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   EuG, 17.02.2021 - T-259/20   

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EuG, 17.02.2021 - T-259/20 (https://dejure.org/2021,2271)
EuG, Entscheidung vom 17.02.2021 - T-259/20 (https://dejure.org/2021,2271)
EuG, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - T-259/20 (https://dejure.org/2021,2271)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Französischer Luftverkehrsmarkt - Zahlungsmoratorium für die jeweils monatlich fälligen Zivilluftfahrts- und Solidaritätsabgaben auf Flugtickets für die Zeit von März bis Dezember 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie - Beschluss, keine ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen â€" Französischer Luftverkehrsmarkt â€" Zahlungsmoratorium für die jeweils monatlich fälligen Zivilluftfahrts- und Solidaritätsabgaben auf Flugtickets für die Zeit von März bis Dezember 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie â€" Beschluss, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Französischer Luftverkehrsmarkt - Zahlungsmoratorium für die jeweils monatlich fälligen Zivilluftfahrts- und Solidaritätsabgaben auf Flugtickets für die Zeit von März bis Dezember 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie - Beschluss, keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das von Frankreich im Rahmen der COVID19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium für Steuern zur Unterstützung von Luftfahrtunternehmen mit einer französischen Genehmigung steht im Einklang mit dem Unionsrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Frankreichs Corona-Beihilfen für Airlines sind rechtens: Ryanair scheitert vor EuG

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Französisches Zahlungsmoratorium zur Unterstützung der Luftfahrtindustrie unionsrechtsmäßig ... - Corona-Virus

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ryanairs Klagen gegen Corona-Beihilfen: Futterneid am Fördertopf

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 18.03.2014 - C-628/11

    International Jet Management - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Verbot

    Auszug aus EuG, 17.02.2021 - T-259/20
    Der Begriff "Hauptgeschäftssitz" entspricht in der Praxis dem Gesellschaftssitz des betreffenden Luftfahrtunternehmens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 66).

    Der freie Dienstleistungsverkehr im Bereich des Verkehrs unterliegt somit im Rahmen des Primärrechts einer besonderen rechtlichen Regelung (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 36).

    Maßnahmen zur Liberalisierung des Luftverkehrs können daher nur auf der Grundlage von Art. 100 Abs. 2 AEUV erlassen werden (Urteil vom 18. März 2014, 1nternational Jet Management, C-628/11, EU:C:2014:171, Rn. 38).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuG, 17.02.2021 - T-259/20
    Nach ständiger Rechtsprechung soll dieser Klagegrund es einer betroffenen Partei nämlich ermöglichen, in dieser Eigenschaft eine Klage nach Art. 263 AEUV zu erheben, was ihr andernfalls verweigert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 48, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a, C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 44).

    Im Rahmen eines solchen Klagegrundes kann die Klägerin zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte nur Angriffsmittel anführen, die geeignet sind, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, und vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59), wie z. B. die Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Vorprüfungsverfahren durchgeführten Prüfung oder das Vorliegen von Beschwerden Dritter.

  • EuG, 25.06.2008 - T-268/06

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER BESTIMMTE DER

    Auszug aus EuG, 17.02.2021 - T-259/20
    Daraus folgt, dass die Kommission solche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären muss, wenn diese Kriterien erfüllt sind, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde (Urteil vom 25. Juni 2008, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-268/06, EU:T:2008:222, Rn. 51, vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, EU:C:1980:209, Rn. 17).

    So stellte das Gericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2008, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (T-268/06, EU:T:2008:222, Rn. 49), fest, dass die Kommission zu Recht auf den Charakter der Sperrung des Luftraums der Vereinigten Staaten vom 11. bis 14. September 2001 als außergewöhnliches Ereignis hingewiesen und daraus gefolgert habe, dass nicht nur die Anschläge selbst, sondern auch die Sperrung des Luftraums als außergewöhnliche Ereignisse einzustufen seien.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

    Auszug aus EuG, 17.02.2021 - T-259/20
    Vorteile "zweiter Ebene" können, da sie in Wirklichkeit zu hypothetisch und zu komplex sind, um mit Sicherheit ermittelt werden zu können, nicht berücksichtigt werden, was die Klägerin angesichts des Wortlauts des Urteils vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 90 bis 92), nicht verkennen konnte.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 17.02.2021 - T-259/20
    Im Rahmen eines solchen Klagegrundes kann die Klägerin zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte nur Angriffsmittel anführen, die geeignet sind, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, und vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59), wie z. B. die Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Vorprüfungsverfahren durchgeführten Prüfung oder das Vorliegen von Beschwerden Dritter.
  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Auszug aus EuG, 17.02.2021 - T-259/20
    Die Beachtung der Begründungspflicht ist im Übrigen nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

    Auszug aus EuG, 17.02.2021 - T-259/20
    Im Rahmen eines solchen Klagegrundes kann die Klägerin zur Wahrung der ihr im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zustehenden Verfahrensrechte nur Angriffsmittel anführen, die geeignet sind, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügte oder hätte verfügen können, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 81, vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission, C-319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 35, und vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59), wie z. B. die Unzulänglichkeit oder Unvollständigkeit der von der Kommission im Vorprüfungsverfahren durchgeführten Prüfung oder das Vorliegen von Beschwerden Dritter.
  • EuGH, 25.01.2011 - C-382/08

    Neukirchinger - Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher

    Auszug aus EuG, 17.02.2021 - T-259/20
    Folglich gilt Art. 56 AEUV nicht als solcher für den Bereich der Luftfahrt (Urteil vom 25. Januar 2011, Neukirchinger, C-382/08, EU:C:2011:27, Rn. 22).
  • EuGH, 27.10.2011 - C-47/10

    Österreich / Scheucher-Fleisch u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art.

    Auszug aus EuG, 17.02.2021 - T-259/20
    Nach ständiger Rechtsprechung soll dieser Klagegrund es einer betroffenen Partei nämlich ermöglichen, in dieser Eigenschaft eine Klage nach Art. 263 AEUV zu erheben, was ihr andernfalls verweigert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 48, sowie vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a, C-47/10 P, EU:C:2011:698, Rn. 44).
  • EuGH, 06.02.2003 - C-92/01

    Stylianakis

    Auszug aus EuG, 17.02.2021 - T-259/20
    Der Unionsgesetzgeber hat auf der Grundlage dieser Bestimmung die Verordnung Nr. 1008/2008 erlassen, die gerade darauf gerichtet ist, auf dem Gebiet des Luftverkehrs die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2003, Stylianakis, C-92/01, EU:C:2003:72, Rn. 23 und 24).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

  • EuG, 06.05.2019 - T-135/17

    Scor / Kommission

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • VG München, 15.11.2021 - M 31 K 21.2780

    Keine Novemberhilfe für in der Schweiz erzielte Umsätze

    Ebenso kann eine staatliche Beihilfe, die wegen bestimmter Modalitäten gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (so jüngst EuG, U.v. 17.2.2021 - T-259/20 - juris Rn. 30; ebenso etwa EuGH, U.v.15.4.2008 - C-390/06 - juris Rn. 50; U.v. 19.9.2000 - C-156/98 - juris Rn. 78 jeweils m.w.N.).

    Jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV vorliegt und diese nach den Vorschriften des EU-Beihilferechts und insbesondere verfahrensmäßig nach der Beurteilung der Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ist aus dem Vorstehenden zu folgern, dass den sonstigen Vorschriften des EU-Vertrags keine isolierte Prüfungsrelevanz mehr zukommt, vielmehr gehen diese letztlich in aller Regel im Prüfprogramm der Art. 107 ff. AEUV auf (vgl. etwa EuG, U.v. 17.2.2021 - T-259/20 - juris Rn. 32 und 47 ff.; EuGH, U.v. 19.9.2000 - C-156/98 - juris Rn. 76 f.; vgl. dazu Kühling, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 107 Rn. 20; Bartosch, EU-Beihilfenrecht, 3. Aufl. 2020, Einleitung Rn. 5).

    Nach der Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, eine abstrakte Betrachtung aller in Betracht kommenden alternativen Maßnahmen vorzunehmen, da der betreffende Mitgliedstaat zwar die Gründe, die zum Erlass der in Rede stehenden Beihilferegelung geführt haben, insbesondere in Bezug auf die festgelegten Förderkriterien im Einzelnen darlegen muss, aber nicht darüber hinaus noch positiv belegen muss, dass keine andere vorstellbare, der Natur der Sache nach hypothetische Maßnahme es erlaubte, das angestrebte Ziel besser zu erreichen (EuG, U.v. 17.02.2021 - T-259/20 - juris Rn. 46).

  • EuGH, 04.06.2021 - C-210/21

    Ryanair / Kommission

    Par son pourvoi, Ryanair DAC demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 17 février 2021, Ryanair/Commission (T-259/20, EU:T:2021:92), par lequel celui-ci a rejeté sa demande fondée sur l'article 263 TFUE et tendant à l'annulation de la décision C(2020) 2097 final de la Commission, du 31 mars 2020, relative à l'aide d'État SA.56765 (2020/N) - France - COVID-19 - Moratoire sur le paiement de taxes aéronautiques en faveur des entreprises de transport public aérien.

    Un traitement confidentiel avait déjà été accordé, à l'égard de la République française, aux informations faisant l'objet de la présente demande, dans le cadre de la procédure en première instance, à titre provisoire, par ordonnance du président de la dixième chambre élargie du Tribunal du 14 août 2020, et, cet État membre n'ayant pas formulé d'objections au regard de ce traitement confidentiel, à titre définitif, par l'arrêt du Tribunal du 17 février 2021, Ryanair/Commission (T-259/20, EU:T:2021:92).

    1) Un traitement confidentiel est réservé, à l'égard de la République française, aux informations relatives au nombre de réservations et au nombre attendu de passagers, telles qu'elles figurent au point 40 de la requête en première instance dans sa version abrégée, jointe au pourvoi de Ryanair DAC (annexe P. 3), lesquelles ont déjà bénéficié d'un traitement confidentiel dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 17 février 2021, Ryanair/Commission (T - 259/20, EU:T:2021:92), seule une version non confidentielle de cette requête, occultant ces informations audit point, devant être signifiée, par les soins du greffier, à cet État membre.

  • EuG, 09.06.2021 - T-665/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die staatliche Beihilfe

    Die Kommission muss demzufolge prüfen, ob sich die in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen dazu eignen, den durch außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schaden zu beseitigen, und sie muss Maßnahmen untersagen, die allgemeiner Natur und unabhängig von Schäden sind, die angeblich durch derartige Ereignisse verursacht wurden (Urteil vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission, T-259/20, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:92, Rn. 25).
  • EuG, 14.04.2021 - T-388/20

    Die Garantie Finnlands zugunsten des Luftfahrtunternehmens Finnair, um es diesem

    Am 6. Juli 2020 hat die Kommission die Aussetzung des Verfahrens bis zur Endentscheidung in den Rechtssachen T-238/20 und T-259/20 beantragt; die Klägerin ist diesem Antrag am 9. Juli 2020 entgegengetreten.
  • EuGH, 23.11.2023 - C-210/21

    Ryanair / Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Ryanair DAC die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2021, Ryanair/Kommission (T-259/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:92), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 2097 final der Kommission vom 31. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.56765 (2020/N) - Frankreich - COVID-19 - Zahlungsmoratorium für Luftverkehrsabgaben zugunsten öffentlicher Luftfahrtunternehmen (ABl. 2020, C 294, S. 8, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
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