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   OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21   

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OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21 (https://dejure.org/2021,2048)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.02.2021 - 3 B 8/21 (https://dejure.org/2021,2048)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - 3 B 8/21 (https://dejure.org/2021,2048)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsCoronaSchVO § 4 Abs. 1, VwGO § 47 Abs. 6
    Corona-Pandemie; Schließung von Ladengeschäften zum Vertrieb von E-Zigaretten und Zubehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 424/20

    Corona-Pandemie; Kundenbeschränkung für großflächigen Einzelhandel; 800

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21
    36 Auch wenn sich die Infektionszahlen damit in den letzten Wochen deutlich reduziert haben - am 29. Dezember 2020 wies der Freistaat Sachsen eine 7-Tage-Inzidenz von 364 Fällen je 100.000 Einwohner und es waren noch 240 Intensivbetten frei (SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 -, juris Rn. 31f.) -, besteht noch keine Infektionslage, bei der ein Ablassen von den angeordneten Schutzmaßnahmen verantwortbar erscheint.

    Diese Regelungskonzeption steht auch nach wie vor im Einklang mit den Vorgaben des 28a Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 IfSG, wonach bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von CO- VID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist (vgl. dazu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 36).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66).

    Unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder zueinander verletzen den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 -, juris Rn. 26, und Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21
    Der Senat hat mit Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.) im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in den 32, 28 IfSG festgestellt, dass derzeit jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken dahingehend bestehen, dass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung für die durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vorgenommenen Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen.

    33 Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung ( 32 Satz 1 i. V. m. 28 Abs. 1 Satz 1, 28a IfSG) hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (- 3 B 357/20 -, juris Rn. 29 ff.) darauf abgehoben, dass angesichts der dort näher geschilderten Infektionslage, der Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, der Tatsache, dass es nach wie vor keine zugelassenen Impfstoffe gibt und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland hohen, für Risikogruppen sehr hohen Gefährdungslage die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind.

    47 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21
    Auch Abschlagszahlungen sollen angehoben und direkt vorgenommen werden.40 Daher handelt es sich nicht um eine willkürliche, sondern um eine von sachlichen Erwägungen getragene Entscheidung, an den weitergehenden Beschränkungen für eine Vielzahl der Lebens- und Wirtschaftsbereiche festzuhalten oder mit weiteren Beschränkungen zu versehen, aber andere Bereiche, denen nachvollziehbar noch größeres Gewicht beigemessen wird, am Laufen zu halten (zu alledem SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O.).

    Die danach verbleibenden wirtschaftlichen und grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin überwiegen, auch wenn sie sehr erheblich sind, nicht gegenüber dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21
    Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.).
  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21
    Kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 2 BvR 1005/18 -, juris Rn. 34, und v. 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 -, juris Rn. 76 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 350/20

    Corona, Schließung von Anlagen, Einrichtungen; Kontaktbeschränkung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21
    47 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 109.20

    Eindämmungsverordnung; Solarien; Sonnenstudio

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21
    Unterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Länder zueinander verletzen den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 - 3 B 353/20 -, juris Rn. 26, und Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - OVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 14.01.2021 - 3 B 442/20

    Corona; Abholdienst; Lieferdienst; Click & Collect; Schließung; Einzelhandel;

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21
    51 Soweit die Antragstellerin auf ihr Hygienekonzept als alternatives Mittel der Infektionsvermeidung verweist, ist dies nicht in gleicher Weise zur Vermeidung der Weiterverbreitung der Infektionen geeignet wie die Schließung ihres Geschäfts (vgl. dazu im Einzelnen: SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 -, juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 14.01.2021 - 20 CE 21.30

    E-Zigarettengeschäfte ein für die tägliche Versorgung unverzichtbares

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21
    58 Auch die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom "14. Januar 2020", die aber wohl im Jahr 2021 erlassen wurde (- 20 CE 21.30 -), erfordert keine andere Bewertung.
  • OVG Sachsen, 09.12.2020 - 3 B 381/20

    Corona-Pandemie; Schließung von EMS-Sportstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.02.2021 - 3 B 8/21
    47 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 14.04.2020 - 20 CE 20.725

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels mit elektronischen Zigaretten

  • OVG Saarland, 22.01.2021 - 2 B 11/21

    Coronabedingte Schließungsanordnung von Ladengeschäften mit E-Zigaretten und

  • KAGH, 09.07.2021 - M 21/20
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20

    Corona; Einzelhandel; Schließung; Entschädigung

  • OVG Sachsen, 15.04.2020 - 3 B 114/20

    Normenkontrolle; Corona-Virus

  • OVG Sachsen, 15.03.2018 - 3 B 82/18

    Ladenöffnung an Sonntagen; Gewerkschaft; Antragsbefugnis; Prognosegrundlagen;

  • OVG Sachsen, 25.05.2020 - 3 B 187/20

    Pflicht Mund- Nasenabdeckung zu tragen; Hörgeschädigte Person;

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    15 1. Die in Bezug genommene Verordnungsermächtigung genügt voraussichtlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N. und Senatsbeschl. v. 4. März 2021 - 3 B 49/21- ).

    Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).

    28 Der Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 83/21

    Testpflicht; Unternehmen; körperliche Unversehrtheit; falsch-positiv;

    Auch eine Interessenabwägung geht insoweit zu Lasten des Antragstellers aus.31 1. Die in Bezug genommene Verordnungsermächtigung genügt voraussichtlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N., und Senatsbeschl. v. 4. März 2021 - 3 B 49/21 - ).

    "Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).

    41 Der Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.

  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 33/21

    Warenhaus; Corona; Gastronomiebetrieb

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

    21 Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung weiterhin davon aus (vgl. Beschluss v. 22. Dezember 2020 - 3 B 437/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N., v. 14. Januar 2021 - 3 B 442/20 - juris Rn. 12, und v. 2. Februar 2021, a. a. O. juris Rn. 28 ), dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützt.

    22 Die mit der angegriffenen Regelung inhaltlich und im Wesentlichen wörtlich übereinstimmende Vorgängerregelung erweist sich nach den Feststellungen des Senats (Beschl. v. 22. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 21 ff. m. w. N., und 2. Februar 2021 a. a. O.) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell rechtmäßig und ist daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen.

    In seinem Beschluss vom 2. Februar 2021 (3 B 8/21 a. a. O., juris Rn. 39 f.) hat der Senat insoweit weiter ausgeführt:.

    32 Zur Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz hat der Senat mit dem vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) im Weiteren ausgeführt:.

    Der Senat hat dazu bereits mit seinem Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.), an dem er auch insoweit weiter festhält, ausgeführt, dass die Regelungsstruktur des § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO hinsichtlich des Anbietens von Mischsortimenten von der Überlegung getragen ist, dass die Bürger die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte zur Befriedigung ihres täglichen Bedarfs und der Grundversorgung ohnehin aufzusuchen haben, so dass es, wenn dann auch noch ein anderes Produkt mitgenommen wird, nicht zu einer wesentlichen Kontaktvermehrung kommt.

    Dass es in Einzelfällen vorkommen mag, dass die in § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO genannten Geschäfte nur aufgesucht werden, um ein bestimmtes, nicht den täglichen Bedarf oder der Grundversorgung unterfallendes Produkt, wie etwa Kleidung oder Wäsche zu erwerben, steht dem nicht entgegen, denn dies ist Folge der notwendig typisierenden Regelungsstruktur (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021, a. a. O.).

    Der Senat hat in dem bereits benannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21

    Corona-Pandemie; Außervollzugsetzung einer nächtlichen Ausgangssperre sowie einer

    33 1.1 Die Verordnung stützt sich voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung (vgl. dazu zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 f. m. w. N.).

    41 Zwar erachtet der Senat trotz der im Freistaat Sachsen weiter gesunkenen Inzidenzzahlen die Voraussetzungen von § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG nach wie vor als erfüllt (vgl. insoweit zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 33 ff.).

  • OVG Sachsen, 22.03.2021 - 3 B 56/21

    Gastronomiebetrieb; Corona; Kantine; Übernachtungsangebot

    13 1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.) festgestellt.

    Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).Da nach dem Vorgesagten in allen sächsischen Landkreisen ferner der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - teilweise weiterhin massiv - überschritten wird, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen ( 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG).

    Der Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.

    24 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; zu Ladengeschäften mit Verkauf von elektronischen Zigaretten SächsOVG, Beschluss v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 46 ff.; zu Sonnenstudios SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2021 a. a. O.).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 43 f. m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 30.03.2021 - 3 B 65/21

    Corona; Elektrofachmarkt; Terminbuchung; Mischbetrieb

    26 1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.) festgestellt.

    "Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).

    Der Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.

    Der Senat hat in dem bereits benannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 22.04.2021 - 3 B 172/21

    Grundversorgung; Inzidenzwert; Schuhgeschäft; Gleichbehandlung

    15 1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff., und Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, zur Veröffntl. bei juris und in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vorgesehen, Rn. 15, jeweils m. w. N.) festgestellt.

    "Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).

    Der Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.

    Der Senat hat in dem bereits benannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 78/21

    Corona; Einzelhandel; Textileinzelhandel; Termin; click and meet

    25 1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.) festgestellt.

    "Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).

    Der Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.

    Der Senat hat in dem bereits benannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (a. a. O.) dazu im Weiteren ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 26.03.2021 - 3 B 82/21

    Maske; Schüler

    12 Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.) festgestellt.

    "Es dürfen einerseits weiterhin Maßnahmen ergriffen werden, um die Infektionszahlen auf ein Maß zu reduzieren, mit dem die personell aufgestockten Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung verlässlich und zeitnah durchführen können, sowie andererseits weiterhin Maßnahmen erfolgen, um auch die Ausbreitung des Virus und seiner Varianten in Sachsen möglichst so weit zu verzögern, bis jedem Bürger ein verlässliches Impfangebot gemacht werden kann (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 36 ff. m. w. N.).

    Der Senat hat im vorgenannten Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -) weiter darauf abgestellt, dass dem Verordnungsgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.

  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 49/21

    Fahrschule; Corona

    Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.13 1. Dass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen kann, hat der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N.) festgestellt.

    Danach ist es trotz der in Gang gesetzten Impfkampagne und des beobachteten Rückgangs des Infektionsgeschehens weiterhin erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken (vgl. im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 38 ff.).20 2.2 Die Maßnahme ist verhältnismäßig.

    23 Der Senat hat bisher bezüglich der angeordneten Schließungen von Einrichtungen und Angeboten, die den nicht als gesellschaftlich prioritär eingeordneten Bereichen zugerechnet wurden, darauf abgestellt, dass die angeordneten Schließungen nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getragen sind (vgl. zu Betriebsschließungen für körpernahe Dienstleistungen SächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, juris Rn. 47; zu Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Freibädern und Hallenbädern, Anlagen und Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, Freizeit- und Vergnügungsparks, Messen, Tagungen und Kongresse, und Gastronomiebetrieben SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2020 - 3 B 350/20 -, juris Rn. 35 ff.; zu Fitnessstudios SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 381/20 -, juris Rn. 30; zu Ladengeschäften mit Verkauf von elektronischen Zigaretten SächsOVG, Beschluss v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn. 46 ff.; Zweifel im Hinblick auf Erforderlichkeit und Angemessenheit äußert jüngst OVG Lüneburg, Beschl. v. 15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 -, juris Rn. 32 ff.).

    Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2021 a. a. O. Rn.43 f. m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 B 53/21

    Corona; Sonnenstudio

  • OVG Sachsen, 09.08.2021 - 3 B 254/21

    Abstands- u. Maskenpflicht für Versammlungen bei Sieben-Tage-Inzidenz über 10;

  • OVG Sachsen, 09.04.2021 - 3 B 115/21

    Corona-Pandemie; zweimalige wöchentliche Testpflicht für Arbeitgeber

  • OVG Sachsen, 23.03.2021 - 3 B 67/21

    Corona-Pandemie; Schließungsanordnung gegenüber Babyfachmärkten;

  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 3 B 21/21

    Ferienwohnung; Corona; Beherbergungsverbot; Test

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung

  • OVG Sachsen, 10.10.2022 - 3 C 29/21

    Corona; Zugangsverbot; Testobliegenheit; Arbeitgeber; Testpflicht

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht;

  • OVG Sachsen, 09.02.2021 - 3 B 440/20

    Verhältnis der Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO und § 47 Abs. 6 VwGO bei Rüge der

  • OVG Sachsen, 10.06.2021 - 3 B 213/21

    Corona; Maskenpflicht; Schüler; Begründungspflicht; Sieben-Tage-Inzidenz;

  • OVG Sachsen, 20.07.2021 - 3 B 287/21

    Gorßveranstaltung; Kontakterfassung; tagesaktueller Test; Corona;

  • OVG Sachsen, 22.04.2021 - 3 B 183/21

    Corona; Testpflicht; Schüler; Auflage PCR-Test; Verhältnismäßigkeit;

  • OVG Sachsen, 15.04.2021 - 3 B 119/21

    Wechselmodell; Präsenzbeschulung; Rechtsschutzbedürfnis; Corona

  • OVG Sachsen, 10.08.2021 - 3 B 263/21

    Corona; Heimbetreiber; Besucher; Testverpflichtung; Kostenpflicht; Zumutbarkeit

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