Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 134 BGB, § 171 BGB, § 172 BGB, § 182 BGB, § 184 BGB
Finanzierter Eigentumswohnungskauf im Bauträgermodell: Wirksamkeit des Darlehensvertrages trotz Unwirksamkeit einer Treuhandvollmacht zu dessen Abschluss - Judicialis
BGB § 171; ; BGB § 172; ; BGB § 182; ; BGB § 184; ; BGB § 242; ; RBerG § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Wirksamkeit eines wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksamen Darlehensvertrages kraft Rechtsscheinvollmacht
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Rechtsscheinvollmacht: Wirksamkeit eines Darlehensvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages über die Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodels; Voraussetzungen einer Bevollmächtigung kraft Rechtsscheins; Anforderungen an das Bestehen einer Duldungsvollmacht; Stillschweigende Genehmigung ...
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 21.05.2004 - 22 O 502/03
- OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Papierfundstellen
- NJW 2005, 3650 (Ls.)
- NJW-RR 2005, 1514
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02
Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger stehen auch die Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az. II ZR 393/02 = WM 2004, 1529 und II ZR 407/02 = WM 2004, 1536) hier der Bejahung einer Duldungsvollmacht nicht entgegen, denn dort wurde verlangt, dass das Vertrauen der Bank an andere Umstände als die Vollmachtsurkunde anknüpfen und diese Umstände bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben müssen; alles dies ist vorliegend - wie ausgeführt - der Fall.Der rechtliche Gesichtspunkt des zwischen den Parteien umstrittenen Vorliegens der Vollmachtsurkunde und des Treuhandvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ist wegen der obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich, weshalb es hier zur Frage einer Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171, 172 BGB auch keiner Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az.: II ZR 407/02, WM 2004, 1536) in Abgrenzung zur einschlägigen Rechtsprechung des 3. und 11. Zivilsenats des BGH (zuletzt WM 2004, 922 und 1227 sowie Urteil vom 26.10.2004 Az. XI ZR 255/03 - bei juris) bedurfte.
- BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02
Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodels für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist (BGH, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. XI ZR 201/02 = WM 2004, 21 ff. m.w.N.).Diesen Weg hat letztlich auch der BGH in seinem o.g. Urteil vom 29.4.2003 (Az.: XI ZR 201/02, WM 2004, 21 ff.) beschritten.
- BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03
Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die Fälle der §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (BGH, Urteil vom 20.4.2004, WM 2004, 1227; WM 2003, 1064; BGHZ 102, 60).Im Unterschied zur Konstellation des vom BGH mit Urteil vom 20.4.2004 (WM 2004, 1227) entschiedenen Falles waren die Kläger vorliegend damit nicht nur vom Abschluss der Zwischenfinanzierung, sondern auch dem Betreiben der Endfinanzierung durch die Treuhänderin informiert, und sie haben dieses darüber hinaus über einen längeren Zeitraum bis zum Zustandekommen des streitgegenständlichen Darlehensvertrags am 5.3.1992 aktiv unterstützt, womit sämtliche Anforderungen an das Vorliegen einer Duldungsvollmacht einschließlich des Zeitmomentes erfüllt sind.
- BGH, 25.03.2003 - XI ZR 227/02
Wirksamkeit der Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung durch einen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die Fälle der §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (BGH, Urteil vom 20.4.2004, WM 2004, 1227; WM 2003, 1064; BGHZ 102, 60).Die von den Klägern vorgebrachten und vom Landgericht zugrunde gelegten prinzipiellen Bedenken gegen die Anwendbarkeit einer Duldungsvollmacht in den Fällen eines Verstoßes der erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verfangen angesichts der insoweit eindeutigen, gegenteiligen Rechtsprechung des BGH nicht, der u. a. im Urteil vom 25.3.2003 (Az.: XI ZR 227/02 = NJW 2003, 2091) unter Bestätigung der vorangegangenen Rechtsprechung die Anwendbarkeit der Rechtsscheintatbestände der §§ 171 und 172 BGB sowie der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei der vorliegenden Konstellation mit zutreffenden Erwägungen bejaht hat.
- BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03
Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft; …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Der rechtliche Gesichtspunkt des zwischen den Parteien umstrittenen Vorliegens der Vollmachtsurkunde und des Treuhandvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ist wegen der obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich, weshalb es hier zur Frage einer Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171, 172 BGB auch keiner Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az.: II ZR 407/02, WM 2004, 1536) in Abgrenzung zur einschlägigen Rechtsprechung des 3. und 11. Zivilsenats des BGH (zuletzt WM 2004, 922 und 1227 sowie Urteil vom 26.10.2004 Az. XI ZR 255/03 - bei juris) bedurfte. - BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03
Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Der rechtliche Gesichtspunkt des zwischen den Parteien umstrittenen Vorliegens der Vollmachtsurkunde und des Treuhandvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ist wegen der obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich, weshalb es hier zur Frage einer Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171, 172 BGB auch keiner Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az.: II ZR 407/02, WM 2004, 1536) in Abgrenzung zur einschlägigen Rechtsprechung des 3. und 11. Zivilsenats des BGH (zuletzt WM 2004, 922 und 1227 sowie Urteil vom 26.10.2004 Az. XI ZR 255/03 - bei juris) bedurfte. - OLG Frankfurt, 13.08.2003 - 9 U 112/02
Finanzierter Immobilienkauf: Genehmigung eines wegen unerlaubter Rechtsberatung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
In ähnlicher Weise hat der 9. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.8.2003 (Az.: 9 U 112/02 = BKR 2003, 831) das Vorliegen einer Genehmigung eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz möglicherweise unwirksamen Darlehensvertrages sowohl im Falle der Prolongation des ursprünglichen als auch bei Abschluss eines neuen Darlehensvertrages anstelle des alten Vertrages bejaht. - BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger stehen auch die Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az. II ZR 393/02 = WM 2004, 1529 und II ZR 407/02 = WM 2004, 1536) hier der Bejahung einer Duldungsvollmacht nicht entgegen, denn dort wurde verlangt, dass das Vertrauen der Bank an andere Umstände als die Vollmachtsurkunde anknüpfen und diese Umstände bei oder vor Vertragsschluss vorgelegen haben müssen; alles dies ist vorliegend - wie ausgeführt - der Fall. - BGH, 15.10.1987 - III ZR 235/86
Vorlage der Vollmachtsurkunde in Urschrift; Rechtsscheinhaftung bei unwirksamer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Denn nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über die Fälle der §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (BGH, Urteil vom 20.4.2004, WM 2004, 1227; WM 2003, 1064; BGHZ 102, 60). - BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02
Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 23 U 143/04
Eine Duldungsvollmacht sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht gegeben, hierzu stellen die Kläger vor allem auf die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH (u.a. BGH WM 2004, 1527) ab. - OLG Hamm, 30.11.2005 - 11 U 140/02
Mängelhaftung und Vorwurf der arglistigen Täuschung beim Kauf eines Hengstes
- OLG Frankfurt, 02.03.2005 - 23 U 83/04
Unwirksamer Darlehensvertrag: Wirksamwerden durch Bestätigung in Form der …
- OLG Dresden, 11.01.2006 - 8 U 1373/05
Wirksamkeit einer zur Finanzierung einer Immoblienfonds-Beteiligung durch einen …
(2) Dass eine nachträgliche Vereinbarung der hier in Rede stehenden Art eine ausdrückliche Genehmigung des schwebend unwirksamen Ausgangsvertrages, bei der sich die Frage ihrer Deutung nicht stellt und es auf ein Bewusstsein von der möglichen Unwirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages nicht ankommt (BGHZ 47, 341, 352), darstellt oder enthält, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet angenommen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.04.2003 - 11 U 140/02, Umdruck S. 25 [Anlage K 17], rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des BGH vom 04.05.2004 - XI ZR 214/03; OLG Frankfurt [9. Zivilsenat], Urteil vom 13.08.2003 - 9 U 112/02, BKR 2003, 831; OLG Frankfurt [23. Zivilsenat], Urteile vom 11.08.2004 - 23 U 204/03, NJW-RR 2004, 1640, vom 02.03.2005 - 23 U 83/04, OLGR 2005, 609 und vom 13.04.2005 - 23 U 143/04, NJW-RR 2005, 1514; KG, Urteil vom 01.09.2004 - 23 U 326/01, Umdruck S. 9 f. [Anlage K 15]; OLG München, Urteile vom 05.04.2005 - 5 U 5195/04, Umdruck S. 14 [Anlage K 14] und vom 10.05.2005 - 5 U 4975/04, Juris). - OLG Frankfurt, 05.07.2006 - 23 U 225/05
Finanzierter Immobilienfondsbeitritt: Genehmigung eines wegen vollmachtlosen …
Diese Bewertung entspricht auch der Rechtsprechung des Senats und weiterer Obergerichte zur Genehmigung bzw. Bestätigung von Darlehensverträgen durch Abschluss neuer Verträge bzw. Prolongation des ursprünglichen Vertrages durch den Darlehensnehmer selbst, weshalb insoweit auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 8.9.2004 (Az.: 23 U 231/03) sowie die weiteren Entscheidungen vom 2.3.2005 (Az.: 23 U 83/04) und vom 13.4.2005 (23 U 143/04) Bezug genommen wird.
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