Weitere Entscheidung unten: RG, 16.01.1880

Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.1980 - 811/79   

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EuGH, 10.07.1980 - 811/79 (https://dejure.org/1980,526)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1980 - 811/79 (https://dejure.org/1980,526)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1980 - 811/79 (https://dejure.org/1980,526)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

    1 . FREIER WARENVERKEHR - ZÖLLE - ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - UNMITTELBARE WIRKUNG

  • EU-Kommission

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung der Abgabenzahlung bei Zahlung ohne rechtlichen Grund; Erstattung von Abgaben bei Unvereinbarkeit der Zahlungsverpflichtung mit dem Gemeinschaftsrecht; Regelung der Erstattungsvoraussetzungen durch die Mitgliedsstaaten; Anforderungen an die Regelung der ...

  • Judicialis

    Verordnung 13/64 Art. 12 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. FREIER WARENVERKEHR - ZÖLLE - ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG - VERBOT - UNMITTELBARE WIRKUNG

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 508
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.07.1980 - 826/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 811/79
    rungen 1. Die Firma Ariete SpA, die Rechtsmittelgegnerin im Ausgangsverfahren, beschränkt sich darauf, den Gerichtshof darauf hinzuweisen, daß die Corte Suprema die Cassazione dem Gerichtshof durch Beschluß Nr. 506/79 vom S./28. November 1979 eine gleichartige Frage vorgelegt habe, die den Gegenstand der Rechtssache 826/79 bilde.

    2. Die italienische Regierung beschränkt sich ebenfalls darauf, auf die Erklärungen zu verweisen, die sie in der genannten Rechtssache 826/79 abgegeben hat.

  • EuGH, 14.12.1972 - 29/72

    Marimex / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 811/79
    Sie verweist u. a. auf die Urteile vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. S. 1309) und vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. S. 611) sowie auf die in dem Vorlagebeschluß angesprochenen Maßnahmen und Urteile, die in Italien getroffen bzw. erlassen worden sind.

    Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht habe sich erst später infolge der Auslegung des Begriffs "Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle" durch den Gerichtshof herausgestellt, aufgrund deren der Gerichtshof diese Qualifizierung erstmals in seinem Urteil vom 1. Juli 1968 (Rechtssache 24/68, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1968, 193) bei Statistikgebühren und in seinem Urteil vom 14. Dezember 1972 (Rechtssache 29/72, Marimex/italienische Finanzverwaltung, Slg. 1972, 1309) bei Gebühren für gesundheitspolizeiliche Kontrollen bejaht habe.

  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 811/79
    Sie verweist u. a. auf die Urteile vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. S. 1309) und vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72 (Capolongo, Slg. S. 611) sowie auf die in dem Vorlagebeschluß angesprochenen Maßnahmen und Urteile, die in Italien getroffen bzw. erlassen worden sind.
  • EuGH, 04.04.1968 - 34/67

    Lück / Hauptzollamt Köln

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 811/79
    Unter anderem gestützt auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1968 in der Rechtssache 34/67 (Gebrüder Lück, Slg. 1968, 363), vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68 (Salgoil, Slg. 1968, 679) sowie vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1251) gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die einzelstaatlichen Gerichte zu ermitteln hätten, auf welche Weise sie in ihrer einzelstaatlichen Rechtsordnung das Gemeinschaftsrecht am wirksamsten anwenden könnten.
  • EuGH, 19.12.1968 - 13/68

    Salgoil / Ministero del commercio con l'estero

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 811/79
    Unter anderem gestützt auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1968 in der Rechtssache 34/67 (Gebrüder Lück, Slg. 1968, 363), vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68 (Salgoil, Slg. 1968, 679) sowie vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1251) gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die einzelstaatlichen Gerichte zu ermitteln hätten, auf welche Weise sie in ihrer einzelstaatlichen Rechtsordnung das Gemeinschaftsrecht am wirksamsten anwenden könnten.
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 811/79
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 1978 (Rechtssache 106/77, Staatliche Finanzverwaltung/Simmenthaly Slg. 1978, 643) festgestellt hat, müssen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre volle Wirkung einheitlich in sämtlichen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an und während der gesamten Dauer ihrer Gültigkeit entfalten.
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 811/79
    Unter anderem gestützt auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. April 1968 in der Rechtssache 34/67 (Gebrüder Lück, Slg. 1968, 363), vom 19. Dezember 1968 in der Rechtssache 13/68 (Salgoil, Slg. 1968, 679) sowie vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64 (Costa, Slg. 1964, 1251) gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, daß die einzelstaatlichen Gerichte zu ermitteln hätten, auf welche Weise sie in ihrer einzelstaatlichen Rechtsordnung das Gemeinschaftsrecht am wirksamsten anwenden könnten.
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 811/79
    Hinsichtlich der zweiten Gruppe von Vorschriften hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 1980 (Rechtssache 61/79, Denkavit) entschieden, daß die Verpflichtung der Verwaltung eines Mitgliedstaats, Abgabepflichtigen nach innerstaatlichem Recht auf Antrag Gebühren oder Abgaben zurückzuerstatten, die wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht geschuldet waren, keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag darstellt.
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 811/79
    i2 Nach den Urteilen vom 16. Dezember 1976 (Rewe und Comet, Rechtssachen 33 und 45/76, Slg. 1976, 1989 beziehungsweise 2043) obliegt die Aufgabe, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt, entsprechend dem in Artikel 5 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den innerstaatlichen Gerichten.
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 10.07.1980 - 811/79
    7 Nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof, wie er in seinem Urteil vom 8. April 1976 (Rechtssache 43/75, Defrenne/Sabena, Slg. 1976, 455) anerkannt hat, aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlaßt sehen, in Anbetracht der erheblichen Schwierigkeiten, die sein Urteil bei in gutem Glauben begründeten Rechtsverhältnissen für die Vergangenheit hervorrufen könnte, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf diese Auslegung der Vorschrift mit dem Ziel zu berufen, eine erneute Sachentscheidung über diese Rechtsverhältnisse herbeizuführen.
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    19 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes haben die innerstaatlichen Gerichte entsprechend dem in Artikel 5 EWG-Vertrag ausgesprochenen Grundsatz der Mitwirkungspflicht den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergibt ( so zuletzt die Urteile vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79, Ariete, und in der Rechtssache 826/79, Mireco, Slg. 1980, 2545 bzw. 2559 ).
  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Der Gerichtshof möge zur Erläuterung und gegebenenfalls zur Ergänzung seiner eigenen Rechtssprechung, die sich vor allem aus den Urteilen vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/ Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von.

    vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Finanzministerium/Firma Denkavit), vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79 (Finanzministerium/Firma Ariete) und vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 826/79 (Finanzministerium/Firma MIRECO) ergibt, folgendes präzisieren: a) Ist ein nationales Gesetz, das (in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung) die Erstattung bestimmter Abgaben (darunter vor allem Gebühren für gesundheitspolizeiliche Untersuchungen), die als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu Unrecht erhoben worden sind, von dem Nachweis abhängig macht, daß sie nicht auf andere Personen abgewälzt worden sind, dagegen die Erstattung aller anderen zu Unrecht erhobenen Steuern, Zölle oder Gebühren nicht von derselben Voraussetzung abhängig macht, als diskriminierend und im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung stehend anzusehen? Ist der Umstand erheblich, daß die von der oben angegebenen Vorschrift erfaßten Gebühren in Wirklichkeit nur deshalb zu Unrecht erhoben worden sind, weil sie im Widerspruch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift stehen? b) Macht der negative Urkundenbeweis, von dem die Erstattung der ohne Rechtsgrund erhobenen Gebühren nach dem oben genannten nationalen Gesetz allein abhängig ist, "die Ausübung der Rechte praktisch unmöglich ..., die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen verpflichtet sind"?.

    Zwar trifft es zu, daß die Erstattung nur im Rahmen der in den verschiedenen einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen betrieben werden kann; diese Voraussetzungen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (siehe hierzu die Urteile des Gerichtshofes vom 16.12.1976 in den Rechtssachen 33 und 45/76, Rewe und Comet, Sig. 1976, 1989 und 2043, vom 27.2. 1980 in der Rechtssache 78/79, Hans Just/Ministerium für Steuerwesen, Slg. 1980, 501, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1295, und vom 10.7.1980 in den Rechtssachen 811 und 826/79, Ariete und MIRECO, Slg. 1980, 2545 und 2559; die drei letztgenannten Entscheidungen werden vom vorlegenden Gericht angeführt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    Wegen früherer Bestätigungen siehe die Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 12); Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit Italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 25); Urteile vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 811/79 (Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnr. 12) und 826/79 (Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnr. 13).

    (122) - Siehe bereits das in Fußnote 94 zitierte Urteil Salgoil, S. 645, und die dort zitierten Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnr. 15, Ariete, Randnr. 12 und Mireco, Randnr. 13. Siehe auch das Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84 (Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 17).

    13 und 16; siehe ferner die in Fußnote 94 zitierten Urteile Just, Randnr. 25, Denkavit Italiana, Randnr. 25, Ariete, Randnr. 12, Mireco, Randnr. 13, Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12), Urteil Emmott, zitiert in Fußnote 91, Randnr. 16. Die selbständige Bedeutung des zweiten Erfordernisses ergibt sich aus Randnr. 17 des Urteils San Giorgio: In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof klargestellt, daß das Diskriminierungsverbot keinen Rechtfertigungsgrund gibt, wenn weder für den jeweiligen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht noch für eine ähnliche Verletzung des nationalen Rechts eine Wiedergutmachung (in diesem Fall Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben) möglich ist.

    26 und 28, Ariete, Randnr. 13, und Mireco, Randnr. 14.

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Rechtsprechung
   RG, 16.01.1880 - 811/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1880,750
RG, 16.01.1880 - 811/79 (https://dejure.org/1880,750)
RG, Entscheidung vom 16.01.1880 - 811/79 (https://dejure.org/1880,750)
RG, Entscheidung vom 16. Januar 1880 - 811/79 (https://dejure.org/1880,750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann das erkennende Gericht, wenn in der Hauptverhandlung außer der Vernehmung des Angeklagten gar keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, seine Überzeugung auf anderweit ermittelte Umstände neben dem Geständnis des Angeklagten gründen? 2. Ist die Aufhebung der dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 1, 81
 
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