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Rechtsprechung
   BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2117
BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93 (https://dejure.org/1993,2117)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1993 - 3 StR 14/93 (https://dejure.org/1993,2117)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1993 - 3 StR 14/93 (https://dejure.org/1993,2117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess nach dem Abweichen vom vereinbarten Tatplan - Vermutung der Billigung durch den Mittäter bei gleichwertigem neuen Tatplan - Verletzung und Umgehung der Öffentlichkeitsvorschriften ohne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 450
  • StV 1993, 460
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.10.1962 - 1 StR 383/62
    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) liegt nicht nur vor, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330; vgl. auch BGH MDR 1963, 150).

    Würde so verfahren werden können, würde dies im Ergebnis zu einer Umgehung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (vgl. BGH MDR 1963, 150) und damit tatsächlich zu einer Außerkraftsetzung der gesetzlichen Regelung der §§ 169 ff. GVG führen.

  • BGH, 22.07.1971 - 4 StR 184/71

    Schuldhafte Herbeiführung des Unfalls und anschließende Unfallflucht - …

    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Die Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam, das Urteil daher insgesamt angefochten (RGSt 51, 305, 307; BGHSt 6, 229, 230; 19, 46, 48; 21, 256, 258; 24, 185, 187 ff.; BGH NJW 1980, 1807; NStZ 1984, 566;… Hanack in LR § 344 Rdn. 27).
  • BGH, 06.12.1972 - 2 StR 256/72

    Zurechnung der tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen bei …

    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Bei Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß, und solchen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, läßt sich in der Regel auf eine Billigung durch den Mittäter schließen (BGH NJW 1973, 377).
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 566/87

    Befangenheitsbesorgnis bei Kontakten des Richters mit Verteidiger des …

    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Der Senat hat es allerdings in der Entscheidung NStZ 1988, 467 für zulässig angesehen, daß zwei im Sitzungssaal anwesende Zeugen auf die ausdrückliche Bitte des Vorsitzenden den Verhandlungsraum verlassen haben, weil sie in einem weiteren Verfahren gegen denselben Angeklagten voraussichtlich wieder als Zeugen aussagen mußten.
  • BGH, 26.05.1967 - 2 StR 129/67
    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Die Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam, das Urteil daher insgesamt angefochten (RGSt 51, 305, 307; BGHSt 6, 229, 230; 19, 46, 48; 21, 256, 258; 24, 185, 187 ff.; BGH NJW 1980, 1807; NStZ 1984, 566;… Hanack in LR § 344 Rdn. 27).
  • BGH, 20.01.1953 - 1 StR 626/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) liegt nicht nur vor, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330; vgl. auch BGH MDR 1963, 150).
  • BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63

    Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49 …

    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Die Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam, das Urteil daher insgesamt angefochten (RGSt 51, 305, 307; BGHSt 6, 229, 230; 19, 46, 48; 21, 256, 258; 24, 185, 187 ff.; BGH NJW 1980, 1807; NStZ 1984, 566;… Hanack in LR § 344 Rdn. 27).
  • BGH, 13.12.1983 - 1 StR 599/83

    Konkurrenz - Einfuhr, Besitz und Führen von Waffen

    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Im übrigen ist zu bemerken, daß der Schuldspruch wegen "unerlaubten Waffenbesitzes" das Unrecht der vom Angeklagten verwirklichten Verstöße gegen das Waffengesetz nicht ausschöpft (vgl. BGH NStZ 1984, 171 ff.); insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 1993 (S. 6) verwiesen.
  • BGH, 15.01.1963 - 5 StR 528/62

    Mitschreiben durch Zuhörer

    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) liegt nicht nur vor, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330; vgl. auch BGH MDR 1963, 150).
  • RG, 04.12.1917 - IV 622/17

    1. Kann unbefugter Ankauf und späterer Weiterverkauf beschlagnahmter Vorräte, je …

    Auszug aus BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93
    Die Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam, das Urteil daher insgesamt angefochten (RGSt 51, 305, 307; BGHSt 6, 229, 230; 19, 46, 48; 21, 256, 258; 24, 185, 187 ff.; BGH NJW 1980, 1807; NStZ 1984, 566;… Hanack in LR § 344 Rdn. 27).
  • BGH, 15.06.1954 - 4 StR 310/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.05.1980 - 1 StR 89/80

    Hervorrufen einer Sperrwirkung im Sinne der Rechtskraft eines endgültigen Urteils …

  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 481/88

    Einstellung eines mehrere Tatbestände umfassenden Dauerdelikts - Tateinheit der …

  • BGH, 17.04.1984 - 2 StR 63/84

    Untrennbarkeit - Teilrechtskraft - Rechtsverletzung - Verurteilung - Tatmehrheit …

  • BGH, 13.04.1972 - 4 StR 71/72

    Verurteilung wegen versuchten Totschlags - Ausschluss der Öffentlichkeit einer …

  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15

    BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf …

    Hat bei einem Raub mit Todesfolge lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die anderen gemäß § 251 StGB nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Beschluss vom 16. April 1993 - 3 StR 14/93, BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280).

    Eine Bestrafung nach dieser Bestimmung kann daher nur erfolgen, wenn das Opfer infolge einer vom Täter gebilligten Gewaltanwendung gestorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1993 aaO).

  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 189/23

    Gefährlichkeitszusammenhang: Verursachung des Tods durch während der …

    Die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 253, 255 StGB) sind gleichfalls nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 1993 - 3 StR 14/93 Rn. 7-10, BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 …und vom 16. September 2009 - 2 StR 259/09, BGHR StGB § 251 Todesfolge 5 Rn. 4;… Urteile vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07 Rn. 9 …und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15 Rn. 15).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98

    Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier …

    Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).

    Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2).

  • BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00

    Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG); …

    Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Bitte oder Aufforderung des Vorsitzenden an einzelne oder mehrere Zuhörer, den Sitzungssaal vorübergehend zu verlassen, einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG beinhaltet (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 und 2).
  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 324/03

    Absoluter Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens …

    Rn. 12 6. Es kann allerdings im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen, wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew. m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 331/99

    Raub mit Todesfolge, Mittäterschaft, Leichtfertigkeit

    Differenzen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfaßt, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat (BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04

    Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe (Beweiswürdigung); Mittäterschaft …

    Rn. 11 Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4).
  • BGH, 20.04.1999 - 4 StR 639/98

    Unschädliches Schreibversehen; Öffentlichkeit; Aufforderung an die Zuhörer, den …

    Folgt ein Zuhörer einer vom Vorsitzenden mit sachbezogener Begründung ausgesprochenen "Bitte", den Sitzungssaal zu verlassen, freiwillig, so liegt darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch kein die Revision begründender Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (…vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 = NJW 1989, 465 sowie hierzu Schneiders StV 1990, 91; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 2 NStZ 1993, 450).
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