Weitere Entscheidung unten: VG Mainz, 20.01.2016

Rechtsprechung
   VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15 A u.a.   

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VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15 A u.a. (https://dejure.org/2016,50486)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2016 - 3 K 509.15 A u.a. (https://dejure.org/2016,50486)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 3 K 509.15 A u.a. (https://dejure.org/2016,50486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 2 UAbs 2 EUV 604/2013, Art 7 Abs 1 EUV 604/2013, Art 7 Abs 8 EUV 604/2013, Art 7 Abs 9 EUV 604/2013, Art 13 Abs 1 EUV 604/2013
    Systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylG § 34a, AsylG § ... 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3, GFK Art. 33 Abs. 1, GR-Charta Art. 4, GR-Charta Art. 19, RL 2011/95/EU Art. 21 Abs. 1, AsylG § 34a Abs. 1 S. 1
    Ungarn, Dublinverfahren, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, systemische Mängel, Refoulement, sichere Drittstaaten, Haft, Inhaftierung, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, Haftbedingungen, Abschiebungshaft, Asylhaft, Dublin III-Verordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Keine systemischen Mängel im ungarischen Asylverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücküberstellung zum Asylverfahren in Ungarn

  • lto.de (Kurzinformation)

    Asylverfahren in Ungarn: Keine systemischen Mängel mehr festgestellt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine systemischen Mängel im ungarischen Asylverfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    VG Berlin verneint systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren - Anhaltspunkte für unzumutbare Haft- und Aufnahmebedingungen in Ungarn nicht mehr gegeben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (17)

  • EGMR, 05.07.2016 - 9912/15

    Ungarn, Asylverfahren, Inhaftierung, homosexuell, sexuelle Orientierung, Willkür,

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Für eine Anknüpfung an den Erlass des Bescheides oder gar den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist danach kein Raum (so aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 24, 26).

    Er führt insbesondere nicht zu einer Beweislastumkehr dergestalt, dass entgegen dem in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorgezeichneten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in jedem Einzelfall die theoretische Möglichkeit einer Überstellung von Serbien nach Ungarn gleichsam widerlegt werden müsste, bevor eine Überstellung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland zulässig würde (so wohl aber VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 2016, a.a.O., Rn. 42).

    Soweit das OVG Lüneburg auf eine Entscheidung des EGMR vom 5. Juli 2016 (Nr. 9912/15, O.M. vs. Hungary, vgl. http://ungarn. bordermonitoring.eu/wp-content/uploads /sites/2/2016/07/ Urteil-EGMR-Ungarn-5-7-2016.pdf) verweist, so betraf die Entscheidung den Fall eines iranischen Staatsangehörigen, der am 24. Juni 2014 aus Serbien nach Ungarn eingereist war und unter Berufung auf seine Homosexualität um Schutz nachgesucht hatte.

  • EGMR, 03.07.2014 - 71932/12

    Ungarn, Dublinverfahren, UNHCR, Dublin II-VO, Dublin III-Verordnung,

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Auch der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi vs. Austria) zur Frage der Rechtmäßigkeit der Rücküberstellung eine afghanischen Flüchtlings an Ungarn auf der Grundlage eines Sachverhalts aus dem Jahre 2011 auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt.

    Dies bestätigt auch die bereits benannte Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2014 (Nr. 71932/12, Mohammadi vs. Austria) zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Rücküberstellung an Ungarn.

  • VG Berlin, 04.03.2016 - 23 K 26.16

    Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens in Ungarn

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Nach den aktuellen Erkenntnissen ist es ausgeschlossen oder erscheint es jedenfalls in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Kläger aus Ungarn weiter nach Serbien abgeschoben werden könnte, ohne dass zuvor seine Asylgründe inhaltlich geprüft würden (so im Ergebnis wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 57 auf der Grundlage von Erkenntnissen bis einschließlich 2014: "weitere Abschiebung nach Serbien nicht sehr wahrscheinlich", allerdings hält das OVG Lüneburg entgegen des zuvor selbst aufgestellten Prüfungsmaßstabes, Rn. 41, einen Verstoß gegen des Non-Refoulement-Gebots bereits für gegeben, wenn eine Abschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen ist; a.A. für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte der Entscheidung VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016 - VG 23 K 26.16 A - juris Rn. 19 und vom 10. Dezember 2015 - VG 9 K 87.15 A - juris Rn. 17; unklar VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596.16 - juris Rn. 43).

    Es bestehen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Dublin-Rückkehrer im Falle der Überstellung nach Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis ausgesetzt wäre (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 43 f.; offen gelassen VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016, a.a.O., Rn. 34, und vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 32).

  • VG Berlin, 10.12.2015 - 9 K 87.15

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Nach den aktuellen Erkenntnissen ist es ausgeschlossen oder erscheint es jedenfalls in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Kläger aus Ungarn weiter nach Serbien abgeschoben werden könnte, ohne dass zuvor seine Asylgründe inhaltlich geprüft würden (so im Ergebnis wohl auch OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 57 auf der Grundlage von Erkenntnissen bis einschließlich 2014: "weitere Abschiebung nach Serbien nicht sehr wahrscheinlich", allerdings hält das OVG Lüneburg entgegen des zuvor selbst aufgestellten Prüfungsmaßstabes, Rn. 41, einen Verstoß gegen des Non-Refoulement-Gebots bereits für gegeben, wenn eine Abschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen ist; a.A. für die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte der Entscheidung VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016 - VG 23 K 26.16 A - juris Rn. 19 und vom 10. Dezember 2015 - VG 9 K 87.15 A - juris Rn. 17; unklar VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2016 - A 11 S 1596.16 - juris Rn. 43).

    Es bestehen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Dublin-Rückkehrer im Falle der Überstellung nach Ungarn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 4 EUGRCh / Art. 3 EMRK verstoßenden Inhaftierungspraxis ausgesetzt wäre (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 43 f.; offen gelassen VG Berlin, Urteile vom 4. März 2016, a.a.O., Rn. 34, und vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 32).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 2 LA 111/16

    Regelungsgehalt des § 34a Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Auf eine statistisch nur geringe oder nicht geringe Überstellungsquote kommt es nicht an (so ausdrücklich OVG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2016 - 2 LA 111/16 - juris Rn. 5 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2016, § 34 a, Rn. 22).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Auf dieser Grundlage gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGRCh, der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, Rs. C-411/10 und C-493/10, juris Rn. 80 f.).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Zur Widerlegung der vorgenannten Vermutung muss sich das Gericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Überzeugungsgewissheit von den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO verschaffen, was dem Maßstab des "real risk" in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Allein dies entspricht auch dem Schutzweck der Bestimmung, eine Rücküberstellung des Antragstellers in einen Mitgliedstaat zu verhindern, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass dort (zwischenzeitlich) systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013, Rs. C-4/11, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 509.15
    Daran fehlt es, wenn eine Rückführung von vorneherein deshalb ausgeschlossen ist, weil der Mitgliedstaat ungeachtet seiner Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme tatsächlich nicht bereit ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - juris Rn. 21 f.).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2012 - 2 S 6.12

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Duldungsanspruch; inlandsbezogenes

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

  • VG Berlin, 14.01.2016 - 3 L 508.15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung

  • VGH Bayern, 23.03.2017 - 13a B 17.50003

    Das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen leiden an systemischen

    Das übersieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris), in der nur darauf abgestellt wird, dass Serbien die Übernahmeersuchen Ungarns formal ablehne.

    Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris), auf die sich die Beklagte beruft, erklärt nicht, weshalb sich aus den genannten Daten keine belastbaren Erkenntnisse ergeben sollten, welche die hier und von den beiden weiteren Obergerichten vorgenommene Bewertung stützen könnten.

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 240.16

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

    Zudem habe Serbien seine Verpflichtungen aus dem Abkommen weitgehend ausgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 8 K 16.50303 -, juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VG 3 K 509.15 A -, juris Rn. 35).

    Dementsprechend haben auch diesbezügliche frühere Angaben des Liaison-Beamten der Beklagten - etwa in der mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 13. Dezember 2016 (vgl. in das Verfahren eingeführte Sitzungsniederschrift zu den Aktenzeichen VG 3 K 509.15 A und VG 3 K 698.15 A) - keine Aussagekraft mehr.

    dd) Dahinstehen kann, ob auch im Hinblick auf eine drohende Behandlung des Klägers als Folgeantragsteller und einer aus diesem Grund drohenden Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig ein systemischer Mangel anzunehmen ist (vgl. hierfür Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 36; a.A. VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VG 3 K 509.15 A -, juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 23.01.2018 - 20 B 16.50073

    Selbsteintrittspflicht der BRD aufgrund unmenschlicher erniedrigender Behandlung

    Insoweit werde in Ergänzung der bisherigen Ausführungen auf die überzeugenden Feststellungen des VG Berlin im Urteil vom 13. Dezember 2016 (3 K 509.15 A - juris) Bezug genommen.

    An dieser Einschätzung ändert auch die von der Beklagten im Berufungsverfahren angeführte Rechtsprechung des VG Berlin laut dessen Urteil vom 13. Dezember 2016 (3 K 509.15 A - juris) nichts.

  • VG München, 15.02.2017 - M 8 K 16.50303

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn

    Notwendige tatbestandliche Voraussetzung für eine solche Rücküberstellung wäre eine Übernahmebestätigung Serbiens (vgl. VG Berlin, U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dies findet seine empirische Bestätigung in der vom Bundesamt dem Verwaltungsgericht Berlin im dortigen Verfahren 3 K 509.15 A mitgeteilten aktuellen Statistik der ungarischen Polizei.

    Nach der im Verfahren 3 K 509.15 A dem Verwaltungsgericht Berlin vom Bundesamt vorgelegten Übersicht zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO vom 1. Januar bis 30. November 2016 wurden an Ungarn in diesem Zeitraum 11.544 Übernahmeersuchen durch die Beklagte gestellt, von denen 3.574 positiv beschieden wurden.

  • VG München, 28.02.2017 - M 8 S 17.50211

    Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Ungarn

    Notwendige tatbestandliche Voraussetzung für eine solche Rücküberstellung wäre eine Übernahmebestätigung Serbiens (vgl. VG Berlin, U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dies findet seine empirische Bestätigung in der vom Bundesamt dem Verwaltungsgericht Berlin im dortigen Verfahren 3 K 509.15 A mitgeteilten aktuellen Statistik der ungarischen Polizei.

    Nach der im Verfahren 3 K 509.15 A dem Verwaltungsgericht Berlin vom Bundesamt vorgelegten Übersicht zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO vom 1. Januar bis 30. November 2016 wurden an Ungarn in diesem Zeitraum 11.544 Übernahmeersuchen durch die Beklagte gestellt, von denen 3.574 positiv beschieden wurden.

  • VG München, 02.02.2017 - M 8 K 16.50296

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder Aufnahmebedingungen in

    Notwendige tatbestandliche Voraussetzung für eine solche Rücküberstellung wäre eine Übernahmebestätigung Serbiens (vgl. VG Berlin, U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris Rn. 34 m.w.N.).

    Dies findet seine empirische Bestätigung in der vom Bundesamt dem Verwaltungsgericht Berlin im dortigen Verfahren 3 K 509.15 A mitgeteilten aktuellen Statistik der ungarischen Polizei.

    Nach der im Verfahren 3 K 509.15 A dem Verwaltungsgericht Berlin vom Bundesamt vorgelegten Übersicht zu den Prüffällen und Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO vom 1. Januar bis 30. November 2016 wurden an Ungarn in diesem Zeitraum 11.544 Übernahmeersuchen durch die Beklagte gestellt, von denen 3.574 positiv beschieden wurden.

  • VG Berlin, 14.01.2016 - 3 L 508.15

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung

    Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2015 (VG 3 K 509.15 A) wird angeordnet.

    die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 3 K 509.15 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2015 anzuordnen,.

  • VG Berlin, 01.02.2018 - 22 K 135.16

    Anerkennung als Asylberechtigter

    Zudem habe Serbien seine Verpflichtungen aus dem Abkommen weitgehend ausgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 8 K 16.50303 -, juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VG 3 K 509.15 A -, juris Rn. 35).

    Dementsprechend haben auch diesbezügliche frühere Angaben des Liaison-Beamten der Beklagten - etwa in der mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 13. Dezember 2016 (vgl. in das Verfahren eingeführte Sitzungsniederschrift zu den Aktenzeichen VG 3 K 509.15 A und VG 3 K 698.15 A) - keine Aussagekraft mehr.

  • VG Ansbach, 06.09.2017 - AN 3 K 17.51126

    Keine Überstellung nach Ungarn wegen dort bestehender systemischer Mängel

    Das übersieht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris), in der nur darauf abgestellt wird, dass Serbien die Übernahmeersuchen Ungarns formal ablehne.

    Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 13.12.2016 - 3 K 509.15 A - juris), auf die sich die Beklagte beruft, erklärt nicht, weshalb sich aus den genannten Daten keine belastbaren Erkenntnisse ergeben sollten, welche die hier und von den beiden weiteren Obergerichten vorgenommene Bewertung stützen könnten.

  • VGH Hessen, 01.09.2017 - 4 A 2987/16

    Dublinverfahren, Ungarn, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

    Zudem habe Serbien seine Verpflichtungen aus dem Abkommen weitgehend ausgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 - M 8 K 16.50303 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 3 K 509.15 A -, juris m.w.N).
  • VG Ansbach, 24.08.2017 - AN 3 K 17.50950

    Keine Überstellung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens wegen systemischer

  • VGH Hessen, 24.08.2017 - 4 A 2986/16

    Systemische Mängel in Ungarn

  • VGH Bayern, 31.01.2018 - 9 B 17.50039

    Systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 463.16

    Anordnung der Abschiebung nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 203.16

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung eines Iraners nach Ungarn

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 461.16

    Anordnung der Abschiebung nach Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens;

  • VG Berlin, 13.12.2016 - 3 K 325.16

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung eines Iraners nach Ungarn; systemische Mängel

  • VG Potsdam, 14.12.2016 - 6 K 1750/15

    Asylrechts (Dublin Verfahren Saudi Arabien/Ungarn)

  • VG Düsseldorf, 21.04.2017 - 22 K 13589/16

    Dublin III-VO; systemische Mängel; Ungarn; Inhaftierung; sicherer Drittstaat;

  • VG Würzburg, 23.02.2017 - W 2 S 17.50032

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in

  • VG Würzburg, 23.02.2017 - W 2 S 16.50198

    Trotz bedenklicher Tendenzen in der ungarischen Asylgesetzgebung kein Vorliegen

  • VG Kassel, 20.02.2017 - 3 L 814/17

    Angesichts einer tatsächlichen Überstellungsquote von (nur) 7,8 % der positiv

  • VG Aachen, 18.01.2017 - 5 K 1441/16

    Ungarn; Inhaftierung; Haftbedingungen; Aufnahmebereitschaft

  • VG Berlin, 10.12.2019 - 3 K 503.19
  • VG Köln, 20.02.2017 - 18 K 908/17

    Rechtswidrige Abschiebung eines Asylbewerbers nach Ungarn aufgrund systemischer

  • VG Düsseldorf, 26.01.2017 - 12 K 10925/16

    Refoulement-Verbot, drohende Überstellung nach Serbien

  • VG Düsseldorf, 26.01.2017 - 12 K 11578/16

    Refoulement-Verbot, drohende Überstellung nach Serbien

  • VG Berlin, 10.12.2019 - 3 K 435.19

    Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland

  • VG Berlin, 29.09.2020 - 3 K 953.19
  • VG Freiburg, 03.02.2017 - A 5 K 542/16

    Asylverfahren - Dublin-System; Anfechtungsklage; Ungarn; Systemische Mängel;

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   VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15.MZ   

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VG Mainz, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15.MZ (https://dejure.org/2016,7897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 11 FeV, § 13 FeV, § 14 FeV, § 46 Abs 1 S 1 FeV, § 46 Abs 1 S 2 FeV
    Fahrerlaubnis; Cannabiskonsum; polizeilicher Einsatzbericht; Serumswert

  • esovgrp.de

    FeV § 11,FeV § ... 13,FeV § 14,FeV § 46,FeV § 46 Abs 1,FeV § 46 Abs 1 S 1,FeV § 46 Abs 1 S 2,FeV § 47,FeV § 47 Abs 1,FeV § 47 Abs 1 S 1,GG Art 20,GG Art 20 Abs 3,StPO § 136,StPO § 136 Abs 1,StPO § 136 Abs 1 S 2,StVG § 3,StVG § 3 Abs 1,StVG § 3 Abs 1 S 1,StVG § 3 Abs 2,StVG § 3 Abs 2 S 3,ZPO § 415,ZPO § 418,ZPO § 418 Abs 1,ZPO § 418 Abs 2
    Angabe, Aussage, Aussageverweigerung, Aussageverweigerungsrecht, Befund, Befundbericht, Behörde, Berufung, Betäubungsmittel, Cannabis, Cannabisaufnahme, Cannabiseinfluss, Cannabiskonsum, Darlegung, Drogeneinfluss, Drogensuchtest, Einlassung, Einnahme, Empfehlung, ...

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.03.2011 - 10 B 11400/10

    Glaubhaftigkeit der Behauptung eines erstmaligen Cannabiskonsums

    Auszug aus VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15
    Vor dem Hintergrund, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum mit anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmals konsumierten Rauschmittels und der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Kontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall spricht, bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer anschließt, nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss - wie er hier, wie noch auszuführen sein wird, mit einem THC-Wert von 2, 0 ng/mL gegeben ist - der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können (OVG RP, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - 10 B 10669/12.OVG -, vom 22. Februar 2012 - 10 D 11493/11.OVG - und vom 2. März 2011- 10 B 11400/10.OVG -, NJW 2011, 1985 = juris Rn. 6 f.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013, a.a.O. = juris Rn. 31; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, ZfS 2007, 295 = juris Rn. 15).

    Das schließt es nämlich nicht aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können (OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011, a.a.O. = juris Rn. 9).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2004 - 7 A 10206/03

    Fahren unter Drogeneinfluss - Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15
    Bereits bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2 ng/mL ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09.OVG -, juris Rn. 12, und vom 7. Dezember 2007 - 10 B 11164/07.OVG - Urteil vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03.OVG -, DAR 2004, 413 = juris Rn. 24) unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat.

    In Anbetracht dessen, dass die Auswirkungen von Cannabis bei den einzelnen Drogenkonsumenten höchst unterschiedlich sind (vgl. die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. Dr. U. vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren 7 A 10206/03.OVG [Urteil vom 13. Januar 2014, S. 8 UA]), spricht zur Überzeugung der Kammer einiges dafür, dass die die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Erscheinungen bei regelmäßigen Cannabiskonsumenten anders ausfallen als etwa bei Personen, die lediglich gelegentlich Cannabis konsumieren.

  • VG Düsseldorf, 24.11.2015 - 14 L 3652/15
    Auszug aus VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15
    Dieser Gesichtspunkt ist bisher auch bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt worden, allerdings im Hinblick auf den zu Grunde gelegten Gefährdungsmaßstab gerade nicht als relevant erachtet worden, so dass die aktuellen Ausführungen der Grenzwertkommission den für das Gefahrenabwehrrecht gültigen (analytischen) "Risikogrenzwert" von 1 ng/mL THC nicht in Frage stellen (vgl. VG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 10 L 139/15 -, S. 5 BA unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 - 14 L 3652/15 -, juris Rn. 37).

    aus dem Jahr 2015 (Wie relevant ist die Beweismittelverlusts bei Verzug der Blutentnahme? Schlussfolgerungen aus der Auswertung von Blutuntersuchungsergebnissen, Arch. Kriminol. 235, 73 ff.) ausgeführt ist, dass bei Konzentrationen ab 2 ng/ml THC davon auszugehen sei, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe, betrifft diese Aussage indes Fragen der Abbaugeschwindigkeit und nicht die des Gefährdungsmaßstabes oder des Grenzwertes (vgl. VG Münster, a.a.O. S. 5 BA, VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015, a.a.O. = Rn. 39).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15
    Insoweit übersieht er, dass das (strafprozessuale) Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) allein Ausfluss des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatzes ist, dass sich niemand in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren selbst belasten muss (" nemo tenetur se ipsum accusare', vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. -, BVerfGE 133, 168 = juris Rn. 66), mit der Folge, dass in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren keine nachteiligen Schlüsse aus einem Schweigen des Beschuldigten gezogen werden dürfen.
  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15
    Das ist bereits bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbständigen Konsumakten gegeben, soweit diese einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3/13 -, DAR 2014, 711 = juris Rn. 20 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2007 - 10 S 608/07

    Verwertung einer unter Verstoß gegen § 136 Abs 1 S 2 StPO erlangten Aussage bei

    Auszug aus VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15
    In derartigen Verfahren ist die Behörde regelmäßig nicht gehindert, aus der Wahrnehmung strafprozessualer Aussageverweigerungsrechte gleichwohl Rückschlüsse auf ein verkehrsrechtlich relevantes Verhalten - und hierzu gehört die Frage Fahr(un)eignung eines Fahrerlaubnisinhabers - zu ziehen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 16 B 709/14 -, juris Rn. 9, BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2009 -, 11 CS 09.833 -, juris Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 10 S 608/07 -, ESVGH 57, 248 = juris Rn. 3 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2007 - 10 S 2302/06

    Mangelnde Fahreignung aufgrund Konsums von Cannabis - Erstkonsum nicht

    Auszug aus VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15
    Vor dem Hintergrund, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum mit anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmals konsumierten Rauschmittels und der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Kontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall spricht, bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich die Kammer anschließt, nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss - wie er hier, wie noch auszuführen sein wird, mit einem THC-Wert von 2, 0 ng/mL gegeben ist - der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können (OVG RP, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - 10 B 10669/12.OVG -, vom 22. Februar 2012 - 10 D 11493/11.OVG - und vom 2. März 2011- 10 B 11400/10.OVG -, NJW 2011, 1985 = juris Rn. 6 f.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013, a.a.O. = juris Rn. 31; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, ZfS 2007, 295 = juris Rn. 15).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2010 - 10 B 11226/09

    Ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe für Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15
    Bereits bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2 ng/mL ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 10 B 11226/09.OVG -, juris Rn. 12, und vom 7. Dezember 2007 - 10 B 11164/07.OVG - Urteil vom 13. Januar 2004 - 7 A 10206/03.OVG -, DAR 2004, 413 = juris Rn. 24) unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2014 - 16 A 2806/13

    Zum fehlenden Trennvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Auszug aus VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15
    Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Empfehlung der Grenzwertkommission im Wesentlichen wissenschaftliche Studien zugrunde lagen, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - die zum Teil ein fehlendes Trennungsvermögen bereits ab einem THC-Wert von 1, 0 ng/mL Serum annimmt (vgl. etwa OVG NW, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 -, juris Rn. 31 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2004 - 11 LA 380/03

    Anhörung; Aussage; Aussagegenehmigung; Beamter; Beseitigung; Beweiswürdigung;

    Auszug aus VG Mainz, 20.01.2016 - 3 K 509/15
    Ausweislich des Einsatzberichts der Polizei - der als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsachen begründet (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2004 - 11 LA 380/03 -, NVwZ 2004, 1381 = juris Rn. 4 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann/, ZPO, 68. Auflage 2010, § 418 Rn. 5) - gab der Kläger anlässlich der Verkehrskontrolle am 22. Juni 2014 auf die Frage der kontrollierenden Polizeibeamten nach Belehrung zunächst an, noch nie Kontakt zu Betäubungsmitteln gehabt zu haben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2006 - 10 E 10099/06
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2014 - 16 B 709/14

    Fehlende Kraftfahreignung wegen nachgewiesenen Konsums von Kokain

  • VGH Bayern, 17.06.2009 - 11 CS 09.833

    Entzug der Fahrerlaubnis; Betäubungsmittelkonsum; Verwertbarkeit von Angaben im

  • VG Düsseldorf, 30.11.2015 - 6 L 3751/15

    THC; Cannabis; Grenzwert; Ternnungsgebot; Grenzwertkommission; Folgenabwägung

  • VG Trier, 30.01.2017 - 1 K 2124/16

    Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

    Entgegen der Empfehlung der Grenzwertkommission aus dem Jahre 2015, erst ab einem THC-Wert von 3, 0 ng/mL einen Verstoß gegen das Trennungsgebot im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV anzunehmen, ist auch weiterhin jedenfalls ab einem THC-Wert von 2, 0 ng/mL von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen (vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15.MZ -).

    Insoweit wird nur beispielsweise auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des VG Mainz in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15.MZ - Bezug genommen, welchen sich der Einzelrichter anschließt und die er sich zu Eigen macht (vgl. außerdem auch OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 11 Cs 16.690 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 - Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 180/16 - juris).

  • VGH Bayern, 23.05.2016 - 11 CS 16.690

    Zum Verhältnis von THC-Grenzwert und fehlendem Trennungsvermögen zwischen

    Angesichts der Klarstellungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verbleibt es daher bei dem zuletzt maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit (ebenso VG Gelsenkirchen a. a. O. Rn. 97; VG Düsseldorf, B. v. 24.11.2015 - 14 L 3652/15 - juris Rn. 33 ff.; VG Münster, B. v. 2.12.2015 - 10 L 1391/15 - VD 2016, 50 Rn. 17 ff.; VG Aachen, B. v. 7.3.2016 - 3 L 972/15 - juris Rn. 12 ff.; ähnlich VG Mainz, U. v. 20.1.2016 - 3 K 509/15.MZ - juris Rn. 25 ff.; offen, aber im Wege der Interessenabwägung zulasten des Fahrerlaubnisinhabers entscheidend VG Düsseldorf, B. v. 30.11.2015 - 6 L 3751/15 - juris; zur Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ab 1 ng/ml THC bei Gelegenheitskonsumenten vgl. auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 389 unter Hinweis auf die Ergebnisse der sog. 1. MaastrichtStudie).
  • KG, 30.11.2017 - 22 U 34/17

    Verkehrsunfallhaftung: Beweiswert eines im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll

    Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsverstoß gegenüber der Polizei zugegeben habe, so ergibt sich dies tatsächlich aus der entsprechenden OWi-Akte mit der Wirkung des § 418 Abs. 1 ZPO, d.h. eine entsprechende Erklärung des Beklagten zu 1) ist als bewiesen anzunehmen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2004 - 11 LA 380/03 -, juris Rdn. 5; VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15.MZ -, juris Rdn. 21).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.05.2017 - 10 B 10909/17

    Einstweiliger Rechtsschutz - Entziehung der Fahrerlaubnis - hier:

    Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 - 11 CS 16.1036 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 108/16 -, Rn. 13 ff.).
  • VG Koblenz, 03.08.2018 - 4 L 753/18

    Fahrerlaubnisentzug bei medizinisch verordnetem Cannabisgebrauch

    Da somit mit Blick auf die Beurteilung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren für die Bestimmung des Risikogrenzwerts aus juristischer Sicht allein die THC-Konzentration maßgeblich ist, bei welcher eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich und damit das Unfallrisiko erhöht sein kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 33), ist eine Erhöhung des bisherigen THC-Grenzwerts aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 nicht gerechtfertigt (ebenso VG Mainz, Urteil vom 20. Januar 2016 - 3 K 509/15 -, juris Rn.28ff; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, Rn. 16 ff. und vom 3. August 2016 - 11 CS 16.1036 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 1 B 37.14 -, juris, Rn. 18 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2016 - 12 ME 108/16 -, Rn. 13 ff.).
  • VG Augsburg, 05.03.2018 - Au 7 K 17.1392

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums - Aussagekraft der

    Angesichts der Klarstellungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verbleibt es daher bei dem zuletzt maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit (ebenso VG Gelsenkirchen a.a.O. Rn. 97; VG Düsseldorf, B.v. 24.11.2015 - 14 L 3652/15 - juris Rn. 33 ff.; VG Münster, B.v. 2.12.2015 - 10 L 1391/15 - VD 2016, 50 Rn. 17 ff.; VG Aachen, B.v. 7.3.2016 -3 L 972/15 - juris Rn. 12 ff.; ähnlich VG Mainz, U.v. 20.1.2016 - 3 K 509/15.
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