Rechtsprechung
| OLG Köln, 05.05.2020 - 27 WF 31/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamGKG § 61 ; GG Art. 103 Abs. 1
Zurückweisung einer Gehörsrüge; Reichweite des Gehörsanspruchs; Fehlende Verpflichtung des Gerichts zur Bescheidung jedweden Vorbringens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bonn, 29.09.2018 - 404 F 259/18
- AG Bonn, 06.11.2018 - 404 F 190/18
- AG Bonn, 06.11.2018 - 404 F 259/18
- OLG Köln, 06.12.2018 - 27 UF 220/18
- AG Bonn, 19.02.2019 - 404 F 259/18
- AG Bonn, 04.04.2019 - 404 F 259/18
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 3/19
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 6/19
- OLG Köln, 06.11.2019 - 27 UF 35/19
- AG Bonn, 11.12.2019 - 86 AR 98/19
- OLG Köln, 17.03.2020 - 27 WF 31/20
- OLG Köln, 05.05.2020 - 27 WF 31/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.04.2018 - XII ZB 338/17
Gehörsrüge in Familiensachen: Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung
Auszug aus OLG Köln, 05.05.2020 - 27 WF 31/20
Rn. 11 Ein Gericht ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zum Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, naturgemäß nicht hingegen, deren Rechtsansichten auch bei seiner Entscheidung zu folgen, was der Antragsteller vorliegend offenbar verkennt (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 -, FamRZ 1992, 1038 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - XII ZB 338/17 -, zit. n. juris;… Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 44 Rz. 15 ff., 18 ff. m.w.N.).Sie muss vielmehr zugleich anhand der angegriffenen Entscheidung näher herausarbeiten, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2018 - XII ZB 338/17 -, juris).
- BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86
Trümmerfrauen
Auszug aus OLG Köln, 05.05.2020 - 27 WF 31/20
Rn. 11 Ein Gericht ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Ausführungen der Beteiligten zum Verfahren zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen, naturgemäß nicht hingegen, deren Rechtsansichten auch bei seiner Entscheidung zu folgen, was der Antragsteller vorliegend offenbar verkennt (vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 07.07.1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 -, FamRZ 1992, 1038 ff.; ferner BGH, Beschluss vom 18.04.2018 - XII ZB 338/17 -, zit. n. juris;… Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 44 Rz. 15 ff., 18 ff. m.w.N.). - BGH, 27.09.2017 - XII ZB 420/16
Verfahrensbeistand im Umgangsverfahren: Vergütung bei Zurückverweisung der Sache …
Auszug aus OLG Köln, 05.05.2020 - 27 WF 31/20
Rn. 18 Der Verweis auf eine im Fall der Zurückverweisung nicht zu zahlende Vergütung gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 420/16 -) ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls gegenstandslos; zu einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht ist es im vorliegenden Verfahren nicht gekommen. - OLG München, 28.05.2019 - 11 WF 548/19
Vergütung eines berufsmäßigen Verfahrensbeistandes
Auszug aus OLG Köln, 05.05.2020 - 27 WF 31/20
Wenn er auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 28. Mai 2019 - 11 WF 548/19 -) Bezug nimmt, hatte dort der Verfahrensbeistand lediglich zu einem Ablehnungsgesuch Stellung genommen, nicht - wie vorliegend - zur Beschwerde in der Hauptsache, so dass sich der vorliegende Fall von demjenigen, über den das Oberlandesgericht München zu entscheiden hatte, wesentlich unterscheidet.
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 17.03.2020 - 27 WF 31/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
FamFG § 158 Abs. 7 S. 3
Erinnerung gegen eine Kostenrechnung; Bestellung eines Verfahrensbeistands; Geltendmachung einer Pauschalvergütung
Verfahrensgang
- AG Bonn, 29.09.2018 - 404 F 259/18
- AG Bonn, 06.11.2018 - 404 F 190/18
- AG Bonn, 06.11.2018 - 404 F 259/18
- OLG Köln, 06.12.2018 - 27 UF 220/18
- AG Bonn, 19.02.2019 - 404 F 259/18
- AG Bonn, 04.04.2019 - 404 F 259/18
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 3/19
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 6/19
- OLG Köln, 06.11.2019 - 27 UF 35/19
- AG Bonn, 11.12.2019 - 86 AR 98/19
- OLG Köln, 17.03.2020 - 27 WF 31/20
- OLG Köln, 05.05.2020 - 27 WF 31/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 06.12.2018 - 27 UF 220/18
Auszug aus OLG Köln, 17.03.2020 - 27 WF 31/20
Die Erinnerung des Antragstellers vom 12.04.2019 gegen die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Köln im vorliegenden Verfahren zum früheren Aktenzeichen 27 UF 220/18 (Amtsgericht Bonn 404 F 259/18) vom 04.04.2019 (KR II a) wird zurückgewiesen.Da er sich gegen Kosten wendet, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 27 UF 220/18 (Amtsgericht Bonn 404 F 259/18) vor dem Oberlandesgericht Köln entstanden sind, ist für die Entscheidung nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamGKG das Rechtsmittelgericht zuständig.
Rn. 5 Der Antragsteller schuldet jedoch die hier in Rede stehenden Kosten des Beschwerdeverfahrens Oberlandesgericht Köln 27 UF 220/18.
Denn er hatte im Verfahren Amtsgericht Bonn 404 F 259/18 gegen den Beschluss vom 06.11.2018 mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 10.11.2018 Beschwerde eingelegt; diese Beschwerde war durch das Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 27 UF 220/18 geführt worden.
Aufgrund der Beschwerderücknahme war das Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 220/18 erledigt und waren dem Antragsteller und Beschwerdeführer gemäß § 84 FamFG die Kosten aufzuerlegen.
Das ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 06.12.2018 (27 UF 220/18) geschehen.
Die insoweit angefallenen Kosten zählen folglich zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 27 UF 220/18, über welche nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss vom 06.11.2018 durch Beschluss des Senats vom 06.12.2018 rechtskräftig zu Lasten des Antragstellers entschieden ist.
Rn. 10 Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Verfahrensablaufs, der Richtigkeit der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Senats in der Sache selbst, auch bezüglich der Verfahrenskosten, führen - ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidungen zu beiden Beschwerdeverfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 220/18 und 27 UF 35/19 (beiden zugrundeliegend Amtsgericht Bonn 404 F 259/16) - hinsichtlich der hier nur in Rede stehenden Kostenfragen nicht zu einer abweichenden Bewertung.
- OLG Köln, 06.11.2019 - 27 UF 35/19
Vergütung eines Verfahrensbeistandes; Entstehen eines Vergütungsanspruchs; Beginn …
Auszug aus OLG Köln, 17.03.2020 - 27 WF 31/20
Rn. 10 Die weitergehenden Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des Verfahrensablaufs, der Richtigkeit der Entscheidungen des Amtsgerichts und des Senats in der Sache selbst, auch bezüglich der Verfahrenskosten, führen - ungeachtet der rechtskräftigen Entscheidungen zu beiden Beschwerdeverfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 220/18 und 27 UF 35/19 (beiden zugrundeliegend Amtsgericht Bonn 404 F 259/16) - hinsichtlich der hier nur in Rede stehenden Kostenfragen nicht zu einer abweichenden Bewertung.
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 86/20
Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen betreffend das …
Rn. 8 Mit Beschluss vom 17. März 2020 - 27 WF 31/20 - wies das Oberlandesgericht Köln die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 12. April 2019 gegen die oberlandesgerichtliche Kostenrechnung zum Aktenzeichen 27 UF 220/18 vom 4. April 2019 zurück.Rn. 10 Mit Beschluss vom 5. Mai 2020 - 27 WF 31/20 - wies das Oberlandesgericht Köln Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 2. April 2020 zurück.
Mit dieser wendet er sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2019 - II-27 UF 35/19, vom 17. März 2020 - II-27 WF 31/20 - und vom 5. Mai 2020 - II-27 WF 31/20, durch die er sich in seinen Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 4, 101 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 und Art. 6 EMRK verletzt sieht und die zudem gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstießen.
Rn. 17 a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2019 - II-27 UF 35/19 - sowie gegen den Beschluss desselben Gerichts vom 5. Mai 2020 - II-27 WF 31/20 - über die Anhörungsrüge wendet.
Rn. 18 b) Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. März 2020 - II-27 WF 31/20 - gegen einen zulässigen Beschwerdegegenstand richtet, ist sie teilweise unzulässig.
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