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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,29606
OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19 (https://dejure.org/2019,29606)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 01.08.2019 - 3 EO 276/19 (https://dejure.org/2019,29606)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 01. August 2019 - 3 EO 276/19 (https://dejure.org/2019,29606)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 10 Abs 1 AufenthG 2004, § 10 Abs 3 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 28 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 2c AufenthG 2004
    Abschiebungsschutz bei Suizidgefahr

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 10 Abs. 1, AufenthG § 10 Abs. 3, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 60a Abs. 2c, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, GG Art. 6, VwGO § 123
    Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Visumsverfahren, Reisefähigkeit, Reiseunfähigkeit, Attest, Beweislast, Darlegungslast, Duldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels; Voraussetzungen für eine Anordnung auf Abschiebungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 135
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2017 - 11 S 1724/17

    Durchführung einer Abschiebung bei hoher Selbstmordgefahr

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19
    Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solches (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret folgt (vgl. hierzu wie auch zum folgenden: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 27; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 20 ff.; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16, juris Rdn. 4; alle jeweils m. w. N.).

    Dabei ist von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 27 a. E.).

    Rn. 17 Die fachlich-medizinischen Stellungnahmen lassen insbesondere eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass Suiziddrohungen häufig appelativen Charakter haben und aus taktischen Gründen vorgebracht werden (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 25).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (OVG Sachsen…, Beschluss vom 19.03.2019 - 3 B 430/18 - juris Rdn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 31; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 27).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 - 2 M 16/16

    Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19
    Im Falle eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers geht es nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (im Anschluss an: OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16 - juris Rdn. 4).

    Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solches (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret folgt (vgl. hierzu wie auch zum folgenden: VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 27; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 20 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16, juris Rdn. 4; alle jeweils m. w. N.).

    Rn. 14 Im Falle eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers geht es also nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert hat, eine latent bestehenden Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16, juris Rdn. 4).

    Diese weiterhin bestehende Verpflichtung ergibt sich aus der Bestimmung des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG (OVG Saarland…, Beschluss vom 13.12.2017 - 2 M 81/17 - juris Rdn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16, juris Rdn. 21).

  • VGH Bayern, 05.07.2017 - 19 CE 17.657

    Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Duldung und Anforderungen an …

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19
    Der fachärztliche Bericht ist zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn er nachvollziehbar die Befundtatsachen angibt, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennt und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegt, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben, wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (im Anschluss an: VGH München, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 22 f.).

    Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solches (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret folgt (vgl. hierzu wie auch zum folgenden: VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 20 ff.; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16, juris Rdn. 4; alle jeweils m. w. N.).

    Legt demnach der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben, wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 22 f.).

    Etwas anderes gilt aber dann, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (OVG Sachsen…, Beschluss vom 19.03.2019 - 3 B 430/18 - juris Rdn. 9; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 27).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19
    Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt, also wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (…im Anschluss an: BVerwG, Urteile vom 17.12.2015 - 1 C 31/14 - juris Rdn. 20 und vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 - juris Rdn. 15).

    Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieser Norm muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt, also wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (…vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - Juris Rdn. 20 und vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 - Juris Rdn. 15).

    Von dieser Voraussetzung kann hier allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, sodass auch in diesem Fall kein gebundener Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 - Juris Rdn. 19).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des …

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19
    Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt, also wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (im Anschluss an: BVerwG, Urteile vom 17.12.2015 - 1 C 31/14 - juris Rdn. 20 …und vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 - juris Rdn. 15).

    Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieser Norm muss ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergibt, also wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - Juris Rdn. 20 …und vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 - Juris Rdn. 15).

    Ein zuletzt von der Antragstellerin geltend gemachter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist, ungeachtet dessen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm überhaupt vorliegen, lediglich eine Kann- bzw. Sollbestimmung und mithin kein zwingender gesetzlicher Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 - Rdn. 20).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung …

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19
    Rn. 21 Allerdings weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass die Behörde auch im weiteren Abschiebungsverfahren verpflichtet ist, jederzeit die gesundheitliche Situation der Antragstellerin zu beobachten und gegebenenfalls Feststellungen durch fachärztliche Gutachten selbst herbeizuführen bzw. gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung entgegen zu wirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rdn. 10).
  • OVG Sachsen, 19.03.2019 - 3 B 430/18

    Duldung; tatsächliches Reisehindernis; Reiseunfähigkeit; Glaubhaftmachung; …

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19
    Etwas anderes gilt aber dann, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (OVG Sachsen, Beschluss vom 19.03.2019 - 3 B 430/18 - juris Rdn. 9; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris Rdn. 31; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 05.07.2017 - 19 CE 17.657 - juris Rdn. 27).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.12.2017 - 2 M 81/17

    Abschiebungsschutz wegen psychischer Erkrankung

    Auszug aus OVG Thüringen, 01.08.2019 - 3 EO 276/19
    Diese weiterhin bestehende Verpflichtung ergibt sich aus der Bestimmung des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG (OVG Saarland, Beschluss vom 13.12.2017 - 2 M 81/17 - juris Rdn. 19; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 M 16/16, juris Rdn. 21).
  • VG Hamburg, 22.08.2022 - 9 AE 3047/22

    Afghanistan: Dublin Polen: Keine systemischen Mängel, Ukraine-Krieg, …

    Im Falle einer aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Person hat eine Abschiebung daher auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehenden Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass sich die Person unmittelbar vor oder nach der Abschiebung selbst tötet (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 1.8.2019, 3 EO 276/19, juris Rn. 13 f.;… OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.6.2016, 2 M 6/16, juris Rn. 4).

    Schließlich wären vor dem Hintergrund, dass Suiziddrohungen häufig appelativen Charakter haben und aus taktischen Gründen vorgebracht werden (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 1.8.2019, 3 EO 276/19, juris Rn. 17), Aussagen zur Ernsthaftigkeit der Suizidabsichten erforderlich gewesen.

  • VG Hamburg, 16.02.2021 - 16 AE 4139/20

    Algerien: Dublin Frankreich; Unbegründeter Antrag auf einstweiligen Rechtschutz …

    Im Falle eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers hat eine Abschiebung daher auch dann zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass sich der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung selbst tötet (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 1.8.2019, 3 EO 276/19, juris, Rn. 13 f.;… OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.6.2016, 2 M 16/16, juris, Rn. 4).

    Nähere Angaben zur Ernsthaftigkeit der Suizidabsichten wären jedoch namentlich vor dem Hintergrund, dass Suiziddrohungen häufig appellativen Charakter haben und aus taktischen Gründen vorgebracht werden (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 1.8.2019, 3 EO 276/19, juris, Rn. 17), erforderlich gewesen.

  • VGH Bayern, 25.10.2022 - 19 ZB 22.1778

    Anforderungen an die Feststellung einer Suizidgefahr im Rahmen der Prüfung eines …

    Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn;… vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 13;… BayVGH, B.v. 9.5.2017 - 10 CE 17.750 - juris Rn. 3;… OVG BW, U.v. 6.4.2005 - 11 S 2779/04 - juris Rn. 35;… NdsOVG, B.v 29.3.2011 - 8 LB 121/08 - juris Rn. 47; ThürOVG, B.v. 1.8.2019 - 3 EO 276/19 - juris Rn. 13;… OVG Berlin-Bbg, U.v. 2.11.2017 - OVG 11 B 8.16 - juris Rn. 21;… OVG Hamburg, B.v. 12.9.2006 - 3 Bs 461/04 - juris Rn. 16;… OVG LSA, B.v. 20.6.2011 - 2 M 38/11 - juris Rn. 5).
  • VG Darmstadt, 28.01.2026 - 5 L 237/25

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer gesundheitsbedingten Vulnerabilität …

    Genauso wie (fach-)ärztliche Atteste unterliegen die vorgelegten anderweitigen Mittel zur Glaubhaftmachung dabei einer Plausibilitätskontrolle durch das Gericht sowie einer Überprüfung dahingehend, ob das der jeweiligen Stellungnahme zugrundeliegende Vorbringen des Betroffenen glaubhaft ist und daher die ausgewiesene Diagnose überhaupt zu tragen vermag (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 01.08.2019 - 3 EO 276/19 -, juris Rn. 15 f.;… BayVGH, Beschl. v. 25.06.2019 - 10 CE 19.704 -, juris Rn. 9;… Beschl. v. 05.07.2017 - 19 CE 17.657 -, juris Rn. 22 jeweils zu § 60a Abs. 2c AufenthG und m.w.N.).
  • VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Im Fall einer aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Person geht es nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris, Rn. 27; Thüringer OVG, Beschluss vom 01. August 2019 - 3 EO 276/19 -, juris, Rn. 14).
  • VG Schleswig, 18.03.2021 - 11 B 20/21

    Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Im Fall eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers geht es nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 -, juris Rn. 27; Thüringer OVG, Beschluss vom 01. August 2019 - 3 EO 276/19 -, juris Rn. 14).
  • VG Schleswig, 16.12.2019 - 11 B 168/19

    Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Im Fall eines aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Ausländers geht es nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 10.08.2017 - 11 S 1724/17 - juris, Rn. 27; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01. August 2019 - 3 EO 276/19 - juris, Rn. 14).
  • VG Schleswig, 30.09.2024 - 11 B 68/24
    Diese weiterhin bestehende Verpflichtung ergibt sich aus der Bestimmung des § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG (OVG Weimar, Beschluss vom 1. August 2019 - 3 EO 276/19 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Köln, 03.05.2024 - 22 L 737/24
    Rn. 24 vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom 01.08.2019 - 3 EO 276/19 -, juris, Rn. 17,.
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