Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 32 S 1 IfSG, § 28a Abs 6 S 2 IfSG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 4a Abs 3 S 1 Nr 14 CoronaV8V ST vom 27.11.2020, § 8a Abs 1 S 3 Nr 1 CoronaV8V ST vom 27.11.2020
Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown; Sachsen-Anhalt; CoronaV8V ST i.d.F. v. 27.11.2020 - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Rechtmäßigkeit der Schließung von Fitnessstudios hinsichtlich des Parlamentsvorbehalts und des Bestimmtheitserfordernisses durch Corona-Regelungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Eilantrag gegen Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Verlängerten Teil-Lockdowns" ...
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (30)
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20
Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
Rn. 59 Zuletzt hat es der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht vielmehr einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Etwaige alternative - mildere - Maßnahmen wie die bereits in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV normierten Hygienevorschriften und Regelungen über eine Maskenpflicht in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1, 5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder das von der Antragstellerin angeführte Hygienekonzept sind im Hinblick auf das vom Verordnungsgeber angestrebte Ziel nicht ebenso effektiv wie eine generelle (vorübergehende) Schließung von Fitnessstudios (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris Rn. 54 ).
Die von der Antragstellerin angeführten Hygienemaßnahmen und anderen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen in den Einrichtungen selbst beeinflussen die Zahl der Personenbewegungen außerhalb privater Bereiche und die damit verbundenen potentiellen Kontaktmöglichkeiten gerade nicht in der gleichen Art und Weise wie die - gemessen an ihrer Eingriffsintensität stärker belastenden - Schließungen der Einrichtungen (vgl. zum Ganzen bereits Beschluss des Senats vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris Rn. 55 ).
Es ist in Ansehung der dem Verordnungsgeber bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens eingeräumten Einschätzungsprärogative voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber bei der Entscheidung, welche Lebensbereiche zum Zweck des Gesundheitsschutzes vordringlich geschlossen werden müssen, von der Priorität der Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens und des Bildungsbereichs leiten lässt und auch in diesen Bereichen bestehende Infektionsgefahren in einem gewissen Umfang in Kauf nimmt (vgl. etwa die Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris und vom 9. November 2020 - 3 R 214/20 - juris).
Rn. 95 Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - zudem in Rechnung zu stellen, dass die unzweifelhaft weitreichenden Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Fitnessstudios, die mit der streitgegenständlichen Regelung über die Zeit vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 hinaus bis zum 20. Dezember 2020 verlängert werden, durch eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht, zumindest wirtschaftlich abgemildert werden soll (zu diesem Gesichtspunkt siehe z. B. die Beschlüsse des Senats vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris Rn. 109 ff. …und vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 67 ff.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
Rn. 59 Zuletzt hat es der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht vielmehr einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Selbst wenn Kunden, wie die Antragstellerin vorträgt, individuell trainierten, stellt sich die Situation in Fitnessstudios nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls so dar, dass typischerweise mehrere Personen zeitgleich - wenn auch jede für sich allein - in einem größeren Raum trainieren und Aerosole in die Raumluft abgeben (vgl. Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 50 ).
Rn. 95 Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - zudem in Rechnung zu stellen, dass die unzweifelhaft weitreichenden Beeinträchtigungen der Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Fitnessstudios, die mit der streitgegenständlichen Regelung über die Zeit vom 2. November 2020 bis 30. November 2020 hinaus bis zum 20. Dezember 2020 verlängert werden, durch eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht, zumindest wirtschaftlich abgemildert werden soll (…zu diesem Gesichtspunkt siehe z. B. die Beschlüsse des Senats vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris Rn. 109 ff. und vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 67 ff.).
Nichts Anderes gilt für den Fall, dass angesichts steigender Infektionszahlen nunmehr weiter weitergehende Beschränkungen erforderlich sind, um der Infektionsdynamik zu begegnen (siehe z. B. Beschluss vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 64 ).
Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. zuletzt Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2020 - 3 R 226/20
Corona-Krise; Vorläufige Außervollzugsetzung des Öffnungsverbots für …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
Rn. 59 Zuletzt hat es der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht vielmehr einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Deutschlandweit betrachtet lag die Inzidenz der letzten sieben Tage bei 136 Fällen pro 100.000 Einwohner, wobei nur in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein der Schwellenwert von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern knapp unterschritten wurde (vgl. S. 4 des Täglichen Lageberichts des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 27. November 2020, a. a. O.).
Hiervon ausgehend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).
Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (…vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27 ; Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).
- BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11
Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
Dabei sind auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen, von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26).Rn. 80 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, nach welchem an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 32).
- BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12
Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
Als wesentlich sind Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 52 m.w.N.).Schon aus der Ermächtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a. a. O. Rn. 54 f. m.w.N.;… Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 - juris Rn. 193 ff. m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020 [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27 ; Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2020 - 3 R 86/20
Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020 [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung kann bei (noch) symptomfreien aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine große Distanz führen und damit eine Infektion über länger in der Luft schwebende Aerosole befördern (vgl. zu allem bereits Beschluss des Senates vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - juris Rn. 55 m.w.N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020 [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]).Der Verordnungsgeber ist aber durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob konkrete Grundrechtseingriffe auch weiterhin zumutbar sind (zu dessen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht: vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - juris m.w.N.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 293/20
Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 30).Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt (vgl. OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 293/20 OVG - juris Rn. 35 f.; siehe hierzu auch Epidemiologischer Steckbrief des Robert-Koch-Instituts zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 27. November 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, Abruf am 9. Dezember 2020).
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - juris Rn. 72 m.w.N.). - BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15
Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …
- BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20
Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …
- VGH Bayern, 12.11.2020 - 20 NE 20.2463
Corona - Vollständige Schließung von Fitnessstudios verstößt gegen den …
- BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche …
- BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83
Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2020 - 3 R 214/20
Vorübergehende Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2020 - 3 R 90/20
Corona-Pandmie; Schließung von Spielhallen gemäß der CoronaVO Sachsen-Anhalt vom …
- BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die …
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20
Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von …
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2020 - 3 R 205/20
Beherbergungsverbot im Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich nicht verhältnismäßig
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20
Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte …
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20
Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20
Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2020 - 3 R 73/20
Nutzung einer in einem Freizeitpark befindlichen Offroadstrecke als isolierte …
- LSG Hamburg, 13.12.2022 - L 3 R 60/20
Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Rente wegen voller …
- LSG Hamburg, 28.02.2023 - L 3 R 67/20
Grenzen der Ermittlungspflicht des Gerichts bei beantragter …
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21
Selbsttestpflicht für Schulen während der Corona-Pandemie
Der Senat geht davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - …und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris; in diesem Sinne auch LVerfG LSA…, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.).Dabei ist zu berücksichtigen, dass den handelnden Behörden in einer durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist (vgl. ausführlich hierzu etwa Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 79 f. und 85 f. m.w.N.).
Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 85 ; ähnlich ThürOVG…, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89).
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt
Der Senat geht davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - …und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris; in diesem Sinne auch LVerfG LSA…, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.).- 3 R 254/20 - juris Rn. 85 ; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89).
Werden diese Kontaktgelegenheiten durch die Schließung der betreffenden Ladengeschäfte bzw. ihre nur sehr eingeschränkt zugelassene Öffnung vermieden, ist die Maßnahme - was ausreichend ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Senates vom 10. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 82 f., …und vom 9. November 2020 - 3 R 214/20 - juris Rn. 42 ) - zumindest als zur Erreichung des angestrebten Ziels förderlich anzusehen.
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2021 - 3 R 2/21
Kommunale Verordnung zur Einschränkung des Bewegungsradius aufgrund hoher …
In Anbetracht dessen, dass der Gesetzgeber in § 28a Abs. 2 bis 7 IfSG die sachlichen Voraussetzungen für Maßnahmen des Verordnungsgebers zur Eindämmung der Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ausgeschärft und die Eingriffsmodalitäten konkretisiert hat, ist bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 IfSG dem Parlamentsvorbehalt und dem Bestimmtheitserfordernis in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend Rechnung trägt (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 60 ff.; in diesem Sinne auch OVG NRW…, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 13 B 1899/20.NE - juris Rn. 37 ff.; VGH BW…, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 S 4080/20 - juris Rn. 24; BayVGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 22 ff.; ThürOVG…, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - juris Rn. 40).Dabei ist zu berücksichtigen, dass den handelnden Behörden in einer durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist (vgl. ausführlich hierzu etwa Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 79 f. und 85 f. m.w.N.).
Dass Kontaktreduzierungen grundsätzlich geeignet sind, einem Anstieg der Zahl der Neuinfektionen entgegenzuwirken und diese somit wieder auf die von der Landesregierung und der Antragsgegnerin - ebenso wie vom (Bundes-)Gesetzgeber - als nachverfolgbar angesehene Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken, liegt in Anbetracht der Wege, auf denen das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragen wird (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 82 m.w.N.), auf der Hand (…vgl. Beschluss des Senates vom 11. Dezember 2020 - 3 R 259/20 - juris Rn. 69 f.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
Schnelltestpflicht für Schulen nach summarischer Prüfung verhältnismäßig
Dabei ist zu berücksichtigen, dass den handelnden Behörden in einer durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist (vgl. ausführlich hierzu etwa Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 79 f. und 85 f. m.w.N.).Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 85 ; ähnlich ThürOVG…, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89).
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
Test- und Maskenpflicht in Schulen
Rn. 46 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber gerade bei einem diffusen Infektionsgeschehen und den dementsprechend erheblichen Unsicherheiten in Bezug auf die weiteren Entwicklungen bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist (vgl. ausführlich hierzu etwa Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 79 f. und 85 f. m.w.N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote, …
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21
Vorläufiger Rechtsschutz gegen das "2-G-Zugangsmodell" für nicht privilegierte …
Rn. 36 bb) Der Senat geht auch davon aus, dass § 32 Satz 1 i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (vgl. Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 60 ff. …und vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 18 ; in diesem Sinne auch LVerfG LSA…, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.). - OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie
Inzwischen geht der Senat davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - alle juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21
Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der …
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21
Zur fortgesetzten Schließung von Friseurbetrieben bis zum 28. Februar 2021
Inzwischen geht der Senat davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - alle juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 261/20
Begrenzung der Anzahl der Kunden bei einer Verkaufsfläche von über 800 qm von …
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 3 R 108/21
Ausschluss vom Präsenzunterricht bzw. Ausschluss von der Notbetreuung von …
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