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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44151
OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16 (https://dejure.org/2017,44151)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.11.2017 - 23 U 177/16 (https://dejure.org/2017,44151)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. November 2017 - 23 U 177/16 (https://dejure.org/2017,44151)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Auslegung einer Stillhaltevereinbarung als Stundungsabrede

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche einer Fondsgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung eines Darlehens bis zur Höhe einer nicht geleisteten Kommanditanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • OLG Stuttgart, 12.07.2017 - 9 U 133/16

    Kommanditistenhaftung: Statthaftigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft; …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16
    Der 9. Zivilsenat des OLG Stuttgart habe mit Urteilen vom 12.7.2017 (9 U 133/16 und 9 U 194/16) festgestellt, dass der Fondsgesellschaft und damit ihren (mittelbaren) Gesellschaftern aus der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung und deren Ergänzungs- und Nachtragsvereinbarungen keinerlei Einreden erwüchsen, da die dortigen Regelungen insolvenzrechtlich auszulegen seien und insbesondere an der Fälligkeit der Darlehensforderung im Sinne von § 271 BGB nichts änderten, was jedenfalls seit der 18. Nachtragsvereinbarung feststünde.

    Die Klägerin ist von den Mitgliedern des Konsortiums zur - auch gerichtlichen - Geltendmachung der Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten im eigenen Namen ermächtigt worden (Einziehungsermächtigung); im Einzelnen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des OLG Stuttgart im Urteil vom 12.7.2017 (9 U 133/16 - bei juris) in einem Parallelverfahren verwiesen.

    Die Aktivlegitimation der Klägerin ist auch insoweit gegeben (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2017, 14 U 9/16 sowie Urteil vom 12.7.2017, 9 U 133/16, worauf im Einzelnen Bezug genommen wird).

    Die Klägerin ist aus dem Konsortium nicht ausgeschieden (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2017, 9 U 133/16 zu den weiteren Einzelheiten).

    Für die von der Beklagten vertretene analoge Anwendung des § 171 Abs. 2 HGB wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist bereits deshalb kein Raum, da unklar wäre, wer in diesem Fall für die Gesellschaft handeln könnte (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 12.7.2017, 9 U 133/16).

    Zur Begründung hat das OLG Stuttgart (Urteil vom 12.7.2017, 9 U 133/16) überzeugend im Einzelnen folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 19.07.2007 - IX ZB 36/07

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit; Fälligkeit von Forderungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16
    Von der Fälligkeit einer Forderung im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB dürfe nicht schematisch auf die Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO geschlossen werden (BGH, Beschl. v. 19.07.2007, IX ZB 36/07, BGHZ 173, 286, Tz. 17, juris).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZR 63/08

    Zur Berücksichtigung fälliger Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16
    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" diene dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (BGH, Urt. v. 14.05.2009, IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132, Tz. 22, juris; BGH, Beschl. v. 14.07.2011, IX ZB 57/11, Tz. 9, juris)..
  • BGH, 14.07.2011 - IX ZB 57/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Insolvenzantrag eines Gläubigers aufgrund einer …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16
    Das Merkmal des "ernsthaften Einforderns" diene dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (…BGH, Urt. v. 14.05.2009, IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132, Tz. 22, juris; BGH, Beschl. v. 14.07.2011, IX ZB 57/11, Tz. 9, juris)..
  • OLG Schleswig, 27.07.2017 - 5 U 207/16

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen an den Treugeber einer …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16
    Diese rechtliche Einschätzung wird zudem auch vom Schleswig-Holsteinischen OLG (Urteil vom 27.7.2017, 5 U 207/16) in einem weiteren Parallelverfahren geteilt, das ebenfalls die fortbestehende Fälligkeit der Darlehensforderung im Sinne von § 271 BGB bejaht und eine Einrede nach § 129 Abs. 1 HGB verneint mangels vereinbarter Stundung bzw. Zahlungsmoratorium in der Stillhaltevereinbarung vom 30.12.2011, der Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung vom 14.3.2012, der Ergänzungsvereinbarung vom 14.3.2013 zur Rückführungs- und Abwicklungsvereinbarung und den diversen Nachtragsvereinbarungen zu dieser Ergänzungsvereinbarung sowie wegen wirksamen Verzichts der Fondsgesellschaft in der 18. Nachtragsvereinbarung auf jedwede Einrede im Hinblick auf die Erklärung des nicht ernsthaften Einforderns, worauf jeweils im Einzelnen Bezug genommen wird.
  • BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 182/15

    "Abbruchjäger" bei eBay: Klage scheitert bereits an Prozessführungsbefugnis

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16
    Das für die Statthaftigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse an der Prozessführung (vgl. BGH, Urteil vom 24.8.2016, VIII ZR 182/15 - bei juris) ist hier gegeben, denn sowohl die Klägerin als auch die anderen Konsorten haben ein Interesse daran, dass die Klägerin als Konsortialführerin die Rückzahlung der Darlehensforderung durch die Verfolgung von Haftungsansprüchen gegen die Kommanditisten der Fondsgesellschaft einheitlich durchsetzt.
  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 73/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16
    Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen, durch die der Kapitalanteil des Gesellschafters unter die bedungene Einlage herabgemindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft wird, können zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen (vgl. BGH, Urteil vom 12.3.2013, II ZR 73/11 - bei juris).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 125/10

    Grunddienstbarkeit: Halten einer Anlage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.11.2017 - 23 U 177/16
    Die Treuhandkommanditistin hat mit der Vereinbarung vom 14.3.2012 den ihr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 des Treuhandvertrags gegen die Beklagte zustehenden Freistellungsanspruch im Hinblick auf die aus der Beteiligung resultierenden Verpflichtungen an die Klägerin (als zu befriedigende Gläubigerin) abgetreten, der sich damit in einen Zahlungsanspruch in entsprechender Höhe umgewandelt hat (vgl. BGH NJW 2011, 1351 [BGH 17.12.2010 - V ZR 125/10] ).
  • LG Detmold, 18.04.2018 - 9 O 246/16

    Kommanditistenhaftung

    Eine Vereinbarung zwischen der Kommanditgesellschaft und ihren Gläubigern dahingehend, dass die Gläubiger die Forderung nicht ernsthaft einfordern und die Gläubiger vorrangig Haftungsansprüche gegenüber den Kommanditisten zu ihrer Befriedigung verfolgen führt, jedenfalls wenn im Rahmen der Vereinbarung ausdrücklich an § 17 InsO angeknüpft wird, weder zu einer Stundungseinrede der Gesellschaft noch über §§ 161 Abs. 1, 129 HGB zu einer solchen der Kommanditisten (…vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 25ff; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 06.11.2017, Az. 23 U 177/16;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2016, Az. 9 U 28/16).

    Hierdurch ist ihre Haftung gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 S. 1 HGB wieder aufgelebt (…BGH, Urt. v. 12.03.2013, Az. II ZR 73/11, juris Rn. 10f. m.w.N. = NJW 2013, 2278; OLG Frankfurt a.M, Urt. v. 06.11.2017, Az. 23 U 177/16, unveröffentlicht [Bl. 275ff. d.A.], S. 12;… OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 17 m.w.N;… Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 172 Rn. 4 m.w.N.). Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Informationsschreiben der B GmbH an die Erblasserin über die jeweiligen Ausschüttungen sind die zunächst von der E KG an die B GmbH getätigten Auszahlungen gem. § 2 Nr. 1 Treuhandvertrag stets an die Erblasserin in der Höhe des auf sie entfallenden Beteiligungsanteils weitergeleitet worden.

    Eine Stundungseinrede hätte jener danach auch nicht zugestanden (…so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 25ff; OLG Frankfurt a.M, Urt. v. 06.11.2017, Az. 23 U 177/16, unveröffentlicht [Bl. 275ff. d.A.] S. 13ff;… OLG Düsseldorf, a.a.O.)..

    Dieser Verzicht entfaltet wegen der §§ 161 Abs. 2, 129 HGB auch gegenüber den Beklagten als Rechtsnachfolger der Erblasserin als Kommanditistin Wirkung (…so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 27f; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.11.2017, Az. 23 U 177/16, unveröffentlicht [Bl. 275ff. d.A.], S. 13)..

    Wenn jedoch bereits der Abschluss eines solchen Vertrages, das heißt die Eingehung einer entsprechenden erheblichen Verbindlichkeit, keines Gesellschafterbeschlusses bedarf, muss dies für eine inhaltliche Veränderung des Vertrages, soweit diese nicht auf eine über das im Gesellschaftsvertrag genannte Volumen hinausgehende Ausweitung der Verpflichtung hinausläuft, erst recht gelten (…so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 12.07.2017, Az. 9 U 133/16, juris Rn. 28; OLG Frankfurt a.M, Urt. v. 06.11.2017, Az. 23 U 177/16, unveröffentlicht [Bl. 275ff.], S. 13ff.)..

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