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   LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20   

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LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20 (https://dejure.org/2020,10888)
LG Würzburg, Entscheidung vom 06.05.2020 - 3 T 711/20 (https://dejure.org/2020,10888)
LG Würzburg, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - 3 T 711/20 (https://dejure.org/2020,10888)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Düsseldorf, 04.12.2018 - 19 T 140/18
    Auszug aus LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
    Das Erstgericht hat zu Recht die Vornahme der beantragten Verfahrenshandlung, hier den Erlass einer Kostenfestsetzungsentscheidung, gem. § 17 Abs. 1 GKG von der vorherigen Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 4).

    Unbeschadet der Grundentscheidung des Gesetzgebers, das Kostenfestsetzungsverfahren selbst (gerichts-)gebührenfrei zu gestalten, besteht kein Anlass, den antragstellenden Gläubiger eines Kostenerstattungsanspruchs von dem Risiko der allgemeinen Kostentragungspflicht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG) dadurch freizustellen, dass die Justizkasse anstelle des Antragstellers ein Ausfallrisiko, wenn auch unter Umständen nur vorübergehend bis zur Beitreibung beim Antragsteller, für den Zahlungsausfall beim Kostenschuldner übernimmt (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 6).

    Eine Aufspaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens in einen gebühren- und auslagenfreien, aber antragsabhängigen, Abschnitt einerseits und einen zwar auslagenauslösenden, aber amtswegigen und damit nicht vorschusszahlungspflichtigen, Abschnitt andererseits erscheint nach Sinn und Zweck des gesamten Gerichtskostenwesens nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 5 f.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 4 ff.; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8; LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 T 517/14 -, juris, Rn. 2 f.), jedenfalls aber nicht zwingend (so auch Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 17 GKG Rn. 46a).

    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die jeweils von zwei Beschwerdegerichten im Verfahren über die Entscheidung sofortiger Beschwerden (§ 793 i. V. m. §§ 567 ff. ZPO) zugelassenen Rechtsbeschwerden (§ 574 Abs. 1 ZPO) zu eben dieser Rechtsfrage (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. V. 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 8; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 11) jeweils zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris).

  • BGH, 20.03.2019 - VII ZB 67/18

    Zur Frage, ob es sich beim Verfahren auf Festsetzung der

    Auszug aus LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die jeweils von zwei Beschwerdegerichten im Verfahren über die Entscheidung sofortiger Beschwerden (§ 793 i. V. m. §§ 567 ff. ZPO) zugelassenen Rechtsbeschwerden (§ 574 Abs. 1 ZPO) zu eben dieser Rechtsfrage (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. V. 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 8; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 11) jeweils zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris).

    Ausweislich der jeweiligen Tenorbegründung hat der Bundesgerichtshof die von den Beschwerdegerichten als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage für sich selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil im einen Fall bereits eine anderweitige bindende und formell rechtskräftige Entscheidung hierüber durch das Beschwerdegericht ergangen sei (BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris) und im anderen Fall im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Hintergrund des spezielleren Rechtsmittels der Vorschussbeschwerde die Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung gar nicht entscheidungserheblich sein könne (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris).

    Das nunmehr die weitere Beschwerde zulassende Beschwerdegericht sieht indessen, wenngleich der Bundesgerichtshof in beiden Entscheidungen ein Bedürfnis zur Klärung der Rechtsfrage wegen deren mangelnder grundsätzlichen Bedeutung per se verneint hat (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; bei (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris, zitiert als § 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO), ein solches Bedürfnis durchaus noch als gegeben an, auch wenn selbst dem für diese zuständigen Oberlandesgericht Bamberg die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht möglich sein wird, da absehbar zumindest innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg ein Bedürfnis an einer einheitlichen Handhabung der Auslagenerhebungspraxis einerseits und an einer Einheitlichkeit der hierzu ergehenden Rechtsprechung der Beschwerdegerichte bestehen dürfte, mithin also eine grundsätzliche Bedeutung für die zu klärende Rechtsfrage gegeben ist (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02 -, juris, Rn. 6).

  • LG Verden, 02.11.2015 - 3 T 120/15

    Zivilprozessrecht: Zulässigkeit eines Kostenfestsetzungsantrags über die

    Auszug aus LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
    b) Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass - allein - die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 6; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8).

    Eine Aufspaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens in einen gebühren- und auslagenfreien, aber antragsabhängigen, Abschnitt einerseits und einen zwar auslagenauslösenden, aber amtswegigen und damit nicht vorschusszahlungspflichtigen, Abschnitt andererseits erscheint nach Sinn und Zweck des gesamten Gerichtskostenwesens nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 5 f.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 4 ff.; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8; LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 T 517/14 -, juris, Rn. 2 f.), jedenfalls aber nicht zwingend (so auch Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 17 GKG Rn. 46a).

    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die jeweils von zwei Beschwerdegerichten im Verfahren über die Entscheidung sofortiger Beschwerden (§ 793 i. V. m. §§ 567 ff. ZPO) zugelassenen Rechtsbeschwerden (§ 574 Abs. 1 ZPO) zu eben dieser Rechtsfrage (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. V. 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 8; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 11) jeweils zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris).

  • BGH, 12.09.2018 - VII ZB 66/15

    Zur Frage, ob die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens von der Zahlung

    Auszug aus LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
    Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die jeweils von zwei Beschwerdegerichten im Verfahren über die Entscheidung sofortiger Beschwerden (§ 793 i. V. m. §§ 567 ff. ZPO) zugelassenen Rechtsbeschwerden (§ 574 Abs. 1 ZPO) zu eben dieser Rechtsfrage (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. V. 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 8; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 11) jeweils zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris).

    Ausweislich der jeweiligen Tenorbegründung hat der Bundesgerichtshof die von den Beschwerdegerichten als entscheidungserheblich angesehene Rechtsfrage für sich selbst als nicht entscheidungserheblich angesehen, weil im einen Fall bereits eine anderweitige bindende und formell rechtskräftige Entscheidung hierüber durch das Beschwerdegericht ergangen sei (BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - VII ZB 66/15 -, juris) und im anderen Fall im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Hintergrund des spezielleren Rechtsmittels der Vorschussbeschwerde die Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit der Vorschussanforderung gar nicht entscheidungserheblich sein könne (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris).

  • OLG Hamm, 11.12.2009 - 25 W 587/09
    Auszug aus LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
    b) Das Verfahren über den Kostenfestsetzungsantrag und die Zustellung des zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses sind ein einheitliches Verfahren, das allein auf Antrag des Gläubigers erfolgt, so dass - allein - die Vorschrift des § 17 Abs. 1 GKG anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 6; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8).

    Eine Aufspaltung des Kostenfestsetzungsverfahrens in einen gebühren- und auslagenfreien, aber antragsabhängigen, Abschnitt einerseits und einen zwar auslagenauslösenden, aber amtswegigen und damit nicht vorschusszahlungspflichtigen, Abschnitt andererseits erscheint nach Sinn und Zweck des gesamten Gerichtskostenwesens nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2009 - 25 W 587/09 -, juris, Rn. 5 f.; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.12.2018 - 19 T 140/18 -, juris, Rn. 4 ff.; LG Verden, Beschluss vom 02.11.2015 - 3 T 120/15 -, juris, Rn. 8; LG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2014 - 2 T 517/14 -, juris, Rn. 2 f.), jedenfalls aber nicht zwingend (so auch Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 17 GKG Rn. 46a).

  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    Auszug aus LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
    Das Beschwerdegericht ist insoweit an die Vorgaben des Bundesgerichtshofs gebunden, wonach die Auslegung von Prozesshandlungen dem Grundsatz zu folgen hat, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht, ohne dabei am buchstäblichen Sinn der Wortwahl einer Partei zu haften (vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15 -, juris, Rn. 25, m. w. N.).
  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
    Das nunmehr die weitere Beschwerde zulassende Beschwerdegericht sieht indessen, wenngleich der Bundesgerichtshof in beiden Entscheidungen ein Bedürfnis zur Klärung der Rechtsfrage wegen deren mangelnder grundsätzlichen Bedeutung per se verneint hat (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; bei (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZB 67/18 -, juris, zitiert als § 577 Abs. 6 Nr. 3 ZPO), ein solches Bedürfnis durchaus noch als gegeben an, auch wenn selbst dem für diese zuständigen Oberlandesgericht Bamberg die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht möglich sein wird, da absehbar zumindest innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg ein Bedürfnis an einer einheitlichen Handhabung der Auslagenerhebungspraxis einerseits und an einer Einheitlichkeit der hierzu ergehenden Rechtsprechung der Beschwerdegerichte bestehen dürfte, mithin also eine grundsätzliche Bedeutung für die zu klärende Rechtsfrage gegeben ist (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02 -, juris, Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 16.12.2016 - 26 W 48/16

    Vorschuss nach GKG-KV Nr. 9002 nicht Voraussetzung für Tätigkeit im

    Auszug aus LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
    c) Das Beschwerdegericht teilt nicht die demgegenüber vertretene Auffassung, wonach es, ausgehend vom konkreten Anlass und Gegenstand des Gebührenanfalls, hier der Zustellung von Amts wegen (§ 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und des damit verbundenen Anfalls der Zustellungsauslagen (Ziff. 9002 KV-GKG), zu einer Anwendung von § 17 Abs. 3 GKG kommen müsse (so zuletzt OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.12.2016 - 26 W 48/16 -, juris, Rn. 10, m. w. N.; zuvor schon LG Bonn, Beschl. V. 21.10.2010 - 4 T 414/10 -, juris, Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 27.10.2008 - 16 T 145/08 -, juris, Rn. 6 ff.).
  • OLG Bremen, 24.09.2013 - 2 W 84/13

    Gerichtskosten und Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses nach Trennung von

    Auszug aus LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
    Für die Einleitung des Erkenntnisverfahrens, sowohl durch Klageerhebung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG) als auch durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GKG) wie auch einen etwaigen nachfolgenden Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GKG) und schließlich für Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie für Handlungen der Zwangsvollstreckung (§ 12 Abs. 6 Satz 1 GKG) hat der Gesetzgeber dies für den Anfall der damit einhergehenden Gerichtsgebühren zwar speziell geregelt (vgl. insoweit OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2013 - 2 W 84/13 -, juris, Rn. 19; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 17 GKG Rn. 1).
  • BayObLG, 12.02.2020 - 1 VA 133/19

    Ausspruch der Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte durch das

    Auszug aus LG Würzburg, 06.05.2020 - 3 T 711/20
    Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob eine Partei zumindest dem Grunde nach anwaltlich beraten und vertreten ist, sondern allein, ob ein auszulegender Rechtsbehelf in einen zulässigen, insbesondere statthaften, Rechtsbehelf umgedeutet werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020 - 1 VA 133/19 -, juris, Rn. 14, m. w. N.).
  • LG Koblenz, 04.11.2014 - 2 T 517/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Gerichtskostenvorschusspflicht des Gläubigers für

  • LG Bonn, 21.10.2010 - 4 T 414/10

    Zahlung eines Vorschusses für die Auslagen der Zustellung an den Schuldner i.R.d.

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