Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Untersagung von Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gegenüber einem Glücksspiel-Streamer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Untersagungsverfügung gegen die Bewerbung von unerlaubten Online-Glücksspielen
Kurzfassungen/Presse (3)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Untersagungsverfügung gegen Streamer wegen streamens seiner Teilnahme an in Deutschland unzulässigen Glücksspielen rechtmäßig
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Stream für Glücksspiele: Unterhaltend, aber auch werbend
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Geeignetheit des Streamens der Teilnahme an in Deutschland unerlaubten Glücksspiel zur Erzeugung von Interesse an den gezeigten Glücksspiel-Angeboten
Verfahrensgang
- VG Halle, 15.05.2024 - 7 B 78/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2024 - 3 M 121/24
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2024, 508
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (33)
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
Dieses Prinzip knüpft an die Auswirkung einer vom Ausland ausgehenden Handlung an und erlaubt auslandsbezogene Rechtssetzung auch dann, wenn der zu regelnde, im Ausland lokalisierte Sachverhalt Auswirkungen im Inland hat (vgl. VG Düsseldorf…, Urteil vom 4. April 2023 - 27 K 3905/20 - juris Rn. 269; VG Karlsruhe…, Urteil vom 15. November 2012 - 3 K 1119/12 - juris Rn. 14), etwa wenn es um Internet-Angebote geht, die sich bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken sollen (zum Ganzen: so bereits Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris).Der Senat hat in verschiedenen - den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannten - veröffentlichten Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 9 Abs. 1, 4 ff. GlüStV 2021 mit Unionsrecht bestehen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 25 ff m.w.N., vom 9. August 2023 - 3 M 50/23 - juris Rn. 8 ff. m.w.N., vom 15. Juni 2023 - 3 M 24/23 - juris Rn. 18 m.w.N.).
Der hierfür vorgesehene Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 erscheint angemessen (so bereits: Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 52).
Hierzu hat auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in einem anderen beim Senat geführten Verfahren zum Payment-Blocking vorgetragen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023, a.a.O.).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist zwar bei einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung - jedenfalls hinsichtlich der Regelungswirkungen für Gegenwart und Zukunft - der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, da der streitgegenständliche Bescheid als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen - wie hier - keinen abweichenden Zeitpunkt bestimmen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 64, juris m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 24/23
Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Online-Poker; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
Der Senat hat in verschiedenen - den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannten - veröffentlichten Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 9 Abs. 1, 4 ff. GlüStV 2021 mit Unionsrecht bestehen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 25 ff m.w.N., vom 9. August 2023 - 3 M 50/23 - juris Rn. 8 ff. m.w.N., vom 15. Juni 2023 - 3 M 24/23 - juris Rn. 18 m.w.N.).Im Übrigen hat der Senat entschieden, dass der Einsatz sog. Streamer als Werbepartner für erlaubte virtuelle Glücksspiele über das zulässige Maß an Werbung i.S.d. § 5 GlüStV 2021 hinausgeht (vgl. Beschluss vom 15. Juni 2023 - 3 M 24/23 - juris Rn. 66 f.).
Rn. 25 Voranzustellen ist, dass der Senat bereits hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung durch Streamer im Rahmen des erlaubten Glücksspiels in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden hat (Beschluss vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 66 f.):.
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2021 - 3 M 169/21
Zustandsverantwortlichkeit für die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
Rn. 63 Dementsprechend setzt die ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens in der Regel voraus, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021 - 3 M 169/21 - juris Rn. 7 m.w.N.).Vor diesem Hintergrund ist das von der Behörde verfolgte Ziel - anders als in Fällen, in denen die angeordnete Maßnahme sowohl vom Verhaltensstörer und vom Zustandsstörer durchgeführt werden könnte (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 8) - durch Anordnungen gegen Zustandsstörer nicht erreichbar.
- EuGH, 19.10.2016 - C-148/15
Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
Generell obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände und Beweise darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (…Urteil vom 14. Juni 2017 - C 685/15 - juris Rn. 65; Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 - juris Rn. 35;… Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O.; EuGH…, Urteil vom 15. September 2011, a.a.O. Rn. 54).Soweit in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlangt wird, dass die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedsstaat berufen kann, von einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein müssen (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 - juris Rn. 35), betrifft dies einen anderen Regelungskontext als den des Glücksspielrechts, für den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der besondere Charakter im Unterschied zu dem traditionellen Markt anerkannt ist (vgl. HmbOVG…, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 4 Bs 226/18 - juris Rn. 18; VG Köln…, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1475/21 - juris Rn. 347).".
- EuGH, 23.12.2015 - C-333/14
Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
Rn. 18 "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, von geeigneten Beweisen oder einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen beschränkenden Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 - C-333/14 - juris Rn. 54;… Urteil vom 26. April 2012 - C-456/10 - juris Rn. 50).Generell obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände und Beweise darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (…Urteil vom 14. Juni 2017 - C 685/15 - juris Rn. 65;… Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 - juris Rn. 35; Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O.; EuGH…, Urteil vom 15. September 2011, a.a.O. Rn. 54).
- EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
Speziell zur Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielrecht hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass zu prüfen ist, ob die fragliche Regelung tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 - juris Rn. 49;… Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09 - juris Rn. 56).Ebenfalls zum Glücksspielrecht hat der Europäische Gerichtshof aber auch darauf hingewiesen, dass sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten lässt, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (EuGH…, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 - juris Rn. 72; Urteil vom 30. April 2014, a.a.O. Rn. 51).
- EuGH, 15.09.2011 - C-347/09
Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
Speziell zur Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielrecht hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass zu prüfen ist, ob die fragliche Regelung tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. EuGH…, Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 - juris Rn. 49; Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09 - juris Rn. 56).Generell obliegt dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände und Beweise darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (…Urteil vom 14. Juni 2017 - C 685/15 - juris Rn. 65;… Urteil vom 19. Oktober 2016 - C-148/15 - juris Rn. 35;… Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 15. September 2011, a.a.O. Rn. 54).
- BGH, 09.09.2021 - I ZR 90/20
Zur Pflicht von Influencerinnen, ihre Instagram-Beiträge als Werbung zu …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
Ausgehend von einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines anderen Unternehmens (Gegenleistung durch Dritten) bedarf die Frage keine Beantwortung mehr, ob eine geschäftliche Handlung zur Förderung des eigenen Unternehmens eines Streamers durch das Werbeverbot in § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 erfasst wird (werblicher Überschuss, vgl. zum Influencer-Marketing: BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20 - juris). - BGH, 14.01.2016 - I ZR 65/14
Facebook-Funktion "Freunde finden"
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
Es kommt allein auf die Sichtweise des mit der Werbebotschaft angesprochenen Verkehrskreises an (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14 - juris). - BGH, 09.09.2021 - I ZR 125/20
Influencer II - Wettbewerbsverstoß durch Schleichwerbung in den sozialen Medien: …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
Ausgehend von einer geschäftlichen Handlung zugunsten eines anderen Unternehmens (Gegenleistung durch Dritten) bedarf die Frage keine Beantwortung mehr, ob eine geschäftliche Handlung zur Förderung des eigenen Unternehmens eines Streamers durch das Werbeverbot in § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 erfasst wird (werblicher Überschuss, vgl. zum Influencer-Marketing: BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20 - juris). - BGH, 09.09.2021 - I ZR 126/20
Vorstellen von kommerziellen Inhalten unter Abbildung einer Person als sog. …
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
- BVerwG, 18.07.2023 - 4 CN 3.22
§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar
- EuGH, 26.04.2012 - C-456/10
ANETT - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV und 37 AEUV - Nationale Regelung, die …
- BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78
Rechtshilfevertrag
- EuGH, 14.06.2017 - C-685/15
Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - …
- BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85
Klagebefugnis ausländischer
- BVerwG, 30.01.2002 - 9 A 20.01
Planfeststellungsverfahren; Flughafenbau; Einwendungen; Erörterung der …
- BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57
Dampfkessel
- OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18
Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2023 - 3 M 50/23
Untersagung von unerlaubtem virtuellen Automatenspiel; Bekanntmachung der …
- BVerwG, 19.02.2009 - 2 CN 1.07
Anerkennungserfordernis; Angemessenheit; Behinderung des freien …
- EuGH, 15.10.2007 - C-410/07
Happel - Verbindung
- EuGH, 15.10.2007 - C-409/07
Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung
- VG Düsseldorf, 04.04.2023 - 27 K 3905/20
Herkunftslandprinzip, Jugendmedienschutz, Pornografie, entscheidungserheblicher …
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2019 - 3 M 47/19
Haltererlaubnis für gefährlichen Hund; Verstoß gegen Leinen- und Maul-korbzwang …
- VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts …
- VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1475/21
Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig
- EuGH, 15.10.2007 - C-358/07
Kulpa Automatenservice Asperg - Verbindung
- EuGH, 15.10.2007 - C-360/07
Kunert - Verbindung
- LG Bonn, 02.11.2023 - 20 O 11/23
- VG Halle, 08.12.2025 - 7 A 329/23
Untersagungsverfügung gegen Influencer betreffend Verbot von Werbung für …
- VG Karlsruhe, 15.11.2012 - 3 K 1119/12
Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel sowie …
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24
Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung gegenüber einem am Zahlungsverkehr …
Der Senat hält an seinen Erwägungen hinsichtlich dieser Problematik in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2024 (Az. 3 M 105/24, juris Rn. 16), in denen er offengelassen hat, ob die Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 bzw. die sich danach ggf. etablierende Praxis der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Spieler, die um eine Erhöhung des Einsatzlimits nachsuchen, unionsrechtswidrig ist, nicht mehr fest.Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Senats zur Frage bestehender Nachweispflichten zu verweisen (…Beschluss vom 26. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 51; Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24 - juris Rn. 18 f.).
Der Senat hat in verschiedenen - den Beteiligten bekannten - Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 4 ff. GlüStV 2021 mit Unionsrecht besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).
Der Senat hält an den - den Beteiligten bekannten - Ausführungen im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 12) fest.
Der Vortag der Beschwerde, der über die bereits in diesem Verfahren (Az. 3 M 105/24) berücksichtigten Einwände nicht hinausgeht, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
Rn. 44 Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 52) Bezug nimmt und dessen "Rosinenpickerei" rügt, berührt dies die rechtliche Bewertung des Senats im Hinblick auf die Vorschrift des § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 nicht.
Denn hinsichtlich eines Veranstalters oder Vermittlers ist sodann nicht von unerlaubtem Glücksspiel auszugehen, wenn durch besondere Maßnahmen - wie Geolokalisation (IP-Blocking) - der Zugriff auf das Online-Angebot von Deutschland aus begrenzt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024, a.a.O. Rn. 12).
Im Übrigen hält der Senat - wie dargestellt unter Ziffer I. 3. - an seinen rechtlichen Erwägungen zu § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 16) nicht mehr fest, so dass sich etwaige Fragen zur Reichweite des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Placanic (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a. -) bis Ince (Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 -) entwickelten Sanktions- und Vollzugsverbots für unionsrechtswidrige Gesetzeslagen nicht stellen.
- OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 110/25 Die Entscheidung, dass der Ort maßgeblich sei, an dem sich der Internetzugang des Spielers befinde, also dessen tatsächlicher Aufenthaltsort im Moment der Spielteilnahme, bezieht sich mithin konkret auf das weggefallene Lokalisierungserfordernis nach § 25 Abs. 6 Nr. 4 GlüStV 2008 (…Aßfalg, NJW 2026, 1537 Rn. 19) und steht dem vom Senat vertretenen Verständnis nicht entgegen, nach dem es für die Veranstaltung eines Glücksspiels auf den Ort ankommt, an dem die Möglichkeit der Spielteilnahme besteht; dieses Verständnis entspricht vielmehr dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24, NVwZ-RR 2025, 50 Rn. 9).
Auf Grund dieses Sachzusammenhangs stehen völkerrechtliche Grundsätze der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24, NVwZ-RR 2025, 50 Rn. 8).
- OLG Celle, 06.07.2026 - 24 U 115/25
Rückzahlungsansprüche eines Verbrauchers gegen den Anbieter unerlaubten …
Die Entscheidung, dass der Ort maßgeblich sei, an dem sich der Internetzugang des Spielers befinde, also dessen tatsächlicher Aufenthaltsort im Moment der Spielteilnahme, bezieht sich mithin konkret auf das weggefallene Lokalisierungserfordernis nach § 25 Abs. 6 Nr. 4 GlüStV 2008 (…Aßfalg, NJW 2026, 1537 Rn. 19) und steht dem vom Senat vertretenen Verständnis nicht entgegen, nach dem es für die Veranstaltung eines Glücksspiels auf den Ort ankommt, an dem die Möglichkeit der Spielteilnahme besteht; dieses Verständnis entspricht vielmehr dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 4 GlüStV 2012 (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24, NVwZ-RR 2025, 50 Rn. 9).Auf Grund dieses Sachzusammenhangs stehen völkerrechtliche Grundsätze der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24, NVwZ-RR 2025, 50 Rn. 8).
- VG Halle, 08.12.2025 - 7 A 329/23
Untersagungsverfügung gegen Influencer betreffend Verbot von Werbung für …
Rn. 24 Das Gericht konnte hierfür offen lassen, ob als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung im Einklang mit dem Bescheid vom 6. Juli 2023 die speziellere Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 i. V. m. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 anwendbar ist oder mit der Rechtsprechung des OVG LSA (Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24 - juris) auf die allgemeinen Regelungen in §§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GlüStV 2021 i. V. m. § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 abzustellen ist.Rn. 29 Das erkennende Gericht hält zu der hier erforderlichen Ausübung des Auswahlermessens an seiner Rechtsprechung im vorhergehenden Eilverfahren zwischen den Beteiligten mit Beschluss vom 15. Mai 2024 - 7 B 78/24 HAL auch in Anbetracht des insoweit entgegenstehenden Eilbeschlusses des OVG LSA vom 11. Juli 2024 (3 M 105/24) fest.
Rn. 38 Das OVG LSA führt in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 (3 M 105/24) zum Auswahlermessen wie folgt aus:.
Zur Überzeugung des erkennenden Gericht hat das OVG LSA in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 (3 M 105/24 - juris) das fehlende Ermessen der Beklagten ersetzt, was deshalb nicht zu einer Heilung der defizitären Ermessensausübung der Beklagten führen kann.
Rn. 47 Unbeschadet hiervon hat das OVG LSA (Beschluss vom 8. August 2024 - 3 M 105/24 - juris) mit seinen Erwägungen ebenso wie die Beklagte auch keine Ermessensreduzierung auf Null im hier vorliegenden Fall angenommen, sondern lediglich die Notwendigkeit näherer Ausführungen zum Ermessen verneint.
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.09.2026 - 3 L 10/26
Anforderungen an die Ausführungen zur Ermessensentscheidung hinsichtlich der …
Wie der Senat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 11. Juli 2024 zum vorläufigen Rechtsschutz (- 3 M 105/24 -) entschieden hat, besteht die Notwendigkeit näherer Ausführungen zum Auswahlermessen jedenfalls dann nicht, wenn das von der Behörde verfolgte Ziel durch die Inanspruchnahme Dritter offensichtlich nicht oder nicht in gleich effektiver Weise erreichbar ist.Rn. 16 Zudem führt die Beklagte zutreffend aus, dass die Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit dem Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24 -) nicht zielführend ist, weil der Senat in seinen Erwägungen von einer anderen Ausgangsthese als das Verwaltungsgericht ausgegangen ist.
- VG Halle, 02.10.2024 - 7 B 142/24
Payment Blocking - Ablehnung - Verfassungswidrigkeit und Unionsrechtswidrigkeit …
Das Gericht schließt sich jedenfalls für das hier vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit der aktuellen Rechtsprechung des OVG Magdeburg im Beschluss vom 11. Juli 2024 (3 M 105/24 - juris) an. - VG Düsseldorf, 20.08.2024 - 3 K 3908/22 Rn. 161 vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24 -, juris Rn. 64.
- VG Düsseldorf, 20.08.2024 - 3 K 1603/21 Rn. 158 vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 3 M 105/24 -, juris Rn. 64.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2024 - 3 M 121/24, 3 M 105/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 152a VwGO
Rechtsnatur der Anhörungsrüge - rechtsportal.de
GlüStV 2021 § 5 Abs. 7
Eidesstattliche Versicherung des Betreibenden zur Nichtvornahme von Werbung für unerlaubte Glücksspiele
Verfahrensgang
- VG Halle, 15.05.2024 - 7 B 78/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.07.2024 - 3 M 105/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2024 - 3 M 121/24, 3 M 105/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- VG Halle, 08.12.2025 - 7 A 329/23
Untersagungsverfügung gegen Influencer betreffend Verbot von Werbung für …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2024 - 3 M 121/24
Rn. 1 I. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024, mit dem auf die Beschwerde der Antragsgegnerin der stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 15. Mai 2024 abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller am 14. August 2023 erhobenen Klage (7 A 329/23 HAL) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2023 abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.Der Antragsteller hat einen Werbevertrag mit dem Anbieter S. und anderen Glücksspielanbietern verneint (vgl. Antragsschrift vom 25. März 2024) und dies im Beschwerdeverfahren mit einer eidesstattlichen Versicherung unterlegt (Beschwerdeerwiderung vom 1. Juli 2024), wohingegen die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 2. Mai 2024 unter Verweis auf ihre im parallel geführten Verfahren der Hauptsache (7 A 329/23 HAL) vorgelegte Klageerwiderung vom 27. Oktober 2023 vorgetragen hat, dass der Antragsteller, der finanziell erheblich profitiere, vollständig darüber schweige, welche Gegenleistungen er für seine Tätigkeit erhalte (vgl. dort S. 27. Oktober 2023 unter Verweis auf die Internetseite http://mein-mmo.de/T.-casino-verbot-S.-umgehen/ mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Handlungen und Äußerungen des Antragstellers).
- BVerwG, 16.07.2020 - 5 C 6.19
Überraschungsurteil im Hinblick auf die Darlegungs- und …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2024 - 3 M 121/24
Im Anwaltsprozess ist Maßstab der gewissenhafte und kundige Verfahrensbevollmächtigte, der die vertretbaren Auffassungen in den Blick nimmt (zu Ganzen: vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2020 - 5 C 6.19 - juris Rn. 9 f.). - OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2022 - 3 M 106/22
Anhörungsrüge
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2024 - 3 M 121/24
Ebenso wenig ist das Gericht gehalten, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2022 - 3 M 106/22 - juris Rn. 3 m.w.N.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".