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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25   

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OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25 (https://dejure.org/2025,21861)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.07.2025 - 3 M 56/25 (https://dejure.org/2025,21861)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 (https://dejure.org/2025,21861)
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Volltextveröffentlichung

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Sportwetten; Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Anhörungspflicht; Verbot der Dachmarkenwerbung und des Influencer-Marketings sowie der Werbung bei öffentlichen Filmvorführungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (57)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
    Fortführung der Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen in glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Online-Glücksspiel (Beschlüsse vom 19. Dezember 2023 - 3 M 88/23 - 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 -.

    Bei den von der Antragstellerin angefochtenen Regelungen handelt es sich um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen des Erlaubnisbescheides vom 21. Oktober 2024 (vgl. zu ähnlichen Bestimmungen: Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 8 bis 12).

    Rn. 4 II. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht aufgrund einer unzureichenden Begründung der Antragsgegnerin formell rechtswidrig (vgl. zur entsprechenden Begründung der Antragsgegnerin in einem anderen Verfahren: Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 a.a.O. Rn. 14 bis 23).

    Auf diesen Einwand hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O., Rn. 18) ausgeführt, dass allein der Umstand, dass mit der Begründung eine Vielzahl von Fällen auch verschiedener Glücksspielformen erfasst werden können, nicht dazu führt, dass die jeweilige Begründung unzureichend ist, wenn - wie hier - glücksspieltypische Interessenlagen beschrieben werden.

    Die Antragsgegnerin hat auch im vorliegenden (angefochtenen) Bescheid den Aspekt der Gefahrenabwehr angesprochen und auf die Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrags, deren Sicherung die Nebenbestimmungen dienen sollen, Bezug genommen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 17).

    Soweit die Antragstellerin auf die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts in den Verfahren 7 B 119/23 HAL, 7 B 129/23 und 7 B 222/23 verweist, nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in den jeweiligen Beschlüssen über die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2023 (- 3 M 11/23 und 3 M 14/23 -) und vom 19. Dezember 2023 (- 3 M 88/23 -).

    Rn. 27 (3) Soweit die Antragstellerin unter Berufung auf einen Aufsatz von Streinz (…NVwZ-Extra 1-2/2022, S. 17 ff.) die Ziele des § 1 GlüStV 2021 für zu unbestimmt hält, um eine taugliche Rechtsgrundlage darzustellen, nimmt der Senat auf folgende Ausführungen in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (- 3 M 14/23 - juris Rn. 29) Bezug:.

    Die Bestimmungen verbieten vielmehr lediglich bestimmte Arten und Formen von Werbung (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 32).".

    Zudem war Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs der Jahre 2010 bis 2018 nicht der GlüStV 2021 (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 33).".

    Rn. 42 (1) Hinsichtlich der Nebenbestimmung 14 a Satz 3, nach der Werbung, die Gewinne verführerisch in Aussicht stellt, unzulässig ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (- 3 M 14/23 - juris Rn. 34) bereits zu den Erwägungen der Antragstellerin Stellung genommen.

    Der Senat hat sich in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 2023 (…a.a.O., Rn. 17 bis 36), vom 15. Juni 2023 (- 3 M 14/23 - juris Rn. 40 bis 46) und vom 24. April 2023 (…- 3 M 6/23 juris Rn. 30 bis 32), ausführlich mit den Einwänden, die auch im vorliegenden Verfahren vorgetragen werden, auseinandergesetzt.

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O. juris Rn. 47) ausgeführt:.

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O., Rn. 55) ausgeführt:.

    Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O., Rn. 49 ff.) ausgeführt:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23

    Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
    Die Antragstellerin geht selbst davon aus, dass Einschränkungen der Werbung hinsichtlich Zeit, Medium sowie Art und Umfang von dem Begriff der "Ausgestaltung" erfasst sind (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 16).

    Der Senat hat zu entsprechenden Einwänden in dem Beschluss vom 19. Dezember 2023 (a.a.O. Rn. 15) folgendes ausgeführt:.

    Die Kanalisierungswirkung, die auch dem Schutz vor Gefahren der Glücksspielsucht (im Schwarzmarkt) dient, findet dort ihre Grenze, wo übermäßige Spielanreize auf dem legalen Markt die Glücksspielsucht fördern (Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023, a.a.O. juris Rn. 32).

    Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 19. Dezember 2023 (a.a.O. Rn. 16) ausgeführt:.

    Der Senat hat sich in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 2023 (a.a.O., Rn. 17 bis 36), vom 15. Juni 2023 (…- 3 M 14/23 - juris Rn. 40 bis 46) und vom 24. April 2023 (…- 3 M 6/23 juris Rn. 30 bis 32), ausführlich mit den Einwänden, die auch im vorliegenden Verfahren vorgetragen werden, auseinandergesetzt.

    Im Beschluss vom 19. Dezember 2023 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt:.

    Der Senat hat sich in dem Beschluss vom 19. Dezember 2023 (a.a.O.) - wie ausgeführt - mit der Rechtmäßigkeit der Beschränkungen für Rabatte und Boni ausführlich auseinandergesetzt.

    Soweit die Antragsgegnerin für die Annahme, dass eine Höchstgrenze geeignet sei, Spielanreize zu begrenzen und den Gefahren der Glücksspielsucht zu begegnen, eine wissenschaftliche Grundlage vermisst, wird auf die Ausführungen in Abschnitt bb (9) und in dem Beschluss vom 19. Dezember 2023 (a.a.O. Rn. 25) Bezug genommen.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
    Rn. 33 (6) Aus der Erwägung der Antragstellerin, die vom Senat in seinen Entscheidungen zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zur Werberegulierung herangezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (…Urteil vom 30. Juni 2011 - C-212/08 - juris Rn. 72;… Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 - juris Rn. 101) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn. 37) habe sich auf die frühere Rechtslage und das damalige staatliche Sportwetten- und Lotteriemonopol bezogen, lässt sich eine pauschale Unzulässigkeit der fraglichen Nebenbestimmungen nicht ableiten.

    Insbesondere hat sich der Senat mit der Anwendbarkeit der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 20. Juni 2013 (a.a.O.) auf die fragliche Nebenbestimmung befasst.

    Werbung darf jedoch insbesondere nicht gezielt Unentschlossene anreizen und zur Teilnahme motivieren wollen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn 37.).

    Unzulässig ist es auch, die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013, a.a.O. Rn. 34 unter Verweis auf EuGH…, Urteil vom 8. September 2010, a.a.O. Rn. 103).

    Soweit in der Rechtsprechung ausgeführt wurde, dass die Werbung für das staatliche Lottomonopol wegen systematischer Missachtung der Grenzen zulässiger Werbung zur Inkohärenz führte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10/12 -, juris), ist dies auf die vorliegende Konstellation bereits deshalb nicht ohne weiteres übertragbar, weil sich die Rechtsprechung auf das seinerzeit noch bestehende staatliche Glücksspielmonopol bezogen hat und nunmehr in bestimmten Grenzen auch virtuelle Automatenspiele und andere vormals verbotene Glücksspielarten erlaubt sind.".

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 3 M 6/23

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Beschränkungen; Inhalts- oder Nebenbestimmungen; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
    und 24. April 2023 - 3 M 6/23 -).

    Der Senat hat sich in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 2023 (…a.a.O., Rn. 17 bis 36), vom 15. Juni 2023 (…- 3 M 14/23 - juris Rn. 40 bis 46) und vom 24. April 2023 (- 3 M 6/23 juris Rn. 30 bis 32), ausführlich mit den Einwänden, die auch im vorliegenden Verfahren vorgetragen werden, auseinandergesetzt.

    Außerdem können Verstöße gegen Werbeauflagen und Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags festgestellt und auf sie reagiert werden, um rechtmäßige Zustände herzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2023, a.a.O. Rn. 43).

    Die Evaluierung der Werbung für Rabatte und Boni ist in besonderem Maße geeignet, die Wirksamkeit und Notwendigkeit der Regelungen zu beurteilen, um bei Bedarf Maßnahmen der Glücksspielaufsicht oder - ggf. auch den Erlaubnisinhaber begünstigende - Änderungen der Nebenbestimmungen zu treffen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2023 - 3 M 6/23 - juris Rn. 32).

    Für Affiliates wird dies - jedenfalls in der Zukunft - ein Anreiz sein, Verträge (nur) mit Anbietern erlaubter Glücksspiele zu schließen und auf die Verlinkung verbotener Glücksspiele zu verzichten (so bereits: Beschluss des Senats vom 24. April 2023 - 3 M 6/23 - juris).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein, …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
    Rn. 33 (6) Aus der Erwägung der Antragstellerin, die vom Senat in seinen Entscheidungen zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zur Werberegulierung herangezogene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 30. Juni 2011 - C-212/08 - juris Rn. 72;… Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 - juris Rn. 101) und des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn. 37) habe sich auf die frühere Rechtslage und das damalige staatliche Sportwetten- und Lotteriemonopol bezogen, lässt sich eine pauschale Unzulässigkeit der fraglichen Nebenbestimmungen nicht ableiten.

    Dieses Ziel kommt auch in den (zum Glücksspielmonopol ergangenen) Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 und 30. Juni 2011 (a.a.O.) zum Ausdruck, in dem Werbung für zulässig gehalten wird, die erforderlich ist, um Spieler zum legalen Angebot hinzulenken.

    Ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, muss dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände vorlegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH…, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. - juris Rn. 71; Urteil vom 30. Juni 2011 - C-212/08 - juris;… Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09 - juris Rn. 56;… Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 - juris Rn. 63; Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 - juris;… Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 - juris Rn. 49).

    Werbung hat maßvoll und strikt begrenzt auf das zu sein, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den erlaubten Glücksspielen zu lenken (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C 212/08 - juris Rn. 72).

  • VG Hamburg, 20.12.2022 - 14 E 3058/22

    Werbung für Glücksspiel

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
    Für eine pauschale Unzulässigkeit von Werbeverboten und Werbebeschränkungen für öffentliches Glücksspiel, die nicht ausdrücklich in § 5 Abs. 1 Satz 4 bis 6 sowie Abs. 2 Satz 3 bis 8 sowie Abs. 3 bis 7 GlüStV 2021 geregelt sind, geben die Neuregelungen des Glücksspielstaatsvertrags - auch wenn man sie unter Bezugnahme auf die Formulierung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2022 (- 14 E 3058/22 - juris Rn. 40) als "grundsystematische Änderung der Werberegulierung" bezeichnet - nichts her.

    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2022 (a.a.O.) auch keine pauschale Aussage zur Zulässigkeit von Nebenbestimmungen über Werbeverbote und Werbebeschränkungen in glücksspielrechtlichen Erlaubnissen getroffen, sondern lediglich eine bestimmte Regelung, mit welcher der Erlaubnisinhaber verpflichtet wird, Dritte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen der Erlaubnis zu verpflichten, für unverhältnismäßig gehalten (…Rn. 39 bis 44; vgl. dazu aber auch BVerwG…, Urteil vom 12. Februar 2025 - 8 C 2.24 - juris Rn. 29 bis 31.).

    Rn. 92 "Hierbei geht der Senat in Übereinstimmung mit der Antragstellerin und der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 14 E 3058/22 - juris Rn. 41 f.) zunächst davon aus, dass die Nebenbestimmung auf § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4c Abs. 2 GlüStV 2021 beruht und den legitimen Zweck verfolgt, die Ziele des Gesundheits-, Minderjährigen- und Spielerschutzes aus § 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 GlüStV 2021 zu sichern.

    Der Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 20. Dezember 2022 -14 E 3058/22 - juris) führt zu keiner anderen Betrachtung.

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
    Ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, muss dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände vorlegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH…, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. - juris Rn. 71; Urteil vom 30. Juni 2011 - C-212/08 - juris;… Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09 - juris Rn. 56;… Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 - juris Rn. 63; Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 - juris; Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 - juris Rn. 49).

    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich - wie der Europäische Gerichtshof ausdrücklich klargestellt hat - nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (EuGH…, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. - juris Rn. 72; Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 - juris Rn. 51).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
    Ein Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine restriktive nationale Maßnahme rechtfertigen lässt, muss dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände vorlegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH…, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. - juris Rn. 71; Urteil vom 30. Juni 2011 - C-212/08 - juris; Urteil vom 15. September 2011 - C-347/09 - juris Rn. 56;… Urteil vom 16. Februar 2012 - C-72/10 und C-77/10 - juris Rn. 63; Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 - juris;… Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 - juris Rn. 49).

    Rn. 50 Die von der Antragstellerin erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs, auf die in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen wird, lässt sich - auch wenn sie sich auf Werbung für Glücksspiel von Inhabern staatlicher Monopole bezieht - jedenfalls entnehmen, dass das verführerische Inaussichtstellen bedeutender Gewinne als ein Mittel angesehen wird, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden (vgl. EuGH…, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. - juris Rn. 103; Urteil vom 15. September 2011 a.a.O. juris Rn. 68;… Beschluss vom 18. Mai 2021 - C-920/19 - juris Rn. 43).

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
    Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit darf sich nicht auf die Analyse der Sachlage im Moment des Erlasses der betreffenden Regelung beschränken, sondern hat dabei auch die Entwicklung der Umstände nach dem Erlass der fraglichen Regelung zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - C-464/15 - juris 30 ff.).

    Bei der geforderten Evaluation handelt es sich um ein Mittel, um gemäß den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2016 a.a.O. juris 30 ff., siehe dazu auch oben, Abschnitt bb [9]) die Auswirkungen und Entwicklungen der Umstände nach dem Erlass der fraglichen Regelungen zu prüfen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
    Für die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes reicht es jedoch aus, wenn mit der fraglichen Maßnahme der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 14 …und vom 5. März 2021- 3 R 27/21 - juris Rn. 38).

    Es kommt hinzu, dass es sich bei dem Beschluss bzw. den Leitlinien um unverbindliche Kooperationsabsprachen handelt, denen keine rechtliche Verbindlichkeit für die Glücksspielaufsichtsbehörden zukommt (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2023 - 3 M 72/23 - juris Rn. 39).

  • EuGH, 05.11.2014 - C-166/13

    Drittstaatsangehörige, die zur Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts ordnungsgemäß …

  • BVerwG, 14.10.1982 - 3 C 46.81

    Nachholung der unterbliebenen Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2025 - 6 A 10957/24

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Anhörungserfordernis

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM …

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • EuGH, 18.05.2021 - C-920/19

    Fluctus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …

  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro …

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

  • EuGH, 28.02.2018 - C-3/17

    Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum …

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die …

  • BVerwG, 27.01.2010 - 6 C 22.08

    Zugang; Teilnehmeranschluss; Teilnehmeranschlussleitung; Kollokation; …

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman - "Freier Dienstleistungsverkehr - Lotteriescheine - Betrag, der bei …

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland …

  • BVerwG, 12.02.2025 - 8 C 2.24

    Imagewerbung einer Soziallotterie

  • EuGH, 13.07.2004 - C-262/02

    DAS IN FRANKREICH GELTENDE VERBOT DER INDIREKTEN FERNSEHWERBUNG FÜR ALKOHOLISCHE …

  • EuGH, 16.10.2019 - C-189/18

    Glencore Agriculture Hungary - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

  • EuGH, 25.07.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y …

  • EuGH, 08.09.2016 - C-225/15

    Politanò - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit …

  • EuGH, 08.07.2010 - C-447/08

    Die schwedische Regelung, die die Förderung von Glücksspielen verbietet, die im …

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2024 - 4 A 2279/22

    Keine Wettvermittlungsstellen in der Nähe von Schulen sowie Kinder- und …

  • EuGH, 23.10.1974 - 17/74

    Transocean Marine Paint Association / Kommission

  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

  • EuGH, 06.09.2012 - C-96/11

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes …

  • VG Hamburg, 14.11.2024 - 5 K 2624/22

    Teilweise erfolgreiche Klage einer Lotterievermittlerin gegen Nebenbestimmungen …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche …

  • EuGH, 27.02.2025 - C-277/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der …

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 60/22

    2G-Plus-Regelung; Weihnachtsmärkte

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21

    Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 B 63.09

    Rechtsfrage der Förderungsfähigkeit eines auf einem nicht abgeschlossenen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2022 - 13 B 195/22

    Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahme der Anordnung der sog. 2Gplus-Regel für …

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.2024 - 6 S 2034/22

    Untersagung des Betriebs einer Annahmestelle für Sportwetten

  • VG Düsseldorf, 24.01.2017 - 3 K 4182/15

    Anspruch eines gewerblichen Vermittlers staatlicher Lotterieprodukte auf eine …

  • VG Minden, 16.12.2024 - 3 K 1585/22
  • VG Düsseldorf, 02.06.2025 - 16 K 4090/24
  • VG München, 14.11.2024 - M 27 K 23.2236

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele, Nebenbestimmungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - 4 B 852/16

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit (hier: Steuerschulden)

  • BVerwG, 30.04.1981 - 3 C 135.79

    Krankenhausbedarfsplan - Aufnahme eines Krankenhauses - Fachabteilungen - …

  • RG, 22.06.1923 - V 222/23

    Erkundigungspflicht in Steuersachen.

  • VG Halle, 24.11.2025 - 7 A 274/23

    Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zur …

    Ein derartiges Anhörungserfordernis ist erst recht bei Vornahme der insoweit gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung dieser Regelung geboten, weil hierfür für eine Anhörungspflicht lediglich die Beeinträchtigung spürbarer Beeinträchtigungen der Interessen des Adressaten erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-276/16 - juris; Fortführung der Rechtsprechung des VG Halle bspw. in dem Urteil vom 19.02.2025 - 7 A 141/23 HAL - juris; entgegen OVG LSA im Beschluss vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris).

    Rn. 130 Zur Weiteren Begründung verweist die Beklagte zur mangelnden Erforderlichkeit einer Anhörung insbesondere auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 29. April 2025 (6 A 10957/24.OVG) und die Entscheidung des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2025 ( 3 M 56/25 - juris).

    Das Gericht hält insoweit auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG LSA (Beschluss vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris) an der bestehenden Rechtsprechung der erkennenden Kammer fest (vgl. zuletzt Urteil vom 29. Oktober 2025 - 7 A 346/23 HAL).

    Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten (unter Berufung auf die Entscheidung des OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris) auch dann, wenn sie - wie hier - gleichzeitig mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbunden werden (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Februar 2017 - 4 L 101/17.NW; VG Braunschweig, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 2 A 290/19; jeweils juris).

    Die Auffassung des OVG LSA (Beschluss vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris), wonach hiermit nicht zum Ausdruck kommt, dass auch unmittelbar mit der Begünstigung verbundene Einschränkungen als nachteilige Veränderungen der Rechtsposition und damit als Eingriff anzusehen sein sollen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Die vom OVG LSA in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2025 (a.a.O.) genannten Anwendungsbereiche, welche für § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG bei Ablehnung eines Anhörungserfordernisses bei gleichzeitigem Erlass von Erlaubnis und Nebenbestimmungen verbleiben würden, erscheinen nicht ausreichend, um dieser Regelung einen erheblichen Anwendungsbereich zukommen zu lassen und diese nicht leer laufen zu lassen.

    Rn. 167 Der von der Beklagten vertretenen Auffassung (unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 14 S 2085/93 - juris und OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2025, a.a.O.), wonach es bei Fällen, bei denen eine Nebenbestimmung nicht nachträglich erlassen, sondern unmittelbar mit dem begünstigenden Verwaltungsakt verbunden wird, denkbar sei, einen Eingriff in Rechte eines Beteiligten i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG abzulehnen, folgt die Kammer nicht.

    Rn. 169 Auf die von der Klägerin begehrte glücksspielrechtliche Erlaubnis bestand zum Zeitpunkt der Erteilung des streitgegenständlichen Erlaubnisbescheides ein Rechtsanspruch, weil bei dem hier unstreitigen Vorliegen der Voraussetzungen für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen im Internet und im terrestrischen Bereich zur Überzeugung der Kammer ein Genehmigungsanspruch bestand (so auch: OVG LSA…, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 3 M 169/24 - juris, Rn. 41 ; offengelassen, aber dazu tendierend: OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris).

    Rn. 172 Die Kammer hält auch angesichts der Entscheidung des OVG LSA vom 23. Juli 2025 (a.a.O.) an ihrer Rechtsauffassung fest, dass es einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch darstellt, wenn Konstellationen, in denen die Begünstigung zugleich mit einer Nebenbestimmung verbunden wird und Fälle, in denen zunächst die Begünstigung gewährt und wenig später der Erlass von Nebenbestimmungen erfolgt, anders behandelt werden.

    Soweit das OVG LSA in seinem Beschluss vom 23. Juli 2025 (a.a.O.) ausführt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Nebenbestimmungen nicht um spürbare Beeinträchtigungen gehandelt habe, weil bei einer Gesamtbetrachtung die Begünstigung durch die Erlaubnis überwiege, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.

    Rn. 180 Insoweit ist zudem zu beachten, dass eine ausreichende Verteidigung der Klägerin in Gestalt des sachdienlichen Vortrages ihres Standpunktes auch nicht allein durch deren Antragstellung und die hierfür erforderliche Einreichung von umfangreichen Unterlagen möglich war (so aber: OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2025, a.a.O).

    Selbst wenn man, wie das OVG LSA in seinem Beschluss vom 23. Juli 2025 (a.a.O.) davon ausgeht, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, hinsichtlich der Werberegulierungen und der Boni und Rabatte bereits umfangreich im Erlaubnisverfahren vortragen zu können, war ihr der Umfang der Regulierungen gleichwohl nicht bekannt.

  • VG Halle, 20.08.2025 - 7 A 180/23

    Sportwetten; Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis; …

    Die Kammer hält insoweit auch nach nochmaliger Prüfung und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung des OVG LSA (Beschluss vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris) an ihrer bestehenden Kammerrechtsprechung fest (vgl. zuletzt Beschluss vom 8. Mai 2025 - 7 B 279/25 HAL - juris).

    Dies gilt entgegen der Auffassung der Beklagten (unter Berufung auf die Entscheidung des OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris) auch dann, wenn sie - wie hier - gleichzeitig mit einem begünstigenden Verwaltungsakt verbunden werden (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 21. Februar 2017 - 4 L 101/17.NW; VG Braunschweig, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 2 A 290/19; jeweils juris).

    Die Auffassung des OVG LSA (Beschluss vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris), wonach hiermit nicht zum Ausdruck kommt, dass auch unmittelbar mit der Begünstigung verbundene Einschränkungen als nachteilige Veränderungen der Rechtsposition und damit als Eingriff anzusehen sein sollen, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich der vorliegende Sachverhalt insoweit von dem der Entscheidung des OVG LSA vom 23. Juli 2023 ( 3 M 56/25 - juris) unterscheidet, weil die dortige Veranstalterin erstmalig eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten erhalten hat.

    Die vom OVG LSA in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2025 (a.a.O.) genannten Anwendungsbereiche, welche für § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG bei Ablehnung eines Anhörungserfordernisses bei gleichzeitigem Erlass von Erlaubnis und Nebenbestimmungen verbleiben würden, erscheinen nicht ausreichend, um dieser Regelung einen erheblichen Anwendungsbereich zukommen zu lassen und diese nicht leer laufen zu lassen.

    Rn. 104 Der von der Beklagten vertretenen Auffassung (unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 14 S 2085/93 - juris und OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2025, a.a.O.), wonach es bei Fällen, bei denen eine Nebenbestimmung nicht nachträglich erlassen, sondern unmittelbar mit dem begünstigenden Verwaltungsakt verbunden wird, denkbar sei, einen Eingriff in Rechte eines Beteiligten i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG abzulehnen, folgt die Kammer nicht.

    Rn. 106 Auf die von der Klägerin begehrte glücksspielrechtliche Erlaubnis bestand zum Zeitpunkt der Erteilung des streitgegenständlichen Erlaubnisbescheides ein Rechtsanspruch, weil bei dem hier unstreitigen Vorliegen der Voraussetzungen für die Veranstaltung von Sportwetten im Internet und im terrestrischen Bereich zur Überzeugung der Kammer ein Genehmigungsanspruch bestand (so auch: OVG LSA…, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 3 M 169/24 - juris, Rn. 41 ; offengelassen, aber dazu tendierend: OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris).

    Rn. 109 Die Kammer hält auch angesichts der Entscheidung des OVG LSA vom 23. Juli 2025 (a.a.O.) an ihrer Rechtsauffassung fest, dass es einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch darstellt, wenn Konstellationen, in denen die Begünstigung zugleich mit einer Nebenbestimmung verbunden wird und Fälle, in denen zunächst die Begünstigung gewährt und wenig später der Erlass von Nebenbestimmungen erfolgt, anders behandelt werden.

    Soweit das OVG LSA in seinem Beschluss vom 23. Juli 2025 (a.a.O.) ausführt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Nebenbestimmungen nicht um spürbare Beeinträchtigungen gehandelt habe, weil bei einer Gesamtbetrachtung die Begünstigung durch die Erlaubnis überwiege, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht.

    Rn. 117 Insoweit ist zudem zu beachten, dass eine ausreichende Verteidigung der Klägerin in Gestalt des sachdienlichen Vortrages ihres Standpunktes auch nicht allein durch deren Antragstellung und die hierfür erforderliche Einreichung von umfangreichen Unterlagen möglich war (so aber: OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2025, a.a.O).

    Selbst wenn man, wie das OVG LSA in seinem Beschluss vom 23. Juli 2025 (a.a.O.) davon ausgeht, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, hinsichtlich der Werberegulierungen und der Boni und Rabatte bereits umfangreich im Erlaubnisverfahren vortragen zu können, war ihr der Umfang der Regulierungen gleichwohl nicht bekannt.

  • VG Karlsruhe, 27.07.2026 - 9 K 7631/24

    Cannabis-Auflagen - Vergütungsdeckel und Rufbereitschaft gehen zu weit

    Die Frage, ob bei belastenden Nebenbestimmungen, die mit einem begünstigenden Hauptverwaltungsakt verbunden werden, ein Anhörungserfordernis besteht, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (…dies verneinend: OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 29.04.2025 - 6 A 10957/24.OVG -, juris Leitsatz 2, Rn. 77 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 23.07.2025 - 3 M 56/25 -, juris Leitsatz 1, Rn. 7 ff.; dies bejahend: VG Wiesbaden…, Urteil vom 03.03.2026 - 2 K 531/23.WI -, juris Rn. 50 f.;… VG Halle [Saale], Urteil vom 24.11.2025 - 7 A 274/23 HAL -, juris Leitsatz 3, Rn. 157 ff.; bislang offenlassend: VGH BW…, Beschluss vom 26.10.1993 - 14 S 2085/93 -, juris Rn. 2; das BVerwG hat zu dieser Rechtsfrage mit Beschluss vom 25.03.2026 [- 8 B 24.25 -, juris] die Revision zugelassen).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2026 - 3 M 39/26

    Zur Rechtmäßigkeit der Musternebenbestimmung über Boni und Rabatte in einer …

    Der Senat hat sich in seinen Beschlüssen vom 23. Juli 2025 (- 3 M 56/25 - juris Rn. 134 f.), 19. Dezember 2023 (…- 3 M 88/23 - juris Rn. 17 ff.), 15. Juni 2023 (…-3 M 14/23 - juris Rn. 40 ff.) und 24. April 2023 (…- 3 M 6/23 - juris Rn. 30 ff.) mit vielfältigen Einwänden gegen gleichlautende Bestimmungen zu Boni und Rabatten auseinandergesetzt.

    Es trifft nach den Erkenntnissen des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 23. Juli 2025, a.a.O.) zum einen nicht zu, dass die (jeweils) zuständige Erlaubnisbehörde die Auflage über die Begrenzung von Boni und Rabatten seit 2020 in keiner glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Sofortvollzug gestellt und die sofortige Vollziehung der Auflage erstmals im Erlaubnisbescheid der Antragstellerin angeordnet hat.

    Für eine "Ausgestaltung" bliebe auch wenig Raum, da die Beschränkungen in § 5 Abs. 1 Satz 4 bis 6 sowie Abs. 2 Satz 3 bis 8 sowie Abs. 3 bis 7 GlüStV 2021 im Wesentlichen so detailliert beschrieben sind, dass es nicht zwingend ausdrücklicher Regelungen durch Nebenbestimmungen bedarf (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juli 2025, a.a.O. Rn. 26).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2025 - 3 R 123/25

    Nebenbestimmungen zu glücksspielrechtlicher Erlaubnis

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, die Werbung im öffentlichen Raum und Influencer-Marketing generell verbieten, sind nach summarischer Prüfung rechtswidrig (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris und vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris).

    Letztlich ist es Aufgabe der Glücksspielbehörde (und nicht des Gerichts), eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Nebenbestimmung im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung zu bestimmen (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Juli 2025 - 3 M 56/25 - juris Rn. 96 ).

    Daran hat der Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (a.a.O. Rn. 90 ff.) nicht mehr festgehalten.

  • VG Hamburg, 07.05.2026 - 5 K 450/26

    Zur glücksspielrechtlichen Einordnung sog. Zweitlotterien (d. h. Wetten auf den …

    An einem grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 VwVfG eine Anhörung erfordern Eingriff in die Rechte eines Beteiligten fehlt es bei belastenden Nebenbestimmungen zu einer begünstigenden Hauptregelung (ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.7.2025, 3 M 56/25, juris Rn. 7 in Anknüpfung an BVerwG, Urt. v. 14.10.1982, 3 C 46.81, juris Rn. 35, BVerwGE 66, 184).

    An einem solchen, eine Anhörung erfordern Eingriff fehlt es bei belastenden Nebenbestimmungen zu einer begünstigenden Hauptregelung (ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.7.2025, 3 M 56/25, juris Rn. 7).

  • VG Karlsruhe, 16.03.2026 - 10 K 8881/25

    Verbot von Verbundspielhallen; Unions- und Verfassungsrecht

    Nirgends fordert der Europäische Gerichtshof zur Rechtfertigung von Beschränkungen im Bereich des Glücksspielwesens "empirische Untersuchungen" oder wissenschaftliche Erkenntnisse (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 06.11.2024 - 4 A 2279/22 - juris Rn. 72; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2025 - 3 M 56/25 - juris Rn. 39).
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