Rechtsprechung
   AG Stuttgart, 30.10.2014 - 22 F 604/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,45157
AG Stuttgart, 30.10.2014 - 22 F 604/13 (https://dejure.org/2014,45157)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 30.10.2014 - 22 F 604/13 (https://dejure.org/2014,45157)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 22 F 604/13 (https://dejure.org/2014,45157)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,45157) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs nach einer Ehescheidung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 31 Abs 1 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 52 VersAusglG, § 225 FamFG, § 226 FamFG
    Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten - und die Abänderung des Versorgungsausgleichs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abänderung eine öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Versterben der Ex-Ehefrau

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderung eine öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Versterben der Ex-Ehefrau

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.10.2014 - 22 F 604/13
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013, Az.: XII ZB 635/12) ist zudem, weil die ehemalige Ehefrau verstorben ist, bei der Neuentscheidung die ergänzende Vorschrift des § 31 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen.
  • OLG Frankfurt, 24.02.2011 - 2 UF 317/10

    Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nach § 33

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.10.2014 - 22 F 604/13
    Hinzu kommt, dass eine förmliche Zustellung des einleitenden Antrags nicht erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 FmFG) (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 UF 317/10 -, juris).
  • BGH, 19.08.1998 - XII ZB 43/97

    Lauf der Beschwerdefrist bei unterlassener Zuständigkeitsbestimmung

    Auszug aus AG Stuttgart, 30.10.2014 - 22 F 604/13
    Bezüglich dieses Abänderungsverfahrens war anerkannt, dass der Eingang des Antrags bei Gericht entscheidend ist (BGH FamRZ 1998, 1504, zitiert nach Juris, Tz. 10; Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Aufl. 2008, Rn. 28 zu § 10a VAHRG).
  • AG Ludwigslust, 06.12.2012 - 5 F 192/11
    Auszug aus AG Stuttgart, 30.10.2014 - 22 F 604/13
    Scheidet ein Recht auf Wertausgleich für den letzteren dagegen aufgrund des Ergebnisses der Bilanz der jeweils von den Ehegatten erworbenen Anrechte wie hier von vornherein aus, entfällt damit auch das Erfordernis einer Verfahrensstandschaft für den verstorbenen Ehegatten durch dessen Erben (AG Ludwigslust, Beschluss vom 06. Dezember 2012 - 5 F 192/11 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 26.01.2015 - 17 UF 263/14

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Totalrevision im Falle des

    Die Beschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Oktober 2014, Az. 22 F 604/13, wird zurückgewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 07.07.2022 - 5 UF 213/21

    Beteiligung der Hinterbliebenen und Erben am Versorgungsausgleichsverfahren

    Einer Beteiligung der Hinterbliebenen und der Erben der Antragsgegnerin am vorliegenden Verfahren bedarf es in der vorliegenden Konstellation - Versterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten zwischen Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - nicht, da die Regelung des § 219 Nr. 4 FamFG nach ihrem Sinn und Zweck nur solche Erben erfasst, die einen ausgleichspflichtigen Ehegatten beerben und das Verfahren nach dessen Tod in Verfahrensstandschaft im Sinne des § 31 VersAusglG weiterführen, und nur solche Hinterbliebenen, die durch die Teilung der verfahrensgegenständlichen Anrechte in ihren Rechten auf Hinterbliebenenversorgung betroffen sein können (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2013, 704, juris Rn. 12 ff. mit abl. Anmerkung Borth zu einem anderen Aspekt der Entscheidung; AG Stuttgart vom 30.10.2014 - 22 F 604/13, juris Rn. 17; jurisPK/Breuers, a.a.O., § 31 VersAusglG Rn. 57; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Auflage 2018, § 219 FamFG Rn. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht