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   VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15 A u.a.   

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VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15 A u.a. (https://dejure.org/2016,50486)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2016 - 3 K 509.15 A u.a. (https://dejure.org/2016,50486)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 3 K 509.15 A u.a. (https://dejure.org/2016,50486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 2 UAbs 2 EUV 604/2013, Art 7 Abs 1 EUV 604/2013, Art 7 Abs 8 EUV 604/2013, Art 7 Abs 9 EUV 604/2013, Art 13 Abs 1 EUV 604/2013
    Systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 34a, AsylG § ... 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3, GFK Art. 33 Abs. 1, GR-Charta Art. 4, GR-Charta Art. 19, RL 2011/95/EU Art. 21 Abs. 1, AsylG § 34a Abs. 1 S. 1
    Ungarn, Dublinverfahren, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, systemische Mängel, Refoulement, sichere Drittstaaten, Haft, Inhaftierung, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, Haftbedingungen, Abschiebungshaft, Asylhaft, Dublin III-Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Keine systemischen Mängel im ungarischen Asylverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücküberstellung zum Asylverfahren in Ungarn

  • lto.de (Kurzinformation)

    Asylverfahren in Ungarn: Keine systemischen Mängel mehr festgestellt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine systemischen Mängel im ungarischen Asylverfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    VG Berlin verneint systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren - Anhaltspunkte für unzumutbare Haft- und Aufnahmebedingungen in Ungarn nicht mehr gegeben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • EGMR, 05.07.2016 - 9912/15

    Ungarn, Asylverfahren, Inhaftierung, homosexuell, sexuelle Orientierung, Willkür,

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Für eine Anknüpfung an den Erlass des Bescheides oder gar den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist danach kein Raum (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 24, 26).

    Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien nach Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42).

    Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom 5. Juli 2016 (Nr. 9912/15, O.M. vs. Hungary, vgl. http://ungarn. bordermonitoring.eu/wp-content/uploads /sites/2/2016/07/ Urteil-EGMR-Ungarn-5-7-2016.pdf) verweist, so betraf die Entscheidung den Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der am 24. Juni 2014 aus Serbien nach Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz nachgesucht hatte.

  • VG Berlin, 04.03.2016 - 23 K 26.16

    Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens in Ungarn

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Nach den aktuellen Erkenntnissen ist es ausgeschlossen oder erscheint es jedenfalls in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Kläger aus Ungarn weiter nach Serbien abgeschoben werden könnte, ohne dass zuvor seine Asylgründe inhaltlich geprüft würden (so im Ergebnis wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 57 auf der Grundlage von Erkenntnissen bis einschließlich 2014: "weitere Abschiebung nach Serbien nicht sehr wahrscheinlich", allerdings hält das OVG Lüneburg entgegen des zuvor selbst aufgestellten Prüfungsmaßstabes, Rn. 41, einen Verstoß gegen des Non-Refoulement-Gebots bereits für gegeben, wenn eine Abschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen ist; a.A. für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte der Entscheidung VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016 - VG 23 K 26.16 A - juris Rn. 19 und vom 10. Dezember 2015 - VG 9 K 87.15 A - juris Rn. 17; unklar VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596.16 - juris Rn. 43).

    Es bestehen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Dublin-Rückkehrer im Falle der Überstellung nach Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis ausgesetzt wäre (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 43 f.; offen gelassen VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016, a.a.O., Rn. 34, und vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 32).

  • VG Berlin, 10.12.2015 - 9 K 87.15

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Nach den aktuellen Erkenntnissen ist es ausgeschlossen oder erscheint es jedenfalls in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Kläger aus Ungarn weiter nach Serbien abgeschoben werden könnte, ohne dass zuvor seine Asylgründe inhaltlich geprüft würden (so im Ergebnis wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 57 auf der Grundlage von Erkenntnissen bis einschließlich 2014: "weitere Abschiebung nach Serbien nicht sehr wahrscheinlich", allerdings hält das OVG Lüneburg entgegen des zuvor selbst aufgestellten Prüfungsmaßstabes, Rn. 41, einen Verstoß gegen des Non-Refoulement-Gebots bereits für gegeben, wenn eine Abschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen ist; a.A. für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte der Entscheidung VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016 - VG 23 K 26.16 A - juris Rn. 19 und vom 10. Dezember 2015 - VG 9 K 87.15 A - juris Rn. 17; unklar VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596.16 - juris Rn. 43).

    Es bestehen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Dublin-Rückkehrer im Falle der Überstellung nach Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis ausgesetzt wäre (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 43 f.; offen gelassen VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016, a.a.O., Rn. 34, und vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 32).

  • EGMR, 03.07.2014 - 71932/12

    Ungarn, Dublinverfahren, UNHCR, Dublin II-VO, Dublin III-Verordnung,

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Auch der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi vs. Austria) zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung eine afghanischen Flüchtlings an Ungarn auf der Grundlage eines Sachverhalts aus dem Jahre 2011 auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt.

    Dies bestätigt auch die bereits benannte Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi vs. Austria) zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücküberstellung an Ungarn.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 2 LA 111/16

    Regelungsgehalt des § 34a Abs 1 S 1 AsylGjuris: AsylVfG 1992

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Auf eine statistisch nur geringe oder nicht geringe Überstellungsquote kommt es nicht an (so ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2016 - 2 LA 111/16 - juris Rn. 5 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2016, § 34 a, Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2012 - 2 S 6.12

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldungsanspruch; inlandsbezogenes

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Schließlich dürfen keine zielstaats- (vgl. nunmehr § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung) und inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse, zu deren Prüfung das Bundesamt in den Fällen einer Abschiebungsanordnung, anders als sonst in Asylverfahren, ausnahmsweise gleichfalls verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 - juris Rn. 4 f.), vorliegen.
  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 11).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des UNHCR angesichts der Rolle, die diesem in Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der GFK (vgl. dort Art. 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, juris Rn. 44).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Daran fehlt es, wenn eine Rückführung von vorneherein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Mitgliedstaat ungeachtet seiner Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme tatsächlich nicht bereit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - juris Rn. 21 f.).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Allein dies entspricht auch dem Schutzweck der Bestimmung, eine Rücküberstellung des Antragstellers in einen Mitgliedstaat zu verhindern, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass dort (zwischenzeitlich) systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013, Rs. C-4/11, juris Rn. 13).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

  • VG Berlin, 14.01.2016 - 3 L 508.15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.50003

    Das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen leiden an systemischen

    Das übersieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris), in der nur darauf abgestellt wird, dass Serbien die Übernahmeersuchen Ungarns formal ablehne.

    Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris), auf die sich die Beklagte beruft, erklärt nicht, weshalb sich aus den genannten Daten keine belastbaren Erkenntnisse ergeben sollten, welche die hier und von den beiden weiteren Obergerichten vorgenommene Bewertung stützen könnten.

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 240.16

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

    Zudem habe Serbien seine Verpflichtungen aus dem Abkommen weitgehend ausgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 8 K 16.50303 -, juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VG 3 K 509.15 A -, juris Rn. 35).

    Dementsprechend haben auch diesbezügliche frühere Angaben des Liaison-Beamten der Beklagten - etwa in der mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 13. Dezember 2016 (vgl. in das Verfahren eingeführte Sitzungsniederschrift zu den Aktenzeichen VG 3 K 509.15 A und VG 3 K 698.15 A) - keine Aussagekraft mehr.

    dd) Dahinstehen kann, ob auch im Hinblick auf eine drohende Behandlung des Klägers als Folgeantragsteller und einer aus diesem Grund drohenden Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig ein systemischer Mangel anzunehmen ist (vgl. hierfür Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 36; a.A. VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VG 3 K 509.15 A -, juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 23.01.2018 - 20 B 16.50073

    Selbsteintrittspflicht der BRD aufgrund unmenschlicher erniedrigender Behandlung

    Insoweit werde in Ergänzung der bisherigen Ausführungen auf die überzeugenden Feststellungen des VG Berlin im Urteil vom 13. Dezember 2016 (3 K 509.15 A - juris) Bezug genommen.

    An dieser Einschätzung ändert auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren angeführte Rechtsprechung des VG Berlin laut dessen Urteil vom 13. Dezember 2016 (3 K 509.15 A - juris) nichts.

  • VG München, 15.02.2017 - M 8 K 16.50303

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn

    Notwendige tatbestandliche Voraussetzung für eine solche Rücküberstellung wäre eine Übernahmebestätigung Serbiens (vgl. VG Berlin, U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dies findet seine empirische Bestätigung in der vom Bundesamt dem Verwaltungsgericht Berlin im dortigen Verfahren 3 K 509.15 A mitgeteilten aktuellen Statistik der ungarischen Polizei.

    Nach der im Verfahren 3 K 509.15 A dem Verwaltungsgericht Berlin vom Bundesamt vorgelegten Übersicht zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO vom 1. Januar bis 30. November 2016 wurden an Ungarn in diesem Zeitraum 11.544 Übernahmeersuchen durch die Beklagte gestellt, von denen 3.574 positiv beschieden wurden.

  • VG München, 28.02.2017 - M 8 S 17.50211

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Ungarn

    Notwendige tatbestandliche Voraussetzung für eine solche Rücküberstellung wäre eine Übernahmebestätigung Serbiens (vgl. VG Berlin, U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dies findet seine empirische Bestätigung in der vom Bundesamt dem Verwaltungsgericht Berlin im dortigen Verfahren 3 K 509.15 A mitgeteilten aktuellen Statistik der ungarischen Polizei.

    Nach der im Verfahren 3 K 509.15 A dem Verwaltungsgericht Berlin vom Bundesamt vorgelegten Übersicht zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO vom 1. Januar bis 30. November 2016 wurden an Ungarn in diesem Zeitraum 11.544 Übernahmeersuchen durch die Beklagte gestellt, von denen 3.574 positiv beschieden wurden.

  • VG München, 02.02.2017 - M 8 K 16.50296

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder Aufnahmebedingungen in

    Notwendige tatbestandliche Voraussetzung für eine solche Rücküberstellung wäre eine Übernahmebestätigung Serbiens (vgl. VG Berlin, U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dies findet seine empirische Bestätigung in der vom Bundesamt dem Verwaltungsgericht Berlin im dortigen Verfahren 3 K 509.15 A mitgeteilten aktuellen Statistik der ungarischen Polizei.

    Nach der im Verfahren 3 K 509.15 A dem Verwaltungsgericht Berlin vom Bundesamt vorgelegten Übersicht zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO vom 1. Januar bis 30. November 2016 wurden an Ungarn in diesem Zeitraum 11.544 Übernahmeersuchen durch die Beklagte gestellt, von denen 3.574 positiv beschieden wurden.

  • VG Berlin, 01.02.2018 - 22 K 135.16

    Anerkennung als Asylberechtigter

    Zudem habe Serbien seine Verpflichtungen aus dem Abkommen weitgehend ausgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 8 K 16.50303 -, juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VG 3 K 509.15 A -, juris Rn. 35).

    Dementsprechend haben auch diesbezügliche frühere Angaben des Liaison-Beamten der Beklagten - etwa in der mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 13. Dezember 2016 (vgl. in das Verfahren eingeführte Sitzungsniederschrift zu den Aktenzeichen VG 3 K 509.15 A und VG 3 K 698.15 A) - keine Aussagekraft mehr.

  • VG Ansbach, 06.09.2017 - AN 3 K 17.51126

    Keine Überstellung nach Ungarn wegen dort bestehender systemischer Mängel

    Das übersieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris), in der nur darauf abgestellt wird, dass Serbien die Übernahmeersuchen Ungarns formal ablehne.

    Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris), auf die sich die Beklagte beruft, erklärt nicht, weshalb sich aus den genannten Daten keine belastbaren Erkenntnisse ergeben sollten, welche die hier und von den beiden weiteren Obergerichten vorgenommene Bewertung stützen könnten.

  • VGH Hessen, 01.09.2017 - 4 A 2987/16

    Dublinverfahren, Ungarn, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

    Zudem habe Serbien seine Verpflichtungen aus dem Abkommen weitgehend ausgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 8 K 16.50303 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 3 K 509.15 A -, juris m.w.N).
  • VG Ansbach, 24.08.2017 - AN 3 K 17.50950

    Keine Überstellung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens wegen systemischer

    Das übersieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris), in der nur darauf abgestellt wird, dass Serbien die Übernahmeersuchen Ungarns formal ablehne.

    Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris), auf die sich die Beklagte beruft, erklärt nicht, weshalb sich aus den genannten Daten keine belastbaren Erkenntnisse ergeben sollten, welche die hier und von den beiden weiteren Obergerichten vorgenommene Bewertung stützen könnten.

  • VGH Hessen, 24.08.2017 - 4 A 2986/16

    Systemische Mängel in Ungarn

  • VGH Bayern, 31.01.2018 - 9 B 17.50039

    Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn

  • VG Berlin, 14.01.2016 - 3 L 508.15
  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 463.16

    Anordnung der Abschiebung nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 203.16

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung eines Iraners nach Ungarn

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 461.16

    Anordnung der Abschiebung nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 325.16

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung eines Iraners nach Ungarn; systemische Mängel

  • VG Potsdam, 14.12.2016 - 6 K 1750/15

    Asylrechts (Dublin Verfahren Saudi Arabien/Ungarn)

  • VG Düsseldorf, 21.04.2017 - 22 K 13589/16

    Dublin III-VO; systemische Mängel; Ungarn; Inhaftierung; sicherer Drittstaat;

  • VG Würzburg, 23.02.2017 - W 2 S 17.50032

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in

  • VG Würzburg, 23.02.2017 - W 2 S 16.50198

    Trotz bedenklicher Tendenzen in der ungarischen Asylgesetzgebung kein Vorliegen

  • VG Kassel, 20.02.2017 - 3 L 814/17

    Angesichts einer tatsächlichen Überstellungsquote von (nur) 7,8 % der positiv

  • VG Aachen, 18.01.2017 - 5 K 1441/16

    Ungarn; Inhaftierung; Haftbedingungen; Aufnahmebereitschaft

  • VG Berlin, 10.12.2019 - 3 K 503.19
  • VG Köln, 20.02.2017 - 18 K 908/17

    Rechtswidrige Abschiebung eines Asylbewerbers nach Ungarn aufgrund systemischer

  • VG Düsseldorf, 26.01.2017 - 12 K 10925/16

    Refoulement-Verbot, drohende Überstellung nach Serbien

  • VG Düsseldorf, 26.01.2017 - 12 K 11578/16

    Refoulement-Verbot, drohende Überstellung nach Serbien

  • VG Berlin, 10.12.2019 - 3 K 435.19

    Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland

  • VG Berlin, 29.09.2020 - 3 K 953.19
  • VG Freiburg, 03.02.2017 - A 5 K 542/16

    Asylverfahren - Dublin-System; Anfechtungsklage; Ungarn; Systemische Mängel;

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