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| OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21 |
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§ 47 Abs 6 VwGO, § 4 Abs 3 Nr 5 CoronaV9V ST, § 4 Abs 2 S 3 CoronaV9V ST, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG
Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Rechtmäßige Schließung einer Spielhalle aufgrund der Corona-Pandemie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
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Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (27)
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote, …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15 ).Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15 ).
Inzwischen geht der Senat davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - alle juris).
Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 21 ).
Es kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz keine Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen bestimmt sind (im Einzelnen: vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 30, 33 ff.).
Denn die - von der Antragstellerin selbst nicht aufgeworfene - Frage, ob es an einer gesetzlichen Entschädigungsregelung zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe fehlt, bedarf einer eingehenden Prüfung komplexer und schwieriger Rechtsfragen, die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend erfolgen kann und daher einer eingehenden Befassung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (im Einzelnen: Beschluss vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 33 ff.).
Der Staat dürfte angesichts der beträchtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf eine Vielzahl von Unternehmen und der begrenzten finanziellen Mittel nicht verpflichtet sein, durch die Maßnahmen bedingte Insolvenzen in allen Fällen zu verhindern (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 39).
Das Konzept des Antragsgegners zur Eindämmung des Virus würde mit der Außervollzugsetzung der Regelungen in § 4 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 3 SARS-CoV-2-EindV in Frage gestellt werden, weil die auf das Fehlen von Ausgleichsregelungen im IfSG gestützte Außervollzugsetzung von Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV mit den gleichen Erwägungen für andere Maßnahmen dieser Verordnung beansprucht werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 43).
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2020 - 3 R 226/20
Corona-Krise; Vorläufige Außervollzugsetzung des Öffnungsverbots für …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
- sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (…vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27 ; Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20
Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
- sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).Rn. 59 Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - juris Rn. 72 m.w.N.). - BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
Rn. 35 a) Hat der Verordnungsgeber - wie hier in einer nach wie vor durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen, kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, in dem nunmehr durch den (Bundes-)Gesetzgeber in § 28a IfSG vorgegebenen rechtlichen Rahmen ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66;… siehe auch Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10). - BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20
Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
Rn. 35 a) Hat der Verordnungsgeber - wie hier in einer nach wie vor durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage - eine komplexe Gefährdungslage zu beurteilen, kommt ihm bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten darf, in dem nunmehr durch den (Bundes-)Gesetzgeber in § 28a IfSG vorgegebenen rechtlichen Rahmen ein weiter - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG…, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - juris Rn. 66; siehe auch Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10). - BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
Rn. 29 Der Verordnungsgeber durfte bei seiner Entscheidung davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie gegenwärtig eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern zur Vermeidung eines exponentiellen Wachstums der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben der Bevölkerung mit Blick auf die diesbezüglich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates gebietet (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 - juris Rn. 15 m.w.N.) Mit Beschluss vom 25. März 2020 hat der Bundestag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt (…vgl. BT-Plenarprotokoll 19/154, S. 19169 C). - BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
Es ist somit vornehmlich Sache des Normgebers, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebietes zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - juris Rn. 18). - OVG Niedersachsen, 15.02.2021 - 13 MN 44/21
Allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; Betriebsschließung; einstweilige …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
Rn. 42 Aus der Erwägung, dass es Defizite bei der Erforschung der Übertragungswege gebe und sich durch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien zur Erforschung des Infektionsgeschehens weitere Erkenntnisse gewinnen ließen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 - juris Rn. 41), lässt sich eine mangelnde Erforderlichkeit der aktuell breitflächigen Schutzmaßnahmen nicht ohne weiteres ableiten. - OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20
Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21
Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept einfügen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - juris Rn. 27 ; Beschluss des Senates vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -). - OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20
Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und …
- VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20
Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen …
- BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83
Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 293/20
Kein Anspruch auf Außervollzugsetzung des § 4 - Reisen nach …
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2020 - 3 R 214/20
Vorübergehende Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2020 - 3 R 261/20
Begrenzung der Anzahl der Kunden bei einer Verkaufsfläche von über 800 qm von …
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2020 - 3 R 90/20
Corona-Pandmie; Schließung von Spielhallen gemäß der CoronaVO Sachsen-Anhalt vom …
- VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20
Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20
Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20
Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des …
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20
Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von …
- BVerwG, 17.02.2017 - 5 B 12.16
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20
Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"
- OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20
Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20
Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown; …
- VGH Bayern, 07.05.2020 - 7 CE 19.10137
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2021 - 3 R 40/21
Einzelfallgesetz; Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2021 ( 3 R 27/21 ) den Antrag der Antragstellerin, diese Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen, abgelehnt.Rn. 3 Die Antragsschriften der Antragstellerin vom 24. Februar 2021 (zum Verfahren 3 R 27/21 ) und vom 9. März 2021 (zum vorliegenden Verfahren) stimmen zu großen Teilen wörtlich überein.
Der Senat ist bereits im Beschluss vom 5. März 2021 ( 3 R 27/21 ) auf das wesentliche Vorbringen der Antragstellerin eingegangen, so dass auf diesen Beschluss verwiesen werden kann.
Rn. 4 1. Die Antragstellerin bekräftigt ihre bereits im Verfahren 3 R 27/21 vorgetragene Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 28a IfSG um ein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässiges Einzelfallgesetz handele.
- OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21
Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und …
Auch die von den Antragstellerinnen vorgebrachten Versäumnisse in der Pandemiebekämpfung in der Vergangenheit führen nicht dazu, dass die Antragsgegnerin daran gehindert gewesen ist, konkret erforderliche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. im Eilverfahren OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 05.03.2021 - 3 R 27/21, juris Rn. 42;… OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2021 - 13 B 252/21.NE, juris Rn. 53 ff.;… ThürOVG, Beschl. v. 14.04.2021 - 3 EN 196/21, juris Rn. 127;… OVG Berl.-Bbg., Beschl v. 03.03.2021 - 11 S 22/21, juris Rn. 39;… SächsOVG, Beschl. v. 11.11.2020 - 3 B 357/20, juris Rn. 64). - OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25
Sportwetten; Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis; …
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21
Test- und Maskenpflicht in Schulen
Nach der Rechtsprechung des Senates bewegt sich der Verordnungsgeber grundsätzlich innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums, wenn er nur schrittweise die vormaligen Beschränkungen der früheren Verordnungen lockert bzw. nach und nach auflöst (vgl. z. B. Beschlüsse des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 27/21 - juris Rn. 49 , vom 8. Mai 2020 - 3 R 77/20 - juris Rn. 40 …und vom 16. Juni 2020 - 3 R 90/20 - juris Rn. 5 ). - OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21
Beherbergungsverbot für touristische Zwecke - Beherbergungsverbot; …
Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass mit einer Forcierung von Maßnahmen in diesem Bereich in kürzester Zeit ein Durchbruch bei der Pandemiebekämpfung gelingen könnte, der ein Absehen von breitflächigen Maßnahmen wie der Schließung von Betrieben bereits jetzt schon zwingend gebieten könnte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.03.2021 - 3 R 27/21, juris Rn. 42 m.w.N.).
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