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   BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13   

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https://dejure.org/2015,20743
BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13 (https://dejure.org/2015,20743)
BAG, Entscheidung vom 19.05.2015 - 3 AZR 770/13 (https://dejure.org/2015,20743)
BAG, Entscheidung vom 19. Mai 2015 - 3 AZR 770/13 (https://dejure.org/2015,20743)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 308 Abs 1 ZPO, § 2 Abs 1 BetrAVG vom 19.12.1974, § 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG
    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • IWW

    § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 RL 02/89, § 5 Abs. 5 RL 02/89, § 308 Abs. 1 ZPO, § 3 Abs. 2 RL 02/89, § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § ... 75 BetrVG, § 22 Abs. 1 TzBfG, RL 02/89, § 2 Abs. 2 Buchst. a RL 02/89, § 4 Abs. 1, Abs. 2 RL 02/89, § 6 Abs. 2 RL 02/89, § 6 Abs. 5, Abs. 8 RL 02/89, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a RL 02/89, § 2 Abs. 1 Nr. 2 RL 02/89, § 6 Abs. 1 RL 02/89, § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 6 Abs. 3 RL 02/89, § 5 Abs. 5 Satz 2 RL 02/89, § 1 Nr. 1 VTV, § 5 Abs. 6 RL 02/89, § 2 Nr. 1 VTV, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 3 Nr. 1 VTV, § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, § 6 Abs. 9 Satz 1 RL 02/89, § 6 Abs. 9 Satz 2 RL 02/89, § 3 Nr. 6 VTV, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • rewis.io

    Gesamtversorgungsobergrenze - vorzeitiges Ausscheiden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 374/05

    Gesamtversorgung - fiktive Sozialversicherungsrente

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13
    Demgemäß sind zunächst alle in der Versorgungsordnung vorgegebenen Berechnungsschritte zur Ermittlung der fiktiven Vollrente durchzuführen und erst im Anschluss daran ist die zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. bereits BAG 21. März 2006 - 3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) .

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2006 ( -  3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , ausdrücklich aufgegeben.

    Sofern die Entscheidung des Senats vom 21. März 2006 ( -  3 AZR 374/05 - aaO) dahin zu verstehen sein sollte, dass die Frage, ob eine Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen ist, davon abhängt, welcher Zweck mit der Höchstbegrenzungsklausel verfolgt wird, insbesondere, ob durch diese auch eine Überversorgung verhindert werden soll, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13
    Er hat mit dem Abschluss seines Altersteilzeitvertrags selbst eine Wahl getroffen, die ihn nicht vor unzumutbare Entscheidungsalternativen stellte (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 42, BAGE 125, 133) .
  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 853/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13
    Dies ist durch Auslegung des Klageantrags zu ermitteln (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 853/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 135, 13) .
  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13
    Prüfungszeitraum für die zum 1. Juli eines jeden Jahrs vorzunehmende Anpassung nach § 5 Abs. 5 RL 02/89 ist - anders als im Rahmen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG (vgl. dazu etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 142, 116)  - sowohl für die Inflationsrate als auch für die Nettovergütung der aktiven R-Mitarbeiter die Zeit seit dem letzten Anpassungsstichtag bis zum nachfolgenden Stichtag.
  • BAG, 09.10.2012 - 3 AZR 539/10

    Betriebliche Altersversorgung - Berufsunfähigkeitsrente - Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13
    Dies ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 6 RL 02/89 (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) .
  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 249/12

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Ausgleich des Kaufkraft-verlustes -

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13
    Dabei begrenzt die sog. reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 17 f.) .
  • BAG, 16.03.2010 - 3 AZR 356/08

    Altersversorgung - Bahnprivatisierung - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13
    Der nach Beendigung des insgesamt vier Jahre dauernden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2003 ausgeschiedene Kläger unterliegt einem anderen Ordnungs- und Regelungsbereich als ein vollzeitbeschäftigter und ohne den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses zum 31. Juli 2001 ausgeschiedener Arbeitnehmer (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 356/08 - Rn. 23 mwN) .
  • BAG, 08.05.1990 - 3 AZR 341/88

    Vorzeitige Betriebsrente und Höchstbegrenzungsklausel

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2006 ( -  3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , ausdrücklich aufgegeben.
  • BAG, 24.06.1986 - 3 AZR 630/84

    Berechnung einer Betriebsrente aufgrund einer mehrfach geänderten

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2006 ( -  3 AZR 374/05 - Rn. 20 ff., BAGE 117, 268) die in früheren Entscheidungen aufgestellte Auslegungsregel, wonach eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung im Zweifel dahin auszulegen sei, dass Voll- und Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen und diese Renten daher erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen seien (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 341/88 - zu I 2 b der Gründe; 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 2 b der Gründe) , ausdrücklich aufgegeben.
  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 19.05.2015 - 3 AZR 770/13
    Zwar muss bei mehreren Streitgegenständen für jeden eine auf die angefochtene Entscheidung zugeschnittene Rechtsmittelbegründung gegeben werden; fehlen Ausführungen zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. etwa BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45) .
  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

  • BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 144/07

    Präsenzpflicht angestellter Lehrkräfte während der Schulferien

  • LAG Düsseldorf, 26.06.2013 - 12 Sa 103/13

    Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung - Reihenfolge

  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 24/20

    Höhe einer betrieblichen Altersversorgung - Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

    Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 770/13 - Rn. 27) .
  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung - Teilzeitarbeitnehmer

    Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (vgl. BAG 19. April 2016 - 3 AZR 526/14 - Rn. 41; 19. Mai 2015 - 3 AZR 770/13 - Rn. 27) .

    Eine solche Regelung verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG noch gegen § 75 Abs. 1 BetrVG (BAG 19. Mai 2015 - 3 AZR 770/13 - Rn. 27) .

  • LAG München, 17.03.2022 - 7 Sa 588/21

    Betriebliche Altersversorgung

    Dies erlaubt es, Kürzungen des erreichbaren Versorgungsniveaus nach den Verhältnissen während der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen (vgl. BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14; 19.05.2015 - 3 AZR 770/13).

    Eine solche Regelung verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG noch gegen § 75 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG,19.05.2015 - 3 AZR 770/13; vgl. zum Ganzen BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 480/18).

  • LAG Düsseldorf, 19.09.2018 - 12 Sa 315/18

    Betriebsrente; Altersteilzeit; Teilzeitfaktor; Verzugspauschale

    Die Anwendung des Prozentsatzes von 90, 909 % sei zulässig, wie aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2015 (3 AZR 770/13) und der Entscheidung des EuGH vom 13.07.2017 (C-354/16) folge.

    Die insoweit vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle enthielten aber entsprechende Regelungen, wie z.B., dass der Zeitraum der Altersteilzeit für das Ruhegeld als Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt wird oder dass die Aufstockungsbeträge für die Ermittlung der Rente nicht zu berücksichtigen sind (BAG 19.05.2015 - 3 AZR 770/13, juris Rn.3; BAG 23.02.2016 - 3 AZR 44/14, juris Rn. 67, anders dagegen die Versorgungsordnung in BAG 10.11.2005 - 3 AZR 576/14, juris Rn. 11: Reduzierung des monatlichen Entgelts aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung bleibt unberücksichtigt).

  • ArbG Mönchengladbach, 06.04.2018 - 2 Ca 2888/17

    Im Einzelfall kann die Auslegung einer Versorgungsordnung dazu führen, dass die

    Wegen Ziffer 2.4.1 Abs. 4 der Versorgungsordnung sei die Zugrundelegung eines Teilzeitquotienten von 90, 909 % zulässig, wie aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 2015 (3 AZR 770/13) und der Entscheidung des EuGH vom 13. Juli 2017 (C-354/16) folge.

    Anders als in dem vom Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts am 19. Mai 2015 entschiedenen Fall (3 AZR 770/13 - juris) haben die Betriebspartner in der streitgegenständlichen Versorgungsordnung nicht die ausdrückliche und eindeutige Regelung getroffen, dass Zeiten einer Altersteilzeit zu einer Berücksichtigung eines Teilzeitquotienten führen und damit eine Reduzierung der klägerischen Ansprüche bewirken sollen.

  • LAG Köln, 18.10.2017 - 11 Sa 104/17

    Berücksichtigung von Zeiten der Altersteilzeit bei der Ermittlung der Höhe der

    Das Altersteilzeitverhältnis unterliegt jedoch mit vorteilhaften Regelungen (Aufstockungsbeträge) einem anderen Ordnungs- und Regelungsbereich als das Arbeitsverhältnis eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urt. V. 19.05.2015 - 3 AZR 770/13 - m. w. N.).
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