Rechtsprechung
| EuGH, 14.12.1988 - 269/87 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- Judicialis
EWG-Vertrag Art. 177; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 44 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 48 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 1408/71 Art. 78 Abs. 2 b Ziff. i
- EU-Kommission
Ventura / Landesversicherungsanstalt Schwaben
Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 44 Absatz 3, 48 Absatz 1, 78 und 79
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Ausschließliche Geltung des Kapitels 8 der Verordnung Nr . 1408/71 und der Bestimmungen, auf die dieses Kapitel verweist
- EU-Kommission
Ventura / Landesversicherungsanstalt Schwaben
- Wolters Kluwer
Antrag des Bayerischen Landessozialgerichts auf eine Vorabentscheidung an den Gerichtshof ; Weigerung der Landesversicherungsanstalt Schwaben auf der Zahlung einer Waisenrente eines verstorbenen Wanderarbeitnehmers; Anforderungen an die Zahlung von Leistungen an Waisen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Ausschließliche Geltung des Kapitels 8 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Bestimmungen, auf die dieses Kapitel verweist
- rechtsportal.de
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Ausschließliche Geltung des Kapitels 8 der Verordnung Nr. 1408/71 und der Bestimmungen, auf die dieses Kapitel verweist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Soziale Sicherung für Wanderarbeitnehmer; Anwednung von Bestimmungen auf die Waisenrente
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Waisenrente.
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 27.03.1980 - 66/79
Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi
Auszug aus EuGH, 14.12.1988 - 269/87
15 Zweitens wird nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere begründet durch das Urteil vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66, 127 und 128/79 ( Salumi, Slg. 1980, 1237 ), durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. - EuGH, 09.07.1980 - 807/79
Gravina
Auszug aus EuGH, 14.12.1988 - 269/87
14 Erstens ergibt sich aus der Auslegung der Bestimmungen des Kapitels 8 der Verordnung Nr. 1408/71, die der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 ( Gravina, Slg. 1980, 2205 ) und im Urteil vom 24. November 1983 in der Rechtssache 320/82 ( D' Amario, Slg. 1983, 3811 ) vorgenommen hat und die die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit einem neuen Bescheid vom 2. März 1984 selbst anzuwenden beabsichtigte, folgendes : Das Bestehen eines Anspruchs auf Waisenrente gemäß den Rechtsvorschriften des nach diesen Bestimmungen zuständigen Staates lässt, wenn für den verstorbenen Vater die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten, nicht den Anspruch auf höhere Leistungen für Waisen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats allein begründet ist, entfallen. - EuGH, 24.11.1983 - 320/82
D'Amario
Auszug aus EuGH, 14.12.1988 - 269/87
14 Erstens ergibt sich aus der Auslegung der Bestimmungen des Kapitels 8 der Verordnung Nr. 1408/71, die der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 ( Gravina, Slg. 1980, 2205 ) und im Urteil vom 24. November 1983 in der Rechtssache 320/82 ( D' Amario, Slg. 1983, 3811 ) vorgenommen hat und die die Beklagte des Ausgangsverfahrens mit einem neuen Bescheid vom 2. März 1984 selbst anzuwenden beabsichtigte, folgendes : Das Bestehen eines Anspruchs auf Waisenrente gemäß den Rechtsvorschriften des nach diesen Bestimmungen zuständigen Staates lässt, wenn für den verstorbenen Vater die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten galten, nicht den Anspruch auf höhere Leistungen für Waisen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats allein begründet ist, entfallen.
- EuGH, 20.10.2011 - C-225/10
Pérez García u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 77 …
Rn. 52 So hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i und Art. 78 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 bereits entschieden, dass diese Bestimmungen nicht so ausgelegt werden dürfen, dass dem Arbeitnehmer oder Selbständigen oder der Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen die günstigeren Leistungen dadurch entzogen werden, dass im Mitgliedstaat der neuen Wohnung bestehende Leistungen an die Stelle der zuvor allein aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen treten (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. Juni 1980, Laterza, 733/79, Slg. 1980, 1915, Randnrn. 9 und 10, vom 9. Juli 1980, Gravina, 807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8, vom 24. November 1983, D'Amario, 320/82, Slg. 1983, 3811, Randnr. 5, vom 14. Dezember 1988, Ventura, 269/87, Slg. 1988, 6411, Randnr. 14, und Bastos Moriana u. a., Randnr. 16). - EuGH, 20.02.1997 - C-88/95
Martínez Losada u.a. / Instituto Nacional de Empleo und Instituto Nacional de la …
25 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 269/87 (Ventura, Slg. 1988, 6411) ist Artikel 48 der Verordnung Nr. 1408/71 auf Waisenrenten nicht anwendbar, da keine der Bestimmungen des Kapitels 8 - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen - des Titels III auf diesen Artikel verweist. - Generalanwalt beim EuGH, 14.11.1995 - C-197/94
Société Bautiaa gegen Directeur des services fiscaux des Landes und Société …
Siehe auch die Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnr. 6) und in der Rechtssache 826/79 (MIRECO, Sie. 1980, 2559, Randnr. 7) sowie die Urteile vom 13. Dezember 1983 in der Rechtssache 222/82 (Apple und Pear Development Council, Slg. 1983, 4083, Randnr. 38), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra, Slg. 1988, 355, Randnr. 11), vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 210/87 (Padovani u. a., Slg. 1988, 6177, Randnr. 12), vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 269/87 (Ventura, Slg. 1988, 6411, Randnr. 15) und vom 6. Juh 1995 in der Rechtssache C-62/93 (BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 39).
- Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-59/95
Francisco Bastos Moriana, Cristóbal Aguilera Reyes, Cristóbal Gordo Valle, …
Hieran hielt der Gerichtshof in der Rechtssache 269/87 (Ventura, Slg. 1988, 6411, Randnr. 14) fest. - Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1996 - C-88/95
Bernardina Martínez Losada, Manuel Fernández Balado und José Paredes gegen …
(38) - Vgl. Urteil vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 269/87 (Slg. 1988, 6411). - Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1991 - C-251/89
Nikolaos Athanasopoulos und andere gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Soziale …
Ventura, Slg. 1988, 6411, Randnr. 14.8 - Siehe $ 1 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 sowie % 2 Absatz 5 BKGG. - Generalanwalt beim EuGH, 14.01.1992 - C-188/90
Mario Doriguzzi-Zordanin und Marzio Doriguzzi-Zordanin gegen …
(4) Urteil vom 14. Dezember 1988 in der Rechtssache 269/87 (Slg. 1988, 6411, Randnr. 14).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1988 - 269/87 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Natalino Ventura gegen Landesversicherungsanstalt Schwaben.
Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung Nr. 1408/71 - Waisenrente
Verfahrensgang
- LSG Bayern, 07.07.1987 - L 6 AR 12/84
- LSG Bayern, 07.07.1987 - L 6 Ar 12/84
- Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1988 - 269/87
- EuGH, 14.12.1988 - 269/87
- LSG Bayern - L 6 AR 12/84 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 12.06.1986 - 302/84
Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1988 - 269/87
Diese Bezeichnung eines zusätzlich verantwortlichen Versicherungsträgers beruht auf dem Erfordernis, erworbene Ansprüche zu achten; sie kann jedoch im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Artikels 44 Absatz 3 und die diesem zugrundeliegende, soeben in Punkt 7 und 8 erläuterte Entscheidung hinsichtlich des Vorgehens nicht bewirken, daß Artikel 48 Absatz 1 doch anwendbar wird (Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 22 der Entscheidungsgründe).Dies ist nicht annehmbar (siehe Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe).
- EuGH, 15.01.1986 - 41/84
Pinna / Caisse d'allocations familiales de la Savoie
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1988 - 269/87
Zwar darf der Rat keine Unterschiede einführen, die zu denen hinzutreten, die sich bereits aus der mangelnden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften ergeben, insbesondere dann nicht, wenn diese zu einer verschleierten Form der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit führen (so das Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 2 der hier untersuchten Verordnung Nr. 1408/71). - EuGH, 15.10.1980 - 145/79
Roquette / Frankreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1988 - 269/87
Obwohl die Frage des vorlegenden Gerichts allein die Auslegung von Artikeln der genannten Verordnung betrifft, ist wohl nicht a priori auszuschließen, daß der Gerichtshof eine wichtige Rechtsfrage hinsichtlich der Gültigkeit eines Teils der Verordnung prüft, wenn diese Frage mit der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage eng zusammenhängt oder in ihr implizit enthalten ist, so daß ihre Beantwortung eine Auswirkung auf den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit haben kann (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79, Roquette, Sig.
- EuGH, 01.12.1965 - 16/65
Schwarze / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1988 - 269/87
1980, 2917, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe; vom 2. Juni 1976 in der Rechtssache 125/75, Eierkontor, Slg. 1976, 771, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe; vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65, Schwarze, Slg. 1965, 1151). - EuGH, 09.07.1980 - 807/79
Gravina
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1988 - 269/87
Die Tatsache, daß in der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 51 EWG-Vertrag und insbesondere in dem Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79 (Gravina, Slg. 1980, 2205, 2218, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe) die Verpflichtung des Trägers eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats zur Zahlung einer zusätzlichen Leistung betont wurde, - eine Verpflichtung, die im vorliegenden Fall von der LVA Schwaben anerkannt wurde und seit 2. Dezember 1980 erfüllt wird (siehe auch unten Punkt 14) -, hat, wie die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bemerkt, die vom Rat angestrebte Vereinfachung allerdings etwas eingeschränkt. - EuGH, 13.07.1976 - 19/76
Triches / Caisse liégeoise pour allocations familiales
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.11.1988 - 269/87
"die dem Rat in Artikel 51 eingeräumte Befugnis [fällt], sich... frei für jede nach den Umständen gerechtfertigte Lösung zu entscheiden, selbst wenn seine Regelung infolge der Verschiedenheiten der betreffenden nationalen Systeme nicht jede Möglichkeit der Ungleichheit zwischen Arbeitnehmern auszuschließen vermag" (Urteil vom 13. Juli 1976 in der Rechtssache 19/76, Triches, Slg. 1976, 1243, Randnr. 18 der Entscheidungsgründe). - EuGH, 02.06.1976 - 125/75
Milch-, Fett- und Eierkontor / Hauptzollamt Hamburg Jonas
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