Rechtsprechung
LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Krankheitsbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Betriebsratsmitglieds - Zustimmung des Integrationsamtes - Anhörung des Betriebsrates
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer mit sozialer Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung; Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Ersatzmitglieds des Betriebsrates ohne Zustimmung des Integrationsamts; Verfallbarkeit des besonderen Kündigungsschutzes des § ...
- Judicialis
BGB § 134; ; BGB § 626; ; KSchG § 1; ; KSchG § 15; ; BetrVG § 25; ; BetrVG § 102; ; SGB IX § 85; ; SGB IX § 91
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zusammentreffen verschiedener besonderer Kündigungsschutzregelungen bei außerordentlicher Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines schwerbehinderten Ersatzmitglied des Betriebsrats
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG München - 21 Ca 3652/04
- LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00
Außerordentliche fristlose Änderungskündigung - § 15 KSchG
Auszug aus LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06
Abgesehen davon ermangelt die außerordentliche Kündigung vom 13.02.2004 eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, da der Beklagten die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der vorliegenden personenbedingten - hier: krankheitsbedingten - Kündigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre (zum Festhalten am Maßstab der "fiktiven Kündigungsfrist" im Falle des § 15 Abs. 1 KSchG: BAG vom 18.02.1993, Az. 2 AZR 526/92; offengelassen in BAG vom 27.09.2001, Az. 2 AZR 487/00). - BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05
Schwerbehinderter Mensch - Beschäftigungsanspruch - Darlegungs- und Beweislast
Auszug aus LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06
Ob er einen Anspruch auf Vertragsänderung nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat (vgl. BAG vom 10.05.2005, Az. 9 AZR 230/04; BAG vom 04.10.2005, Az. 9 AZR 632/04; BAG vom 14.03.2006, Az. 9 AZR 411/05) kann dahinstehen, weil ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht ist. - BAG, 09.09.1992 - 2 AZR 190/92
Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung
Auszug aus LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06
Dem Bundesarbeitsgericht zufolge ist die krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aber in der Regel nicht geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (BAG vom 12.07.1995, Az. 2 AZR 762/94 im Anschluss an BAG vom 09.09.1992, Az. 2 AZR 190/92).
- BAG, 12.07.1995 - 2 AZR 762/94
Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung
Auszug aus LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06
Dem Bundesarbeitsgericht zufolge ist die krankheitsbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers aber in der Regel nicht geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen (BAG vom 12.07.1995, Az. 2 AZR 762/94 im Anschluss an BAG vom 09.09.1992, Az. 2 AZR 190/92). - BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04
Beschäftigungsanspruch - Schwerbehinderung - Darlegung
Auszug aus LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06
Ob er einen Anspruch auf Vertragsänderung nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat (vgl. BAG vom 10.05.2005, Az. 9 AZR 230/04; BAG vom 04.10.2005, Az. 9 AZR 632/04; BAG vom 14.03.2006, Az. 9 AZR 411/05) kann dahinstehen, weil ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht ist. - BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 526/92
Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung - …
Auszug aus LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06
Abgesehen davon ermangelt die außerordentliche Kündigung vom 13.02.2004 eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB, da der Beklagten die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der vorliegenden personenbedingten - hier: krankheitsbedingten - Kündigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre (zum Festhalten am Maßstab der "fiktiven Kündigungsfrist" im Falle des § 15 Abs. 1 KSchG: BAG vom 18.02.1993, Az. 2 AZR 526/92; offengelassen in BAG vom 27.09.2001, Az. 2 AZR 487/00). - BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 632/04
Vergütungsanspruch - behinderungsgerechter Arbeitsplatz
Auszug aus LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06
Ob er einen Anspruch auf Vertragsänderung nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat (vgl. BAG vom 10.05.2005, Az. 9 AZR 230/04; BAG vom 04.10.2005, Az. 9 AZR 632/04; BAG vom 14.03.2006, Az. 9 AZR 411/05) kann dahinstehen, weil ein solcher Anspruch nicht geltend gemacht ist. - BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06
Fristlos kann einem (ehemaligen) Betriebsratsmitglied demnach nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Nichtbetriebsratsmitglied dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre (vgl. BAG vom 10.02.1999, Az. 2 ABR 31/98).
- BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 372/13
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen