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   EuGH, 21.12.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P   

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EuGH, 21.12.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,47072)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,47072)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-164/15 P, C-165/15 P (https://dejure.org/2016,47072)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Aer Lingus

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nationale Fluggaststeuer - Anwendung unterschiedlicher Steuersätze - Niedrigerer Steuersatz für Flüge zu Zielen, die maximal 300 km von dem nationalen Flughafen entfernt liegen - Vorteil - Selektiver Charakter - Beurteilung für den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Aer Lingus

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nationale Fluggaststeuer - Anwendung unterschiedlicher Steuersätze - Niedrigerer Steuersatz für Flüge zu Zielen, die maximal 300 km von dem nationalen Flughafen entfernt liegen - Vorteil - Selektiver Charakter - Beurteilung für den ...

  • IWW

    Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU, Beschluss 2013/199

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erhalten haben, 8 Euro je Fluggast zurückfordern muss

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Fluggesellschaften müssen Differenz zwischen reduziertem und normalem Satz der irischen Flugsteuer an Irland zurückzahlen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Staatliche Beihilfen für Fluggesellschaften

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Aer Lingus

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 108 Abs 3, EGV 659/1999
    Differenzierte Fluggaststeuersätze, Irland, staatliche Beihilfe

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 74
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

    1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Europäische Kommission in der Rechtssache C-164/15 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T-473/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Aer Lingus, EU:T:2015:78), und in der Rechtssache C-165/15 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Ryanair/Kommission (T-500/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Ryanair, EU:T:2015:73) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht den von der Aer Lingus Ltd bzw. der Ryanair Designated Activity Company, vormals Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair), erhobenen Klagen teilweise stattgegeben und Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (ABI. 2013, L 119, S. 30, im Folgenden: streitiger Beschluss) insoweit für nichtig erklärt hat, als mit diesem Artikel die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags angeordnet wird.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile 15 Mit am 1. November (Rechtssache T-473/12) bzw. am 15. November 2012 (Rechtssache T-500/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben Aer Lingus und Ryanair jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    17 In der Rechtssache T-500/12 machte Ryanair zur Stützung ihrer Klage fünf Klagegründe geltend: Der erste betraf einen Rechtsfehler im Beschluss der Kommission, wonach der höhere ATT-Satz der "normale" oder "gesetzmäßige Standardsatz" sei, der zweite Klagegrund beruhte auf einem Rechtsfehler und offensichtlichen Beurteilungsfehlern der Kommission hinsichtlich der Beurteilung des durch die ATT gewährten Vorteils, der dritte Klagegrund war auf einen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich des Rückforderungsbeschlusses gestützt, mit dem vierten Klagegrund wurde eine fehlende Mitteilung des Rückforderungsbeschlusses der Kommission geltend gemacht und mit dem fünften Klagegrund ein Begründungsmangel des streitigen Beschlusses.

    126 Aer Lingus unterstützt in ihrer Eigenschaft als Streithelferin in der Rechtssache T-500/12 die Ausführungen von Ryanair zu diesem Klagegrund nicht, ist aber der Auffassung, dass die relative Bedeutung des Vorteils, der den verschiedenen Begünstigten gewährt worden sei, für die Bestimmung der Höhe der zurückzufordernden Beihilfe relevant sein könnte.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Beihilfe" weiter als der Begriff "Subvention", da er nicht nur positive Leistungen wie etwa die Subventionen selbst, sondern auch staatliche Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkungen gleichstehen (Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen stellen Vorteile aus einer unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbaren allgemeinen Maßnahme, die somit nicht selektiv sind, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV dar (Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 72 und 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Art. 107 Abs. 1 AEUV nämlich für die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität, dass festgestellt wird, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterscheidet Art. 107 Abs. 1 AEUV die staatlichen Maßnahmen aber nicht danach, welche Techniken von den nationalen Behörden verwendet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würdigung durch den Gerichtshof 68 Was zunächst den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes von Aer Lingus betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nur die von der fraglichen steuerlichen Maßnahme erzeugten Wirkungen von Bedeutung sind, um ihren etwaigen Beihilfecharakter zu beurteilen und insbesondere festzustellen, ob diese Maßnahme dazu führt, das die damit Begünstigten im Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen steuerlich günstiger behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2011 , Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.02.2015 - T-473/12

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem angeordnet wird, dass

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

    1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Europäische Kommission in der Rechtssache C-164/15 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T-473/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Aer Lingus, EU:T:2015:78), und in der Rechtssache C-165/15 P die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Ryanair/Kommission (T-500/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: Urteil Ryanair, EU:T:2015:73) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht den von der Aer Lingus Ltd bzw. der Ryanair Designated Activity Company, vormals Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair), erhobenen Klagen teilweise stattgegeben und Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (ABI. 2013, L 119, S. 30, im Folgenden: streitiger Beschluss) insoweit für nichtig erklärt hat, als mit diesem Artikel die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags angeordnet wird.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtene Urteile 15 Mit am 1. November (Rechtssache T-473/12) bzw. am 15. November 2012 (Rechtssache T-500/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben Aer Lingus und Ryanair jeweils Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

    16 In der Rechtssache T-473/12 machte Aer Lingus zur Stützung ihrer Klage fünf Klagegründe geltend: Der erste beruhte auf einem der Kommission insoweit unterlaufenen Rechtsfehler, als sie in dem streitigen Beschluss den niedrigeren ATT-Satz als "staatliche Beihilfe" eingestuft habe, mit dem zweiten Klagegrund wurde eine Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit, der Effektivität und der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht, weil mit dem streitigen Beschluss die Rückforderung der Beihilfe angeordnet worden sei, der dritte Klagegrund war auf einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler seitens der Kommission gestützt, die es versäumt habe, die Abwälzung der ATT auf die Fluggäste bei der Qualifizierung der Maßnahme als Beihilfe und bei der Quantifizierung des Vorteils zu berücksichtigen, der vierte Klagegrund beruhte auf einem Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung durch die Anordnung der Rückforderung in dem streitigen Beschluss und mit dem fünften Klagegrund wurde eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2015 , Aer Lingus/Kommission (T473/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:78), und Ryanair/Kommission (T500/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:73), werden aufgehoben, soweit damit Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) - Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland insoweit für nichtig erklärt wird, als er die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags anordnet.

  • EuGH, 07.09.2006 - C-526/04

    Laboratoires Boiron - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 Absatz 3 EG -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Zum zweiten Klagegrund von Aer Lingus und zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes von Ryanair 119 Aer Lingus und Ryanair machen geltend, dass die dem höheren ATT-Satz unterliegenden Fluggesellschaften das Recht hätten, die Erstattung der zu viel entrichteten Steuer zu verlangen, und zwar sowohl mit der Begründung, dass die Einführung von zwei unterschiedlichen Sätzen eine Beschränkung der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit darstelle, als auch nach dem Urteil vom 7. September 2006 , Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528).

    120 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Charakter der von dem streitigen Beschluss betroffenen Maßnahme in keiner Weise der entspricht, um die es im Urteil vom 7. September 2006 , Laboratoires Boiron (C-526/04, EU:C:2006:528), geht.

    Unter solchen Umständen können sich die Schuldner der fraglichen Abgabe nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen oder um deren Erstattung zu erlangen (Urteil vom 7. September 2006 , Laboratoires Boiron, C-526/04, EU:C:2006:528, Rn. 30 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    91 Zudem bedeutet die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage keine Neuerschaffung der Vergangenheit anhand hypothetischer Umstände wie der oft vielfältigen Entscheidungen, die die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer hätten treffen können, zumal sich die Entscheidungen, die beihilfebegünstigt getroffen wurden, als nicht umkehrbar erweisen können (Urteil vom 15. Dezember 2005 , Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 118).

    93 Was insbesondere eine in Form eines Steuervorteils gewährte rechtswidrige Beihilfe anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass die Rückforderung der Beihilfe bedeutet, dass die von den Begünstigten der fraglichen Beihilfe tatsächlich durchgeführten Transaktionen der Besteuerung unterliegen, die ohne die rechtswidrige Beihilfe auf sie anwendbar gewesen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005 , Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 119).

    103 Das Gericht hat ebenfalls zu Unrecht in Rn. 110 des Urteils Aer Lingus bzw. in Rn. 141 des Urteils Ryanair angenommen, dass die Umstände der Rechtssachen, mit denen es befasst war, andere gewesen seien als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Dezember 2005 , Unicredito Italiano (C-148/04, EU:C:2005:774), ergangen ist, da die mit dem niedrigeren ATT-Satz begünstigten Fluggesellschaften sich "nicht für eine nicht durch eine Beihilfe gestützte Transaktion hätten entscheiden können".

  • EuGH, 04.04.1995 - C-350/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    89 Nach dieser Klarstellung ist, was die Prüfung des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission in der Sache betrifft, zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt angesehene Beihilfe im Wege der Rückforderung aufzuheben, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Wiederherstellung der früheren Lage, wie sie sich vor Gewährung der Beihilfe darstellte, dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 1995 , Kommission/Italien, C-350/93, EU:C:1995:96, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-471/09

    Der Gerichtshof bestätigt, dass zwei baskische Steuererleichterungen - eine

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Zum einen ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, so dass die Rückforderung dieser Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden kann, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen steht (Urteile vom 11. März 2010 , CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, C-1/09, EU:C:2010:136, Rn. 54, und vom 28. Juli 2011 , Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C-471/09 P bis C-473/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:521, Rn. 100).
  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    65 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes trägt Ryanair vor, dass der ATT-Satz von 10 Euro pro Fluggast insoweit nicht den "Referenzsatz" für die Beurteilung des Beihilfecharakters des niedrigeren ATT-Satzes habe darstellen können, als der Satz von 10 Euro pro Fluggast analog zu dem, was der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Februar 2003 , Stylianakis (C-92/01, EU:C:2003:72), entschieden habe, gegen Art. 56 AEUV und gegen die Verordnung Nr. 1008/2008 verstoßen habe.
  • EuGH, 27.09.1988 - 106/87

    Asteris / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Außerdem ergebe sich aus den Rn. 23 und 24 des Urteils vom 27. September 1988 , Asteris u. a. (106/87 bis 120/87, EU:C:1988:457), und aus Rn. 60 des Urteils vom 1. Juli 2010 , ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (T-62/08, EU:T:2010:268), dass eine vom Staat zum Ersatz eines von ihm verursachten Schadens geleistete Zahlung keine staatliche Beihilfe darstelle.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-164/15
    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 29. April 2004 , Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.07.2010 - T-62/08

    ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 02.09.2010 - C-399/08

    Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten

  • EuGH, 03.03.2005 - C-172/03

    Heiser - Mehrwertsteuer - Befreiung der im Rahmen ärztlicher Berufe erbrachten

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 09.07.2015 - C-231/14

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von 288 Mio. Euro, die gegen

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

  • BFH, 13.03.2019 - I R 18/19

    EuGH soll über Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre

    aa) Die Beurteilung der Selektivität verlangt die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (EuGH-Urteile Kommission/World Duty Free Group u.a., EU:C:2016:981, Rz 54, und Kommission/Aer Lingus vom 21.12.2016 - C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rz 51).
  • BFH, 30.05.2017 - II R 62/14

    EuGH-Vorlage: Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG

    aa) Die Beurteilung der Selektivität verlangt die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (EuGH-Urteile World Duty Free Group, EU:C:2016:981, Rz 54, und Kommission/Aer Lingus vom 21. Dezember 2016 C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rz 51).
  • EuGH, 03.02.2021 - C-555/19

    Das Verbot, im Rahmen bundesweit ausgestrahlter deutscher Fernsehprogramme

    Außerdem sieht weder die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch die Verfahrensordnung vor, dass die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Das Hauptziel einer solchen Anordnung besteht nämlich in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 116).
  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Allerdings ergibt sich nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs aus Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/14/EG, dass die Mitgliedstaaten den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur bei der Entgeltrahmenregulierung Unabhängigkeit in der Geschäftsführung zu gewähren haben (EuGH, aaO, EuZW 2017, 74 Rn. 77 f - CTL Logistics).

    Insbesondere muss dem Infrastrukturbetreiber ein gewisser Spielraum bei Berechnung der Entgelthöhe verbleiben (EuGH, aaO, EuZW 2017, 74 Rn. 77 f. - CTL Logistics).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-84/17

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.12.2018 - T-591/15

    Transavia Airlines / Kommission - Staatliche Beihilfen - Vertrag über Flughafen-

    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen brauchte die Kommission bei der Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags nicht zu prüfen, ob und inwiefern die Klägerin den wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich genutzt hatte, der sich aus den Beträgen, die den jährlichen negativen inkrementellen Zahlungsströmen entsprachen, ergab und den sie aufgrund des Vertrags von 2006 erhalten hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 100).

    Ein solcher Gewinn muss nicht mit dem Vorteil zusammenfallen, den diese Beihilfe darstellt, oder kann sogar völlig fehlen, ohne dass dieser Umstand die Nichtrückforderung dieser Beihilfe oder die Rückforderung eines Betrags, der nicht dem Betrag des durch die fragliche rechtswidrige Beihilfe verschafften Vorteils entspricht, rechtfertigen könnte (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 92).

    Daher ist jede Entscheidung der Klägerin, den aufgrund des Vertrags von 2006 erhaltenen Vorteil ganz oder teilweise auf ihre Kunden abzuwälzen, für die Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 99).

    Die Frage, ob sie sich diesen Vorteil irgendwie auf dem Markt zunutze gemacht hat, betrifft die Bezifferung des etwaigen Gewinns, den sie durch die Ausnutzung des gewährten Vorteils erzielen konnte, wobei eine solche Bezifferung für die Rückforderung der Beihilfe ohne Belang ist (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 102).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-649/20

    Generalanwalt Pikamäe schlägt vor, das Urteil des Gerichts teilweise aufzuheben

    31 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 Urteil vom 21. Dezember 2016 (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990).

    43 Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 92).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

    56 Vgl. Urteile vom 17. November 2009, Presidente del Consiglio dei Ministri (C-169/08, EU:C:2009:709), vom 8. September 2011, Paint Graphos (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 49), vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42), vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 19), vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia (C-522/13, EU:C:2014:2262, Rn. 35), vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 49 und 58), vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 54), und Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 51).

    71 So ausdrücklich Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 93), vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano (C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 119).

    72 Urteile vom 15. Dezember 2005, UniCredito Italiano (C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 113) - Rückforderung als logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990 Rn. 89 und 90).

  • EuGH, 02.02.2023 - C-649/20

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission

    Durch diese Rückzahlung verliert nämlich der Begünstigte den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besaß, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 89 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

  • EuGH, 28.02.2024 - C-797/22

    Griechenland / Kommission

  • EuGH, 23.11.2023 - C-210/21

    Ryanair / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19

    Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

  • EuG, 27.10.2023 - T-714/22

    Nutmark/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

  • EuG, 15.11.2018 - T-219/10

    World Duty Free Group / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuG, 17.02.2021 - T-259/20

    Das von Frankreich im Rahmen der COVID19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium

  • EuGH, 23.11.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services

  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Fútbol Club Barcelona / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der

  • EuG, 20.12.2023 - T-216/21

    Ryanair und Malta Air/ Kommission (Air France ; COVID-19)

  • EuG, 14.07.2021 - T-677/20

    Ryanair und Laudamotion/ Kommission (Austrian Airlines; Covid-19)

  • EuG, 15.11.2018 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission - Staatliche Beihilfen - Bestimmungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

  • EuGH, 16.02.2017 - C-164/15

    Kommission / Aer Lingus

  • EuGH, 28.09.2023 - C-320/21

    Staatliche Beihilfen zugunsten von SAS während der Covid-19-Pandemie: Der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-596/19

    Kommission/ Ungarn - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • EuG, 20.12.2023 - T-494/21

    Ryanair und Malta Air/ Kommission () und Air France ; COVID-19)

  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

  • EuG, 15.11.2018 - T-227/10

    Banco Santander / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuGH, 28.09.2023 - C-321/21

    Ryanair / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2

  • EuG, 15.11.2018 - T-406/11

    Prosegur Compañía de Seguridad / Kommission

  • EuG, 15.11.2018 - T-405/11

    Axa Mediterranean / Kommission

  • EuG, 14.04.2021 - T-379/20

    Ryanair/ Kommission (SAS, Suède; Covid-19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-790/21

    Covestro Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-792/21

    AZ / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutschland -

  • EuG, 22.05.2019 - T-791/16

    Real Madrid Club de Fútbol / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuG, 27.10.2023 - T-718/22

    Eutelsat Madeira/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-795/21

    WEPA Hygieneprodukte und WEPA Deutschland/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 27.10.2023 - T-722/22

    AFG/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-794/21

    Deutschland/ Infineon Technologies Dresden u.a. - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuG, 18.10.2023 - T-588/22

    Renco Valore/ Kommission (Zone Franche de Madère)

  • EuG, 16.01.2020 - T-257/18

    Iberpotash/ Kommission

  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • EuG, 18.10.2023 - T-333/21

    Ryanair/ Kommission (Alitalia II ; COVID-19)

  • EuGH, 13.09.2017 - C-591/14

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-591/14

    Kommission / Belgien

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