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   EuGH, 28.09.2023 - C-321/21 P   

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https://dejure.org/2023,25550
EuGH, 28.09.2023 - C-321/21 P (https://dejure.org/2023,25550)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2023 - C-321/21 P (https://dejure.org/2023,25550)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2023 - C-321/21 P (https://dejure.org/2023,25550)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV - Dänischer Luftverkehrsmarkt - Vom Königreich Dänemark gewährte Beihilfe zugunsten eines Luftfahrtunternehmens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen - ...

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    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV - Dänischer Luftverkehrsmarkt - Vom Königreich Dänemark gewährte Beihilfe zugunsten eines Luftfahrtunternehmens im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie - Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen - ...

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-320/21

    Ryanair / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
    Wie Generalanwalt Pitruzzella in Nr. 17 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ryanair/Kommission (C-320/21 P, EU:C:2023:54) im Wesentlichen ausgeführt hat, schließt daher das mit Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV verfolgte Ziel, die unmittelbar durch ein außergewöhnliches Ereignis verursachten Nachteile auszugleichen, nicht aus, dass sich ein Mitgliedstaat aus objektiven Gründen dafür entscheiden kann, nur einem einzigen Unternehmen eine nach dieser Bestimmung erlassene Maßnahme zugutekommen zu lassen, ohne dass dies von der Absicht getragen wäre, ein Unternehmen gegenüber seinen Wettbewerbern zu begünstigen.

    Daraus folgt, wie sich aus Nr. 17 der Schlussanträge von Generalanwalt Pitruzzella in der Rechtssache Ryanair/Kommission (C-320/21 P, EU:C:2023:54) im Wesentlichen ergibt, dass nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV gewährte Beihilfemaßnahmen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, die zwar die Beseitigung von durch ein außergewöhnliches Ereignis entstandenen Schäden bezwecken, in Wirklichkeit aber auf willkürlichen oder von diesem Ziel unabhängigen Erwägungen beruhen, wie etwa dem Willen, aus Gründen, die nicht mit diesem Ziel in Zusammenhang stehen, ein Unternehmen, insbesondere ein Unternehmen, das sich bereits vor Eintritt des fraglichen Ereignisses in Schwierigkeiten befand, gegenüber seinen Wettbewerbern zu begünstigen.

    Hierzu ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Generalanwalt Pitruzzella in Nr. 48 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ryanair/Kommission (C-320/21 P, EU:C:2023:54), festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen von Ryanair das Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity (C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 92), auf das das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat, im vorliegenden Fall relevant ist, obwohl es die Bestimmung des Betrags einer rechtswidrigen Beihilfe zum Zweck ihrer Rückforderung betrifft.

    Da Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV, wie in Rn. 94 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, Ausnahmen von dem in Abs. 1 dieses Artikels genannten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vorsieht und damit insbesondere eine Ungleichbehandlung von Unternehmen zulässt, sofern die Voraussetzungen dieser Ausnahmen erfüllt werden, sind diese, wie Generalanwalt Pitruzzella in Nr. 64 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ryanair/Kommission (C-320/21 P, EU:C:2023:54) ausgeführt hat, als "besondere Bestimmungen" der Verträge im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV anzusehen.

    Zum einen stellen jedoch, wie Generalanwalt Pitruzzella in Nr. 85 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ryanair/Kommission (C-320/21 P, EU:C:2023:54), im Wesentlichen ausgeführt hat, die beschränkenden Wirkungen, die eine Beihilfemaßnahme auf die Dienstleistungsfreiheit oder die Niederlassungsfreiheit hat, keine nach dem Vertrag verbotene Beschränkung dar, da es sich um eine der Natur einer staatlichen Beihilfe innewohnende Wirkung handeln kann, wie etwa ihren selektiven Charakter.

  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
    Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es sich insbesondere, wie im vorliegenden Fall, um einen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - wie auch das Gericht zu Recht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
    Dieser Nachweis ist sowohl in den Umständen des Erlasses dieses Beschlusses als auch in seinem Inhalt anhand eines Bündels übereinstimmender Indizien zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war, stellt dies insbesondere einen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt konfrontiert war, was sie zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hätte veranlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es sich insbesondere, wie im vorliegenden Fall, um einen Beschluss, gegen eine Beihilfemaßnahme keine Einwände nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zu erheben, handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass - wie auch das Gericht zu Recht in Rn. 94 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat - ein solcher, innerhalb kurzer Fristen zu fassender Beschluss lediglich die Gründe enthalten muss, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt sieht, und dass selbst eine kurze Begründung dieses Beschlusses als ausreichend im Hinblick auf das Begründungserfordernis des Art. 296 Abs. 2 AEUV anzusehen ist, sofern sie gleichwohl klar und eindeutig die Gründe zum Ausdruck bringt, aus denen die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass keine derartigen Schwierigkeiten vorlägen, da die Frage der Stichhaltigkeit dieser Begründung mit diesem Erfordernis nichts zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 199 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
    Soweit Ryanair zweitens mit diesem zweiten Teil dem Gericht vorwirft, den ihm unterbreiteten Sachverhalt verfälscht zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass allein das Gericht zum einen für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und zum anderen für ihre Würdigung zuständig ist (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, folglich keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 25. Juni 2020, SATCEN/KF, C-14/19 P, EU:C:2020:492, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-73/03

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
    Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Ryanair geltend, das Gericht habe in Rn. 30 des angefochtenen Urteils die Rn. 40 und 41 des Urteils vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, EU:C:2004:711), falsch ausgelegt, indem es daraus ein Wahrscheinlichkeitskriterium abgeleitet habe.

    Daraus folgt, dass die gewährten Beihilfen die von ihren Empfängern infolge des betreffenden Ereignisses erlittenen Verluste nicht übersteigen dürfen, wie der Gerichtshof im Wesentlichen bereits in den Rn. 40 und 41 des in Rn. 30 des angefochtenen Urteils erwähnten Urteils vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C 73/03, EU:C:2004:711), entschieden hat.

    Soweit Ryanair mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes dem Gericht vorwirft, in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils ein falsches Wahrscheinlichkeitskriterium eingeführt zu haben, das mit den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 11. November 2004, Spanien/Kommission (C-73/03, EU:C:2004:711), unvereinbar sei, ist festzustellen, dass dieser Teil auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht, da ein solches Kriterium vom Gericht nicht eingeführt worden ist.

  • EuGH, 02.04.2009 - C-431/07

    DIE RÜCKWIRKENDE HERABSETZUNG DER VON ORANGE UND SFR FÜR UMTSLIZENZEN

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
    Insoweit ist zunächst zu der Rüge, das Gericht habe in Rn. 87 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der vierte Klagegrund keinen eigenständigen Inhalt habe, festzustellen, dass, wie Ryanair in ihrer Rechtsmittelschrift geltend gemacht hat, zutreffend ist, dass, wenn das Vorliegen "ernsthafter Schwierigkeiten" im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs nachgewiesen worden wäre, der streitige Beschluss allein deshalb für nichtig hätte erklärt werden können, auch wenn im Übrigen nicht nachgewiesen wäre, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vorgenommen hat, Rechts oder Tatsachenirrtümer enthielten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 66).

    Außerdem kann das Vorliegen solcher Schwierigkeiten insbesondere in diesen Bewertungen gesucht werden und kann grundsätzlich durch Klagegründe oder Argumente nachgewiesen werden, die vom Kläger vorgebracht werden, um die Begründetheit des Beschlusses, keine Einwände zu erheben, in Frage zu stellen, selbst wenn die Prüfung dieser Klagegründe oder Argumente nicht zu dem Ergebnis führt, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vorgenommen hat, Rechts oder Tatsachenirrtümer enthielten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, EU:C:2009:223, Rn. 63 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Beihilfen der belgischen Behörden zur

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
    Die Gewährung des Vorteils muss also selektiv erfolgen und geeignet sein, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird die in Rede stehende Maßnahme wie im vorliegenden Fall als Einzelbeihilfe beabsichtigt, ermöglicht die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität (Urteil vom 30. Juni 2016, Belgien/Kommission, C-270/15 P, EU:C:2016:489, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
    Somit kann eine Beihilfe, die als solche oder wegen bestimmter Modalitäten gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (Urteil vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C-284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, wenn die Modalitäten einer Beihilfe derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können, ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig nach dem in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahren beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. März 1977, 1annelli & Volpi, 74/76, EU:C:1977:51, Rn. 14, sowie vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a., C 284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 97).

  • EuGH, 19.07.2016 - C-526/14

    Die Bankenmitteilung der Kommission ist gültig

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
    Insoweit muss eine auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 AEUV gewährte Beihilfe zur Erreichung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ziele erforderlich sein, so dass eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung dieser Ziele notwendig zu sein, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 49).

    Zur Prüfung dieser sechs Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zunächst festzustellen, dass, wie sich aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils ergibt, eine auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 AEUV gewährte Beihilfe zur Erreichung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ziele erforderlich sein muss, so dass eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung dieser Ziele notwendig zu sein, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 49).

  • EuGH, 13.06.2013 - C-630/11

    HGA u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen mit regionaler

    Auszug aus EuGH, 28.09.2023 - C-321/21
    Insoweit muss eine auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 AEUV gewährte Beihilfe zur Erreichung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ziele erforderlich sein, so dass eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung dieser Ziele notwendig zu sein, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 49).

    Zur Prüfung dieser sechs Teile des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zunächst festzustellen, dass, wie sich aus Rn. 29 des vorliegenden Urteils ergibt, eine auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 AEUV gewährte Beihilfe zur Erreichung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ziele erforderlich sein muss, so dass eine Beihilfe, die die finanzielle Lage des begünstigten Unternehmens verbessert, ohne zur Erreichung dieser Ziele notwendig zu sein, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 104, sowie vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C-526/14, EU:C:2016:570, Rn. 49).

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

  • EuGH, 28.06.2018 - C-208/16

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Deutsche

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

  • EuGH, 26.09.2002 - C-351/98

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 25.01.2008 - C-464/07

    Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano / Rat u.a.

  • EuGH, 04.02.1997 - C-71/95

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 11.09.2014 - C-19/13

    Fastweb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

  • EuGH, 21.07.2011 - C-459/10

    Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuG, 14.04.2021 - T-378/20

    Die von Schweden und Dänemark eingeführten Beihilfemaßnahmen zugunsten von SAS

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