Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 47 Abs 6 VwGO, § 4a Abs 3 CoronaVV ST, Art 12 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG
Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns" - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
VwGO § 47 Abs. 6 ; 8. SARS-CoV-2-EindV § 4a Abs. 3
Pandemiebedingte vorübergehende Schließung von Fitnessstudios zur erheblichen Reduzierung von Sozialkontakten im Freizeitbereich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eilanträge gegen Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns" ...
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (36)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 293/20
Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Rn. 36 Regelungsziel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg…, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW…, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH…, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (zum Ganzen: OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).
Zudem hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.; VGH BW…, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 40 m.w.N.).
Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 30).
Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 35 f.).
Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG…, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11; s. auch BVerfG…, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13; SaarlOVG…, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - a.a.O. Rn. 22; OVG NRW…, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - a.a.O. Rn. 56; BayVGH…, Beschluss vom 14. April 2020 - 20 NE 20.735 - juris Rn. 18 f.;… Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - juris Rn. 71 ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2020 - 3 R 86/20
Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Rn. 33 (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung kann bei (noch) symptomfreien aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine große Distanz führen und damit eine Infektion über länger in der Luft schwebende Aerosole befördern (vgl. zu allem bereits Beschluss des Senates vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - juris Rn. 55 m.w.N.).
Dass eine regelmäßige körperliche Beanspruchung ganz allgemein gesundheitsfördernde Wirkungen haben kann und in vielen Fällen auch hat, stellt die Eignung der hier in Rede stehenden Maßnahmen, eine weitere Ausbreitung des Coronavirus durch die Reduzierung von Kontakten der Menschen im Freizeitbereich zu verhindern, nicht in Frage (so bereits Beschluss des Senates vom 20. Mai 2020, a. a. O. Rn. 56 m.w.N.).
Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem…, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG…, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11; s. auch BVerfG…, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13; SaarlOVG…, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - a.a.O. Rn. 22; OVG NRW…, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - a.a.O. Rn. 56; BayVGH…, Beschluss vom 14. April 2020 - 20 NE 20.735 - juris Rn. 18 f.; Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - juris Rn. 71 ).
- OVG Niedersachsen, 29.10.2020 - 13 MN 393/20
Außer-Haus-Verkauf; Corona; Erforderlichkeit; Gastronomie; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
So kann es selbst ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 - juris Rn. 45 f.).Zudem sind Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, derzeit noch nicht abschätzbar (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 - juris Rn. 45 f.).
Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden (vgl. hierzu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: RKI, Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 26.10.2020; zum Ganzen: NdsOVG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 13 MN 393/20 - a.a.O.).
- BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11
Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Dabei sind auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen, von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26).Rn. 44 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32).
- OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20
Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Mit den in der 8. SARS-CoV-2-EindV geregelten Maßnahmen soll indes verhindert werden, dass sich eine bereits aufgetretene Krankheit, um die es bei der COVID-19-Pandemie geht, weiter (exponentiell) ausbreitet (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 MN 433/20 - juris Rn. 34 m.w.N.; OVG BB…, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 97/20 - juris Rn. 30 m.w.N.).Selbst wenn es der Antragsgegner - wozu die Antragstellerin nichts Substantiiertes vorträgt - versäumt hätte, während der vorangegangenen Monate im Hinblick auf den zu befürchtenden Wiederanstieg der Infektionszahlen im Herbst technische, personelle und infrastrukturelle Vorbereitungen zu treffen, änderte dies nichts daran, dass aktuell die Zahl erkrankter Personen stark ansteigt und im Falle eines (weiteren) exponentiellen Wachstums der Infektionszahlen zwangsläufig mehr Personen behandlungsbedürftig sein werden, die das Gesundheitssystem zu überlasten drohen, was der Antragsgegner mit den Maßnahmen der 8. SARS-CoV-2-EindV zu verhindern versucht (vgl. hierzu auch OVG BB, Beschluss vom 6. November 2020, a. a. O. Rn. 45 f.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Rn. 33 (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020, a.a.O.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Rn. 33 (1) Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der 8. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020, im Folgenden: 8. SARS-CoV-2-EindV a.F. [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).Der Verordnungsgeber ist aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind (zu dessen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht: vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris m.w.N.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 23.20
Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Rn. 36 Regelungsziel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW…, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem…, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH…, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).Rn. 37 Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15).
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - juris Rn. 72 m.w.N.). - BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20
Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem…, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11; s. auch BVerfG…, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - juris Rn. 13; SaarlOVG…, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - a.a.O. Rn. 22; OVG NRW…, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - a.a.O. Rn. 56; BayVGH…, Beschluss vom 14. April 2020 - 20 NE 20.735 - juris Rn. 18 f.;… Beschluss des Senats vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - juris Rn. 71 ). - BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20
Ablehnung eines Antrags auf Erlasses einer einstweiligen Anordnung im …
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20
Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des …
- BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83
Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2020 - 13 B 520/20
Elektro-Muskel-Stimulation-Studios bleiben geschlossen
- OVG Saarland, 28.04.2020 - 2 B 151/20
Verbot des Betriebs von Fitnessstudios wegen Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht …
- VGH Bayern, 14.04.2020 - 20 NE 20.735
Wiedereröffnung von Fitness-Studio in der Corona-Pandemie
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2020 - 3 R 90/20
Corona-Pandmie; Schließung von Spielhallen gemäß der CoronaVO Sachsen-Anhalt vom …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20
Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …
- VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632
Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete …
- BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20
Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …
- BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die …
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20
Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig
- BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche …
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20
Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und …
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20
Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und …
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20
Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2020 - 3 R 205/20
Beherbergungsverbot im Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich nicht verhältnismäßig
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte …
- VGH Bayern, 16.09.2020 - 20 NE 20.1994
Zuschauerverbot für Sportveranstaltungen wegen Corona
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20
Infektionsschutz: Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Untersagung des …
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2020 - 3 R 73/20
Nutzung einer in einem Freizeitpark befindlichen Offroadstrecke als isolierte …
- LSG Hamburg, 13.12.2022 - L 3 R 60/20
Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Rente wegen voller …
- LSG Hamburg, 28.02.2023 - L 3 R 67/20
Grenzen der Ermittlungspflicht des Gerichts bei beantragter …
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown; …
Rn. 59 Zuletzt hat es der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht vielmehr einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Selbst wenn Kunden, wie die Antragstellerin vorträgt, individuell trainierten, stellt sich die Situation in Fitnessstudios nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls so dar, dass typischerweise mehrere Personen zeitgleich - wenn auch jede für sich allein - in einem größeren Raum trainieren und Aerosole in die Raumluft abgeben (vgl. Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 50 ).
Rn. 95 Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - zudem in Rechnung zu stellen, dass die unzweifelhaft weitreichenden Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Fitnessstudios, die mit der streitgegenständlichen Regelung über die Zeit vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 hinaus bis zum 20. Dezember 2020 verlängert werden, durch eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht, zumindest wirtschaftlich abgemildert werden soll (…zu diesem Gesichtspunkt siehe z. B. die Beschlüsse des Senats vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris Rn. 109 ff. und vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 67 ff.).
Nichts Anderes gilt für den Fall, dass angesichts steigender Infektionszahlen nunmehr weiter weitergehende Beschränkungen erforderlich sind, um der Infektionsdynamik zu begegnen (siehe z. B. Beschluss vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 64 ).
Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. zuletzt Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 259/20
Corona-Krise; Verlängerung des Lockdowns, Beherbergung zu touristischen Zwecken …
Rn. 45 Zuletzt hat es der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht vielmehr einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Rn. 92 Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - zudem in Rechnung zu stellen, dass die unzweifelhaft weitreichenden Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Beherbergungsbetrieben, die mit der streitgegenständlichen Regelung über die Zeit vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 hinaus bis zum 20. Dezember 2020 verlängert werden, durch eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht, zumindest wirtschaftlich abgemildert werden soll (…zu diesem Gesichtspunkt siehe z. B. die Beschlüsse des Senats vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris Rn. 109 ff. und vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 67 ff.).
Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. zuletzt Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote, …
Rn. 18 Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28a Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hatte der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Rn. 44 Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der …
Rn. 20 Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28a Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hatte der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Rn. 64 Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. Beschluss des Senats vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie
- sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Rn. 59 Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
Zur fortgesetzten Schließung von Friseurbetrieben bis zum 28. Februar 2021
- sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Rn. 66 Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 261/20
Begrenzung der Anzahl der Kunden bei einer Verkaufsfläche von über 800 qm von …
Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N., und vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).
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