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   EuGH, 23.11.2023 - C-758/21 P   

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https://dejure.org/2023,32412
EuGH, 23.11.2023 - C-758/21 P (https://dejure.org/2023,32412)
EuGH, Entscheidung vom 23.11.2023 - C-758/21 P (https://dejure.org/2023,32412)
EuGH, Entscheidung vom 23. November 2023 - C-758/21 P (https://dejure.org/2023,32412)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair und Airport Marketing Services

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der Republik Österreich durchgeführte Maßnahmen für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfemaßnahmen teilweise mit dem ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Von der Republik Österreich durchgeführte Maßnahmen für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen; Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Beihilfemaßnahmen teilweise mit dem ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-758/21
    Die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht berufen habe, nämlich die Urteile vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, EU:T:2005:363), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), beträfen den Grundsatz, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beihilfe vorliege, und bei der Beurteilung von deren Betrag auf die Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe abzustellen sei.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Maßnahme unter normalen Marktbedingungen von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer getroffen worden wäre, ist auf einen solchen Wirtschaftsteilnehmer, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, abzustellen (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen hat die Kommission eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Wirtschaftsteilnehmer erhalten hätte (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich sind für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der fraglichen Maßnahme verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen relevant (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit können Umstände, die nach dem Erlass der betreffenden Maßnahme eintreten, bei der Würdigung anhand des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich aus der oben in den Rn. 142 bis 145 dargestellten Rechtsprechung, dass ein Vorbringen, mit dem die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags angegriffen wird, ins Leere geht, wenn mit ihm geltend gemacht wird, dass Ereignisse zu berücksichtigen seien, die nach der Gewährung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme eingetreten sind (Urteil vom 26. März 2020, Larko/Kommission, C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 113).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-243/04

    Gaki-Kakouri / Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-758/21
    Durch ein schnelles schriftliches Vorverfahren wird nämlich eine Bearbeitung der Rechtssache in angemessener Frist ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 30).

    Zu der Bestimmung der alten Verfahrensordnung, die nunmehr im Wesentlichen in Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts enthalten ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass sie, indem sie Beweisangebote außerhalb der nun in Art. 76 Buchst. f und Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung genannten Fälle zulässt, auch dem Erfordernis eines fairen Verfahrens und insbesondere des Schutzes der Verteidigungsrechte Rechnung trägt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 32).

    Anders als Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts stellt Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts nämlich nicht bloß eine Ausnahme von der allgemeinen Regel von Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dar, sondern, da die Möglichkeit gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur ausnahmsweise besteht, eine Ausnahme von der Grundregel und der Ausnahme, wie sie in Art. 85 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 33, und vom 16. September 2020, BP/FRA, C-669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 47).

    Daher kann das Gericht dadurch, dass es die Regel gemäß Art. 85 Abs. 3 seiner Verfahrensordnung angewandt hat, nicht gegen diese Grundsätze und Rechte verstoßen haben, und zwar auch dann nicht, wenn es zu dem Schluss gelangt ist, dass die zusätzlichen Beweise unzulässig seien, weil die Verspätung ihrer Vorlage rechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt worden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 34).

  • EuGH, 16.09.2020 - C-669/19

    BP / FRA

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-758/21
    Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich insoweit auf das Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA (C-669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 41).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit der ihm vorgelegten Beweise und Beweisangebote eine Rechtsfrage ist, die als solche der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA, C-669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die verspätete Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten durch eine Partei kann u. a. dann gerechtfertigt sein, wenn die Partei zuvor nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder wenn es die Verspätung, mit der die Gegenpartei Beweise vorgelegt hat, rechtfertigt, dass die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens ergänzt werden (Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA, C-669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders als Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts stellt Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts nämlich nicht bloß eine Ausnahme von der allgemeinen Regel von Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dar, sondern, da die Möglichkeit gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur ausnahmsweise besteht, eine Ausnahme von der Grundregel und der Ausnahme, wie sie in Art. 85 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C-243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 33, und vom 16. September 2020, BP/FRA, C-669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 47).

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-758/21
    Die Würdigung der Tatsachen stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss sich die Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt es nicht, darzutun, dass ein Dokument anders ausgelegt werden könnte als durch das Gericht (Urteil vom 28. Januar 2021, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission, C-466/19 P, EU:C:2021:76, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-758/21
    Als staatliche Beihilfen gelten Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Voraussetzungen, unter denen ein solcher Vorteil gewährt wurde, erfolgt somit grundsätzlich unter Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-758/21
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 2. September 2021, Kommission/Tempus Energy und Tempus Energy Technology, C-57/19 P, EU:C:2021:663, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.08.2006 - T-69/06

    Aughinish Alumina / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-758/21
    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen insoweit auf den Beschluss vom 7. Dezember 2017, 1rland/Kommission (C-369/16 P, EU:C:2017:955, Rn. 42), und auf die Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 84), vom 10. April 2003, Département du Loiret/Kommission (T-369/00, EU:T:2003:114, Rn. 85), und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission (T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 3, 7 und 183).
  • EuG, 19.10.2005 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-758/21
    Die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht berufen habe, nämlich die Urteile vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T-318/00, EU:T:2005:363), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238), beträfen den Grundsatz, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beihilfe vorliege, und bei der Beurteilung von deren Betrag auf die Situation zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe abzustellen sei.
  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-758/21
    Dies gilt insbesondere, wenn die Kommission bei einer nicht angemeldeten und zum Zeitpunkt ihrer Prüfung bereits durchgeführten Maßnahme prüft, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 105).
  • EuGH, 26.04.2018 - C-233/16

    Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben

    Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-758/21
    Die Rechtsmittelführerinnen verweisen insoweit auf den Beschluss vom 7. Dezember 2017, 1rland/Kommission (C-369/16 P, EU:C:2017:955, Rn. 42), und auf die Urteile vom 26. April 2018, ANGED (C-233/16, EU:C:2018:280, Rn. 84), vom 10. April 2003, Département du Loiret/Kommission (T-369/00, EU:T:2003:114, Rn. 85), und vom 22. April 2016, 1rland und Aughinish Alumina/Kommission (T-50/06 RENV II und T-69/06 RENV II, EU:T:2016:227, Rn. 3, 7 und 183).
  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 11.03.2020 - C-56/18

    Kommission/ Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo - Rechtsmittel

  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

  • EuGH, 15.06.2006 - C-393/04

    Air Liquide Industries Belgium - Staatliche Beihilfen - Begriff - Befreiung von

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 07.12.2017 - C-369/16

    Irland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 181 der

  • EuGH, 11.09.2019 - C-540/18

    HX/ Rat

  • EuGH, 02.09.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

  • EuGH, 06.10.2005 - C-276/03

    Scott / Kommission - Rechtsmittel - Rechtswidrige staatliche Beihilfe - Zeitliche

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

  • EuG, 10.04.2003 - T-369/00

    Département du Loiret / Kommission

  • EuG, 22.04.2016 - T-50/06

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuG, 07.06.2018 - T-72/17

    Schmid / EUIPO - Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

  • EuG, 29.09.2021 - T-448/18

    Ryanair u.a./ Kommission

  • EuG, 14.03.2018 - T-651/16

    Das Gericht bestätigt die Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters

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