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   OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20 (https://dejure.org/2020,38093)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.11.2020 - 3 MR 66/20 (https://dejure.org/2020,38093)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. November 2020 - 3 MR 66/20 (https://dejure.org/2020,38093)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entscheidung zum Beherbergungsverbot im November 2020 - Corona-Virus

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Existenzgefährdung eines Hotelbetreibers durch ein pandemiebedingtes Beherbergungsverbot

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.11.2020 - 3 MR 56/20

    Beherbergungsverbot während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20
    Der Senat nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf seine dem Beschluss vom 5. November 2020 (Az. 3 MR 56/20, juris) zugrundeliegenden, Erwägungen.

    Auch insoweit hat der Senat im Rahmen seines Beschlusses vom 5. November 2020 (a. a. O., juris Rn. 18ff.), ausgeführt, dass die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nach summarischer Prüfung nicht gegen den Parlamentsvorbehalt ("Wesentlichkeitstheorie") verstößt.

    Insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 5. November 2020 (a.a.O., juris Rn. 27ff.).

    bb) Das Beherbergungsverbot ist - auch insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 5. November 2020 (a. a. O., juris Rn. 41f) Bezug genommen - erforderlich und angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne).

    Auch eine Folgenabwägung - insoweit kann wiederum auf den Beschluss vom 5. November 2020 (a. a. O., juris Rn. 47ff.) Bezug genommen werden - hätte keinen Erfolg.

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2020 - 13 MN 436/20

    Beherbergung; Corona; Folgenabwägung; Normenkontrolleilantrag; touristische

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20
    Die Vermietung zu touristischen Zwecken genutzter Immobilien kann eine das allgemeine Infektionsrisiko erhöhende Gefahrenlage dadurch begründen, dass verschiedenen Gästen und Gästegruppen Kontaktmöglichkeiten in und im Umfeld der Ferienimmobilie eröffnet werden und die Mobilität innerhalb des Bundesgebiets erhöht wird (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. vom 11.11.2020 - 13 MN 436/20 -, juris Rn. 32).

    Angesichts des gebotenen strengen Maßstabes, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwenden sei, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers überwiege es das Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit durch die vorliegend angegriffenen befristeten Maßnahmen jedoch hier nicht (BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020, a.a.O., juris Rn. 17).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).

    Hierbei ist wegen der weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, (Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20, juris Rn. 21).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2020 - 3 MR 60/20

    Weitere Eilentscheidung nach neuerlichem Corona-Lockdown - Gaststätten und

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20
    Ob die seitens der Antragstellerinnen betroffenen Betriebe tatsächlich kein erhöhtes Infektionsrisiko aufweisen, was im Hinblick darauf, dass 75% der Infektionsherde nicht bekannt sind, bereits zweifelhaft ist, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich (vgl. Beschl. des Senats v. 09.11.2020 - 3 MR 60/20 -, juris Rn. 36).

    Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 13. November 2020 (Az. 3 MR 59/29, juris) sowie auf den Beschluss vom 9. November 2020 (Az. 3 MR 60/20, juris).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. des Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 30.03.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31ff).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20
    Der Verordnungsgeber sei nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20
    Der Verordnungsgeber sei nicht gehalten, eine solche Entwicklung hinzunehmen, sondern aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG sogar prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 85, 191 ; 115, 25 ).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20
    Bei der Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von den angegriffenen Regelungen Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 8).
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20
    Der Senat macht sich zur weiteren Begründung die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu eigen, das in seiner Entscheidung vom 11. November 2020 (Ablehnung einstweilige Anordnung, - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 15ff.) ausgeführt hat, dass die Gefahren der Covid-19-Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen seien.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 59/20

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Fitnessstudios

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2020 - 3 MR 66/20
    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. November 2020 (Az. 3 MR 59/20, juris Rn. 45) ausgeführt:.
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.03.2021 - 3 MR 17/21

    Corona-Pandemie: Einschränkungen der Beherbergungsmöglichkeiten in

    Denn die Vermietung zu touristischen Zwecken genutzter Immobilien kann eine das allgemeine Infektionsrisiko erhöhende Gefahrenlage dadurch begründen, dass verschiedenen Gästen und Gästegruppen Kontaktmöglichkeiten in und im Umfeld der Ferienimmobilie eröffnet werden und die Mobilität innerhalb des Bundesgebiets erhöht wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.11.2020 - 3 MR 66/20 -, juris Rn. 23-24 m. w. N.).

    3 Abs. 1 GG ist im Übrigen auch nicht insoweit verletzt, als private Übernachtungen bei Familie und Freunden weiterhin möglich bleiben (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.11.2020 - 3 MR 66/20 -, juris Rn. 29-30 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 02.12.2020 - 3 B 370/20

    Corona; Schließung; Gaststätte

    Die gastronomische Einrichtung der Antragstellerin dient nämlich der Freizeitgestaltung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. November 2020 - 3 MR 66/20 -, juris Rn. 31; OVG Saarland, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 308/20 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 9. November 2020 - 13 B 1656/20.NE -, juris, jeweils in Bezug auf Gastronomiebetriebe).
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