Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - I-23 U 179/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
UStG § 1 Abs. 1 a; ; UStG § ... 15 a; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; ; EGBGB Art. 229 § 5; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1; ; StBerG § 68; ; AO § 122; ; AO § 155; ; BGB §§ 194 ff a.F.; ; BGB § 208; ; BGB § 217; ; BGB § 202 Abs. 1; ; BGB § 203 n.F.; ; BGB § 242; ; BGB § 639 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 852 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung des Steuerberaters wegen Beratungsfehler zur Verjährung des Schadenersatzanspruchs; verjährungsunterbrechende Wirkung von Zahlungen der Haftpflichtversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Vorsteuerberichtigungsbeträgen; Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater; Voraussetzung verjährungsunterbrechender Anerkenntnisse
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (25)
- BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97
Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02
Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB ist jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber, aus dem sich klar und unzweideutig ergibt, dass dem Schuldner das Bestehen der Schuld bewusst ist und deswegen das Vertrauen des Gläubigers rechtfertigt, der Schuldner werde sich nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht alsbald auf Verjährung berufen (BGH in NJW 1999, 1101, 1103; in NJW 1997, 516, 517).Die Regelungen der §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB a.F. greifen nicht ein, weil diese Bestimmungen nur für den jeweiligen speziellen Regelungsbereich gelten und nicht Ausdruck eines Rechtsgedankens sind, der im Recht der Verjährung allgemein Geltung beanspruchen kann (BGHZ 123, 394, 396; BGH in NJW 1999, 1101, 1102).
Verhandlungen können nach altem Schuldrecht nur unter den Voraussetzungen der §§ 852 Abs., 639 Abs. 2 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führen; im übrigen haben Verhandlungen keinen Einfluss auf den Lauf von Verjährungsfristen (BGHZ 123, 394, 396f; BGH in NJW 1999, 1101, 1102; in NJW 2002, 1532).
Anderes kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Auftraggeber aufgrund konkreter Äußerungen seines Verhandlungspartners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwänden bekämpft werden, und wenn er allein deshalb von der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche Abstand genommen hat (BGHZ 93, 64, 66; BGH in NJW 1993, 2439, 2441; in NJW 1999, 1101, 1103).
- BGH, 06.07.2000 - IX ZR 134/99
Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Rechtsanwalt
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02
Die Verjährung vertraglicher Ersatzansprüche nach § 68 StBerG wird deshalb nicht in entsprechender Anwendung von § 852 Abs. 2 BGB durch Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Berater oder seiner Haftpflichtversicherung gehemmt; auch § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist auf die Verjährung nach § 68 StBerG nicht übertragbar (BGH in NJW 1982, 1532, 1533; in NJW 1990, 326, 327; in NJW 1996, 1895, 1897; in NJW 2000, 2661, 2663; Senat 23 U 183/01 in OLGR 2002, 332 = GI 2002, 241).Ein Stillhalteabkommen im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen; Ziel einer solchen Abrede ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine streitige Forderung einstweilen zu verhindern (BGH in NJW 2000, 2661, 2662; in NJW 2001, 218, 220; in NJW 2002, 1488, 1489).
- BGH, 28.10.1993 - I ZR 220/91
Verjährung von Ansprüchen im Transportrecht
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02
Die Regelungen der §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB a.F. greifen nicht ein, weil diese Bestimmungen nur für den jeweiligen speziellen Regelungsbereich gelten und nicht Ausdruck eines Rechtsgedankens sind, der im Recht der Verjährung allgemein Geltung beanspruchen kann (BGHZ 123, 394, 396; BGH in NJW 1999, 1101, 1102).Verhandlungen können nach altem Schuldrecht nur unter den Voraussetzungen der §§ 852 Abs., 639 Abs. 2 BGB zu einer Hemmung der Verjährung führen; im übrigen haben Verhandlungen keinen Einfluss auf den Lauf von Verjährungsfristen (BGHZ 123, 394, 396f; BGH in NJW 1999, 1101, 1102; in NJW 2002, 1532).
- BGH, 21.06.2001 - IX ZR 73/00
Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs bei Anmeldung durch einen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02
Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Verjährungseinrede kann nur bei einem groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen (BGH in NJW 2001, 3543, 3544; in NJW 1998, 1488, 1490; in BGHZ 94, 380, 391).Allein der Umstand, dass der Anspruchsberechtigte glaubt, mit seiner Klage noch zuwarten zu können, genügt für den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht (BGH in NJW 1988, 265, 266; in NJW 2001, 3543, 3544; Senat in OLGR 2002, 332).
- BGH, 29.10.1985 - VI ZR 56/84
Unterbrechung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs durch vorbehaltlose …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02
a) Da der gesamte einer Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlung entspringende Schaden eine Einheit darstellt, liegt ein den Anspruch insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten zusammensetzt, der Geschädigte nur einzelne Schadensteile geltend macht und der Schädiger hierauf zahlt (BGH in NJW-RR 1986, 324).Das für die Anerkenntniswirkung maßgebende Vertrauen, der Schädiger werde in allen Schadensgruppen Ersatz leisten, konnte durch die eindeutig zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Zahlungen nicht mehr geweckt werden (vgl. zur eingeschränkten Anerkenntniswirkung der Zahlung aufgrund eindeutiger Erklärung des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers BGH in NJW-RR 1986, 324, 325).
- BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95
Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02
Äußerungen des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers, mit denen eine Prüfung der Ansprüche zugesagt wird, genügt hierzu nicht (BGH in NJW 1996, 2929, 2931); gleiches gilt, wenn die Parteien verhandelt haben. - BGH, 18.10.2000 - XII ZR 85/98
Weiterbetreiben des Rechtsstreits
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02
Ein Stillhalteabkommen im Sinne dieser Vorschrift ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen; Ziel einer solchen Abrede ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung über eine streitige Forderung einstweilen zu verhindern (BGH in NJW 2000, 2661, 2662; in NJW 2001, 218, 220; in NJW 2002, 1488, 1489). - BGH, 21.02.2002 - IX ZR 127/00
Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02
Die Verjährung beginnt für alle adäquat verursachten, zurechen- und vorhersehbaren Nachteile aus einer bestimmten Schadensursache bereits mit dem Eintritt des 1. Teilschadens - also der Bekanntgabe des 1. Steuerbescheides - (BGH in NJW 2002, 1414, 1415; Senat 23 U 22/01 = OLGR 2003, 52 = GI 2002, 197). - BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94
Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02
Dies ist bei einer fehlerhaften Beratung in einer Steuerangelegenheit vor einer Entscheidung der Finanzbehörde mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheides nach §§ 122, 155 AO der Fall (BGH in NJW 2000, 2678; in NJW 1995, 2108; Senat 23 U 240/01 = OLGR 2003, 94 = GI 2003, 140 und 23 U 205/01 = OLGR 2003, 82 = GI 2003, 208 jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 21.03.2000 - IX ZR 183/98
Verjährungsbeginn bei Haftung eines Steuerberaters
Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.12.2003 - 23 U 179/02
Dies ist bei einer fehlerhaften Beratung in einer Steuerangelegenheit vor einer Entscheidung der Finanzbehörde mit der Bekanntgabe des belastenden Bescheides nach §§ 122, 155 AO der Fall (BGH in NJW 2000, 2678; in NJW 1995, 2108; Senat 23 U 240/01 = OLGR 2003, 94 = GI 2003, 140 und 23 U 205/01 = OLGR 2003, 82 = GI 2003, 208 jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 28.02.2002 - VII ZR 455/00
Verfahrensrecht - VOB-Schiedsstelle
- OLG Düsseldorf, 05.02.2002 - 23 U 22/01
Zur Inanspruchnahme eines Steuerberaters auf Ersatz von auferlegten steuerlichen …
- OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 23 U 240/01
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater wegen …
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 23 U 205/01
Verjährung von Haftungsansprüchen gegen einen Steuerberater
- OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 26 U 240/01
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 159/95
Verjährung des Vergütungsanspruchs des Steuerberaters
- BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83
Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters
- BGH, 18.12.1997 - IX ZR 180/96
Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater
- BGH, 29.02.1996 - IX ZR 180/95
Verjährung des Regreßanspruchs gegen den Steuerberater
- BGH, 01.10.1987 - IX ZR 202/86
Berechtigung des Rechtsmißbrauchseinwandes gegenüber der Verjährungseinrede
- BGH, 23.05.1985 - IX ZR 102/84
Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt; …
- BGH, 15.12.1988 - IX ZR 33/88
Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz; Hemmung der Verjährung …
- BGH, 23.06.1993 - XII ZR 12/92
Verjährung des Zahlungsanspruches auf Zugewinnausgleich auch bei Klage wegen …
- OLG Düsseldorf, 09.07.2002 - 23 U 183/01
Voraussetzungen, Umfang und Verjährung des Schadensersatzes gegen einen …
- BGH, 24.02.1982 - IVa ZR 296/80
Schadensersatzanpsruch gegenüber Steuerberatern bei der Unterlassung von …
- OLG Düsseldorf, 24.09.2009 - 23 U 184/08
Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen Steuerberater
Auch die §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB a.F. können für die Zeit vor dem 1.1.2002 nicht herangezogen werden, weil diese Bestimmungen nur für den jeweiligen speziellen Regelungsbereich galten und nicht Ausdruck eines Rechtsgedankens waren, der im Recht der Verjährung allgemein Geltung beanspruchen konnte (Senat Urt.v. 9.12.2003, 23 U 179/02, GI 2004, 82 mit Hinweisen auf die BGH-Rechtsprechung).Anderes kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Auftraggeber auf Grund konkreter Äußerungen seines Verhandlungspartners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwänden bekämpft werden (BGH Urt.v.27.1.1999, XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101; Senat Urt.v. 9.12.2003, I-23 U 179/02, GI 2004, 82).
- LG Karlsruhe, 15.06.2007 - 3 O 393/06
Steuerberaterhaftung: Verjährungshemmung durch Verhandlungen in Übergangsfällen; …
Die Regelungen der §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB a. F. sind auf die Verjährung nach § 68 StBerG nicht übertragbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003, Az.: I-23 U 179/02, 23 U 179/02, zit. nach juris).Allerdings liegt ein den Anspruch insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten zusammensetzt, der Geschädigte nur einzelne Schadensteile geltend macht und der Schädiger hierauf zahlt, denn der gesamte einer Vertragsverletzung entspringende Schaden stellt eine Einheit dar (BGH, NJW-RR 1986, 324; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003, Az.: I-23 U 179/02, 23 U 179/02, zit. nach juris).
- OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 208/05
Bürgschaft: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers im Verhältnis zum Bürgen …
Die Entscheidungen des BGH vom 29.10.1985 (VI ZR 56/84 = NJW 1986, 324 ff.) des OLG Köln vom 20.06.1997 (19 U 236/99 = VersR 1998, 1388 f.) und des OLG Düsseldorf vom 09.12.2003 (23 U 179/02) betreffen schon im Ansatz nicht die vorliegende Problematik eines abstrakten oder deklaratorischen Anerkenntnisvertrages, sondern sämtlich die Frage eines tatsächlichen Anerkenntnisses mit verjährungsunterbrechender Wirkung im Sinne des § 208 BGB a.F.
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