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   BAG, 03.04.1990 - 3 AZR 211/89   

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https://dejure.org/1990,1454
BAG, 03.04.1990 - 3 AZR 211/89 (https://dejure.org/1990,1454)
BAG, Entscheidung vom 03.04.1990 - 3 AZR 211/89 (https://dejure.org/1990,1454)
BAG, Entscheidung vom 03. April 1990 - 3 AZR 211/89 (https://dejure.org/1990,1454)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf von Versorgungszusagen wegen Treuepflichtverletzungen - Aussetzung einer Betriebsrente wegen Konkurrenztätigkeit des Ruheständlers - Berufung des Arbeitnehmers auf Versorgungszusage als Rechtsmissbrauch

  • archive.org
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 64, 298
  • ZIP 1990, 1617
  • MDR 1990, 1040
  • NZA 1990, 808
  • VersR 1990, 1164
  • BB 1990, 1636
  • BB 1990, 2415
  • DB 1990, 1870
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 08.02.1983 - 3 AZR 463/80

    Versorgungsanwartschaft

    Auszug aus BAG, 03.04.1990 - 3 AZR 211/89
    Weiter gehende vertraglich vereinbarte Widerrufsrechte wegen Vertragsverletzungen sind unwirksam (st. Rspr. des Senats, vgl. BAGE 41, 333 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Widerruf von Versorgungszusagen wegen Treuepflichtverletzungen nur insoweit zulässig, wie die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich ist (BAGE 32, 139 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; BAG Urteil vom 19. Juni 1980 - 3 AZR 137/79 - AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Treuebruch; BAGE 41, 338 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Treuebruch und BAGE 41, 333 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).

  • BGH, 22.06.1981 - II ZR 146/80

    Rechtmäßigkeit eines vertraglich geregelten Hinfälligwerdens der

    Auszug aus BAG, 03.04.1990 - 3 AZR 211/89
    Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen; auch er verlangt für einen zulässigen Widerruf Pflichtverletzungen, die besonders schwer wiegen, etwa einen nicht wieder gutzumachenden Schaden angerichtet haben (BGH Urteil vom 22. Juni 1981 - II ZR 146/80 - AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Treuebruch).
  • BGH, 07.01.1971 - II ZR 23/70

    Ruhegehalt und Rechtsmißbrauch

    Auszug aus BAG, 03.04.1990 - 3 AZR 211/89
    Nur ausnahmsweise könnten besondere Umstände zu einem Leistungsverweigerungsrecht führen, etwa im Fall des ruinösen Wettbewerbs oder der Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Versorgungsschuldners (BGHZ 55, 274, 280 = AP Nr. 151 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11

    Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung

    Die Leistungsverweigerung muss in einem angemessenen Verhältnis zum beanstandeten Verhalten stehen, übertriebene, den objektiven Gegebenheiten unangepasste Reaktionen sind nicht erlaubt; auch das Maß der Enttäuschung oder der Verärgerung über einen Mitarbeiter ist nicht maßgebend (zur Entziehung eines Ruhegeldanspruchs bei Konkurrenztätigkeit: BAG 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 64, 298) .
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 412/13

    Verweigerung von Versorgungsleistungen - Widerruf einer Versorgungszusage -

    Da sich der Arbeitgeber mittels eines Widerrufsvorbehalts demnach nicht unter erleichterten Voraussetzungen von der erteilten Versorgungszusage befreien kann, als dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB möglich ist (vgl. etwa BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 152/88 - zu III 1 der Gründe; 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 298; 8. Februar 1983 - 3 AZR 463/80 - zu 1 der Gründe, BAGE 41, 333; 11. Mai 1982 - 3 AZR 1239/79 - zu 1 der Gründe) , ist ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt regelmäßig als nur deklaratorischer Hinweis auf den Rechtsmissbrauchseinwand zu verstehen (vgl. etwa BAG 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 1 der Gründe, aaO) .
  • BAG, 15.06.1993 - 9 AZR 558/91

    Wettbewerbsverbot - vorzeitige Pensionierung und Aufstockung von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 3. April 1990, BAGE 64, 298 [BAG 03.04.1990 - 3 AZR 211/89] = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu II 1 der Gründe, m. w. N.) ist der Widerruf von Versorgungszusagen wegen Treuepflichtverletzungen nur insoweit zulässig, wie die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmißbräuchlich ist.

    Unangemessene Reaktionen sind nicht erlaubt, Enttäuschung und Verärgerung über einen früheren Mitarbeiter dürfen nicht maßgebend sein (vgl. BAG Urteil vom 3. April 1990, aaO).

    Auch soweit anerkannt werden muß, daß - in sensiblen Unternehmensbereichen - je nach den Umständen auch eine erlaubte Konkurrenztätigkeit den Arglisteinwand des Versorgungsschuldners rechtfertigen kann, setzt dies voraus, daß die Konkurrenztätigkeit schwerwiegende Folgen für den ehemaligen Arbeitgeber auslöst (vgl. BAG Urteil vom 3. April 1990, aaO, zu II 2 c der Gründe).

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