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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35102
LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14 (https://dejure.org/2015,35102)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2015 - 3 Sa 86/14 (https://dejure.org/2015,35102)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 3 Sa 86/14 (https://dejure.org/2015,35102)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Kündigungserklärungsfrist und Anhörung des Arbeitnehmers

  • IWW

    § 174 BGB, § ... 626 Abs. 2 BGB, § 15 Nr. 4 MTV, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 626 Abs. 1 BGB, § 626 Absatz 2 BGB, § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 91 Abs. 5 SGB IX, § 97 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigungserklärungsfrist und Anhörung des Arbeitnehmers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EFZG § 5 Abs. 1 S. 2
    Verspätete außerordentliche Kündigung bei unterlassener Anhörung des Arbeitnehmers infolge fehlerhafter Rückschlüsse aus dem Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungserklärungsfrist - und die Anhörung des erkrankten Arbeitnehmers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis - nach der Kündigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigungserklärungsfrist - und die erteilte Zustimmung des Integrationsamtes

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anhörung des Arbeitnehmers trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verspätete außerordentliche Kündigung bei unterlassener Anhörung des Arbeitnehmers infolge fehlerhafter Rückschlüsse aus dem Inhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bei Arbeitsunfähigkeit muss die Anhörung des Arbeitnehmers bei einer Verdachtskündigung innerhalb kurzer Frist schriftlich erfolgen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
    Rn. 52 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte angesichts der Unwirksamkeit der Kündigung nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 27.2.1985 - GS 1/84 -, juris) aufgestellten Grundsätzen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Hauswart in Hamburg zu den im Arbeitsvertrag vom 1. August 1991 geregelten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
    Der Anwendungsbereich des § 91 Abs. 5 SGB IX ist gar nicht erst eröffnet, wenn die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits vor der Antragstellung beim Integrationsamt abgelaufen war (BAG, Urteil vom 02. März 2006 - 2 AZR 46/05 -, juris).
  • BAG, 01.02.2007 - 2 AZR 333/06

    Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB - Verdachtskündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
    Hat der Kündigungsberechtigte noch Ermittlungen durchgeführt, muss er hierzu weiter darlegen, welche Tatsachenbehauptungen unklar und daher ermittlungsbedürftig waren, und welche - sei es auch nur aus damaliger Sicht - weiteren Ermittlungen er zur Klärung der Zweifel angestellt hat (BAG vom 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 -, juris).
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 407/13

    Außerordentliche Kündigung - Kooperationsbetrieb der Bundeswehr

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
    Das bedeutet zugleich, dass der mit der beabsichtigten Anhörung verbundene Fristaufschub i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB nicht nachträglich entfällt, wenn der Arbeitgeber das ergebnislose Verstreichen der Frist zur Stellungnahme zum Anlass nimmt, nunmehr auf die Anhörung des Arbeitnehmers zu verzichten (BAG, Urteil vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - m.w.N., juris).
  • LAG Köln, 09.02.2000 - 3 Sa 1296/99

    Unberechtigte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hamburg, 13.05.2015 - 3 Sa 86/14
    Sie besteht, wenn das Verlangen des Arbeitnehmers nach einem Zwischenzeugnis auf einem triftigen Grund beruht (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. Februar 2000 - 3 Sa 1296/99 -, Rn. 32, juris).
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Rechtsprechung
   LAG Thüringen, 23.10.2014 - 3 Sa 86/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,49026
LAG Thüringen, 23.10.2014 - 3 Sa 86/14 (https://dejure.org/2014,49026)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 Sa 86/14 (https://dejure.org/2014,49026)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 (https://dejure.org/2014,49026)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 46/15

    Anspruch eines bei einem Unternehmen der Kontraktlogistik eingesetzten …

    Abzustellen ist auf den Kundenbetrieb der Beklagten, also auf die A, nicht hingegen auf die E. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines "Betriebs" bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich also nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 44).

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995-3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln…, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels, juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5;… Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8;… a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: "Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist" (BAG, Urteil vom 1. April 1987-4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 49).

    Auch ihre Nennung stützt daher die Auslegung, dass Dienstleistungsbetriebe nur dann von § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME erfasst werden, wenn sie sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe desselben Unternehmens sind (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 50).

    Ein so weit reichendes Ziel hat nach dem Wortlaut im Tarifvertrag selbst aber keinen ausreichenden objektiven Niederschlag gefunden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 51).

    Dieser kann nur bei Zweifeln im Tatsächlichen angewandt werden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 52).

  • LAG Hessen, 19.01.2016 - 15 Sa 47/15

    Anspruch eines bei einem Unternehmen der Kontraktlogistik eingesetzten …

    Abzustellen ist auf den Kundenbetrieb der Beklagten, also auf die A, nicht hingegen auf die E. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines "Betriebs" bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich also nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 44).

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995-3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln…, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels, juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5;… Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8;… a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: "Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist" (BAG, Urteil vom 1. April 1987-4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 49).

    Auch ihre Nennung stützt daher die Auslegung, dass Dienstleistungsbetriebe nur dann von § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME erfasst werden, wenn sie sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe desselben Unternehmens sind (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 50).

    Ein so weit reichendes Ziel hat nach dem Wortlaut im Tarifvertrag selbst aber keinen ausreichenden objektiven Niederschlag gefunden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 51).

    Dieser kann nur bei Zweifeln im Tatsächlichen angewandt werden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 52).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 144/15

    Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen - Tarifvertrag über Branchenzuschläge …

    Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines "Betriebs" bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich also nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 44).

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln…, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels, juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5;… Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8;… a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: "Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist" (BAG, Urteil vom 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 49).

    Auch ihre Nennung stützt daher die Auslegung, dass Dienstleistungsbetriebe nur dann von § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME erfasst werden, wenn sie sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe desselben Unternehmens sind (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 50).

    Ein so weit reichendes Ziel hat nach dem Wortlaut im Tarifvertrag selbst aber keinen ausreichenden objektiven Niederschlag gefunden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 51).

    Dieser kann nur bei Zweifeln im Tatsächlichen angewandt werden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 52).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 145/15

    Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen - Tarifvertrag über Branchenzuschläge …

    Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines "Betriebs" bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich also nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 44).

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln…, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels, juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5;… Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8;… a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: "Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist" (BAG, Urteil vom 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 49).

    Auch ihre Nennung stützt daher die Auslegung, dass Dienstleistungsbetriebe nur dann von § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME erfasst werden, wenn sie sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe desselben Unternehmens sind (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 50).

    Ein so weit reichendes Ziel hat nach dem Wortlaut im Tarifvertrag selbst aber keinen ausreichenden objektiven Niederschlag gefunden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 51).

    Dieser kann nur bei Zweifeln im Tatsächlichen angewandt werden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 52).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2015 - 7 Sa 146/15

    Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen - Tarifvertrag über Branchenzuschläge …

    Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME wird nach dem insoweit eindeutigen Tarifwortlaut anhand der Organisationseinheit eines "Betriebs" bestimmt (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 41; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774).

    Ob ein Betrieb der genannten Wirtschaftszweige vorliegt, bestimmt sich also nach dem in dieser organisatorischen Einheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck und dessen Zuordnung zu einer der genannten Branchen (Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 44).

    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (BAG, Urteil vom 25. April 1995 - 3 AZR 528/94 - NZA 1995, 1205, 1207; LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - zitiert nach juris Rz. 49; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Arbeitsgericht Köln…, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 14 Ca 2242/13 - juris Rz. 85; Bissels, juris-PR-ArbR 21/2015 Anm. 5;… Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 4 Rn. 188; Mehnert/Stubbe/Haber, BB 2013, 1269, 1272; Weiss, Kommentar zum EMTV Metall NRW, § 1, Anm. 8;… a. A. LAG Köln, Urteile vom 16. Juni 2014 - 4 Sa 145, 151, 155, 337/14 jeweils Rz. 114 ff.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs Hilfs- und Nebenbetrieb nur ausdrücklich auf den allgemeinen Rechtssinn abgestellt und zur Begründung ausgeführt: "Unternehmen, die selbstständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbstständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist" (BAG, Urteil vom 1. April 1987 - 4 AZR 77/86 - NZA 1987, 593, 594; Thüringer LAG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - Rz. 49).

    Auch ihre Nennung stützt daher die Auslegung, dass Dienstleistungsbetriebe nur dann von § 1 Ziffer 2 S. 2 Hs. 2 TV BZ ME erfasst werden, wenn sie sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe desselben Unternehmens sind (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 50).

    Ein so weit reichendes Ziel hat nach dem Wortlaut im Tarifvertrag selbst aber keinen ausreichenden objektiven Niederschlag gefunden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 51).

    Dieser kann nur bei Zweifeln im Tatsächlichen angewandt werden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 - juris Rz. 52).

  • ArbG Herne, 01.10.2015 - 4 Ca 1198/15

    Branchenzuschlag, Arbeitnehmerüberlassung, Chemieindustrie, fachlicher …

    Maßgebend für die Zuordnung eines Betriebes zur Chemischen Industrie ist dann allein die tarifliche Fiktion (so bereits Thüringer LAG vom 23.10.2010, 3 Sa 86/14, juris für den TV BZ Metall- und Elektroindustrie).

    Der fachliche Geltungsbereich wird hiernach anhand der Organisationseinheit eines "Betriebes" bestimmt (so bereits Thüringer LAG vom 23.10.2014, 3 Sa 86/14, juris bezüglich des TV BZ Metall- und Elektroindustrie m.w.N.).

    Tatsächlich würde sich der Geltungsbereich des TV BZ Chemie mit der eingangs erwähnten Wortlautinterpretation auf jegliche Dienstleistungsbetriebe erstrecken, wodurch eine praktikable und vernünftige Handhabung der Branchenzuschläge in Frage gestellt würde (so LAG Thüringen vom 23.10.2014, 3 Sa 86/14, juris zu dem TV BZ Metall- und Elektroindustrie).

    Dabei ist die Zweigniederlassung mehr als nur eine unselbstständige Betriebs- oder Hilfsstelle, sie ist aber kein rechtlich selbstständiges Unternehmen, auch wenn sie räumlich, wirtschaftlich und organisatorisch von der Hauptniederlassung getrennt ist (so bereits LAG Thüringen vom 23.10.2014, 3 Sa 86/14 unter Bezugnahme auf Rechtswörterbuch.de, online im Internet; Stichwort: "Zweigniederlassung"; Stand: 23.10.2014).

  • LAG Thüringen, 22.04.2015 - 4 Sa 87/14

    Branchenzuschläge bei Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie

    Unternehmen, die selbständig betrieben werden, können mit einzelnen Betrieben nicht Hilfs- oder Nebenbetrieb eines anderen Unternehmens sein, weil das selbständige Unternehmen durch seinen eigenen Unternehmenszweck gekennzeichnet ist(vgl. BAG Urteil vom 25.04.1995 - 3 AZR 528/94- AP Nr. 5 zu § 1TVG Tarifverträge Land- und Forstwirtschaft und vom 01.04.1987 - 4 AZR77/86- AP Nr. 64 zu § 613a BGB , LAG Thüringen Urteil v. 23.10.2014 - 3 Sa 86/14 sowie LAG Hamm a. a. O.).
  • ArbG Iserlohn, 30.03.2023 - 4 Ca 497/22
    Dies setzt immanent voraus, dass der Hilfs-/Nebenbetrieb und der Hauptbetrieb von demselben Unternehmen betrieben werden (LAG Thüringen, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 Sa 86/14 -juris; LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2014 - 3 Sa 202/14 - BeckRS 2014, 73774; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2015 - 7 Sa 144/15- , juris).
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