundsicherungsniveaus nicht berücksichtigt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50-71).
Auch wenn der Bundesgesetzgeber ein geringes Einkommen im Grundsicherungsrecht (teilweise) anrechnungsfrei stellt, umfasst das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherungsleistungen "staatlicherseits" gewährt wird (zu letzterem BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Es handelt sich hierbei allein um die staatlicherseits zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse gewährten Geld-, Sach- oder Dienstleistungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50).
Rn. 114 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus wird auf eine vierköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, abgestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Rn. 122 Um diese Regelbedarfssätze in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6;… ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7).
Rn. 126 Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57).
Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58).
Solange nicht aufgrund von § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II durch Satzung oder Verordnung bestimmt wird, welche Kosten der Unterkunft beziehungsweise welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt werden, muss die Angemessenheit der Kosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einer mehrstufigen Einzelfallprüfung ermittelt werden: Zunächst ist die sogenannte abstrakte Angemessenheit der Miete zu bestimmen, für die es auf Wohnfläche, Wohnstandard (insbesondere Lage und Ausstattung) und örtliches Preisniveau ankommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 20).
Umgekehrt hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) nicht übernommen, sondern das ihm von der Bundesagentur für Arbeit übermittelte 95. Perzentil der Unterkunftskosten zugrunde gelegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59).
Rn. 136 Offenbleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern - wie hier neben Hamburg auch Niedersachen und Schleswig-Holstein - bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 229 ).
So ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27;… ähnlich bei Bestimmung des Existenzminimums: BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 80).
Rn. 140 Dem Einwand, dass das 95. Perzentil der Unterkunftskosten mit dem 95. Perzentil der Betriebskosten nicht addiert werden dürfe, ist entgegenzusetzen, dass dieses Vorgehen dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts entspricht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 juris Rn. 141, 144 ff.;… so auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, BVerwGE 160, 1, juris Rn. 188;… OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 177;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 127 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 76 ff., 88;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 220;… VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 79;… anders jedoch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 120;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 108).
Dies dürfte maßgeblich vor dem Hintergrund der von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgabe zu sehen sein, dass die Herangehensweise von dem Ziel bestimmt sein muss, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52).
Rn. 142 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert;… ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1, juris Rn. 22).
Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 18;… vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von §§ 22a, 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt worden sind (…vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 137 ).
Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64).
Rn. 146 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II in der Fassung vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65).
Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen; fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142).
Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143;… dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.).
Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend bei der Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69).
Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25. September 2024 als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141).
Mit der Berücksichtigung dieses Umstandes und gegebenenfalls der Kosten für ein Kind kann sichergestellt werden, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (zu diesem Ziel: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 52).
Das Bundesverfassungsgericht fordert zur Ermittlung eines realitätsgerechten Wertes die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67 a.E.).
Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Dass das Bundesverfassungsgericht in der konkreten Entscheidung nicht auf die Bedarfsposten Lernförderung und Schülerbeförderung eingegangen ist, steht deren Berücksichtigung schon deshalb nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung lediglich Bedarfe aufgezählt hat, die zu berücksichtigen sein "dürften" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67).
Der Umstand, dass nicht Kinder aller Altersstufen potentiell leistungsberechtigt sind, ist (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 150 ).
Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.).
Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70).
Rn. 187 (i) Auch hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten lässt sich der methodische Ansatz des Besoldungsgesetzgebers, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼;… vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II vereinbaren, die (Gesamt-)-Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67;… so auch VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 274).
So wird nach dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts bei anderen Bedarfsarten, die nach ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme bewertet werden, auch nicht zwischen den Grundsicherungsempfängern mit oder ohne zusätzliches Einkommen differenziert (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50-71).
Rn. 203 (b) Dem ist das Netto-Familieneinkommen gegenüberzustellen, die verheirateten Beamtinnen oder Beamten mit zwei Kindern mindestens zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 147).
Rn. 204 In der Annahme, dass Beamtinnen und Beamte in dieser Besoldungsgruppe die geringste Besoldung erhalten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf das Gehalt der niedrigsten vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe abzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 166 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 97 ).
Dabei ist zudem grundsätzlich auf die niedrigste Erfahrungsstufe abzustellen, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 75).
Im Hintergrund steht das Ziel der Vergleichsbetrachtung, sicherzustellen, dass kein Beamter und keine Beamtin der infrage stehenden Besoldungsgruppe unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (…so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Rn. 205 Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern danach mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt - das sich aus dem Grundgehalt, weiteren, allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen sowie dem Kindergeld zusammensetzt - die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer in Abzug gebracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 72-79;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 108 ).
Rn. 210 Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23;… BVerfG, Urt. v. 6.3.2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330, juris Rn. 64).
Bei der Annahme, dass die Beamtin oder der Beamte die Familie allein unterhalte, handele es sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfülle (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37 mit Verweis auf Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 777, 780; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Dass die stärkere Orientierung der Besoldung an den tatsächlichen Lebensverhältnissen vom Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers umfasst ist, hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Schon für das Verhältnis von Grundgehalt und Familienzuschlägen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass es dem Besoldungsgesetzgeber frei stehe, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 61).
Dies gilt jedenfalls seit den zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in denen es die Maßstäbe für die Überprüfung der Alimentation am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere hinsichtlich des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau erheblich konkretisiert und aktualisiert sowie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 46 ff.;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 38 ff.).
Denn es ist grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, wie die aus einer Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist; er darf zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen (…BVerfG, Beschl. v. 7.10.2015, 2 BvR 413/15, juris Rn. 22; vgl. zum Spielraum in der Besoldungsgesetzgebung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26, 47, 49 jeweils m.w.N.;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.6.2023, 2 C 11/21, BVerwGE 179, 186, juris Rn. 34).
Rn. 248 (ii) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73).
Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil sie allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 zustand (vgl. konkret zur Einbeziehung der allgemeinen Stellenzulage: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 111 , jeweils m.w.N.).
Rn. 255 (iv) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Familie ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 219 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die jährliche Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 28. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung;… vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 114), d.h. insgesamt 5.456 Euro (12 x 219 Euro x 2 + 100 Euro x 2).
Denn in der Besoldungsgruppe A 6 hat sich der Kinderfreibetrag nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Rn. 257 (v) Ferner sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung für die Beamtin oder den Beamten sowie die beiden Kinder in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76;… so auch Bü-Drs. 22/12727, S. 42).
Rn. 258 Dazu werden - entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) - die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150).
Rn. 260 (vii) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Rn. 262 Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Einkommenssteuerrechner berechnet werden (vgl. zur Lohnsteuer bei Alleinverdienerfamilien: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 120 , jeweils m.w.N.).
Rn. 275 (iv) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76).
Dazu werden - entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) - die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150).
Rn. 276 (v) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (konkret monatlich 492, 04 Euro; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79).
Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 120 , jeweils m.w.N.).
Rn. 287 Beim Abstandsgebot handelt es sich - wie beim Mindestabstandsgebot - um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47;… dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 74 ff.;… ferner BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, BVerwGE 161, 297, juris Rn. 46 f.).
Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Eine ergänzende Betrachtung familienbezogener Besoldungsbestandteile ist deshalb gerechtfertigt, weil die Besoldungsgesetze der Länder insbesondere hinsichtlich des Zuschnitts und der Höhe familienbezogener Besoldungsbestandteile zunehmend und erheblich divergieren und ein Besoldungsvergleich für verheiratete Beamtinnen und Beamten mit Kindern - wie im Fall des Klägers - bei der verfassungsrechtlich maßgeblichen Betrachtung der Gesamtbesoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25) nur mit familienbezogenen Bestandteilen ein vollständiges Bild zu ergeben vermag.
Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 84 f.;… vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.12.2023, 2 C 5/22, juris Rn. 16).
Zu diesen auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem eine besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 86).
Abgestellt wird hierbei auf die Besoldung in der Endstufe einschließlich Sonderzahlungen (vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 164; siehe oben 2. a) aa) (1) (b) zur Nichtberücksichtigung der allgemeinen Stellenzulage).
Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen nahm das Bundesverfassungsgericht auf die Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 Bezug, wonach auch die damaligen Ortszuschläge, die (auch) die heutigen Familienzuschläge mit abbildeten, einzubeziehen waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 56;… siehe auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88).
Dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Prüfung auf der zweiten Stufe eine Berechnung übernommen hat, die die familienbezogenen Besoldungsbestandteile nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 164), steht dem nicht entgegen.
Darüber hinaus waren nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für die Besoldung des dortigen Klägers - abgesehen von der Umstellung auf die Erfahrungsstufen zum 1. August 2011 - im gleichen Umfang gestiegen wie die Grundgehälter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 4-9).
Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 33).
So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und - im 4. Parameter - auf das landesspezifische Grundsicherungsniveau ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59).
Selbst wenn der 1. Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Rn. 321 Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (…so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35).
Von einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern, die von der Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt wäre (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80), kann in Anbetracht der oben beim 5. Parameter genannten Werte [dazu oben 2. a) ee)] keine Rede sein.
Dass Sonderzahlungen grundsätzlich berücksichtigt werden, entspricht dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts, das bei der Prüfung des 2. Parameters ebenfalls nicht zwischen den beim Nominallohnindex einbezogenen Leistungen der privaten Arbeitgeber differenzierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 37 f., 132;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerf-GE 139, 64, juris Rn. 103 f., 142-147, 172 f., 186 f.).
Ohne dass es hierauf ankommt, könnte für eine Berücksichtigung der Sonderzahlungen zudem sprechen, dass das Bundesverfassungsgericht beim 2. Parameter mit dem Nominallohnindex allgemein "die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung" betrachtet (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38 mit ausdrücklicher Aufzählung der Sonderzahlungen;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 104;… siehe auch: BVerfG, Beschl. v. 12.2.2003, 2 BvL 3/00, BVerf-GE 107, 218, juris Rn. 68) und diese auch durch die Sonderzahlungen mitbestimmt werden.
Rn. 346 Die Besoldung muss den Beamtinnen und Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen und der Vergleich der Landesbesoldung mit dem landesspezifischen Verbraucherpreisindex ist hierfür der Maßstab (siehe oben 2. a) cc); BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39-41; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 106-108).
Diese Zahlen sprechen im Ergebnis nicht dafür, dass die Besoldung des Klägers infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und ihm infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 40).
Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für die Beamtinnen und Beamten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87).
Sinkt das Qualifikationsniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 88).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 124).
Betrachtet wird neben dem Entgelt aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bundesweit das Entgelt allein der Hamburger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes siehe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81).
Diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Amtsangemessenheit der Alimentation nicht relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 56).
Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.;… siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: "nur Grundgehalt").
Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90).
Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91).
Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 96 f. m.w.N.).
Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 97;… BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 21;… BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 164).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 97;… BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 21;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerf-GE 139, 64, juris Rn. 130;… eingehend: VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2022, 26 K 258/15, juris Rn. 150 ff.).
Die Darstellung der Prüfung entspricht dem Aufbau, dem Inhalt und dem Umfang her den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 96 f.).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 95;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 111; jeweils m.w.N.;… vgl. BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258, juris Rn. 122).
- BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09
Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 …
Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71).Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72).
Die von ihm jeweils gewählte Lösung - hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation - unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.).
Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76).
Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77).
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77).
Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81).
Rn. 53 Erfüllt ist der 1. Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80).
Rn. 59 Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122).
Diese Aussage ist jedoch - wie bei anderen Bezügebestandteilen auch - auf allgemeine Stellenzulagen beschränkt, die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73, zwar zum Mindestabstandsgebot, aber mit schlichter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 sowie die Ausführungen zum allgemeinen Prüfungsmaßstab in: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 72;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93).
Rn. 62 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 53 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).
Rn. 73 Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder - bei der Bundesbesoldung - auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78).
Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79).
Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.).
Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86).
Rn. 92 Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87).
Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96).
Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97).
Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98).
Selbst wenn der 1. Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (…in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Zu beachten sind darüber hinaus die Anforderungen, die die Ämter in der Besoldungsgruppe an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 132).
Dieses Vorgehen entspricht dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts, das bei Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10 den Vergleich allein mit Personen mit Fachhochschulabschluss vorgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137) und nicht auf die Berufsbildungsabschlüsse der aus dem mittleren Dienst aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verdienste ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verglichen (…BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137;… so auch: VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307).
Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.; siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: "nur Grundgehalt").
Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind schon deshalb nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind (… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 255 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ; anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 95; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 111; jeweils m.w.N.;… vgl. BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258, juris Rn. 122).
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 2157/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Rn. 62 Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 …und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 53 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 51 ).Rn. 63 (c) Offen bleiben kann, ob die eingangs dargestellte Erhöhung der kinderbezogenen Sonderzahlung je berücksichtigungsfähigem Kind von 25, 56 Euro auf 300 Euro in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist (…so VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.;… wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.; offen gelassen in: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ) und in welcher Weise sie für die Ermittlung und Darstellung der allgemeinen Besoldungsentwicklung erfasst werden könnte (…für eine Berücksichtigung in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder der jeweils klagenden Person: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.;… wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.).
Dies beruht mit Blick auf den Tarifvertrag aus dem Jahr 2019 allerdings ersichtlich darauf, dass in der Begründung zu dem Gesetzentwurf auf das Gesamtvolumen der Entgelterhöhungen in diesen Jahren abgestellt wurde, in dem neben den linearen Tariferhöhungen unter anderem auch Mindestbeträge enthalten sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 70 ;… vgl. zu den Mindestbeträgen in dieser Tarifrunde: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, Stand: August 2022, § 15 Rn. 52 f.).
Als Besonderheit der Tarifentwicklung sind Mindestbeträge wie auch Sockelbeträge (siehe oben die Einleitung zu aa) zum Maßstab) jedoch noch nicht bei der vergröbernden Betrachtung auf der ersten, sondern erst im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 70 ;… vgl. VG Hamburg, 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 63 f.).
Rn. 93 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird (siehe unten 2. b) aa) (4) (a) im Detail) und deshalb zur Berechnung der 15-Jahreszeiträume nicht in Betracht kommt, ist hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Zugrunde gelegt wird der vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellte Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ; abrufbar unter https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/61111/table/61111-0001, zuletzt abgerufen am 28.3.2025).
Rn. 99 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (dazu 2. b) aa) (4); VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Rn. 163 (i) Die Bedarfe Lernförderung und Schülerbeförderung können nicht aufgrund pauschaler Wertungen unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 150 ).
Der Umstand, dass nicht Kinder aller Altersstufen potentiell leistungsberechtigt sind, ist (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 150 ).
Dem Grunde nach nachvollziehbar erscheint insbesondere die Einbeziehung der dort genannten Vergünstigungen, die Grundsicherungsberechtigten neben dem Regelleistungsbezug (anrechnungsfrei) zugutekommen, nämlich die gesetzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag, die kostenlose Kita-Betreuung von mehr als fünf Stunden, die gesetzliche Ermäßigung bei der Rezeptgebühr, die Ermäßigung auf alle HVV-Zeitkarten, die ermäßigten Gebühren in den Bücherhallen Hamburg sowie die ermäßigten Eintrittspreise für das Planetarium, die städtischen Museen, die Theater und die Staatsoper und die kostenfreie Schuldnerberatung (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 156 ).
Rn. 288 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden, da die Grundgehälter und die allgemeinen Stellenzulagen in den letzten fünf (kritisch zum Zeitraum: Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1011) Jahren (fast) immer gleichlaufend prozentual erhöht worden sind (vgl. dazu bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 198 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 77 ).
Quellen und Zwischenergebnisse fehlen (siehe hierzu bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 205 ).
Rn. 313 Wie in den Entscheidungen der Kammer 20 zur Besoldung in Jahren bis 2019 (…vgl. nur VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 20 K 7509/17 , juris Rn. 107 ) war jedenfalls für die Besoldung im Jahr 2020 noch zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2006 zu einer Anpassung der Sonderzahlungen bei den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gekommen ist ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 224 ).
Bei Beamtinnen und Beamten der höheren Besoldungsgruppen sowie Richterinnen und Richtern sprach der Vergleich unter Berücksichtigung dieser Umstellung demgegenüber eher gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 2020, weil damit auch für Tarifangestellte in den höheren Entgeltgruppen ein erheblicher Teil der Sonderzahlung wegfiel ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 224 ).
Rn. 314 Das "Einfrieren" der Jahressonderzahlung für Tarifangestellte in den Jahren 2019 bis 2021 auf dem Niveau des Jahres 2018 hat ebenfalls je nach Entgeltstufe unterschiedlich starke Auswirkungen auf die Entgeltentwicklung ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 225 ).
Für die Entgeltgruppe E 4 führte dies entsprechend zu einer Reduzierung des Jahresentgelts in Höhe von insgesamt 0, 58 % bis zum Jahr 2021 ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 225 ).
Rn. 315 Eine weitere Verzerrung ergibt sich vorliegend daraus, dass mit der Tarifeinigung aus dem Jahr 2019 das Gesamtvolumen der Tariferhöhung ungleichmäßig verteilt worden ist und das Entgelt um Mindestbeträge in Höhe von 100 Euro (2019), 90 Euro (2020) und 50 Euro (2021) erhöht worden ist ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 226 ).
Rn. 319 Diese Ausführungen sind nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Rn. 321 Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35).
Rn. 323 Vor diesem Hintergrund führt es auch zu keiner anderen Bewertung, dass Ortszuschläge von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder nicht gewünscht sind und beispielsweise die Berliner Regelung über die Einführung einer sog. "Hauptstadtzulage" (politische) Konsequenzen nach sich gezogen hat (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 233 ).
Mit Blick auf die Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes kann dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollzogen werden (so unter Rückgriff auf die Zahlen der Verdienststrukturerhebung 2018 bereits: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 234 ).
- BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Dies gelte insbesondere für Abfindungen, die in ihrer Rechtsnatur eine Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage darstellten und für das kein entsprechendes Pendant im Besoldungsrecht bestehe (ebenso VG Berlin v. 16.6.2023, 26 K 128/23, Rn. 307 mit Verweis auf BVerfG v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09 u.a., Rn. 160).Diese Aussage ist jedoch - wie bei anderen Bezügebestandteilen auch - auf allgemeine Stellenzulagen beschränkt, die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73, zwar zum Mindestabstandsgebot, aber mit schlichter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 sowie die Ausführungen zum allgemeinen Prüfungsmaßstab in: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 72; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93).
Konkrete Vorgaben dazu lassen sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig entnehmen (…vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag); BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88, 93, 132, 134 f.;… vgl. auch Bü-Drs.
Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen nahm das Bundesverfassungsgericht auf die Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 Bezug, wonach auch die damaligen Ortszuschläge, die (auch) die heutigen Familienzuschläge mit abbildeten, einzubeziehen waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 56
; siehe auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88).Selbst wenn der 1. Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Dass Sonderzahlungen grundsätzlich berücksichtigt werden, entspricht dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts, das bei der Prüfung des 2. Parameters ebenfalls nicht zwischen den beim Nominallohnindex einbezogenen Leistungen der privaten Arbeitgeber differenzierte (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 37 f., 132; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerf-GE 139, 64, juris Rn. 103 f., 142-147, 172 f., 186 f.).
Darüber hinaus gehören zu den Sonderzahlungen auch andere unregelmäßige Gehaltsbestandteile wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das wie die Angleichungszulage auf Besoldungsseite zu berücksichtigen ist (siehe zur Berücksichtigung von Sonderzahlungen auf Besoldungsseite insbesondere: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris; siehe unten 2. b) cc) (2) zu weiterführenden Ausführungen hierzu).
Ohne dass es hierauf ankommt, könnte für eine Berücksichtigung der Sonderzahlungen zudem sprechen, dass das Bundesverfassungsgericht beim 2. Parameter mit dem Nominallohnindex allgemein "die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung" betrachtet (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38 mit ausdrücklicher Aufzählung der Sonderzahlungen; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 104;… siehe auch: BVerfG, Beschl. v. 12.2.2003, 2 BvL 3/00, BVerf-GE 107, 218, juris Rn. 68) und diese auch durch die Sonderzahlungen mitbestimmt werden.
Rn. 346 Die Besoldung muss den Beamtinnen und Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen und der Vergleich der Landesbesoldung mit dem landesspezifischen Verbraucherpreisindex ist hierfür der Maßstab (siehe oben 2. a) cc); BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39-41; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 106-108).
Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 124).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verdienste ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verglichen (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137;… so auch: VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307).
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfahren 2 BvL 17/09 sogar ausdrücklich auch Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes mit der Besoldung verglichen (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160).
Sie lassen nicht den Schluss zu, dass die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 die Grenze der Amtsangemessenheit unterschritt (vgl. zu diesem Ergebnis bei Werten für eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 3, die zwischen 62 und 76 % der Verdienste vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überschritt: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 192).
Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 97;… BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 21; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerf-GE 139, 64, juris Rn. 130;… eingehend: VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2022, 26 K 258/15, juris Rn. 150 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dieser Besoldungsbestandteil im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 178).
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 223/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Rn. 32 Es kann insoweit offenbleiben, ob das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation als Frage des Feststellungsinteresses oder als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behandeln ist (vgl. zur Zuordnung zum Feststellungsinteresse VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 23 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15, n.v.;… offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.;… siehe zur Gegenauffassung zum Beispiel: OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34 m.w.N.).Rn. 33 c) Dass das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Besoldung des Jahres 2022 nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 24 ;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 34 ).
Das Schreiben des Klägers für das Jahr 2022 dürfte sie nach ihrer Praxis allein deshalb nicht beschieden haben, weil sie nur Schreiben von Personen zu bescheiden scheint, bei denen noch kein Klagverfahren für vorherige Jahre anhängig ist (…vgl. zu dieser Praxis: Bü-Drs. 22/15410, S. 2; VG Hamburg Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 24 ).
Rn. 136 Offenbleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern - wie hier neben Hamburg auch Niedersachen und Schleswig-Holstein - bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 229 ).
Die Gebührenerhebung pro Kopf im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung führt in Hamburg tatsächlich zu erheblichen Verzerrungen der Wohnkostenstatistik, denen in früheren Vorlageentscheidungen des Verwaltungsgerichts durch das Herausfiltern von Bedarfsgemeinschaften mit dem Merkmal "Fluchtmigration" begegnet worden ist ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 129 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , Rn. 79 ).
Rn. 140 Dem Einwand, dass das 95. Perzentil der Unterkunftskosten mit dem 95. Perzentil der Betriebskosten nicht addiert werden dürfe, ist entgegenzusetzen, dass dieses Vorgehen dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts entspricht (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 juris Rn. 141, 144 ff.;… so auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, BVerwGE 160, 1, juris Rn. 188;… OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 177; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 127 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 76 ff., 88;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 220;… VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 79;… anders jedoch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 120;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 108).
Rn. 143 Als für einen 4-Personen-Haushalt angemessen ist vorliegend eine Wohnfläche von 90 qm zugrunde zu legen ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 137 ;… anders noch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 82 ).
Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 18;… vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von §§ 22a, 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt worden sind (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 137 ).
Rn. 204 In der Annahme, dass Beamtinnen und Beamte in dieser Besoldungsgruppe die geringste Besoldung erhalten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf das Gehalt der niedrigsten vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe abzustellen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 166 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 97 ).
Rn. 355 Das konkrete Qualifikationsniveau der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber für den Dienst bei der Beklagten spricht vorliegend jedenfalls nicht für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (so auch schon für die Jahre bis einschließlich 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 239 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 juris Rn. 110 ).
Im Gesetzentwurf werden zudem die Zahlen aus dem Personalbericht 2021 (Bü-Drs. 22/5858; insb. S. 29) wiedergegeben, der undifferenziert sowohl die Zahlen für Angestellte als auch für Beamtinnen und Beamte enthält (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 239 ).
Hierzu liegen dem Gericht auch nach Anhörung der Beteiligten keine weiteren Informationen vor (für die Zeit bis einschließlich 2021 vergleiche: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 240 ).
Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Besoldung kein Anknüpfungspunkt für die Ausführungen des Gesetzgebers erkennbar (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 248 ).
Die Frage ist auch entscheidungserheblich, da ein an der Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie gemessener Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ein erheblich stärkeres Gewicht im Rahmen der Gesamtabwägung gehabt und - voraussichtlich - zu einer Vorlage nach Art. 100 GG geführt hätte (vgl. zu den Besoldungsjahren 2020, 2021 für die Besoldungsgruppe A 15: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris).
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 14/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Dementsprechend ist die Corona-Sonderzahlung auch bereits in Verfahren betreffend die Besoldung des Jahres 2021 berücksichtigt worden (siehe z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 129, 216, 231).Im Übrigen ist die Corona-Sonderzahlung auch bereits in Verfahren betreffend die Besoldung des Jahres 2021 berücksichtigt worden (siehe z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 129, 216, 231).
Bei Letzteren stellt die Kammer für die vorliegende pauschalierte Betrachtung - und insofern ungeachtet des konkreten Einstiegsamts des Klägers - auf die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Einstiegsamt ab (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 232 ).
Rn. 366 Ob, wie die Beklagte meint, ergänzend auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Bachelorabschluss zu betrachten sind, kann vorliegend dahinstehen (so im Ergebnis auch schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 246 ).
Rn. 392 (2) Diesen Vergleichen kommt eine nur begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu den bisher geäußerten Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 247 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Jahresverdiensten pauschaliert die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 247 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336; siehe sogleich 2. b) dd) zu den vom Besoldungsgesetzgeber genannten Vorteilen des Berufsbeamtentums).
Rn. 393 Im Unterschied zu den Vorjahren (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 247 ) ist der Vergleich jedoch nicht länger dadurch verzerrt, dass die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung unberücksichtigt bleiben.
Rn. 407 Bezogen auf das Jahr 2022 gab es keine Änderungen im Bereich der Beihilfe, die entscheidend für oder gegen die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation sprechen (…vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 46-48; für die Jahre 2020 und 2021 siehe: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 251 ).
Das Gesetz trat am 1. August 2018 in Kraft und stand daher für die meisten Personen bei ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis noch nicht zur Verfügung (so schon für die Jahre 2020 und 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 118 ).
Rn. 411 Relevante Änderungen am Hamburger Versorgungsrecht, die sich auf die Amtsangemessenheit der Besoldung in dem Jahr 2022 auswirken könnten, gab es vorliegend nicht (so bereits zu der Zeit bis einschließlich 2021 bereits: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 253 -256;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ).
Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind schon deshalb nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 255 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 116 ;… anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134).
Rn. 412 Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71, 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) liegt für das vorliegend streitgegenständlichen Jahr 2022 schon fast zwanzig Jahre zurück und stellt schon aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Faktor mehr dar ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 256 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 341).
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Dies gelte insbesondere für Abfindungen, die in ihrer Rechtsnatur eine Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage darstellten und für das kein entsprechendes Pendant im Besoldungsrecht bestehe (ebenso VG Berlin v. 16.6.2023, 26 K 128/23, Rn. 307 mit Verweis auf BVerfG v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09 u.a., Rn. 160).Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (…vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29;… BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17;… OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72;… OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 21).
Rn. 32 Es kann insoweit offenbleiben, ob das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation als Frage des Feststellungsinteresses oder als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behandeln ist (…vgl. zur Zuordnung zum Feststellungsinteresse VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 23 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15, n.v.; offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.;… siehe zur Gegenauffassung zum Beispiel: OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34 m.w.N.).
Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (…vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207).
Rn. 140 Dem Einwand, dass das 95. Perzentil der Unterkunftskosten mit dem 95. Perzentil der Betriebskosten nicht addiert werden dürfe, ist entgegenzusetzen, dass dieses Vorgehen dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts entspricht (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 juris Rn. 141, 144 ff.;… so auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, BVerwGE 160, 1, juris Rn. 188;… OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 177;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 127 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 76 ff., 88; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 220;… VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 79;… anders jedoch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 120;… VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 108).
Rn. 142 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (…rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30;… BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223).
Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.).
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich aufgrund dieser geringen Inanspruchnahme grundsätzlich um einen außergewöhnlichen Bedarf im fraglichen Jahr (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259), wobei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest bisher kein Prozentwert zu entnehmen ist, ab dem von einem Ausnahmefall auszugehen ist.
Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 93 m. Verw. auf VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259;… anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verdienste ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verglichen (…BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137; so auch: VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307).
Dies lässt sich insbesondere für die Abfindungen begründen, die kein entsprechendes Äquivalent auf der Besoldungsseite haben (VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307;… Beklagte, Schriftsatz v. 8.1.2025, S. 3).
Rn. 392 (2) Diesen Vergleichen kommt eine nur begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu den bisher geäußerten Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 247 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
- BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17
Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von …
Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Rn. 128 Der vom Besoldungsgesetzgeber verfolgte Ansatz, die Unterkunftskosten inklusive Betriebskosten nach den Höchstbeträgen in § 12 i.V.m. Anlage 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu bestimmen, wurde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien entnommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 45 ff.).Der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag ist mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % den Berechnungen zugrunde zu legen, weil die Festsetzung aufgrund der abweichenden Zweckrichtung des Wohngeldes nicht mit dem Anspruch erfolgt, die realen Verhältnisse auf dem Markt stets zutreffend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 26 f.;… Anwendung des Sicherheitszuschlags bestätigt für Unterkunftskosten im Jahr 2014 durch BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 34;… BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, BSGE 127, 214, juris Rn. 30;… ob der Sicherheitszuschlag nach Einführung einer Dynamisierung der wohngeldrechtlichen Höchstbeträge ab dem Jahr 2020 weiterhin erforderlich ist, ist bislang offen: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1.9.2022, L 14 AS 494/19, juris Rn. 79 f.).
Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in der fraglichen Gemeinde vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 51).
Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Wohngeldhöchstbeträge bislang lediglich genutzt, um den relativen Mehrbedarf einer Familie mit drei Kindern bei den Unterkunftskosten zu ermitteln und sah für die Ermittlung des relativen Kostenunterschiedes die damals bestehende Auflösung in 50-Euro-Schritten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit als nicht hinreichend genau an (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 49).
Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen).
Bei der Annahme, dass die Beamtin oder der Beamte die Familie allein unterhalte, handele es sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfülle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37 mit Verweis auf Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 777, 780;… vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47).
Die Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie stelle sicher, dass der Familie (für das dritte und jedes weitere Kind) der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung stehe, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern könne (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37).
Auch die Alleinverdienerfamilie muss angemessen, d.h. ohne Verletzung des Mindestabstandsgebots, alimentiert werden, um dem Grundsatz der Familienalimentation gerecht zu werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37;… BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 42).
Verändert hat sich mit dem Abstellen auf eine Zweiverdienerfamilie jedoch eine - aus der Besoldungspraxis und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37) - Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung.
Dies gilt jedenfalls seit den zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in denen es die Maßstäbe für die Überprüfung der Alimentation am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere hinsichtlich des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau erheblich konkretisiert und aktualisiert sowie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet hat (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 46 ff.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 38 ff.).
Daraus folgt das Erfordernis, die Besoldung für diesen Kreis an Berechtigten einer gesonderten Prüfung zu unterwerfen (… VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 250 ; siehe zur gesonderten Prüfung des Familienzuschlags für das von der Bezugsgröße abweichende weitere Kind: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 29 ff.).
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 149/24
Hamburger Besoldung in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 verfassungswidrig
Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Rn. 169 Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Umstand, dass es sich aufgrund geringer Inanspruchnahme um einen außergewöhnlichen Bedarf gehandelt hätte (…so noch die Entwurfsbegründung Bü-Drs. 22/12727, S. 36 sowie die Stn. d. Bekl. v. 13.9.2024; vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 182 ).Rn. 195 (iii) Mangels einer methodischen Rechtfertigung für die Reduktion der Teilnahmebeiträge um ¼ legt die Kammer die vollen Kosten einer achtstündigen Betreuung zweier Kinder zugrunde ( VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 202 f.).
Dass beispielsweise die tatsächliche Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses für das Besoldungsjahr 2022 nicht ausreichend ist, in niedrigeren Besoldungsgruppen den Mindestabstand zur Grundsicherung zu wahren (siehe dazu VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 269 f.), oder dass dieser nicht abstandsgebotsgerecht ausgestaltet ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 75 ff. und 21 B 148/24 , juris Rn. 73 ff.), sind Umstände, die für die grundsätzliche Zulässigkeit der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie nicht erheblich sind.
Daraus folgt das Erfordernis, die Besoldung für diesen Kreis an Berechtigten einer gesonderten Prüfung zu unterwerfen ( VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 250 ;… siehe zur gesonderten Prüfung des Familienzuschlags für das von der Bezugsgröße abweichende weitere Kind: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 29 ff.).
Für diese Personengruppe ist im Ausgangspunkt die Nettoalimentation der niedrigsten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe unter Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses der Maßstab für einen Vergleich mit dem Grundsicherungsniveau ( VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 250 ).
Selbst wenn man auch die im Jahr 2022 für alle Besoldungsgruppen stärker als die Grundgehälter und die allgemeine Stellenzulage gestiegenen Familienzuschläge berücksichtigte (siehe hierzu: VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 63 -67, 96-99), würde die Schwelle von 10 % nicht erreicht.
Dass bei Beamtinnen und Beamten mit einem Ehegatten, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, wegen des Besoldungsergänzungszuschusses das Abstandsgebot verletzt wird ( VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 75 ff.), ist vorliegend nicht relevant.
Dies beruht jedoch allein darauf, dass der Gesetzgeber - nach Rechtsprechung der Kammer unzutreffend - davon ausging, dass der nachträglich eingeführte Besoldungsergänzungszuschuss bei der Betrachtung des Abstandsgebots nicht zu berücksichtigen war (…Bü-Drs. 22/12727, S. 7; siehe hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24 , juris Rn. 57 -62).
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 245.23
Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig
Auszug aus VG Hamburg, 02.04.2025 - 21 B 151/24
Rn. 75 Zur Bestimmung der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst in Hamburg zieht die Kammer die auf Anfrage vom Statistischen Bundesamt übermittelten Daten heran (siehe auch die Werte bei VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 116).Rn. 78 Hieraus ergibt sich der eingangs genannte Wert von 41, 4 % (zur Berechnung siehe: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 90, 120).
Rn. 187 (i) Auch hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten lässt sich der methodische Ansatz des Besoldungsgesetzgebers, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼;… vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II vereinbaren, die (Gesamt-)-Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67; so auch VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 274).
Selbst wenn der 1. Parameter - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der "Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse" (…BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35;… BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79;… BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von "sehr engen Grenzen", die hierdurch "gesetzt" wären (…so Bü-Drs. 22/8848, S. 40).
Rn. 392 (2) Diesen Vergleichen kommt eine nur begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu den bisher geäußerten Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 247 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Jahresverdiensten pauschaliert die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 247 ; vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336; siehe sogleich 2. b) dd) zu den vom Besoldungsgesetzgeber genannten Vorteilen des Berufsbeamtentums).
Rn. 412 Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71, 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) liegt für das vorliegend streitgegenständlichen Jahr 2022 schon fast zwanzig Jahre zurück und stellt schon aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Faktor mehr dar (… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 256 ; vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 341).
Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung bzw. Darstellung der relevanten Daten oder der Anwendung der maßgeblichen Parameter (etwa infolge einer materiell verfehlten Auffassung des Gesetzgebers) führen jedoch nicht automatisch zu einer Verletzung der Prozeduralisierungspflichten, die kein Gebot der "fehlerfreien" Begründung aufstellen (VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 353).
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7509/17
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der A …
- BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld …
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 4571/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in den …
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Vorlagebeschluss zur Amtsangemessenheit der Hamburger Besoldung
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Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7506/17
Vorlage zum Bundesverfassungsgericht zu der Frage der Amtsangemessenheit der …
- BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10
Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen …
- BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
"W-Besoldung der Professoren"
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 11745/17
Verfassungswidrigkeit der Besoldung A8 in Rheinland-Pfalz
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- VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 A 863/18
Beamtenbesoldung in Hessen
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Beamtenkinder
- BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07
Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation; …
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Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
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- BVerwG, 22.06.2023 - 2 C 11.21
Schleswig-holsteinische Regelung zur Anpassung der Professorenbesoldung …
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Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
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Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes …
- BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R
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Beamtinnenwitwer
- BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
Beamtenbesoldung Ost I
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …
- BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02
Spekulationsfrist
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
Rückwirkende Klarstellung
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Versorgungsänderungsgesetz
- BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83
Eintritt in den Ruhestand
- BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15
Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg
- BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 20.16
115%-Grundsatz; 20%-Zuschlag; Abstandsgebot; Alimentation; Amtsangemessenheit; …
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1553/18
Richter in Nordrhein-Westfalen ausreichend besoldet
- BVerwG, 07.12.2023 - 2 C 5.22
Amtsangemessenheit der Richterbesoldung in Berlin
- VG Hamburg, 17.10.2024 - 21 B 148/24
Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 verfassungswidrig
- BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 616/09
Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen bei …
- BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54
Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen
- BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77
Ortszuschlag bei Geschiedenen
- VG Düsseldorf, 29.04.2022 - 26 K 258/15
Besoldung der Richter und Beamten in den Jahren 2013 und 2014 verfassungswidrig
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2018 - 4 B 1.15
Feststellungsklage; Verfassungswidrigkeit der Besoldung; Richter; Staatsvertrag; …
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 6288/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2018 - 3 A 1714/16
Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung eines Hochschulprofessors; Anrechnung …
- AG Hechingen, 03.07.2012 - 2 C 24/12
- BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene …
- BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R
"Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden
- BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 31/20 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wahrnehmung des Umgangsrechts mit …
- BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
Alimentationsprinzip
- BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der …
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04
Dreijahresfrist für Versorgungsbezüge
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem …
- BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88
100%-Grenze
- BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13
Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung; …
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.09.2022 - L 14 AS 494/19
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Berlin - …
- VG Arnsberg, 29.09.2023 - 13 K 1554/18
- LSG Hamburg, 30.05.2024 - L 4 AS 139/21
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und der Betriebskosten durch …
- LSG Hamburg, 09.09.2021 - L 4 AS 163/19
Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und der Betriebskosten durch …
- VG Berlin, 30.11.2023 - 26 K 649.23
Beamtenbesoldung: Haushaltsjahreübergreifende Geldendmachung einer …
- VGH Baden-Württemberg, 04.05.2021 - 2 S 2103/20
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden Württemberg: …
- BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03
Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von; …
- BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16
Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren; …
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.2024 - 2 A 10357/24
Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen
- BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95
Besoldung kinderreicher Beamter
- VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23
Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017
- VG Hamburg, 06.05.2019 - 14 K 5111/15
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 8/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 93 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ;… noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Rn. 120 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 127 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (dazu 2. b) aa) (2); VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Rn. 150 Die allgemeine Stellenzulage ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppen diese Zulage erhalten haben (vgl. zur Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 60 ).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Tarifverträge können dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 110;… BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 24/12, juris Rn. 19 mit weiteren Ausführungen hierzu; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 320 ).
An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 321 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ).
Rn. 232 (d) Zu differenzieren ist bei den Sonderzahlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 371 -376).
Dies lässt sich insbesondere für die Abfindungen begründen, die kein entsprechendes Äquivalent auf der Besoldungsseite haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 372 ;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307).
Rn. 234 Jedenfalls wenn man auf der Seite der Richterinnen und Richter die Sonderzahlung für Dezember einbezieht, lässt sich aus der Sicht der Kammer jedoch zumindest für das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld nicht begründen, dass diese unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Angleichungszulage im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 373 ).
Rn. 236 (2) Dem Vergleich anhand der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Selbst wenn der Vorteil der Altersvorsorge - wie durch die Beklagte berechnet - im Jahr 2025 393 Euro monatlich betragen hätte, würde das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dieser Betrag nicht über das hinausgeht, was die Kammer ohnehin wertungsmäßig bei der Betrachtung einstellen würde (vgl. die Betonung bei der Klageabweisung hinsichtlich der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 403 ).
Rn. 238 Eine weitere Ungenauigkeit besteht darin, dass die verschiedensten Sonderzahlungen nur undifferenziert ganz oder gar nicht einbezogen werden können ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 395 ).
Bei einem Abstellen auf die Unternehmenszugehörigkeit würde nicht berücksichtigt, dass auch erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Unternehmenswechsel trotz ihrer Erfahrung und eventuell höherer Gehälter eine kurze Unternehmenszugehörigkeit aufweisen ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 381 ).
Die von der Kammer für die Besoldungsgruppe A 13 angestellte Erwägung, dass es sich konzeptionell um das Eingangsamt des höheren Dienstes handelte und dementsprechend eher am Anfang des Entgeltspektrums der Verdienste des einschlägigen Anforderungsniveaus bzw. der einschlägigen Leistungsgruppe zu verorten sei ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 403 ), kommt daher für die Besoldungsgruppe R 1 zumindest bei Betrachtung der Endstufe nicht zum Tragen.
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 10/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 88 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ;… noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Rn. 112 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 118 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (dazu 2. b) aa) (2); VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Rn. 141 Die allgemeine Stellenzulage ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Besoldungsgruppen A 10, A 11 und A 12 nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppen diese Zulage erhalten haben (vgl. zur Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 60 ).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Tarifverträge können dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 110;… BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 24/12, juris Rn. 19 mit weiteren Ausführungen hierzu; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 320 ).
An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 321 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ).
Rn. 222 (d) Zu differenzieren ist bei den Sonderzahlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 371 -376).
Dies lässt sich insbesondere für die Abfindungen begründen, die kein entsprechendes Äquivalent auf der Besoldungsseite haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 372 ;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307).
Rn. 224 Jedenfalls wenn man auf der Seite der Richterinnen und Richter die Sonderzahlung für Dezember einbezieht, lässt sich aus der Sicht der Kammer jedoch zumindest für das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld nicht begründen, dass diese unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Angleichungszulage im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 373 ).
Rn. 226 (2) Dem Vergleich anhand der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Selbst wenn der Vorteil der Altersvorsorge - wie durch die Beklagte berechnet - im Jahr 2025 393 Euro monatlich betragen hätte, würde das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dieser Betrag nicht über das hinausgeht, was die Kammer ohnehin wertungsmäßig bei der Betrachtung einstellen würde (vgl. die Betonung bei der Klageabweisung hinsichtlich der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 403 ).
Rn. 228 Eine weitere Ungenauigkeit besteht darin, dass die verschiedensten Sonderzahlungen nur undifferenziert ganz oder gar nicht einbezogen werden können ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 395 ).
Bei einem Abstellen auf die Unternehmenszugehörigkeit würde nicht berücksichtigt, dass auch erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Unternehmenswechsel trotz ihrer Erfahrung und eventuell höherer Gehälter eine kurze Unternehmenszugehörigkeit aufweisen ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 381 ).
Die von der Kammer für die Besoldungsgruppe A 13 angestellte Erwägung, dass es sich konzeptionell um das Eingangsamt des höheren Dienstes handelte und dementsprechend eher am Anfang des Entgeltspektrums der Verdienste des einschlägigen Anforderungsniveaus bzw. der einschlägigen Leistungsgruppe zu verorten sei ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 403 ), kommt daher für die Besoldungsgruppe R 1 zumindest bei Betrachtung der Endstufe nicht zum Tragen.
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 11/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …
Rn. 83 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ;… noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Rn. 107 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 113 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Rn. 135 Die allgemeine Stellenzulage ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Besoldungsgruppe A 10 nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppen diese Zulage erhalten haben (vgl. zur Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 60 ).
Dies könnte deutlich gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung sprechen, doch wird dies im Rahmen der Gesamtabwägung dadurch etwas relativiert, dass der landesspezifische Verbraucherpreisindex erst für die Zeit ab dem Jahr 2015 existiert und - anders als bei der Tarifentwicklung und dem Nominallohnindex - entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deshalb kein länderspezifischer Vergleich angestellt werden kann (vgl. zu den Gründen: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 329 ).
Beispielsweise kann er nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg abbilden ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 330 ;… vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 114 ).
Rn. 173 (bb) Selbst, wenn man versuchen würde, das Fehlen eines landesspezifischen Verbraucherpreisindex dadurch zu kompensieren, dass man ergänzend die Entwicklung der Mieten in Hamburg betrachtet und (stärker) in den Vergleich einbezieht (vgl. zu diesem Ansatz: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 342 -344), würde dies nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht dazu führen, dass der dritte Parameter erheblich für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung spricht.
Rn. 174 Für die Entwicklung der Hamburger Mieten kann auf den alle zwei Jahre ermittelten Hamburger Mietenspiegel zurückgegriffen werden ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 343 ).
Rn. 204 (dd) Zu differenzieren ist bei den Sonderzahlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 371 -376).
Dies lässt sich insbesondere für die Abfindungen begründen, die kein entsprechendes Äquivalent auf der Besoldungsseite haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 372 ;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307).
Rn. 206 Jedenfalls wenn man auf der Seite der Richterinnen und Richter die Sonderzahlung für Dezember einbezieht, lässt sich aus der Sicht der Kammer jedoch zumindest für das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld nicht begründen, dass diese unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Angleichungszulage im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 373 ).
Rn. 208 (b) Dem Vergleich anhand der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Selbst wenn der Vorteil der Altersvorsorge - wie durch die Beklagte berechnet - im Jahr 2025 393 Euro monatlich betragen hätte, würde das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dieser Betrag nicht über das hinausgeht, was die Kammer ohnehin wertungsmäßig bei der Betrachtung einstellen würde (vgl. die Betonung bei der Klageabweisung hinsichtlich der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 403 ).
Rn. 210 Eine weitere Ungenauigkeit besteht darin, dass die verschiedensten Sonderzahlungen nur undifferenziert ganz oder gar nicht einbezogen werden können ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 395 ).
Bei einem Abstellen auf die Unternehmenszugehörigkeit würde nicht berücksichtigt, dass auch erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Unternehmenswechsel trotz ihrer Erfahrung und eventuell höherer Gehälter eine kurze Unternehmenszugehörigkeit aufweisen ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 381 ).
Die von der Kammer für die Besoldungsgruppe A 13 angestellte Erwägung, dass es sich konzeptionell um das Eingangsamt des höheren Dienstes handelte und dementsprechend eher am Anfang des Entgeltspektrums der Verdienste des einschlägigen Anforderungsniveaus bzw. der einschlägigen Leistungsgruppe zu verorten sei ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 403 ), kommt daher für die Besoldungsgruppe R 1 zumindest bei Betrachtung der Endstufe nicht zum Tragen.
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 12/26
Die Hamburger Besoldung war in der Besoldungsgruppe R 1 in den Jahren 2009 und …
Rn. 83 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ;… noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Rn. 107 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für die vorliegend streitgegenständlichen Jahre - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 113 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Rn. 135 Die allgemeine Stellenzulage ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Besoldungsgruppe A 10 nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppen diese Zulage erhalten haben (vgl. zur Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 60 ).
Dies könnte deutlich gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung sprechen, doch wird dies im Rahmen der Gesamtabwägung dadurch etwas relativiert, dass der landesspezifische Verbraucherpreisindex erst für die Zeit ab dem Jahr 2015 existiert und - anders als bei der Tarifentwicklung und dem Nominallohnindex - entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deshalb kein länderspezifischer Vergleich angestellt werden kann (vgl. zu den Gründen: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 329 ).
Beispielsweise kann er nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg abbilden ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 330 ;… vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 114 ).
Rn. 173 (bb) Selbst, wenn man versuchen würde, das Fehlen eines landesspezifischen Verbraucherpreisindex dadurch zu kompensieren, dass man ergänzend die Entwicklung der Mieten in Hamburg betrachtet und (stärker) in den Vergleich einbezieht (vgl. zu diesem Ansatz: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 342 -344), würde dies nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht dazu führen, dass der dritte Parameter erheblich für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung spricht.
Rn. 174 Für die Entwicklung der Hamburger Mieten kann auf den alle zwei Jahre ermittelten Hamburger Mietenspiegel zurückgegriffen werden ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 343 ).
Rn. 204 (dd) Zu differenzieren ist bei den Sonderzahlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 371 -376).
Dies lässt sich insbesondere für die Abfindungen begründen, die kein entsprechendes Äquivalent auf der Besoldungsseite haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 372 ;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307).
Rn. 206 Jedenfalls wenn man auf der Seite der Richterinnen und Richter die Sonderzahlung für Dezember einbezieht, lässt sich aus der Sicht der Kammer jedoch zumindest für das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld nicht begründen, dass diese unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Angleichungszulage im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 373 ).
Rn. 208 (b) Dem Vergleich anhand der Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Selbst wenn der Vorteil der Altersvorsorge - wie durch die Beklagte berechnet - im Jahr 2025 393 Euro monatlich betragen hätte, würde das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dieser Betrag nicht über das hinausgeht, was die Kammer ohnehin wertungsmäßig bei der Betrachtung einstellen würde (vgl. die Betonung bei der Klageabweisung hinsichtlich der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 403 ).
Rn. 210 Eine weitere Ungenauigkeit besteht darin, dass die verschiedensten Sonderzahlungen nur undifferenziert ganz oder gar nicht einbezogen werden können ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 395 ).
Bei einem Abstellen auf die Unternehmenszugehörigkeit würde nicht berücksichtigt, dass auch erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Unternehmenswechsel trotz ihrer Erfahrung und eventuell höherer Gehälter eine kurze Unternehmenszugehörigkeit aufweisen ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 381 ).
Die von der Kammer für die Besoldungsgruppe A 13 angestellte Erwägung, dass es sich konzeptionell um das Eingangsamt des höheren Dienstes handelte und dementsprechend eher am Anfang des Entgeltspektrums der Verdienste des einschlägigen Anforderungsniveaus bzw. der einschlägigen Leistungsgruppe zu verorten sei ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 403 ), kommt daher für die Besoldungsgruppe R 1 zumindest bei Betrachtung der Endstufe nicht zum Tragen.
- VG Hamburg, 15.04.2026 - 30 B 9/25
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 85 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ;… noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Rn. 109 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für das vorliegend streitgegenständliche Jahr - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 115 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Die allgemeine Stellenzulage ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Besoldungsgruppe A 10 nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppen diese Zulage erhalten haben (vgl. zur Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 60 ).
Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg in Entscheidungen zu späteren Besoldungsjahren verwiesen, die nach Auffassung der Kammer auf den streitgegenständlichen Zeitraum zu übertragen sind ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 316 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 227 ff.).
Rn. 200 (d) Zu differenzieren ist bei den Sonderzahlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 371 -376).
Dies lässt sich insbesondere für die Abfindungen begründen, die kein entsprechendes Äquivalent auf der Besoldungsseite haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 372 ;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307).
Rn. 202 Jedenfalls wenn man auf der Seite der Richterinnen und Richter die Sonderzahlung für Dezember einbezieht, lässt sich aus der Sicht der Kammer jedoch zumindest für das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld nicht begründen, dass diese unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Angleichungszulage im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 373 ).
Rn. 204 (2) Den Vergleichen kommt allerdings nur eine begrenzte Aussagekraft zu (…vgl. zu methodischen Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690;… VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311;… VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
Selbst wenn der Vorteil der Altersvorsorge - wie durch die Beklagte berechnet - im Jahr 2025 393 Euro monatlich betragen hätte, würde das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, weil dieser Betrag nicht über das hinausgeht, was die Kammer ohnehin auch schon so wertungsmäßig bei der Betrachtung einstellen würde (vgl. die Betonung bei der Klageabweisung hinsichtlich der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 403 ).
Rn. 206 Eine weitere Ungenauigkeit besteht darin, dass die verschiedensten Sonderzahlungen nur undifferenziert ganz oder gar nicht einbezogen werden können ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 395 ).
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 3/26
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 76 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ;… noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Rn. 104 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für die vorliegenden Jahre - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 111 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Rn. 131 Die allgemeine Stellenzulage ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Besoldungsgruppe A 11 nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppen diese Zulage erhalten haben (vgl. zur Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 60 ).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Tarifverträge können dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 110;… BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 24/12, juris Rn. 19 mit weiteren Ausführungen hierzu; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 320 ).
An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 321 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ).
Dies beeinträchtigt möglicherweise die Aussagekraft des Vergleichs, rechtfertigt aber nicht ihre Außerachtlassung (siehe VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 371 -376).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
- VG Hamburg, 24.04.2026 - 30 B 2502/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe …
Rn. 66 Jedenfalls soweit die Besoldung von Beamtinnen und Beamten mit nicht mehr als zwei Kindern zu überprüfen ist und soweit die Familienzuschläge im Vergleichszeitraum strukturell unverändert geblieben und im Wesentlichen linear mit den Grundgehältern erhöht worden sind, werden Familienzuschläge und familienbezogene Sonderzahlungen bei der Prüfung der ersten drei Parameter nicht berücksichtigt (anders bei überproportionaler Anhebung der Familienzuschläge ab dem Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 63 ;… noch offen gelassen von VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 54 ;… dagegen berücksichtigt von VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 49 f.).Rn. 89 Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird und deshalb zur Berechnung des Zeitraums ab 1996 nicht in Betracht kommt, ist - zumindest für das vorliegende Jahr - hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 93, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 88 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 61 ).
Rn. 95 Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 99, 328 ff.;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 94 ).
Rn. 115 Die allgemeine Stellenzulage ist im streitgegenständlichen Zeitraum für die Besoldungsgruppen A 11 nicht zu berücksichtigen, da nicht alle Beamtinnen und Beamten dieser Besoldungsgruppen diese Zulage erhalten haben (vgl. zur Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022: VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 60 ).
Ein "besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot", das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der "Tariftreue" innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 319 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 230 ;… vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2025, 2 BvL 5/18, Rn. 82;… BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80;… vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30;… BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31).
Tarifverträge können dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren (…BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 110;… BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 24/12, juris Rn. 19 mit weiteren Ausführungen hierzu; VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 320 ).
An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren (siehe vertiefend VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 321 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 231 ).
Dies beeinträchtigt möglicherweise die Aussagekraft des Vergleichs, rechtfertigt aber nicht ihre Außerachtlassung (siehe VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 371 -376).
Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Monatsverdiensten die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben ( VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 ;… VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 248 ;… vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336).
- VG Hamburg, 05.11.2025 - 20 B 172/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Versorgung auf der Basis einer …
Rn. 64 Diese Erwägungen hat der Hamburger Gesetzgeber auch zur Begründung der weiteren differenzierenden Gesetzgebung angeführt, mit der er für die Zeit ab dem Jahr 2021 nur für aktive Beamtinnen und Beamte die sog. Angleichungszulage einführte (dazu etwa VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 66, 254, 309 f., 373).Die vom BMAS mitgeteilten Einschränkungen hinsichtlich des Vergleichs unter Heranziehung der ASID-Studien könnten gegebenenfalls - ähnlich den Verdienststrukturerhebungen (dazu bspw. VG Hamburg, Urt. v. 2.4.2025, 21 B 151/24 , juris Rn. 392 -400; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024;… 20 B 14/21 , juris Rn. 247 ) - bei der Bewertung des Vergleichs berücksichtigt werden.
- VG Bremen, 08.07.2025 - 7 K 2996/23
Familienergänzungszuschlag: Geringfügigkeitsgrenze, Urteil vom 08.07.2025 - …
Es kann dahingestellt bleiben, ob es mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation in Einklang steht, die Gewährung des streitgegenständlichen Zuschlags generell von einem fehlenden oder unzureichenden Einkommen des anderen Elternteils abhängig zu machen (vgl. zur Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes: VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2025 - 21 B 151/24, juris Rn. 207). - VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23
Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …
Das bedeutet, dass die Kammer die Familienergänzungszuschläge bei den Besoldungsgruppen, in denen keine Familienergänzungszuschläge gewährt werden, mit 0, 00 Euro ansetzt und insoweit alle zu vergleichenden Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Familienergänzungszuschläge abbildet, um die Auswirkungen von gewährten Familienergänzungszuschlägen darzustellen (…so auch Di Fabio, Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem, 2025, S. 52 ff.; dagegen VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2024 - 21 B 151/24 -, juris Rn. 288).Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat nach eigener Auskunft die insoweit häufig für Vergleiche herangezogene Verdienststrukturerhebungen nach Leistungsgruppen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, u. a. -, juris Rn. 93; OVG Schleswig…, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 148 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2025 - 21 B 151/24 -, juris Rn. 378 ff.) im Jahr 2020 eingestellt und seit dem Jahr 2021 ausschließlich durch monatliche Verdiensterhebung unter Auswertung der Wirtschaftszweige nach sogenannten Anforderungsniveaus fortgeführt.
- VG Hamburg, 05.11.2025 - 20 B 376/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Versorgung auf der Basis einer …
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