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   VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13 (HS), 23-IV-13 (e.A.)   

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VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13 (HS), 23-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45168)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.04.2013 - 5-IV-13 (HS), 23-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45168)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. April 2013 - 5-IV-13 (HS), 23-IV-13 (e.A.) (https://dejure.org/2013,45168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VerfGH Sachsen

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf vorläufige Zulassung zum Studium durch das SächsOVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
    Diese Grundsätze haben besondere Bedeutung in den Fällen verwaltungsgerichtlicher Eilanträge gemäß § 123 VwGO, mit denen eine vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang begehrt wird (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112 [1113]).

    Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Hochschulzulassungssachen darf daher, jedenfalls wenn sie zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, nur auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage gestützt werden (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 1112 [1113]).

    Da die verfassungsrechtlich gebotene, "zumindest kursorische oder stichprobenartige" Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. nochmals BVerfG, NVwZ 2004, 1112 [1113]) nicht ungefragt und ohne sachlichen Grund allen erdenklichen Fehlern nachzugehen hat (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2009 - 13 C 10/09; OVG MecklenburgVorpommern, Beschluss vom 7. September 2010 - 1 M 210/09; vgl. auch BVerfGE 85, 36 [58]), musste das Oberverwaltungsgericht nicht schon von sich aus in Zweifel ziehen, ob die (nur) drei Behandlungseinheiten der Parodontologie hinreichend ausgelastet sind.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
    Denn die Begrenzung von Studienplätzen auf Grundlage von Zulassungsbeschränkungen wie einer Numerus-ClaususRegelung für einen bestimmten Studiengang stellt nicht nur eine schwere Beeinträchtigung der Freiheit der Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar (BVerfG, a.a.O.), sondern - aus Perspektive der Verfassung des Freistaates Sachsen - auch eine schwere Beeinträchtigung des Rechts auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen gemäß Art. 29 Abs. 2 SächsVerf. Derartige Zulassungsbeschränkungen verstoßen nicht nur gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen allgemeinen Gleichheitssatz, sondern auch gegen Art. 29 Abs. 2 SächsVerf, wenn sie nicht entsprechend dem sog. Kapazitätserschöpfungsgebot "in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet" werden (zu Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG schon BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972, BVerfGE 33, 303 [338]; Rozek in: BaumannHasske/Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachen, 3. Aufl., Art. 29 Rn. 10).

    dass die aus Verfassungsgründen zu berücksichtigende "vorhandene Ausbildungskapazität" (vgl. nochmals BVerfGE 33, 303 [338]) jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht mehr die Behandlungseinheiten umfasse, die - ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot - ausgemustert wurden und die in Räumlichkeiten aufgestellt waren, welche - wiederum ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot - für andere Zwecke umgewidmet wurden (ähnlich schon SächsOVG, Beschluss vom 2. September 2010 - NC 2 B 58/09: Außerbetriebnahme einer baufälligen Außenstelle).

    Sollte aus Art. 28 oder 29 SächsVerf überhaupt ein individuell einklagbarer Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze denkbar sein, käme die Verletzung desselben nur bei einer evidenten Missachtung eines - eventuellen - objektiven Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten in Betracht (vgl. schon BVerfGE 33, 303 [333]; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. März 1999 - 1 BvL 27/97; BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 1 BvR 709/97).

  • VG Dresden, 19.03.2013 - 5 L 36/13
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
    Einen darüber hinaus beim Verwaltungsgericht Dresden gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte dieses Gericht mit Beschluss vom 19. März 2013 (5 L 36/13) ab.

    Sollte der Beschwerdeführer geltend machen wollen, dass die vorhandene Kapazität an der TU in späteren Semestern nicht ausgeschöpft worden sei oder im 6. Fachsemester zum kommenden Sommersemester 2013 ausgeschöpft werden soll, stand bzw. steht es ihm frei, dies in entsprechenden weiteren Zulassungsverfahren durch die TU prüfen zu lassen und danach ggf. erneut im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren effektiven Rechtsschutz einzufordern (vgl. auch VG Dresden, Beschluss vom 19. März 2013 - 5 L 36/13).

  • OVG Sachsen, 19.12.2012 - NC 2 B 380/12

    Anhörungsrüge, Behandlungseinheiten

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
    Mit seiner am 1. Februar 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 (NC 2 B 266/11), mit dem ein Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin in der Beschwerdeinstanz abgelehnt wurde, sowie gegen einen Beschluss vom 19. Dezember 2012 (NC 2 B 380/12), mit dem eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. November 2012 zurückgewiesen wurde.

    Das Oberverwaltungsgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 (NC 2 B 380/12) zurück.

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
    Insoweit trifft zwar zu, dass die Kapazitätsverordnung von Verhältnissen ausgehen muss, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen, und im Hinblick auf die Wahrung dieser Anforderung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, BVerfGE 85, 36 [57]).

    Da die verfassungsrechtlich gebotene, "zumindest kursorische oder stichprobenartige" Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. nochmals BVerfG, NVwZ 2004, 1112 [1113]) nicht ungefragt und ohne sachlichen Grund allen erdenklichen Fehlern nachzugehen hat (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2009 - 13 C 10/09; OVG MecklenburgVorpommern, Beschluss vom 7. September 2010 - 1 M 210/09; vgl. auch BVerfGE 85, 36 [58]), musste das Oberverwaltungsgericht nicht schon von sich aus in Zweifel ziehen, ob die (nur) drei Behandlungseinheiten der Parodontologie hinreichend ausgelastet sind.

  • OVG Sachsen, 26.11.2012 - NC 2 B 266/11

    Zahnmedizin Dresden, Sommersemester, Behandlungseinheiten Parondontologie

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
    Mit seiner am 1. Februar 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 (NC 2 B 266/11), mit dem ein Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin in der Beschwerdeinstanz abgelehnt wurde, sowie gegen einen Beschluss vom 19. Dezember 2012 (NC 2 B 380/12), mit dem eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 26. November 2012 zurückgewiesen wurde.

    Mit Beschluss vom 26. November 2012 (NC 2 B 266/11) lehnte das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. September 2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, wies die TU jedoch an, den Beschwerdeführer noch bis zum Ablauf des Wintersemesters 2012/2013 das Weiterstudium zu ermöglichen.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren;

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
    Da die verfassungsrechtlich gebotene, "zumindest kursorische oder stichprobenartige" Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. nochmals BVerfG, NVwZ 2004, 1112 [1113]) nicht ungefragt und ohne sachlichen Grund allen erdenklichen Fehlern nachzugehen hat (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2009 - 13 C 10/09; OVG MecklenburgVorpommern, Beschluss vom 7. September 2010 - 1 M 210/09; vgl. auch BVerfGE 85, 36 [58]), musste das Oberverwaltungsgericht nicht schon von sich aus in Zweifel ziehen, ob die (nur) drei Behandlungseinheiten der Parodontologie hinreichend ausgelastet sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 13 C 10/09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
    Da die verfassungsrechtlich gebotene, "zumindest kursorische oder stichprobenartige" Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. nochmals BVerfG, NVwZ 2004, 1112 [1113]) nicht ungefragt und ohne sachlichen Grund allen erdenklichen Fehlern nachzugehen hat (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. April 2009 - 13 C 10/09; OVG MecklenburgVorpommern, Beschluss vom 7. September 2010 - 1 M 210/09; vgl. auch BVerfGE 85, 36 [58]), musste das Oberverwaltungsgericht nicht schon von sich aus in Zweifel ziehen, ob die (nur) drei Behandlungseinheiten der Parodontologie hinreichend ausgelastet sind.
  • VerfGH Sachsen, 13.01.2011 - 75-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
    Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb die Sichtweise des Oberverwaltungsgerichts zu den vom Beschwerdeführer angesprochenen hochschulrechtlichen Auslegungsfragen spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben könnte (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - Vf. 75-IV-10), also den Gewährleistungsgehalt der Art. 28 und 29 SächsVerf oder die sich aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf ergebenden Anforderungen im Eilverfahren verkannt haben könnte.
  • BVerfG, 22.07.1999 - 1 BvR 709/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Freien Universität Berlin gegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 5-IV-13
    Sollte aus Art. 28 oder 29 SächsVerf überhaupt ein individuell einklagbarer Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze denkbar sein, käme die Verletzung desselben nur bei einer evidenten Missachtung eines - eventuellen - objektiven Verfassungsauftrags zur Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten in Betracht (vgl. schon BVerfGE 33, 303 [333]; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 10. März 1999 - 1 BvL 27/97; BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - 1 BvR 709/97).
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2012 - 28-IV-12

    Vorübergehende Besitzeinweisung ist keine Enteigung gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1

  • BVerwG, 23.07.1987 - 7 C 10.86

    Hochschulzulassungsrecht - Kapazitätserschöpfungsgebot - Wissenschaftliche

  • BVerfG, 10.03.1999 - 1 BvL 27/97

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage gegen Abbau der Medizinstudienplätze an

  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 92.82

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Unzureichende Aufklärung der personellen

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

  • OVG Sachsen, 02.09.2010 - NC 2 B 58/09

    Annahme klinischer Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungskunde und

  • BVerwG, 20.04.1990 - 7 C 74.87

    Ermittlung der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen

  • BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04

    Zur gegenwärtigen Einberufungspraxis der Bundeswehr

  • OVG Sachsen, 05.09.2011 - NC 2 B 300/10
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    Diese allgemeinen Grundsätze wurden von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung mit Blick auf Verfahren, bei denen es um die Zulassung zum Studium geht, weiter verfeinert: Der Staatsgerichtshof hat entschieden, dass ein Beschwerdeführer, der sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz bezüglich der Verteilung von Studienplätzen außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen wendet, regelmäßig nicht auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden kann, weil die Verteilung realiter nur im Eilverfahren vorgenommen wird und damit Fakten schafft (vgl. StGH, Beschluss vom 17.7.2014 - 1 VB 38/14 -, Juris Rn. 10; ebenso: BVerfGE 39, 276 - Juris Rn. 52; BVerfGE 43, 34 - Juris Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 -, Juris Rn. 17; VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 20.12.2011 - 28 u. 29/11 -, Juris Rn. 51, und vom 15.1.2014 - 109/13 -, Juris Rn. 27; in der Sache ähnlich: VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.4.2013 - Vf. 5-IV-13 -, Juris Rn. 12-14).

    c) Das in Art. 11 Abs. 1 LV normierte Teilhaberecht auf Zugang zu geschaffenen öffentlichen berufsbezogenen Ausbildungseinrichtungen ist entsprechend diesen vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten und von den übrigen Landesverfassungsgerichten weitgehend übernommenen Grundsätze auszulegen (so auch für Art. 20 der Verfassung von Berlin: VerfGH Berlin, Beschlüsse vom 20.12.2011 - 28/11 u.a. -, Juris Rn. 54, und vom 15.1.2014 - 109/13 -, Juris Rn. 34; differenzierend zu Art. 20 Satz 1 u. 2 der Verfassung des Freistaates Thüringen: ThürVerfGH, Beschluss vom 19.11.2014 - 24/12 -, Juris Rn. 32 f.; für Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen: VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.4.2013 - Vf. 5-IV-13 -, Juris Rn. 13; anders für Art. 128 der Verfassung des Freistaates Bayern: Bay. VerfGH, Entscheidung vom 4.5.2007 - Vf. 9-VII-06 -, Juris Rn. 83 ff., kritisch dazu: Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff , Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 128 Rn. 5 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 130-IV-20

    Geltendmachung der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in

    Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf formalen Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des Einzelnen auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]).

    Wenn Gründe vorgetragen oder offenkundig sind, die eine Eilentscheidung zugunsten des Rechtsschutzsuchenden geboten erscheinen lassen, um den Eintritt schwerer und unzumutbarer, anders weder abwendbarer noch reparabler Nachteile zu vermeiden, kann eine umfassende Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen oder eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache angezeigt sein (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 - juris Rn. 17).

  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 5-IV-19

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Untersagung des Weiterbetriebs einer Spielhalle ;

    Dass das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die sich aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf ergebenden Maßgaben nicht hinreichend berücksichtigt habe, lässt der Vortrag der Beschwerdeführerin hingegen nicht erkennen (vgl. hierzu etwa SächsVerfGH, Beschluss vom 26. April 2012, Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]; Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 [HS]/23-IV-13 [e.A.]; vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV-14 [HS]/Vf. 21-IV-14 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 133-IV-20
    Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des Einzelnen auf Effektivität des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]).
  • VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 24-IV-22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verpflichtung des Freistaates

    Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des Einzelnen auf Effektivität des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]).
  • OVG Sachsen, 29.04.2014 - NC 2 B 509/13

    Zahnmedizin, Beurlaubung im ersten Fachsemester, Belegung im ersten Fachsemester,

    Eine Einbeziehung der in der Marburger Analyse I unberücksichtigt gebliebenen Behandlungseinheiten würde zu einer Veränderung der Berechnungsgrundlage führen und damit das Berechnungsergebnis verfälschen; sie ist deshalb abzulehnen (vgl. hierzu auch SächsVerfGH, Beschl. v. 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 (HS), Vf. 23-IV-13 (e.A.) -, juris Rn. 26).
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 178-IV-20
    Der Justizgewährungsanspruch umfasst dabei nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten, sondern auch den Anspruch des Einzelnen auf Effektivität des Rechtsschutzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. April 2013 - Vf. 5-IV-13 [HS]/Vf. 23-IV-13 [e.A.]; Beschluss vom 26. April 2012 - Vf. 28-IV-12 [HS]/Vf. 29-IV-12 [e.A.]).
  • OVG Sachsen, 29.01.2016 - 2 A 424/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Zahnmedizin 1. Fachsemester; Abbau von

    Es hat hierzu ergänzend auf den Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 2013 (- Vf. 5-IV-13 (HS) u.a., - juris Rn. 16 ff.) verwiesen, der diese Rechtsprechung billigt.
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