Rechtsprechung
| ArbG Gelsenkirchen, 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Anforderungen an die Darlegung des Wegfalls des Arbeitsplatzes; Prinzip des Vorrangs der Änderungskündigung; Soziale Rechtfertigung; Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers in betriebsratslosen Betrieben; Kündigung einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZA-RR 1999, 134
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 352/96
Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitszeit
Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98
Soweit der Beklagte sich auf eine Neuorganisierung der Arbeitsabläufe sowie auf eine Umverteilung der verbleibenden Arbeitsaufgaben des Klägers auf ihn, den Beklagten, selbst und andere Arbeitnehmer beruft, kann dies zwar eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen (s. BAG NZA 1997, 1047). - BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76
Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen …
Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98
(Zur Grundrechtssicherung durch Verfahren s. näher Kohte, Anmerkung zum BAG, Urteil vom 26.5.1994 - 8 AZR 395/93 -, Arbeit und Arbeitsrecht 1995, S. 20 ff. mit weiteren Nachweisen und dem Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG NJW 1977, S. 892; 1983,S. 1535 f.). - BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 122/95
Gesetzlicher Zinsanspruch - Bruttoentgeltforderung
Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98
Ein Verzugsschaden in Höhe von 4 % wird gesetzlich unwiderleglich vermutet (siehe BAG Beschluß vom 11.08.1998, 9 AZR 122/95, EZA § 288 BGB Nr. 1).
- BAG, 18.09.1997 - 2 AZR 36/97
Außerordentliche Kündigung
Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98
Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt in einem Urteil vom 18.9.1997 - 2 AZR 36/97 - DB 98, 136 m.w.N.) eine Anhörung des Arbeitnehmers als generelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung verneint und dies u.a. damit begründet, daß der wichtige Grund im Sinne des § 626 BGB und die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im Sinne von § 1 Kündigungsschutzgesetz vom objektiven Vorliegen entsprechender Tatsachen abhängt, ohne daß es auf den subjektiven Kenntnisstand des Kündigenden ankomme (…siehe BAG a.a.O.). - BAG, 26.05.1994 - 8 AZR 395/93
Einigungsvertrag - Beitrittsgebiet - Kündigung - MfS-Mitarbeiter - Personalrat - …
Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98
(Zur Grundrechtssicherung durch Verfahren s. näher Kohte, Anmerkung zum BAG, Urteil vom 26.5.1994 - 8 AZR 395/93 -, Arbeit und Arbeitsrecht 1995, S. 20 ff. mit weiteren Nachweisen und dem Hinweis auf die Entscheidungen des BVerfG NJW 1977, S. 892; 1983,S. 1535 f.). - ArbG Gelsenkirchen, 26.06.1998 - 3 Ca 3473/97
Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Vorliegen einer Eigenkündigung des …
Auszug aus ArbG Gelsenkirchen, 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98
Die Kammer hat - wie den Parteien bekannt ist - im Verfahren 3 Ca 3473/97 in den Entscheidungsgründen zum Urteil vom 26.06.1998 (EZA § 242 BGB Nr. 41) ausgeführt, daß der Ausspruch einer Kündigung ohne vorherige Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers in betriebsratslosen Betrieben eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, da der Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht zur Anhörung des Arbeitnehmers verpflichtet ist.
- BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 132/04
Änderungskündigung
cc) Es bestehen auch erhebliche Bedenken, dass dem Arbeitnehmer bei einem Änderungsangebot ohne gleichzeitige Kündigung eine Überlegungsfrist von nur einer Woche eingeräumt werden soll, während ihm bei einer Änderungskündigung die in der Regel deutlich längere Frist des § 2 Abs. 2 KSchG zur Verfügung steht (ArbG Gelsenkirchen 13. November 1998 - 3 Ca 2219/98 - NZA-RR 1999, 134;… v. Hoyningen-Huene/Link KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 146;… Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 1010). - BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 244/04
Änderungskündigung
cc) Es bestehen auch erhebliche Bedenken, dass dem Arbeitnehmer bei einem Änderungsangebot ohne gleichzeitige Kündigung eine Überlegungsfrist von nur einer Woche eingeräumt werden soll, während ihm bei einer Änderungskündigung die in der Regel deutlich längere Frist des § 2 Abs. 2 KSchG zur Verfügung steht (ArbG Gelsenkirchen 13. November 1998 - 3 Ca 2219/98 - NZA-RR 1999, 134;… v. Hoyningen-Huene/Link KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 146;… Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 1010). - ArbG Gelsenkirchen, 17.03.2010 - 2 Ca 319/10
Anhörung des Arbeitnehmers vor Kündigung, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Rn. 19 Während das Bundesarbeitsgericht die Notwendigkeit einer Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung - außer im Falle einer Verdachtskündigung - verneint (BAG 21.03.1959 - 2 AZR 375/59; BAG 18.09.1997 - 2 AZR 36/97; BAG 21.02.01 - 2 AZR 579/99) hatten sie das Arbeitsgericht Gelsenkirchen (26.06.1998 - 3 Ca 3473/97; 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98; 18.01.2007 - 5 Ca 1689/06) und das Arbeitsgericht Dortmund (30.10.2008 - 2 Ca 2492/08) unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, auf verfassungsrechtliche Prinzipien sowie auf Grundrechte für rechtlich erforderlich, soweit ein Betriebsrat nicht existiert und deswegen nicht angehört werden kann. - ArbG Dortmund, 30.10.2008 - 2 Ca 2492/08
Fristlose Kündigung nur nach vorheriger Anhörung des Arbeitnehmers
Während das Bundesarbeitsgericht die Notwendigkeit einer Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung - außer im Falle einer Verdachtskündigung - verneint (BAG 21.03.1959 - 2 AZR 375/59; BAG 18.09.1997 - 2 AZR 36/97 ; BAG 21.02.01 - 2 AZR 579/99 ) hält sie das Arbeitsgericht Gelsenkirchen (26.06.1998 - 3 Ca 3473/97 ; 13.11.1998 - 3 Ca 2219/98 ; 18.01.2007 - 5 Ca 1689/06) unter Berufung auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und verfassungsrechtliche Prinzipien sowie Grundrechte für rechtlich erforderlich, soweit ein Betriebsrat nicht existiert und deswegen nicht angehört werden kann.
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