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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1242
OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20 (https://dejure.org/2021,1242)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08.01.2021 - 3 R 297/20 (https://dejure.org/2021,1242)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 08. Januar 2021 - 3 R 297/20 (https://dejure.org/2021,1242)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 2 Abs 2 CoronaV9V ST, § 5 CoronaV9V ST, § 6 Abs 2 CoronaV9V ST, § 8 CoronaV9V ST, § 12 Abs 1 GG
    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote, Beherbergungsverbote, Gaststättenschließungen und Untersagung von Sportbetrieben während der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verbot touristischer Beherbergungen, Schließung von Gaststättenbetrieben, Verbot von Zusammenkünften und Sportbetrieben als geeignete und erforderliche Mittel zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung; Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen zur Verhinderung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Veranstaltungsverbote, Beherbergungsverbote, Gaststättenschließungen und Untersagung ...

 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (29)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
    Die Antragstellerinnen hatten bereits am 2. November 2020 einen Antrag auf Außervollzugsetzung mehrerer Regelungen der 8. SARS-CoV-2-EindV im Zusammenhang mit dem sog. zweiten Lockdown gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - abgelehnt hatte.

    Rn. 17 Der Senat hat zu mehreren Regelungen der Vorgängerverordnungen der (aktuellen) 9. SARS-CoV-2-EindV entschieden, dass diese - soweit im Eilverfahren feststellbar - in § 32 Satz 1 IfSG in der vor der Änderung des IfSG durch das Gesetz vom 18. November 2020 geltenden Fassung eine hinreichend bestimmte, ihrerseits verfassungskonforme gesetzliche Grundlage finden und dem legitimen Ziel der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle dienen, um eine kapazitätsadäquate Verlangsamung der Infektionsrate und damit eine möglichst umfassende medizinische Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu erreichen (vgl. Beschlüsse vom 16. April 2020 - 3 R 52/50, 3 R 67/20 und 3 R 70/20 - jeweils zu § 7 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm] sowie 3 R 60/20 zu § 6 Abs. 1 der 4. SARS-CoV-2-EindV [Gaststätten]; Beschluss vom 6. Mai 2020 - 3 R 73/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 8 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Freizeitpark]; Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 R 78/20 - zu § 5 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Ferienhauspark]; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 3 R 86/20 - zu § 4 Abs. 3 Nr. 12 der 5. SARS-CoV-2-EindV [Fitnessstudio]; Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20 - zu §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 2 der 6. SARS-CoV-2-EindV [Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und in Ladengeschäften]; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 - zu § 4 Abs. 1 Satz 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV [Prostitutionsstätten]; Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 3 R 205/20 - zu § 5 Abs. 1 Satz 5 der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 15. September 2020 [touristisches Beherbergungsverbot bei 7-Tage-Inzidenz]; Beschluss vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - zu § 2a Abs. 2 [Veranstaltungen], § 5a Abs. 1 [touristisches Beherbergungsverbot], § 6a Abs. 1 [Gaststätten]; § 8a Abs. 1 [Sportstätten] der 8. SARS-CoV-2-EindV in der Fassung vom 30. Oktober 2020).

    Rn. 18 Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28a Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hatte der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).

    Wie der Senat bereits im Beschluss vom 4. November 2020 ( 3 R 218/20 ) ausgeführt hat, steht die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist.

    Der Senat verweist insoweit auf den Beschuss vom 4. November 2020 ( 3 R 218/20 ).

    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 4. November 2020 (a.a.O.), an deren Aktualität sich nichts geändert hat und denen die Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten sind.

    Auch insoweit hat sich seit dem Beschluss des Senats vom 4. November 2020 (a.a.O.) nichts Grundlegendes geändert.

    Hierauf hat der Senat bereits im Beschluss vom 4. November 2020 (a.a.O.) hingewiesen.

  • OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20

    Corona; Einzelhandel; Schließung; Entschädigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
    Die Maßnahmen haben bei einem großen Teil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die - schon angesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates - nicht vollständig kompensiert werden können (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 - juris Rn. 51).

    Dass sich diese Leistungen als offensichtlich unzureichend darstellen und deshalb die Belastung für die betroffenen Unternehmen gegenüber dem verfolgten Ziel des Gesundheits- und Lebensschutz als unangemessen zu bewerten ist, liegt für den Senat nicht auf der Hand (vgl. hierzu auch SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 51), auch wenn es Defizite bei der Umsetzung geben sollte, wie sie die Antragstellerinnen etwa hinsichtlich der "Novemberhilfe Plus" geltend machen.

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 58).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259;… Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41;… Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89).

    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars;… Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern;… Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259;… Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89).

    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern;… Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld;… Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken).

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41;… Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89).

    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars;… Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld;… Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.11.2020 - 3 R 216/20

    Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
    Rn. 18 Vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 28a Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) hatte der Senat offen gelassen, ob § 32 Satz 1 IfSG auf ein Infektionsgeschehen in der Größenordnung der gegenwärtigen Corona-Pandemie überhaupt zugeschnitten ist oder ob es für die darauf gestützten wiederkehrenden - sich in der Gesamtbetrachtung mittlerweile über einen längeren Zeitraum erstreckenden - flächendeckenden tiefgreifenden Grundrechtseingriffe nicht einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf, welche den rechtlichen Rahmen für die im Einzelnen zulässigen Maßnahmen näher regelt (vgl. Beschlüsse des Senates vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 - juris; vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 - juris; vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris; vom 17. November 2020 - 3 R 225/20 - juris; vom 24. November 2020 - 3 R 220/20 - juris; vom 27. November 2020 - 3 R 226/20 -).

    Rn. 44 Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. Beschluss des Senates vom 13. November 2020 - 3 R 216/20 - juris Rn. 74 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars;… Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern;… Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld;… Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken).
  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1456/12

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bzgl des …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259;… Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41;… Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89).
  • BVerfG - 1 BvR 321/12 (anhängig)
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259;… Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41;… Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89).
  • OVG Niedersachsen, 22.01.2013 - 12 MN 290/12

    Vorliegen einer Antragsbefugnis eines sog. Planaußenliegers; Begehren einer …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20
    Eine Verpflichtung des Normgebers auf Änderung oder Schaffung einer Norm kann im Wege des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht begehrt werden (NdsOVG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 MN 290/12 - juris Rn. 18; VGH BW…, Beschluss vom 27. September 1999 - 1 S 2122/99 - juris Rn. 18;… Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 403).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.1999 - 1 S 2122/99

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren zwecks Aussetzung einer Norm, …

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks …

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1550/19

    16. Atomgesetz-Novelle vom 10. Juli 2018 nicht in Kraft getreten; Gesetzgeber …

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2020 - 3 R 86/20

    Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2020 - 3 R 205/20

    Beherbergungsverbot im Land Sachsen-Anhalt voraussichtlich nicht verhältnismäßig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2020 - 3 R 78/20

    Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2020 - 3 R 226/20

    Corona-Krise; Vorläufige Außervollzugsetzung des Öffnungsverbots für …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2020 - 3 R 219/20

    Schließung von Gaststätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2020 - 3 R 225/20

    Schließung von Prostitutionsstätten im Rahmen des "Teil-Lockdowns"

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown; …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.05.2020 - 3 R 73/20

    Nutzung einer in einem Freizeitpark befindlichen Offroadstrecke als isolierte …

  • LSG Hamburg, 13.12.2022 - L 3 R 60/20

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Versicherten auf Rente wegen voller …

  • LSG Hamburg, 28.02.2023 - L 3 R 67/20

    Grenzen der Ermittlungspflicht des Gerichts bei beantragter …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 27/21

    Zur Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

    Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15 ).

    Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15 ).

    Inzwischen geht der Senat davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - alle juris).

    Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 21 ).

    Es kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilt werden, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz keine Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen bestimmt sind (im Einzelnen: vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 30, 33 ff.).

    Denn die - von der Antragstellerin selbst nicht aufgeworfene - Frage, ob es an einer gesetzlichen Entschädigungsregelung zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe fehlt, bedarf einer eingehenden Prüfung komplexer und schwieriger Rechtsfragen, die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend erfolgen kann und daher einer eingehenden Befassung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (im Einzelnen: Beschluss vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 33 ff.).

    Der Staat dürfte angesichts der beträchtlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf eine Vielzahl von Unternehmen und der begrenzten finanziellen Mittel nicht verpflichtet sein, durch die Maßnahmen bedingte Insolvenzen in allen Fällen zu verhindern (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 39).

    Das Konzept des Antragsgegners zur Eindämmung des Virus würde mit der Außervollzugsetzung der Regelungen in § 4 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 3 SARS-CoV-2-EindV in Frage gestellt werden, weil die auf das Fehlen von Ausgleichsregelungen im IfSG gestützte Außervollzugsetzung von Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV mit den gleichen Erwägungen für andere Maßnahmen dieser Verordnung beansprucht werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 43).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der …

    Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15 ).

    Inzwischen geht der Senat davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris).

    Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 21).

    Rn. 52 (2) Ob eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen - wie die Antragstellerinnen meinen - deshalb geboten ist, weil es an gesetzlichen Entschädigungsregelungen zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe fehlt, bedarf einer eingehenden Prüfung komplexer und schwieriger Rechtsfragen, die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend erfolgen kann und daher einer eingehenden Befassung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (so bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 33).

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 40).

    Das Konzept des Antragsgegners zur Eindämmung des Virus würde mit der Außervollzugsetzung der Regelung zu Ladengeschäften (§ 7 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV) in Frage gestellt, weil die auf das Fehlen von Ausgleichsregelungen im IfSG gestützte Außervollzugsetzung von Regelungen der 9. SARS-CoV-2-EindV mit den gleichen Erwägungen für andere Maßnahmen dieser Verordnung beansprucht werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 43).

    Eine Verpflichtung des Normgebers auf Änderung oder Schaffung einer Norm kann im Wege des Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht begehrt werden (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 45; NdsOVG…, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 12 MN 290/12 - juris Rn. 18; VGH BW…, Beschluss vom 27. September 1999 - 1 S 2122/99 - juris Rn. 18;… Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 403).

  • OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21

    Beherbergungsverbot für touristische Zwecke - Beherbergungsverbot; …

    Angesichts des Gewichts der mit den Maßnahmen verfolgten gewichtigen Gemeinwohlbelange können die Maßnahmen trotz der gravierenden Auswirkungen bei den Betroffenen auch ohne Berücksichtigung staatlicher Hilfsleistungen nicht ohne weiteres als unzumutbar und unangemessen angesehen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 35 m.w.N.).

    wie auch zu tiefgreifenden Einschnitten in deren Erwerbsmöglichkeiten geführt, die schon angesichts des langdauernden Zeitraums und begrenzter Mittel des Staates nicht vollständig kompensiert werden können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Im Hinblick auf die gebotenen weitreichenden Einschnitte und die begrenzten staatlichen Mittel dürfte es eher zweifelhaft sein, ob der Staat (verfassungs-)rechtlich verpflichtet ist, durch die Maßnahmen bedingte Insolvenzen in allen Fällen durch Hilfsmaßnahmen zu verhindern (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 35).

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Ein anderes Ergebnis würde sich auch nicht ergeben, wenn man die Frage, ob eine gesetzliche Entschädigungsregelung zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe erforderlich sei, im vorliegenden Eilverfahren im Hinblick auf die derzeit unterschiedlichen Bewertungen in der Literatur (dargestellt von OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 35) als offen bewerten wollte.

    Soweit die Antragstellerinnen meinen, unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unzureichende Unterstützungsleistungen zu erhalten, können sie - wie bereits ausgeführt - Ansprüche auf Gleichbehandlung gegenüber dem Bund geltend machen (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 41 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

    Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelung deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15 ).

    Der Senat geht davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris; in diesem Sinne auch LVerfG LSA…, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.).

    oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 21).

    Rn. 64 (i) Es bedarf einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmung daraus folgt, dass es an gesetzlichen Entschädigungsregelungen fehlt, aufgrund derer die schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen abgemildert werden, die mit den weitgehenden Beschränkungen des Einzelhandels einhergehen, welche zwischenzeitlich aufgrund mehrfacher Verlängerungen eine nicht nur unerhebliche Zeit andauern (so bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 33).

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 40).

    Aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes bleibt es dem Verordnungsgeber überlassen zu entscheiden, ob und wie er ein im Übrigen bestehenbleibendes Regelungsgefüge ändert bzw. anpasst (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.; OVG SH…, Beschluss vom 5. März 2021, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - 11 S 41.21

    Schließung von Hotelbetrieben

    Rn. 64 Die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, Ausgleichsregelungen für pandemiebedingte Betriebsschließungen zu normieren, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. die Nachweise bei OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 35) und in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (z.B. OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn 66; OVG Hamburg, Beschluss v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn 13 ff., 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 33 ff.) als offen angesehen.

    So hat etwa das Oberverwaltungsgericht Hamburg (ausführlich dazu und zum Folgenden Beschluss v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn 13 ff. m.w.N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 33 ff.,) darauf verwiesen, dass schon nicht feststehe, ob die notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28a Abs. 1 IfSG überhaupt in das Eigentumsgrundrecht der der davon betroffenen Betriebe eingriffen.

    Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 35) hat diesbezüglich ausgeführt, dass die Maßnahmen, die nicht nur Einzelfälle beträfen, sondern bei einem Großteil der Bevölkerung und einer Vielzahl von Unternehmen zu erheblichen Grundrechtseingriffen und tiefgreifenden Einschnitten in die Erwerbsmöglichkeiten führten, angesichts des Gewichts der mit ihnen verfolgten Allgemeinwohlbelange trotz der gravierenden - unter Umständen sogar existenzvernichtenden - Auswirkungen bei den Betroffenen auch ohne Berücksichtigung staatlicher Hilfsleistungen nicht ohne weiteres als unzumutbar und unangemessen angesehen werden könnten.

    Den von der Antragstellerin für ihre Auffassung angeführten Literaturabhandlungen stehen andere (insbes. vom OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 35 f. angeführte) Auffassungen (z.B. Berwanger, NVwZ 2020, 1804 ff.) entgegen, was die Komplexität der sich insoweit stellenden, weder in der Rechtsprechung noch in der juristischen Fachdiskussion bisher hinreichend geklärten Rechtsfragen unterstreicht, die danach auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nicht offensichtlich zu Gunsten der Antragstellerin entschieden werden können (…i.d. S. z.B. OVG Hamburg, a.a.O. Rn 18; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn 65 f.).

    (im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 32 ff.).

    Rn. 104 Soweit die Antragstellerin rügt, dass sie als konzernangehöriges Unternehmen durch die vom Bund zur Verfügung gestellten Hilfsprogramme gegenüber Einzelbetrieben bzw. nicht konzernabhängigen Unternehmen benachteiligt werde, weil die Hilfen für verbundene Unternehmen nicht proportional zum Schaden bewilligt, sondern in gleichheitswidriger Weise gedeckelt seien, dürfte ein etwaiger Gleichheitsverstoß nicht die hiesige Verordnung treffen, sondern gegenüber dem Bund geltend zu machen sein, der die Hilfsprogramme aufgestellt und deren genauere Bedingungen festgelegt hat (so z.B. OVG Bremen, Beschluss v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn 66; OVG Thüringen, Beschluss v. 14. April 2021 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1782/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen zum …

    Rn. 50 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 2021 - 13 B 1661/20.NE -, juris, und vom 23. Dezember 2020 - 13 B 1707/20.NE -, juris; vgl. ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 1 B 470/20 -, juris.

    Rn. 52 Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2021 - 13 B 1668/20.NE - und vom 23. Dezember 2020 - 13 B 1707/20.NE -, juris; vgl. dazu ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris.

  • OVG Sachsen, 07.12.2021 - 3 B 423/21

    Sächsische Corona-Notfall-Verordnung: Entscheidung über weitere Eilanträge

    Den vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachten Eingriff in sein Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) in Gestalt seiner Ausprägung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs vermag der Senat hingegen schon nicht zu erkennen (…vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 45, …und Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -, juris Rn. 33;… auch ablehnend: OVG Hamburg, Beschl. v. 20. Januar 2021 - 5 Bs 228/20 -, juris Rn. 11 ff.;… OVG Bremen, Beschl. v. 15. April 2021 - 1 B 127/21 -, juris Rn. 59; offenlassend: OVG LSA, Beschl. v. 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 -, juris Rn. 30 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - 3 R 13/21

    Zur fortgesetzten Schließung von Friseurbetrieben bis zum 28. Februar 2021

    Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelungen deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15 ).

    Inzwischen geht der Senat davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - alle juris).

    Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 21 ).

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und …

    Denn ein etwaiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ergäbe sich in diesem Fall nicht aus den von den Antragstellerinnen angegriffenen Regelungen der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung, sondern aus Regelungen oder Entscheidungen des Bundes, so dass jedenfalls keine Ungleichbehandlung durch die Antragsgegnerin vorliegt (OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 08.01.2021 - 3 R 297/20, juris Rn. 40).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21

    Selbsttestpflicht für Schulen während der Corona-Pandemie

    Der Senat geht davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris; in diesem Sinne auch LVerfG LSA…, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.).

    Jedenfalls steht mit § 28a IfSG nunmehr eine rechtliche Grundlage speziell für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zur Verfügung, die - wie der (nicht abschließende) Maßnahmenkatalog in Abs. 1 zeigt - gerade auch Personenkreise adressieren, welche selbst nicht Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 21 ).

  • OVG Sachsen, 20.05.2021 - 3 B 141/21

    Corona-Pandemie; Beherbergungsverbot für touristische Zwecke; Existenzgefährdung …

  • OVG Sachsen, 21.12.2021 - 3 B 435/21

    Corona; 2G; Gaststätte

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2024 - 1 K 410/21

    Wirksamkeit der CoronaVV MV 5 §§ 4 und 5 und ihre Vereinbarkeit mit GG Art 14

  • OVG Sachsen, 06.12.2021 - 3 B 419/21

    Corona-Pandemie: Zur Verhältnismäßigkeit der Schließung von Reisebüros für den …

  • OVG Sachsen, 10.12.2021 - 3 B 421/21

    Hotel; touristischer Zweck; Corona

  • OVG Sachsen, 16.01.2025 - 3 C 85/21

    Normenkontrollverfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit von Regelungen der …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21

    Schnelltestpflicht für Schulen nach summarischer Prüfung verhältnismäßig

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das "2-G-Zugangsmodell" für nicht privilegierte …

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